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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr am 30.12.2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für den Betrieb eines ...-Schnellrestaurants auf dem Vorhabengrundstück (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt.Denn mit Blick auf den nordwestlich des Vorhabengrundstücks befindlichen Betrieb der ... GmbH lässt es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme vermissen. |
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| | Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... sowie des Bebauungsplans Nr. ... (Änderungssatzung) und des (Ergänzungs-)Bebauungsplans Nr. ..., da diese – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – die gemäß § 30 Abs. 1 BauGB an einen qualifizierten Bebauungsplan zu stellenden Anforderungen erfüllen. Das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme folgt hierbei aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Zur Rücksichtnahme ist hierbei nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 -, NJW BRS 60 Nr. 182; Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, VBlBW 2015,23; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; ders., Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris). |
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| | Geht es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines öffentlich genutzten Gebäudes im Umkreis eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union v. 24.07.2012, L 197/1 – Seveso-III-Richtlinie) fallenden Störfallbetriebs und ist dem in Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU normierten Erfordernis der Wahrung eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ nicht bereits auf Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen worden, so hat dies im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch eine richtlinienkonforme Handhabung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebots zu geschehen. Zu prüfen ist danach, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben einen angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU einhält und falls dies nicht zutrifft, ob es gleichwohl ausnahmsweise zugelassen werden kann. Ist beides nicht gegeben, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12 -, BauR 2013, 1248; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; ders., Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 04.12.2019 - 12 B 1932/19 -, juris). Dies ist hier der Fall. |
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| | Der Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU ist vorliegend eröffnet. |
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| | 1. Bei dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindlichen Betrieb der ... GmbH handelt es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – um einen gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2012/18/EU unter die Richtlinie fallenden „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU. |
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| | Nach Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU bezeichnet „Betrieb“ den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind. Die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse. Ein „Betrieb der unteren Klasse“ bezeichnet nach Art. 3 Nr. 2 RL 2012/18/EU einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird. Bei einem „Betrieb der oberen Klasse“ handelt es sich nach Art. 3 Nr. 3 RL 2012/18/EU demgegenüber um einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird. Gemäß Art. 3 Nr. 10 RL 2012/18/EU ist ein „gefährlicher Stoff“ ein Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts. Das „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ meint dabei nach Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen. |
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| | Hieran gemessen handelt es sich bei dem Betrieb der ... GmbH um einen „Betrieb der oberen Klasse“ nach Art. 3 Nr. 3 RL 2012/18/EU. Denn ausweislich der sachverständigen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.2019 sind im Betrieb der ... GmbH Gesundheitsgefahren begründende Stoffe der Gefahrenkategorie 1 „H1 AKUT TOXISCH“ in einer Menge von 53,6 t sowie solche der Gefahrenkategorien 2 und 3 „H2 AKUT TOXISCH“ in einer Menge von 200 t tatsächlich vorhanden, sodass die entsprechenden Mengenschwellen der Anlage I der Richtlinie 2012/18/EU – 20 t bzw. 200 t – erreicht bzw. überschritten sind. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu zweifeln, zumal es auch die für den Betrieb zuständige Immissionsschutzbehörde ist. Auch die Klägerin hat solche nicht substantiiert aufgezeigt. Zudem ergibt sich nach der auf Betriebe der oberen Klasse anzuwendenden Additionsregel gemäß Ziffer 4 der Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU ein größerer Wert als 1, nämlich 3,63 bzw. 3,64, sodass auch insoweit der für einen Betrieb der oberen Klasse maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Dabei machen den Hauptanteil an toxischen Stoffen bzw. Gemischen der ... GmbH die Cyanide aus, die nach Ziffer 1 der Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu den akut toxischen Stoffen bzw. Gemischen zählen (vgl. Nr. 006-006-00-X, 006-006-0-7, 006-007-00-5, 020-002-00-5 und 048-004-00-1 der Tabelle 3.1 der VO (EG) Nr. 1272/2008). |
