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| | Die Berufung des beklagten Landes ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. |
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| | Die Berufung ist jedoch nicht begründet. |
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| | Die Bescheidungsklage ist zulässig. Auch wenn der ursprünglich begehrte Einstellungstermin bereits verstrichen ist, hat sich das Begehren der Klägerin auf Einstellung in das Lehramt für Gymnasien, Ernennung zur Studienrätin und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht - insgesamt -, sondern, weil eine nachträgliche Ernennung ausscheidet, lediglich hinsichtlich des inzwischen abgelaufenen Zeitraums erledigt. Nach dem Inhalt der ab Mitte September 2013 nicht mehr paginierten und wohl auch nicht mehr vollständigen Behördenakten ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die darin nicht enthaltene, ursprünglich auf die Einstellung zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 gerichtete Bewerbung der Klägerin nicht auf das damalige Einstellungsverfahren oder -datum beschränkt war und auch nach dessen Ablauf weiterhin aufrechterhalten worden ist. Dementsprechend wäre eine vollständige Erledigung ihres Begehrens nur dann anzunehmen, wenn sie inzwischen ein Einstellungsangebot erhalten hätte bzw. zur Probebeamtin ernannt worden wäre (vgl. Ziff. 1.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 25.02.2019 - 21-6740.2/249 -, K.u.U. 2019, S. 35; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 56.81 -, Juris). Dies ist nicht der Fall. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.02.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat den ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Anspruch gegen das beklagte Land, dass dieses von ihrer gesundheitlichen Eignung als begrenzt dienstfähige Schwerbehinderte ausgehend erneut über ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe entscheidet. |
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| | 1. Ob ein Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis und bei entsprechenden Bescheidungsklagen nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit, wie für die vergleichende fachliche Eignung der Bewerber, ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht. Für einen in diesem Sinne zu beurteilenden Sachstand ist das Erkenntnismaterial, das der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegt, maßgeblich. Handelt es sich dagegen um die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Dies gilt auch für die gesundheitliche Eignung. Denn die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris). |
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| | 2. Rechtsgrundlage für die Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis sind Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG. Nach § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt insoweit ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht nur bei der Besetzung von Eingangsämtern, sondern auch im Rahmen von Beförderungs- und Laufbahnaufstiegsverfahren (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -; BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 - und vom 27.02.2014 - 2 C 19.12 - sowie Beschluss vom 28.01.1987 - 2 B 143.86 -; alle Juris). |
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| | Auch für die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu berufenden Bewerber sind grundsätzlich die Voraussetzungen maßgeblich, die für die Bewährung und nachfolgende Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorliegen müssen (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 8 C 20.92 -, Juris; Senatsurteil vom 21.02.1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, 454). Bereits der Bewerber um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe muss damit dem angestrebten (Status-)Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen sein, wobei der Dienstherr, wenn die Erkrankung eines Probebeamten bereits vor der Begründung dieses Beamtenverhältnisses bekannt war, die gesundheitliche Eignung bei der anstehenden Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur noch dann im Hinblick auf diese Erkrankung verneinen darf, wenn sich die Grundlage der Bewertung inzwischen geändert hat (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, Juris m.w.N.). Im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs, der den Zugang zu einem Statusamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit oder zu einem höheren Statusamt betrifft, gilt dabei grundsätzlich ein anderer Maßstab für die gesundheitliche Eignung (Zugangs-Maßstab, hierzu a) als für die Dienstunfähigkeit und den Verbleib eines Beamten auf Lebenszeit im aktiven Dienst (Verbleibe-Maßstab, hierzu b). Dieser Verbleibe-Maßstab hat jedoch Rückwirkungen für die Beurteilung, ob und in welcher Weise der Zugangs-Maßstab zur Vermeidung der Benachteiligung von Schwerbehinderten zu modifizieren ist (hierzu c). |
