Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4223/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tatbestand:

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Die Klägerin ist seit dem   00.00.0000 Erbbauberechtigte des Grundstücks E.        Str. x.

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Zuvor war die W. .F. .J1. . D.          W1.      J.             und –B.       GmbH (W2.   GmbH), deren Geschäftsführer – Herr L.       – auch der Geschäftsführer der Klägerin ist, Erbbauberechtigte des Grundstückes. Über ihr Vermögen eröffnete das Amtsgericht F1.     – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 1. September 2010 das Insolvenzverfahren. Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 sowie vom 25. September 2013 gegenüber dem Insolvenzverwalter der W2.   GmbH aufgelaufene Grundbesitzabgaben und Grundsteuerforderungen zur Berücksichtigung im Insolvenzverfahren an.

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Mit Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid vom 16. Juli 2013 hob das Finanzamt E1.        -P.   die an die W2.   GmbH gerichteten Einheits- und Grundsteuermessbescheide über das Grundstück F. .        Str. 3 auf und rechnete das Erbbaurecht der Klägerin zu.

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Durch Beschluss vom 21. Januar 2015 wurde das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt. Der Insolvenzverwalter kehrte an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 8.699,52 € aus.

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Am 7. September 2015 wurde die W2.   GmbH aus dem Handelsregister gelöscht.

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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 nahm die Beklagte die Klägerin wegen Grundbesitzabgaben- und Grundsteuerrückständen in Höhe von 21.012,48 € in Anspruch und forderte sie auf, insoweit die Vollstreckung in das Grundstück F. .        Str. x zu dulden. Zur Begründung führte sie aus, in den Jahren 2009 bis 2013 seien Rückstände bei den Grundbesitzabgaben und für die Jahre 2006 bis 2009, 2010 und 2012 Rückstände bei den Grundsteuern zu verzeichnen. Beitreibungsversuche bei der Altschuldnerin seien vergeblich gewesen. Als Eigentümerin hafte die Klägerin für die Altverbindlichkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides (Beiakte Heft 1, Seite 170 ff.) verwiesen.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte hätte die W2.   GmbH in Anspruch nehmen müssen, da auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens genügend Masse vorhanden gewesen sei. Der Insolvenzverwalter hätte vorrangig auf Zahlung verklagt werden müssen. Wegen § 75 Abs. 2 InsO sei eine Inanspruchnahme der Klägerin von vornherein ausgeschlossen. Außerdem seien alle Ansprüche bis einschließlich 2012 verjährt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, eine Inanspruchnahme der W2.   GmbH sei während des Insolvenzverwalters wegen § 89 InsO ausgeschlossen gewesen. Eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters setze eine persönliche Pflichtverletzung des Verwalters voraus, an der es fehle. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil das Insolvenzverfahren verjährungshemmende Wirkung entfaltet habe. Soweit die Klägerin den Zugang von Grundsteuerbescheiden an die W2.   GmbH bestreite, sei zu berücksichtigen, dass die W2.   GmbH keine Einwände gegen den Zugang von Steuerbescheiden erhoben habe. Es wäre Aufgabe des Geschäftsführers der W2.   GmbH, des Herrn L.       , gewesen, das Fehlen von Steuerbescheiden beim Steueramt der Beklagten anzuzeigen.

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Die Klägerin hat am 15. August 2018 Klage gegen den Duldungsbescheid erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Beklagte ermögliche kein rechtliches Gehör. Akteneinsicht werde nicht gewährt. Für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens lägen keine ordnungsgemäßen Steuerbescheide vor. Während der Insolvenz sei die Beklagte unzählige Male – vergeblich – aufgefordert worden, sich an den Insolvenzverwalter zu wenden. Das Insolvenzverfahren gegen die W2.   GmbH habe keine verjährungshemmende Wirkung zeitigen können, da die Insolvenzordnung das nicht vorsehe. Bei der Entscheidung der Beklagten seien ihre Interessen nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Beklagte sei vorrangige Eigentümerin, sie habe durch den Erbbaurechtsvertrag nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht. Das Vermieten einer Industriebrache sei zudem sittenwidrig.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2018 aufzuheben.

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Der Vertreter der Beklagten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.

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Mit in der mündlichen Verhandlung vorgelegtem Schriftsatz vom 4. April 2019 hat die Klägerin weitere Hilfsanträge angekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Insolvenzgerichts – Amtsgericht F1.     – ergänzend Bezug genommen.

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F. n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Der Einzelrichter war zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2018 zur Verhandlung und Entscheidung übertragen worden ist.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die von der Klägerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich begehrte Klageänderung in Gestalt zahlreicher Hilfsanträge ist unzulässig. Hierüber hat der Einzelrichter bereits in der mündlichen Verhandlung entschieden. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen. Eine Sachdienlichkeit der Klageänderung ist nicht anzunehmen. Sie liegt vor, wenn durch die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streitstoffes fördert.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 VwGO Rn. 15 ff.

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Sachdienlichkeit ist nicht ansatzweise anzunehmen. Alle angekündigten Hilfsanträge hätten im Falle ihrer Zulassung – z. T. erhebliche – weitere Sachaufklärung zur Folge gehabt, weil die Streitgegenstände erheblich erweitert worden wären. Dass eine endgültige Beilegung des Rechtsstreites gefördert worden wäre, ist aus diesem Grund auch nicht anzunehmen. Die Beklagte wurde nach Lage der Dinge erstmalig in der mündlichen Verhandlung mit den weiteren Begehren der Klägerin konfrontiert.

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Die Klage ist unbegründet.

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Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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