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| | Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Betrieb der ... GmbH deshalb kein „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 u. 3 RL 2012/18/EU sei, weil nicht „vernünftigerweise vorhersehbar“ sei, dass in einer der Anlagen innerhalb ihres Betriebs gefährliche Stoffe – insbesondere Blausäure und Chlor – bei außer Kontrolle geratenen Prozessen in Mengen anfielen, die den maßgeblichen Mengenschwellen entsprechen oder darüber lägen. Denn sowohl Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU als auch der diesen in nationales Recht umsetzende § 2 Nr. 5 der 12. BImSchV enthält drei selbständige Varianten, die das „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ in einem Betrieb definieren, wobei sich das Merkmal „vernünftigerweise vorhersehbar“ jeweils allein auf die Dritte dieser Varianten bezieht (vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 90. EL Juni 2019, 12. BImSchV § 2 Rn. 11 f.; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 100). Da hier indes bereits die Erste dieser drei Varianten einschlägig ist, da in dem Betrieb der … GmbH nach der sachverständigen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.2019 akut toxische Stoffe – insbesondere Cyanide – in einer die maßgeblichen Schwellenwerte überschreitenden bzw. entsprechenden Menge tatsächlich vorhanden sind, kommt es auf das von der Klägerin in Bezug genommene Merkmal – „vernünftigerweise vorhersehbar“ – vorliegend nicht an. |
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| | Darüber hinaus vermag die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass es sich bei dem Betrieb der ... GmbH deshalb nicht um einen „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 u. 3 RL 2012/18/EU handele, weil zumindest zweifelhaft sei, ob das Vorhandensein der in Rede stehenden gefährlichen Stoffe im Betrieb der ... GmbH von der dieser zuletzt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sei. Denn zum einen blieb der diesbezügliche Vortrag der Klägerin letztlich unsubstantiiert, zumal sie an anderer Stelle – etwa in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 22.09.2017 – gar nicht in Abrede gestellt hat, dass der Betrieb der ... GmbH derzeit rechtmäßig erfolgt. Und zum anderen kommt es hier für das Vorliegen eines „Betriebs“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU auf die Genehmigungslage auch nicht an. Denn allein für die Zweite der in Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU normierten drei Varianten, d.h. das „vorgesehene Vorhandensein“ gefährlicher Stoffe ist eine Berechtigung zur Herstellung, Lagerung oder sonstigen Verwendung dieser Stoffe erforderlich (vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 90. EL Juni 2019, 12. BImSchV § 2 Rn. 11 f.). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist vorliegend jedoch nicht ein „vorgesehenes“, sondern vielmehr ein „tatsächliches Vorhandensein“ gefährlicher Stoffe gegeben. |
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| | 2. Das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben – ein ...-Schnellrestaurant – stellt auch ein „öffentlich genutztes Gebäude“ im Sinne des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU dar. Denn Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU liegt ein weites Verständnis des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes zugrunde. Es kommt nicht darauf an, ob das Gebäude einem öffentlichen Zweck dient. Entscheidend ist vielmehr – was bei einem Schnellrestaurant wie dem hiesigen unstreitig der Fall ist –, dass das Gebäude über Publikumsverkehr verfügt, d.h. von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw. aufgesucht wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2015 - 3 S 2101/14 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485). |