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| | a) aa) Für die Feststellung der aktuellen gesundheitlichen Eignung ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Insoweit obliegt es dem Dienstherrn, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Zugangs-Maßstab, an dem die individuelle physische und psychische Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Dabei ist für die Einstellung von Beamten grundsätzlich die gesundheitliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - und BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -; beide Juris). Die vielseitige Verwendbarkeit innerhalb der jeweiligen Laufbahnen und Laufbahngruppen des in jungen Jahren in den Staatsdienst eintretenden Beamten ist nach deutschem Recht gerade ein typisches, den Beamten von privatrechtlichen Arbeitnehmern unterscheidendes Kriterium (Battis, BBG, § 6 Rn. 3, beck-online). |
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| | bb) In zeitlicher Hinsicht liegt die aktuelle gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis in der Regel nur vor, wenn der Bewerber vollschichtig leistungsfähig ist. Der aktive Beamte ist nur dann - voll - dienstfähig im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn er die seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn entsprechenden Aufgaben während der regelmäßigen Arbeitszeit verrichten kann. Insoweit ist vom Bewerber grundsätzlich zu fordern, dass er den Anforderungen vollschichtig gewachsen ist, die die Ämter der angestrebten Laufbahn für die Dienstausübung stellen. |
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| | cc) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und erfordert insoweit eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Zu beurteilen ist daher auch, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich an der gesundheitlichen Eignung bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. Bei aktuell vorhandener gesundheitlicher Eignung kann diese wegen künftiger Entwicklungen allerdings nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Bewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris). Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, Juris). |
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| | b) Hiervon zu unterscheiden ist der Verbleibe-Maßstab, der für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Lebenszeitbeamten gilt. Hierzu regelt § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, dass Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Die Dienstfähigkeit ist nicht am Statusamt zu messen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit des Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist vielmehr das funktionelle Amt im abstrakten Sinne (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1990 - 2 C 18.89 - und vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 - sowie Senatsurteil vom 20.07.2016 - 4 S 2467/15 -; beide Juris). Dieses umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde des Beamten dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Es reicht dagegen nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann (BVerwG, Urteile vom 23.09.2004 - 2 C 27.03 -, vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 - und vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -; alle Juris). Aus § 26 BeamtStG und dem darin u.a. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) ergibt sich ergänzend hierzu, dass der Beamte auf Lebenszeit auch dann noch im Beamtenverhältnis verbleiben soll, wenn er diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wird, aber eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist gemäß § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. |
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| | Von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll schließlich nach § 27 Abs. 1 BeamtStG auch dann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Zudem ist auch § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX, wonach schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, auf Beamte unmittelbar anwendbar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gestaltungsauftrag des § 221 SGB IX. Vielmehr wird durch die Formulierung in dessen Absatz 1, „unbeschadet der Geltung dieses Teils“ klargestellt, dass die Vorschriften des SGB IX - insbesondere die §§ 151 bis 243 SGB IX - auch für Beamte und Richter gelten und nicht durch § 211 SGB IX als etwaige Spezialregelung ausgeschlossen sind (Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 211 SGB IX, Rn. 7). Schließlich ergibt sich aus der Regelung des § 164 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 SGB IX, wonach bestimmte Ansprüche - u.a. der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung - dann nicht bestehen, wenn beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, dass die im Kapitel 3 des 3. Teils des SGB IX (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen) normierten Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen grundsätzlich