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| | Dem in Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU normierten Erfordernis der Wahrung eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ wurde vorliegend auch nicht bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen, so dass dies im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens zu erfolgen hatte. Denn der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... vom 17.07.2014 ist zu entnehmen, dass die Beklagte im Rahmen des diesbezüglichen Planungsverfahrens die Problematik „Störfallbetrieb“ zwar durchaus gesehen hatte und sich der Notwendigkeit eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ bewusst gewesen ist. Indes hat sie unter dem Gesichtspunkt planerischer Zurückhaltung davon abgesehen, die hieraus resultierenden Konflikte bereits abschließend auf der Ebene der Bauleitplanung zu lösen, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine sachgerechte Konfliktbewältigung vorliegend auch noch im Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfahren erfolgen konnte (Begründung zum [Ergänzungs-]Bebauungsplans Nr. ... vom 17.07.2014, S. 38 ff.; vgl. zur nachgelagerten Konfliktbewältigung im Rahmen des § 15 BauNVO BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379). |
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| | Das Vorhaben der Klägerin hält zum Betrieb der ... GmbH den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU nicht ein. |
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| | 1. Der Begriff des „angemessen Sicherheitsabstandes“ ist ein zwar unbestimmter aber anhand störfallspezifischer Faktoren technisch fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies hat zur Folge, dass der Genehmigungsbehörde bei der Ausfüllung dieses Rechtsbegriffes ein irgendwie gearteter Beurteilungs- oder Ermessensspielraum nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485). |
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| | Welcher Abstand „angemessen“ ist, ist weder im Unionsrecht noch im innerstaatlichen Recht geregelt. Dies gilt insbesondere für die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) vom 15. März 2017. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der angemessene Abstand im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen. Im Falle der Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs sind der Anstieg des Unfallrisikos oder die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten. Das erfordert eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten (störfall-) „spezifischen Faktoren“, die je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Das wird in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Trotz Hinzuziehung dieses Sachverstandes darf aber nicht verkannt werden, dass der Ausdruck „angemessener Abstand“ einen erheblichen Auslegungsspielraum belässt. Es kann keine präzisen, absoluten und objektiven Grenzen der „Gefahrenzone“ um einen Betrieb geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485). |
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| | Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, sind die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, zu berücksichtigen. Diese Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485). |
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| | Im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische – Belange unterliegt der angemessene Abstand demgegenüber keiner Relativierung. Insbesondere haben „sozioökonomische“ Faktoren, die für die Realisierung des heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festlegung des „angemessenen“ Abstands außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485). |
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| | 2. Vorliegend ist von einem angemessenen Sicherheitsabstand von mindestens 200 m auszugehen. |
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| | Dies ergibt sich zunächst aus der Empfehlung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz an die Beklagte vom Juli 2013, worin davon ausgegangen wurde, dass im Rahmen der Bauleitplanung ein angemessener Abstand von 200 m zu dem Betrieb der ... GmbH einzuhalten sei. Weiterhin kommt auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Firma ... zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung des Szenarios „Freisetzung von Blausäure in Folge einer Stoffverwechslung“ der angemessene Abstand 222 m beträgt. Darüber hinaus ist auch der Anlage 2 des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit „KAS-18“ ein angemessener Abstand zu entnehmen, der für Blausäure bzw. Cyanwasserstoff mindestens 227 m beträgt (vgl. Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit „Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS 18, S. 31). |