auch für und gegenüber Dienstherren unmittelbar gelten. Es kann hier letztlich offenbleiben, ob der Anspruch § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX für den Zugang ebenfalls unmittelbar zu beachten ist, oder, wie der Beklagte meint, auf bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse beschränkt ist. Allerdings spricht gegen Letzteres, dass die Regelung an dieser Stelle ausdrücklich von schwerbehinderten Menschen und nicht von Beschäftigten spricht und im systematischen Zusammenhang mit Satz 1 steht, wonach Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern haben. Hierzu bestimmt für das Arbeitsrecht § 7 Abs. 1 TzBfG, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben hat, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet (vgl. hierzu BT-Drs. 14/5074, S. 113). |
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| | c) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Vorgaben zunächst grundsätzlich der Zugangs-Maßstab zugrunde zu legen. Allerdings hat der Dienstherr auch im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung insoweit dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist zwar nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, Juris Rn. 21). Jedoch ist zu beachten, dass der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen unabhängig von der fachlichen Eignung eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit darstellt, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris). Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung Schwerbehinderter sind damit behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen weitgehend hinzunehmen, um eine Benachteiligung beim Zugang zum Beamtenverhältnis zu verhindern. |
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| | aa) Einen ausdrücklichen Programmauftrag für eine entsprechende Anpassung normiert § 211 Abs. 1 SGB IX. Danach sind die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten erreicht wird. Dieser Auftrag ist von den Beamtengesetzgebern in Bund (vgl. § 9 Satz 2 BBG, § 5 Abs. 1 BLV) und Ländern in unterschiedlichem Maße aufgegriffen und umgesetzt worden. |
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| | In Baden-Württemberg enthält das Landesbeamtengesetz keine die gesundheitliche Eignung von schwerbehinderten Bewerbern betreffende Regelung oder Regelungsermächtigung. Gleiches gilt für die Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium - LVO-KM) vom 10.01.2012. Lediglich die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 25.02.2019 - 21-6740.2/249 - (K.u.U. 2019 S. 35) und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) vom 19.04.2016 - 1-0310.3/57 - (GABl. 2016, S. 281) befassen sich mit schwerbehinderten Bewerbern. Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums bestimmt hierzu: |
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| | „7. Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte |
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| | 7.1 Grundlage für die Auswahlentscheidungen ist das SGB IX über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Es können bis zu 25 Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht ohnedies nach den regulären Einstellungsregelungen in den Schuldienst des Landes übernommen werden können, im Hinblick auf ihre Behinderung eingestellt werden. Die Auswahl dieser Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch das Kultusministerium im Einvernehmen mit den Regierungspräsidien und den Hauptvertrauenspersonen der schwerbehinderten Lehrkräfte. |
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| | 7.2 In diesem Rahmen und bis zur Höhe der dafür veranschlagten Mittel können schwerbehinderte Lehramtsbewerberinnen und -bewerber zum Schulhalbjahr vorgezogen eingestellt werden. |
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| | 7.3 Diese Regelung findet grundsätzlich nur bei Bewerberinnen und Bewerbern Anwendung, die ihre Lehrbefähigung in Baden-Württemberg erworben oder ihren Lebensmittelpunkt in Baden-Württemberg haben und die zuvor in die Bewerberliste für das zentrale Einstellungsverfahren aufgenommen wurden.“ |
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| | Mit diesen Regelungen wird zwar verkannt, dass schwerbehinderte Bewerber, die behinderungsbedingt nicht die „regulären Einstellungsregelungen“ erfüllen, im allgemeinen Einstellungsverfahren als gesundheitlich geeignet anzusehen sind, soweit sie für das erstrebte Amt das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung (siehe unten c) aufweisen, und dementsprechend keiner Kontingentierung und keiner Landeskinderklausel unterstellt werden können. In der aufgrund von § 4 Abs. 7 LBG erlassenen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums wird dies aber für die Anwendung von § 9 BeamtStG und § 11 LBG zutreffend berücksichtigt. Dort heißt es unter 3.5: |
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| | „Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden. Die gesundheitliche Eignung kann im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet ist. |
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| | Schwerbehinderte Menschen dürfen auch dann in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Es muss aber bei der Einstellung und bei der Ernennung auf Lebenszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der schwerbehinderte Mensch mindestens fünf Jahre dienstfähig bleibt. Dies muss im ärztlichen Gutachten zum Ausdruck kommen.“ |
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| | Unabhängig davon, ob diese Durchführungsvorschrift hinsichtlich ihrer Regelungsebene dem Gestaltungsauftrag (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris Rn. 35: „Gesetzgebungsauftrag“) gerecht wird, spiegelt sie inhaltliche Modifikationen bei der Interpretation des Begriffs der - gesundheitlichen - Eignung des § 9 BeamtStG hinsichtlich schwerbehinderter Bewerber wider, die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erforderlich sind, um diese nicht behinderungsbedingt vom Zugang zu öffentlichen Ämtern auszuschließen. Dementsprechend darf für die Einstellung von Schwerbehinderten auch in Baden-Württemberg nicht stets und zwingend die uneingeschränkte, am Statusamt orientierte, vollschichtige Dienstfähigkeit des Bewerbers aktuell zum Einstellungstermin und/oder prognostisch gefordert werden. |
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| | bb) Wann Schwerbehinderte das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle aufweisen, ist der gesetzgeberischen Wertung zu entnehmen, wonach Beamte grundsätzlich auch dann weiterhin als dienstfähig gelten, wenn sie den Anforderungen, die sich aus dem gesamten Spektrum ihres Statusamts ergeben, nicht mehr im vollen Umfang gewachsen sind, und begrenzt dienstfähige sowie dienstunfähige Beamten, die in der Beschäftigungsbehörde auf keinem Dienstposten mehr amtsangemessen eingesetzt werden können, regelmäßig weiterzuverwenden sind. Die hiermit bewirkte Öffnung bzw. Modifikation hat Rückwirkung auf die Auslegung des Eignungsbegriffs im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Insoweit müssen für das nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende gesundheitliche Eignungsurteil des Dienstherrn ähnliche Maßstäbe gelten wie für Weiterverwendungsentscheidungen. |
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| | (a) Einem schwerbehinderten Bewerber darf die gesundheitliche Eignung für ein Statusamt damit zunächst nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen der Laufbahn zum Einstellungszeitpunkt behinderungsbedingt nicht vollumfänglich entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, Juris). Zu prüfen ist vielmehr, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris m.w.N.). |
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| | (b) Für die zeitlichen Anforderungen an die gesundheitliche Leistungsfähigkeit von schwerbehinderten Bewerbern kann - unabhängig von der Frage der unmittelbaren Geltung des § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX für den Zugang zum öffentlichen Amt - nichts anderes gelten. |
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| | (1) Auch insoweit kommt es auf das „Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle“ an. Dabei ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung, dass dieses Mindestmaß in zeitlicher Hinsicht jedenfalls bei behinderungsbedingt begrenzter Dienstfähigkeit regelmäßig erfüllt ist. Das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit wurde durch die Einfügung des § 26a BRRG a.F. in das Beamtenrechtsrahmengesetz mit dem Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VreformG) geschaffen. Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird der Umfang der möglichen Dienstleistung vom Dienstherrn festgestellt und die Arbeitszeit des Beamten entsprechend reduziert. Es handelt sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung in dem Sinne, dass der Beamte die ihm an sich mögliche Dienstleistung nur teilweise erbringt. Vielmehr leistet der Beamte bei begrenzter Dienstfähigkeit im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten den ihm möglichen Dienst (BT-Drs. 13/9527, S. 29). § 27 BeamtStG entspricht der Regelung des § 26a BRRG a.F. und bestimmt in Absatz 1 die Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit für alle Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einheitlich, weil es sich um eine besondere statusrechtliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses handelt. Absatz 2 regelt die notwendige Voraussetzung, dass die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit - durch Verwaltungsakt - herabzusetzen ist (BT-Drs. 16/4027, S. 29, zu § 28 des Entwurfs). Für die Reaktivierung ergibt sich aus § 29 Abs. 3 BeamtStG, dass auch diese bei - zumindest - begrenzter Dienstfähigkeit möglich ist. |