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| | Dem vermag die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass das Gutachten der Firma ... bei der Ermittlung des angemessenen Abstands den Stoff Blausäure nicht hätte berücksichtigen dürfen, da nicht im Sinne des Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU „vernünftigerweise vorhersehbar“ sei, dass im Betrieb der ... GmbH Blausäure in Folge einer Stoffverwechslung entstehen könne. Denn die Frage, ob es „vernünftigerweise vorhersehbar“ ist, dass ein bestimmter gefährlicher Stoff bei außer Kontrolle geratenen Prozessen in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfällt, ist allein für das „Vorhandensein“ dieses Stoffs in dem jeweiligen Betrieb von Bedeutung und damit allein dafür, ob überhaupt ein „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU gegeben ist. Hingegen ist weder der Definition des „schweren Unfalls“ nach Art. 3 Nr. 13 RL 2012/18/EU noch der der „Gefahr“ oder des „Risikos“ nach Art. 3 Nr. 14 und 15 RL 2012/18/EU zu entnehmen, dass bei der Abschätzung der Risiken und Gefahren, die von einem schweren Unfall innerhalb des jeweiligen Betriebs für die Öffentlichkeit ausgehen können, nur solche gefährlichen Stoffe zu berücksichtigen wären, deren Anfallen innerhalb des Betriebs „vernünftigerweise vorhersehbar“ sind. Vielmehr geht die Kommission für Anlagensicherheit in ihrer Arbeitshilfe KAS 32 – „Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ – davon aus, dass zur Ermittlung der angemessenen Abstände speziell bei Galvanikbetrieben nicht nur jene Stoffe zu berücksichtigen sind, die in diesen Betrieben typischerweise vorkommen, sondern auch solche giftigen gasförmigen Reaktionsprodukte, die in Kontakt mit anderen, ebenfalls in diesen Betrieben bestimmungsgemäß vorkommenden Stoffen entstehen können. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere die Freisetzung von Cyanwasserstoff (Blausäure) infolge Vermischung von Cyaniden mit Säuren von Bedeutung, wobei insbesondere das folgende Szenario zu untersuchen sei: „Zugabe der größten, nach den örtlichen Betriebsbedingungen zu erwartenden Dosiermenge an Cyaniden in ein Bad, das Säure enthält und – als separater Fall zu betrachten – umgekehrt“ (vgl. KAS-32, S. 10 f.). Da es sich bei der ... GmbH aber – zumindest auch – um einen Galvanikbetrieb handelt, der toxische Stoffe vor allem in Form von Cyaniden vorhält, ist es nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sachgerecht, dass dem Gutachten der Firma ... – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Arbeitshilfe KAS-32 – als maßgebliches Szenario die Entstehung von Blausäure aufgrund der Vermischung cyanidhaltiger Lösung mit säurehaltigen Abfällen in Folge einer Stoffverwechslung zugrunde liegt. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin war bei der Bemessung des angemessenen Sicherheitsabstandes auch nicht die Möglichkeit technischer Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen im Betriebsbereich der ... GmbH zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind derartige technischen Maßnahmen im Betriebsbereich des Störfallbetriebes nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Betreiber des Störfallbetriebes auferlegt werden können. Als Rechtsgrundlage für eine dahingehende Anordnung käme hier allenfalls § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 bis 4 der 12. BImSchV in Betracht. Wie die Klägerin jedoch selbst vorgetragen hat, sind die Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegend nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch sind dahingehende Anhaltspunkte für die Kammer ersichtlich, dass die ... GmbH ihren aus § 3 Abs. 1 bis 4 der 12. BImSchV folgenden Betreiberpflichten bislang nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. |
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| | Soweit die Klägerin darüber hinaus die Möglichkeit technischer Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen in Bezug auf ihr eigenes Vorhaben anführt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn zum einen sind ihrem Bauantrag keine dahingehenden Maßnahmen zu entnehmen und zum anderen sind die nunmehr mit Schriftsatz vom 03.01.2020 angeführten Maßnahmen – Abschaltung der Lüftung und Errichtung eines Gaszauns – sowohl hinsichtlich ihrer Ausführung als auch ihrer Wirkweise zu unkonkret und unspezifisch, als dass sie bei der Bemessung der angemessenen Abstände hätten berücksichtigt werden können. Insbesondere hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, inwieweit diese Maßnahmen geeignet wären, einer etwaigen Gefährdung der Besucher des Schnellrestaurants – einschließlich jener des Drive-In-Bereichs – entgegenzuwirken, falls es im Betrieb der ... GmbH zu einer unkontrollierten Freisetzung hochtoxischer Stoffe – speziell von Blausäure – käme. |
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| | 3. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben unterschreitet auch den angemessenen Abstand von mindestens 200 m, da der Abstand zwischen dem geplanten Schnellrestaurant und dem Betrieb der ... GmbH ca. 25 m betragen soll. |