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| | Zwar soll auch die begrenzte Dienstfähigkeit, wie die übrigen Bestimmungen zum Verbleibe-Maßstab, in erster Linie Frühpensionierungen vermeiden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber mit der begrenzten Dienstfähigkeit ein eigenes statusrechtliches Institut geschaffen hat, mit dem der zeitliche Umfang der Dienstleistungsverpflichtungen (regelmäßige Arbeitszeit) den Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Beamten angepasst werden soll, soweit dieser noch mindestens halbschichtig die Aufgaben seines Amtes wahrnehmen kann. Dieses Institut ist damit auch bei der Einstellung von Schwerbehinderten mit quantitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Dem stehen - entgegen der Ansicht des beklagten Landes - die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht entgegen. Aus dem Grundsatz, dass der Beamte oder Richter seine ganze Arbeitskraft dem Beruf zu widmen hat, folgt, dass der Beamte oder Richter als ein Träger öffentlicher Gewalt dem Dienstherrn aus der besonderen gegenseitigen Bindung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses „qualitativ mehr schuldet als lediglich eine zeitlich begrenzte Führung der Amtsgeschäfte, dass er seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufs mit vollem Einsatz zu begegnen hat“ (BVerfG, Beschlüsse vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 - und vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76 -; beide Juris). Dieser Grundsatz wird zwar mit der Teilzeitbeschäftigung eines (voll-)dienstfähigen Beamten durchbrochen. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisten, bringen begrenzt dienstfähige Beamte aber ihre Arbeitskraft ganz ein (vgl. BT-Drs. 16/4027, S. 29, zu § 28 des Entwurfs). Daher stehen sie dem in Art. 33 Abs.5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, Juris). |
|
| | Schließlich begründen Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für schwerbehinderte Bewerber um öffentliche Ämter einen individualrechtlichen Anspruch auf behinderungsgerechte Berücksichtigung. Wie bereits dargelegt, ist dabei auch eine zeitliche Leistungseinschränkung im Sinne der begrenzten Dienstfähigkeit mit beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ohne weiteres vereinbar. Hieraus folgt u.a., dass ein schwerbehinderter Bewerber, der aktuell ohne qualitative Einschränkungen seine Dienstpflichten behinderungsbedingt nur halbschichtig nachkommen kann, nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgelehnt werden darf. Denn damit würde er vom Zugang zu dem von ihm angestrebten öffentlichen Amt ausgeschlossen, obwohl er jedenfalls in der Sekunde nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX i.V.m. § 27 BeamtStG Anspruch auf eine, seiner Behinderung entsprechende Reduzierung der regulären Arbeitszeit hätte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Einstellung von Schwerbehinderten verpflichtet ist und auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses vermittelt, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund (vgl. § 7 Abs. 6 AGG). Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis besteht insoweit aber, wie dargelegt, der Bewerbungsverfahrensanspruch. Die vom beklagten Land im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, wonach die vollschichtige Leistungsfähigkeit (Zugangs-Maßstab) unabdingbare Voraussetzung für eine Einstellung in das Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg sein soll, ist mit Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar. Denn sie würde im Ergebnis dazu führen, dass schwerbehinderte Bewerber, die zwar einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, dennoch dauerhaft von jeglichem Zugang zum staatlichen Lehramt ausgeschlossen wären. |
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| | (2) Die Einstellung eines Schwerbehinderten in das Beamtenverhältnis scheidet dementsprechend wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nur dann aus, wenn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -; BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 A 6.06 -; beide Juris). Dies gilt auch in Ansehung der Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil die Ungleichbehandlung dann auf zwingenden Gründen beruht. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, zu § 7 Abs. 1 AGG; alle Juris). Diese unerlässlichen Voraussetzungen sind insoweit jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch die Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit eines Lebenszeitbeamten (Verbleibe-Maßstab) nicht erfüllt, das heißt im Falle seiner mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) angestrebten Übernahme auf Lebenszeit unmittelbar in den Ruhestand versetzt werden müsste. Bei den hier in Rede stehenden quantitativen Einschränkungen setzt die Eignung damit zumindest begrenzte Dienstfähigkeit für das angestrebte (Status-)Amt voraus. Zudem muss sich ein verfügbares Funktionsamt für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung eignen (§ 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). |