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| | Das Vorhaben durfte vorliegend auch nicht ausnahmsweise innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zugelassen werden. |
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| | 1. Die Tatsache, dass ein öffentlich genutztes Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand zu einem Störfallbetrieb nicht einhält, führt noch nicht zwangsläufig dazu, dass es rücksichtslos und damit unzulässig ist. Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU verlangt (lediglich) – soweit dies wie hier noch nicht auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgt ist –, dass im Genehmigungsverfahren die unter störfallspezifischen Gesichtspunkten angemessenen Abstände bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden. Zwar wird mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreitet, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand in der Regel weiter verfestigt. Gleichwohl zwingt Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU nicht dazu, Neuansiedlungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ausnahmslos abzulehnen und das Abstandskriterium damit zum alleinigen Genehmigungskriterium zu machen. Das Abstandskriterium ist grundsätzlich nicht im Sinne eines Verschlechterungsverbots zu verstehen. Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstandes ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange – insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) – für die Zulassung des Vorhabens streiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485). |
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| | Von diesem Grundsatz ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn der angemessene Abstand zwischen schutzbedürftiger Nutzung und Störfallbetrieb erstmals unterschritten wird. Dann ist das Abstandsgebot regelmäßig als Verschlechterungsverbot zu verstehen. Da Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU die zeitliche Vorgabe enthält, dem Erfordernis der Wahrung eines angemessenen Abstands „langfristig“ Rechnung zu tragen, sind dort, wo Abstände bereits eingehalten werden, diese auch zukünftig zu wahren. Eine bereits bestehende Vorbelastung bzw. Gemengelage ist somit Voraussetzung dafür, dass Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU einen Wertungsspielraum eröffnet. Hingegen wird die erstmalige Schaffung einer Gemengelage im Regelfall unzulässig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485). |
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| | Bei der wertenden Entscheidung, ob ein schutzwürdiges Vorhaben innerhalb des angemessenen Abstandes zu einem Störfallbetrieb zugelassen werden kann, ist dem Abstandserfordernis „in spezifischer Weise“ Rechnung zu tragen. Verlangt wird eine die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierende „nachvollziehende“ Abwägung, die insbesondere der grundlegenden Wertung des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU gebührend Rechnung trägt, dass ein Unterschreiten des angemessenen Sicherheitsabstands nur ausnahmsweise zulässig ist und es hierzu einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Anders als die planerische Abwägung der Gemeinde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geht die „nachvollziehende“ Abwägung im Rahmen der gebundenen Zulassungsentscheidung nicht mit Gestaltungsspielräumen der Baugenehmigungsbehörde einher. Vielmehr handelt es sich um einen Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; Otting/Olgemöller, NVwZ 2013, 1396; Uechtritz, NVwZ 2013, 724; sowie grundlegend zur „nachvollziehenden“ Abwägung BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17). |
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| | Zu berücksichtigen ist ferner, dass der „nachvollziehenden“ Abwägung im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, die auf einen bipolaren Interessenausgleich ausgerichtet ist, weitaus engere Grenzen gesetzt sind als der planerischen Abwägung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens. Es sind nicht sämtliche denkbaren „sozioökonomischen Faktoren“ zu berücksichtigen, die die Zulassung eines Vorhabens rechtfertigen können. Städtebauliche oder sonstige öffentliche Gründe müssen unberücksichtigt bleiben. Soll ein Vorhaben aus öffentlichen Interessen, insbesondere städtebaulichen Gründen, zugelassen werden, kann dies nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans erfolgen, bei dessen Aufstellung die Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU im Rahmen des Abwägungsgebots planerisch zu bewältigen und vor allem auch zu verantworten sind. Im Rahmen dieser planerischen Entscheidung ist auch zu prüfen, ob Alternativstandorte