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| | bb) Liegen die aufgeführten Mindestvoraussetzungen aktuell vor, ist auch bezüglich schwerbehinderter Bewerber eine Prognose anzustellen. Nach den nicht zu beanstandenden Anwendungsvorgaben des für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Innenministeriums muss insoweit bei Einstellung und Ernennung auf Lebenszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der schwerbehinderte Mensch mindestens fünf Jahre dienstfähig bleibt (vgl. zum Prognosemaßstab auch Baßlsperger, Gesundheitliche Anforderungen bei der Ernennung von Schwerbehinderten ins Beamtenverhältnis, in Rehabilitations- und Teilhaberecht, Forum B - Nr. 4/2014). Nicht zweifelhaft ist, dass sich entgegen der Ansicht des beklagten Landes - auch - diese Prognose nur auf die jeweils festgestellte, dem Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung entsprechende, behinderungsbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehen kann, die die Annahme aktueller Dienstfähigkeit des schwerbehinderten Bewerbers begründet. Nach Ansicht des Senats hat der Dienstherr aber bei der Entscheidung über die Bewerbung eines behinderungsbedingt nicht voll dienstfähigen Schwerbehinderten - ähnlich wie im Rahmen einer Weiterverwendungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, Juris, Rn. 13) - auch zu prognostizieren, ob dieser in dem angestrebten Amt auf Dauer - hier: von mindestens fünf Jahren - verwendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 A 6.06 -, Juris). In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr zudem organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, Juris Rn. 13). |
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| | 3. Nach diesen Grundsätzen ist die wegen ihrer psychischen Erkrankung schwerbehinderte Klägerin gesundheitlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin geeignet. Sie ist daher in den Leistungsvergleich einzubeziehen und besitzt den ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Bewerbung um die Einstellung. Im Falle ihrer Ernennung kann ihre Arbeitszeit aber gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch Verwaltungsakt herabgesetzt werden. |
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| | Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin stützt sich der Senat auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Sch. vom 25.03.2019 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 12.06.2019. Danach ist die Klägerin derzeit begrenzt dienstfähig (a) und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre Dienstfähigkeit in diesem Umfang mindestens in den nächsten fünf Jahren erhalten bleibt (b). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:F31.7), und einen Zustand nach schizoaffektiver Störung (ICD-10: F25Z) diagnostiziert. Er hat hierzu dargelegt, dass aufgrund dieser Erkrankung eine mäßig ausgeprägte konzentrative Ausdauerleistungsdefizienz festzustellen sei. |
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| | a) Die Beurteilung des Sachverständigen ist für den Senat schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige hat die Vorgutachten und vorhandenen ärztlichen Befunde ausgewertet und eine telefonische Auskunft der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. eingeholt. Diese hat mitgeteilt, dass die Klägerin während des gesamten, von ihr überschauten ambulanten Behandlungszeitraumes ab 2015 durchgehend psychisch stabil gewesen sei. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, es liege auf der Hand, dass sich retrospektiv seit Ende 2011 verschiedene manische und depressive Phasen abgrenzen ließen, wobei eine manische Symptomatik einmalig für wenige Wochen 03/2012 von einer schizophrenietypischen Symptomatik begleitet gewesen sei. Die letzte krankheitswertige affektive Störung lasse sich retrospektiv bis 09/2013 rekonstruieren, seitdem bestehe eine Remission der manischen sowie depressiven Symptomatik mit lediglich geringer residualer Konzentrationsdefizienz im Ausdauerbereich. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass Frau J. in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom 06.11.2014 keine aktuelle krankheitswertige Symptomatik, sondern vielmehr explizit festgestellt habe, dass die Klägerin seit 09/2013 nicht mehr an einer manischen oder depressiven Phase erkrankt sei. Die Amtsärztin Frau Dr. M. habe in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2014 ebenfalls keine krankheitswerte Symptomatik gesehen, sondern sei zu der Einschätzung gelangt, dass „bei zurzeit guter psychischer Befindlichkeit der Probandin von einer Dienstfähigkeit als Lehrerin auszugehen" sei. Der ambulant behandelnde Psychiater Dr. B. habe in seiner Stellungnahme vom 05.11.2015 die eigenanamnestischen Angaben der Klägerin zu einer Konzentrationsstörung mit erhöhtem Pausenbedarf referiert und eine akute psychische Erkrankung kategorisch ausgeschlossen. Die seit 11/2015 kontinuierlich bis heute ambulant behandelnde Psychiaterin Frau L. habe für die gesamte von ihr überschaute mehrjährige ambulante Behandlung eine vollständige Remission der bipolaren Störung bestätigt. Frau Dr. H. habe in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom 09.12.2017 einen vollständig unauffälligen psychopathologischen Befund konstatiert und eine remittierte bipolare Störung diagnostiziert. |