für das Vorhaben gegeben sind. Bei der nachvollziehenden Abwägung sind deshalb gleichsam (nur) bipolar die für die Ansiedlung des Vorhabens sprechenden „sozioökonomischen“ Belange des Bauherrn dem in der Seveso-III-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Interesse gegenüberzustellen, die Folgen eines „schweren Unfalls“ zu begrenzen. Das Material der nachvollziehenden Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist folglich regelmäßig beschränkt auf die Interessen des Bauherren bzw. des Eigentümers des Baugrundstücks an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks und die Belange, die an der Einhaltung des störfallspezifisch angemessenen Abstandes bestehen, das heißt das Risiko zu begrenzen, das insbesondere für das potentielle Publikum des öffentlich genutzten Gebäudes besteht (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; Otting/Olgemöller, NVwZ 2013, 1396; Uechtritz, NVwZ 2013, 724). |
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| | Dabei wird das „einfache“ Interesse des Bauherrn an einer wirtschaftlich möglichst sinnvollen Nutzung des betreffenden Grundstücks aufgrund der Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU zugrundeliegenden Wertung regelmäßig nicht geeignet sein, die nachvollziehende Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Anderes kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn sich die angestrebte Nutzung „aufdrängt“, etwa im Fall der Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs oder wenn alternative wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ausscheiden (vgl. Uechtritz, NVwZ 2013, 724; Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Arbeitshilfe - Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, April 2018, S. 12). |
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| | 2. Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe kann hier dahingestellt bleiben, ob die Zulassung des klägerischen Vorhabens bereits deshalb ausscheidet, weil es näher an den Störfallbetrieb heranrückt als jedes andere ebenfalls innerhalb des angemessenen Abstands befindliche öffentlich genutzte Gebäude (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485). Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass aufgrund der innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands bereits vorhandenen vergleichbaren Nutzungen (vgl. ...-Gutachten, S. 17 f.) ein Wertungsspielraum bei der Zulassung ihres Vorhabens bestünde, fiele die dann erforderliche nachvollziehende Abwägung zu ihren Lasten aus. |
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| | a) Gegen die Genehmigung des in Rede stehenden Vorhabens spricht das in Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse, die Folgen eines „schweren Unfalls“ zu begrenzen, weshalb der angemessene Sicherheitsabstand von öffentlich genutzten Gebäuden regelmäßig frei bleiben soll. Dieses Interesse wiegt vorliegend umso schwerer, als das geplante Schnellrestaurant in einer Entfernung von lediglich rund 25 m zu dem Betrieb der ... GmbH errichtet werden soll und es damit den angemessenen Sicherheitsabstand von mindestens 200 m nicht nur ganz erheblich unterschreitet, sondern auch mehr als jedes andere öffentlich genutzte Gebäude, das sich bereits jetzt innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands befindet. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei auch nicht um einen bloßen – von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz in ihrer Arbeitshilfe dargestellten – „Bagatellfall“, der nur in geringem Umfang zu einer Risikoerhöhung führt. Insbesondere geht es nicht allein um die Ansiedlung eines kleineren öffentlich genutzten Gebäudes mit begrenztem Publikumsverkehr (vgl. Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Arbeitshilfe - Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, April 2018, S. 13). Denn wie den dem Bauantrag beigefügten Unterlagen und Zeichnungen zu entnehmen ist, soll das geplante Schnellrestaurant neben den stets anwesenden bis zu acht Beschäftigten (vgl. S. 26 d. A.) nicht nur über Sitzmöglichkeiten für – soweit ersichtlich – 76 Personen (vgl. S. 85 d.A.) sowie über einen von mehreren Pkw gleichzeitig nutzbaren Drive-In-Bereich verfügen. Vielmehr wird ein Schnellrestaurant wie das Vorliegende auch typischerweise zusätzlich von solchen Gästen aufgesucht, die dieses allein zum Zwecke des Erwerbs von Speisen und Getränken betreten, ohne dort einen Sitzplatz einnehmen zu wollen. Vor diesem Hintergrund aber ist es keineswegs ausgeschlossen, sondern angesichts des – wie die Klägerin selbst betont hat – attraktiven Standorts durchaus wahrscheinlich, dass sich auf dem Vorhabengrundstück zu Stoßzeiten mehr als 100 Personen aufhalten werden, sodass von den Folgen eines schweren Unfalls