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| | Der Sachverständige hat die Klägerin selbst am 09.01.2019 und 06.02.2019 begutachtet. Dabei gab diese u.a. an, dass Konzentrationsschwierigkeiten vor allem bei monotonen Aufgaben auftreten würden, auch bei langem Lesen oder langweiligen Filmen, sie benötige auch mehr Zeit bei wiederkehrenden Arbeiten wie dem Korrigieren. Beim Unterrichten selbst habe sie hingegen keine Konzentrationsstörungen. Vier Unterrichtsstunden am Tag könne sie gut bewältigen. Im letzten Halbjahr ab 08/2018 habe sie auch an einem Wochentag fünf Stunden gehabt, das seien aber nicht Stunden „hintereinander weg gewesen, da waren zwei Stunden Pausen drin, dann ging das“. Die ihr mögliche Gesamtleistung pro Tag hänge aber auch von weiteren Faktoren ab, so etwa von den Fächern. So seien die Fremdsprachen für sie belastender als Geographie. Auch die Klassenstärke sei ein Faktor, je mehr Schüler, umso mehr müsse sie korrigieren und sei insofern monotonen Arbeiten ausgesetzt. Weiterhin spiele die Jahrgangsstufe eine Rolle, die Kursstufe sei einfach aufwendiger als die Klasse 5. Sie könne die halbe Stelle gut bewältigen. Eine volle Stelle „wolle sie nicht aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, sie wolle einfach kein Risiko eingehen“. |
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| | Der Sachverständige hat diese Angaben durch die Untersuchungen im Wesentlichen bestätigt gesehen. In seinem Gutachten stellt er hierzu fest, der psychische Befund sei unauffällig gewesen. Die Klägerin sei wach, bewusstseinsklar und zu Person, Ort, Zeit und Situation uneingeschränkt orientiert gewesen, ihr Denken in formaler Hinsicht ungestört, ohne Verlangsamung, Grübeln, Umständlichkeit, Einengung, Perseverieren, Vorbeireden, kein Gedankenabreißen, Inkohärenz oder Ideenflüchtigkeit. Ihr Auffassungsvermögen sei altersentsprechend durchschnittlich gut; Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sei unbeeinträchtigt gewesen ohne pathologischen Beeinträchtigungen der mnestischen Funktionen in Bezug auf das Kurz- und Langzeitgedächtnis. Es hätten sich aber gewisse Ausdauerleistungsdefizite gezeigt (manifest bei testpsychologischer Konzentrationsprüfung unter Zeitdruck nach einer mehrstündigen Exploration). Die Stimmungslage sei ausgeglichen, die emotionale Schwingungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Der Antrieb sei situationsangemessen, das Ausdrucksverhalten affektkongruent und lebhaft gewesen ohne Manierismen. Die von der Klägerin beklagten konzentrativen Ausdauerleistungsdefizite seien klinisch nicht in Erscheinung getreten, hätten sich jedoch in einer gezielten Konzentrationstestung unter erheblichem Zeitdruck nach mehrstündiger, kognitiv unzweifelhaft deutlich fordernder Exploration manifestiert. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er insoweit überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im vorliegenden Fall den kognitiven Gesamtleistungen während der beiden jeweils mehrstündigen Explorationssitzungen, wie sie im psychischen Befund ihren Niederschlag fänden, prioritäre Bedeutung zukomme. Die Aussagekraft des isolierten testpsychologischen Teilbefundes trete gegenüber dem psychischen Gesamtbefund in kognitiver Hinsicht deutlich in den Hintergrund. |
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| | Ebenso überzeugt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der differenzierten, nachvollziehbaren und authentischen eigenanamnestischen Angaben zu dem Ergebnis kommt, dass eine zeitliche Minderung der beruflichen Belastbarkeit aufgrund umschriebener Defizite in der konzentrativen Ausdauerleistung bestehe. Die aktuell feststellbare psychophysische Belastbarkeit der Klägerin, wie sie sich aus den hier erhobenen Befunden und dem gut dokumentierten Behandlungsverlauf ergebe, sei zwanglos mit der kontinuierlichen Ableistung eines halben Gymnasial-Lehrdeputats in Einklang zu bringen. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht sei die Klägerin mit Wahrscheinlichkeit dazu in der Lage, vorübergehend auch eine zeitlich höhere Dienstbelastung zu tragen. Dieses würde jedoch mit dem nicht unerheblichen Risiko einer überproportionalen Erschöpfung und psychovegetative Überforderung verbunden sein. Solche Überlastungen seien zum Zwecke der Rückfallprophylaxe grundsätzlich zu meiden, weswegen aus fachärztlicher Sicht die Fortführung des reduzierten Lehrdeputats therapeutisch indiziert sei. Auf dieser Grundlage steht für den Senat fest, dass die Klägerin aktuell gesundheitlich in der Lage ist, das von ihr angestrebte Amt einer Studienrätin mit einem halben Deputat ohne qualitative Einschränkungen wahrzunehmen. |