auf dem Nachbargrundstück eine nicht nur unerhebliche Anzahl zusätzlicher Personen betroffen wäre. Weiterhin kommt risikoerhöhend hinzu, dass Schnellrestaurants durch besonders lange Öffnungszeiten – hier: täglich von 8.00 Uhr bis 02.00 Uhr – gekennzeichnet sind, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle eines schweren Unfalls Gäste in dem Restaurant der Klägerin anwesend wären. Und schließlich wird es sich bei diesen Gästen nicht nur häufig um minderjährige Personen – insbesondere Familien mit kleinen Kindern handeln, sondern – insbesondere aufgrund der Autobahnnähe – vielfach auch um ortsfremde Laufkundschaft, die weder mit der Örtlichkeit hinreichend vertraut ist, noch durch Schulungen auf einen etwaigen Störfall vorbereitet werden kann. |
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| | b) Zugunsten der Klägerin streitet demgegenüber allein ihr wirtschaftliches Interesse an einer möglichst profitablen Nutzung des Vorhabengrundstücks, dem angesichts der durch das Vorhaben eintretenden wesentlichen Risikoerhöhung indes keine das Interesse an der Einhaltung der angemessenen Sicherheitsabstände überwiegende Bedeutung beigemessen werden kann. |
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| | aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ihrem wirtschaftlichen Interesse auch nicht deshalb ein die nachvollziehende Abwägung zu ihren Gunsten entscheidend beeinflussendes Gewicht zu, weil sie auf dem Vorhabengrundstück bereits bis Dezember 2015 ein ...-Schnellrestaurant betrieben hat, dessen Gebäude durch einen Brand irreparabel beschädigt und in der Folge vollständig beseitigt worden ist. |
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| | Zunächst kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes berufen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Bestandsschutz nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet werden, sondern findet grundsätzlich nur im Umfang und nach Maßgabe der einfach gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG statt (grundlegend BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523; sowie hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 -, NVwZ-RR 2012, 919). Da eine dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vergleichbare Vorschrift vorliegend jedoch nicht zur Anwendung gelangt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein etwaiger Bestandsschutz jedenfalls mit vollständiger Beseitigung der Bausubstanz durch Zerstörung bzw. Abbruch des Gebäudes erlischt und die neuerliche Errichtung eines gleichen Gebäudes am selben Standort allein nach Maßgabe der für einen Neubau geltenden Rechtsvorschriften zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -,NVwZ 1991, 1076; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 -, NVwZ-RR 2007, 512; VG Augsburg, Beschl. v. 21.09.2011 - Au 5 S 11.1042 -, juris). |
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| | Da der Klägerin der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes folglich nicht zur Seite steht, sondern die von ihr beantragte „Wiedererrichtung“ nach dem zuvor Gesagten vielmehr einen Neubau darstellt, spricht manches dafür, dieser gesetzlichen Wertentscheidung im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung konsequenterweise dadurch Rechnung zu tragen, dass die vorherige Grundstücksnutzung der Klägerin hierbei keine Berücksichtigung findet und sie insoweit nicht anders zu behandeln ist, als wenn der Bauantrag von einem Dritten gestellt worden wäre. |
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| | Aber selbst wenn man die vorherige Grundstücksnutzung der Klägerin – etwa, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Anlehnung an den zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Gedanken der „prägenden Nachwirkung“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360; Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 -, BauR 2017, 1322) – als einen im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung zu berücksichtigenden Belang ansehen wollte, wäre diesem angesichts der aufgezeigten Risikoerhöhung, die mit der Neuerrichtung des Schnellrestaurants insbesondere aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zu dem Störfallbetrieb einhergeht, keine durchgreifende Bedeutung beizumessen. |
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| | Dabei vermag die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass für die vergleichende Beurteilung, inwieweit die Verwirklichung des geplanten Schnellrestaurants innerhalb der bereits vorhandenen Gemengelage eine Risikoerhöhung bewirke, nicht auf die derzeitige Situation des Vorhabengrundstücks, sondern vielmehr auf dessen Nutzung vor der brandbedingten Zerstörung des Schnellrestaurants im Dezember 2015 abzustellen sei. Denn zum einen endete diese inzwischen über vier Jahre zurückliegende Nutzung durch die Zerstörung des Schnellrestaurants und hat sie hierdurch ihren Bestandschutz verloren, weshalb schon deshalb ein Vergleich zu dieser früheren Nutzung nicht sachgerecht ist. Und zum anderen streitet für einen Vergleich mit der derzeitigen Grundstückssituation auch der Zweck des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU, wonach dem Erfordernis angemessener Sicherheitsabstände langfristig Rechnung zu tragen ist. Denn in Ansehung dieses Zwecks stellt die derzeitige Grundstückssituation einen nach dem Sinn und Zweck der Seveso-III-Richtlinie durchaus erstrebenswerten Zustand dar, weshalb es sinnwidrig wäre, für eine vergleichende Beurteilung der Risikoerhöhung auf die Grundstücksnutzung vor Dezember 2015 abzustellen, da dies letztlich eine Perpetuierung dieser – aus Sicht des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU – unerwünschten Grundstückssituation zur Folge hätte, mit der Folge, dass der Zweck dieser Bestimmung letztlich unerreichbar bliebe. |
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| | bb) Auch drängt sich die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung vorliegend nicht etwa deshalb auf, weil für sie – jedenfalls nach ihrem Vortrag – eine vergleichbar profitable Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Vorhabengrundstücks nicht besteht. Soweit sie insoweit geltend macht, dass der Bebauungsplan Nr. 730 das Vorhabengrundstück mit einem teilweisen Einzelhandelsausschluss belege, ist dies zwar zutreffend, da sich das Vorhabengrundstück nach den zeichnerischen Festsetzungen dieses Bebauungsplans in der grün umrandeten „Zone 1“ befindet, in der nach § 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment ausgeschlossen sind. Indes ändert dies nichts daran, dass für das Vorhabengrundstück – auch in Ansehung seiner Größe – nach wie vor eine Vielzahl von anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten insbesondere in Form nicht öffentlich genutzter Gewerbebetriebe besteht. Dass diese Nutzungen genauso oder auch nur vergleichbar profitabel wie die beantragte Nutzung zu sein hätten, ist indes ein Rechtssatz, der der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden kann. |
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| | cc) Auch der Umstand, dass der – vom Gesellschaftszweck zu unterscheidende (vgl. nur Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 1 Rn. 2 ff.) – Unternehmensgegenstand der Klägerin (allein) im Betreiben von Schnellrestaurants besteht, mag zwar durchaus zutreffend sein, kann indes nicht dazu führen, dass deshalb ihrem privaten Interesse an der Errichtung eines Schnellrestaurants auf dem Vorhaben-grundstück ein das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Folgen eines „schweren Unfalls“ überwiegendes Gewicht beizumessen wäre. Denn dies hätte eine Privilegierung der Klägerin gegenüber natürlichen Personen sowie juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit einem anderen bzw. umfassenderen Unternehmensgegenstand zur Folge, was jedoch schon deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, weil es sich bei dem Unternehmensgegenstand um eine privatautonom gewählte Satzungsbestimmung handelt, die von den Gesellschaftern jederzeit – unter Beachtung der maßgeblichen Formvorschriften (insb. § 53 Abs. 2 GmbHG) – geändert werden kann. Zudem ist nicht die Klägerin, sondern – ausweislich des Grundbuchs – eine Frau Jutta Müller Eigentümerin des Vorhabengrundstücks, die jedoch als natürliche Person keinem Unternehmensgegenstand unterliegt, der sie in einer anderweitigen Nutzung des Vorhabengrundstücks beschränken würde. Und schließlich hätte es andernfalls der jeweilige Grundstückseigentümer in der Hand, den Bauantrag von einer – gegebenenfalls allein zu diesem Zweck gegründeten – juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft mit einem entsprechend eng formulierten Unternehmensgegenstand stellen zu lassen, um auf diese Weise eine Baugenehmigung zu erhalten, die ihm selbst verwehrt bleiben müsste. |
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| | Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| | Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 20.03.2019 auf 42.465,00 EUR festgesetzt. |
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| | Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Ziffer 9.1.2.1 und 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Dabei geht die Kammer vorliegend von einem Wert von 300,00 EUR pro m2 aus, der mit der Nutzfläche des geplanten Schnellrestaurants – ohne Nebenräume – von 141,55 m2 (112,71 m2 [Gastraum] + 28,84 m2 [Terrasse]) zu multiplizieren war. |
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