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| | Dagegen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin derzeit vollschichtig dienstfähig für dieses Amt ist. Zwar hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 12.06.2019 insoweit ergänzend ausgeführt, dass eine Erhöhung der Arbeitsbelastung auf ein ganzes Deputat die Klägerin mit einer Anpassungsleistung konfrontieren würde, insofern sie Alltagsabläufe und berufsbezogene Arbeitsprozess modifizieren müsste, um die erhöhte berufliche Inanspruchnahme zu bewältigen. Hierzu würde auch gehören, ihre z.T. überhöht anmutenden Leistungsansprüche an sich selbst hinsichtlich des Umfangs und der Perfektion auf ein realistisches und gymnasiallehramtstypisches Maß zu reduzieren. Eine solche Anpassungsleistung werde ihr aufgrund ihrer ausgeprägten Intelligenzstruktur und der sehr guten sozialen Unterstützung bei funktionierendem sozialem Umfeld gelingen. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Senats aber um eine Potentialeinschätzung, die im vorliegenden Fall für die Feststellung einer aktuell vorliegenden vollschichtigen Dienstfähigkeit der Klägerin nicht ausreicht, weil zum einen die Annahme spekulativ erscheint, dass die Klägerin unter deutlicher Herabsetzung ihrer eigenen Ansprüche den dienstlichen Anforderungen in qualitativer Hinsicht weiterhin in der erforderlichen Weise gerecht werden könnte. Zum anderen überzeugt es den Senat auch nicht, dass diese Vorstellungen für die Klägerin individuell umsetzbar sein würden. Wenn die Klägerin aufgrund ihrer Intelligenz und Krankheitseinsicht es in Übereinstimmung mit den Vorgutachten und den hier wiedergegebenen Aussagen im Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 25.03.2019 selbst als unabdingbar erachtet, durch die zeitliche Reduktion ihrer Unterrichtstätigkeit eine Überforderung zu vermeiden, steht dies nach Ansicht des Senats der Annahme entgegen, dass ihr eine vollschichtige Tätigkeit unter Herabsetzung ihrer eigenen Ansprüche gesundheitlich zumutbar wäre. |
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| | b) Hinsichtlich der erforderlichen Prognose steht für den Senat auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens fest, dass die Klägerin ein halbes Deputat auch mindestens in den nächsten fünf Jahren ohne qualitativen Einschränkungen bewältigen wird. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend und schlüssig ausgeführt, für den Langzeitverlauf einer bipolaren Störung sei, auch in Bezug auf psychosoziale Funktionstüchtigkeit, die frühzeitige und wirksame insbesondere pharmakotherapeutische Behandlung entscheidend. Zudem sei bei der Klägerin von den Prädiktoren für einen negativen Verlauf lediglich ein Kriterium erfüllt (adoleszentäre psychiatrische Problematik), sämtliche übrigen negativen Prädiktoren seien nicht gegeben. Dagegen seien sämtliche sieben für einen stabilen klinischen Verlauf und Rückfallfreiheit sprechenden sozioökonomischen, epidemiologischen und therapiebezogenen Charakteristika erfüllt. Diese Prädiktorenanalyse zusammen mit dem nun sechsjährigen Verlauf ohne Krankheitsepisoden sprächen für eine stabile Remission und einen auch künftig gutartigen, nämlich rezidivfreien Verlauf. Diese Faktorenanalyse ermögliche zwar nicht eine 100%ig sichere Prognose für die nächsten fünf Jahre. Die genannten Faktoren sprächen jedoch nach klinischer Erfahrung und wissenschaftlicher Datenlage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin mindestens in den nächsten fünf Jahren nicht durch einen Rückfall der hier diagnostizierten Gesundheitsstörung in ihrer (Teil-)Dienstfähigkeit beeinträchtigt werden würde. |
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| | Auf der Grundlage dieses schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachtens steht für den Senat damit im Ergebnis fest, dass die schwerbehinderte Klägerin als Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien ohne qualitative Einschränkungen aktuell behinderungsbedingt begrenzt dienstfähig ist und mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie auch mindestens fünf Jahre jedenfalls in diesem Umfang dienstfähig bleibt. Damit ist sie für dieses Amt als schwerbehinderte Bewerberin gesundheitlich geeignet, wobei ihre Arbeitszeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch Verwaltungsakt auf ein halbes Deputat herabgesetzt werden kann. Die Klägerin hat dementsprechend den Anspruch auf Einbeziehung in den Leistungsvergleich der Bewerberinnen und Bewerber. Denn es steht auch außer Frage, dass die Beschäftigung als Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien mit einem halben Deputat organisatorisch ohne weiteres und auch auf Dauer möglich ist. |
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| | Beschluss vom 24. Juni 2019 |
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| | Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.03.2018 für beide Rechtszüge gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf jeweils 23.954,58 EUR festgesetzt. Die erstinstanzliche Festsetzung war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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