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| | Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Das Polizeipräsidium H. hat die Maßnahme nicht für die Zwecke des konkret gegen den Kläger anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens, sondern vielmehr im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>). Für Klagen gegen derartige Maßnahmen der vorsorgenden Strafrechtspflege ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 710 m.w.N.). |
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| | Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (1.), die Vorladung (2.) und die Zwangsmittelandrohung (3.) durch den angefochtenen Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. a) Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahmen ist § 81 b Alt. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. |
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| | Das Polizeipräsidium H. hat die Maßnahme nicht für die Zwecke des konkret gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens (§ 81 b Alt. 1 StPO), sondern vielmehr im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge für die Zwecke des Erkennungsdienstes angeordnet. Der Kläger war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids am 21.02.2019 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids am 17.05.2019 Beschuldigter im Sinne des § 81 b Alt. 2 StPO, da gegen ihn ein Verfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 lit. a StGB sowie des Besitzes oder sich Verschaffens von Kinder- und Jugendpornographie geführt wurde. Hierbei ist es unerheblich, in welchem Verfahrensstadium sich das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren befand, da im Rahmen des § 81 b Alt. 2 StPO ein weiter Beschuldigtenbegriff zugrunde gelegt wird, welcher auch den Angeschuldigten und Angeklagten umfasst (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, BVerwGE 162, 275 = NJW 2018, 3194 ). Dass das Strafverfahren gegen den Kläger mittlerweile beendet ist, ist insofern ohne Bedeutung, da es für die Rechtmäßigkeit einer auf § 81 b Alt. 2 StPO gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ausreicht, dass der Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. ). |
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| | b) Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. |
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| | aa) Als gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. m.w.N.). Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig (BVerwG, a.a.O.). |
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| | Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. juris Rn. 21). Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., zuletzt Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, VBlBW 2016, 424 m.w.N.). |
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| | Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O.). |
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| | Grundlage der Prognose der künftigen Begehung von Straftaten können auch Erkenntnisse aus einem nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sein. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient. Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O. m.w.N.; zu § 170 Abs. 2 StPO auch BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. m.w.N.). Dasselbe gilt auch für Verfahrenseinstellungen nach § 45 JGG (OVG LSA, Beschluss vom 02.10.2012 - 3 O 25/12 -, juris Rn. 9). Auf Grund der unterschiedlichen an die Prognoseentscheidung zu richtenden Maßstäbe können zudem Strafaussetzungen zur Bewährung nach § 56 StGB die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 ; jeweils m.w.N.). Allerdings ist in allen diesen Fällen unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. ), was im Falle einer Verfahrenseinstellung eine Berücksichtigung der Gründe für diese Einstellung erfordert (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O. m.w.N.). |
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| | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen ist nicht nur der Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, a.a.O. ; Urteil vom 13.07.2011 - 1 S 350/11 -, juris Rn. 24). |
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| | bb) An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen als rechtmäßig. Sie ist zum Zwecke des Erkennungsdienstes dem Grunde nach (1) und auch dem Umfang nach notwendig, insoweit hat der Beklagte ermessensfehlerfrei gehandelt (2). |
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| | (1) Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist dem Grunde nach notwendig. |
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| | Es ist nach kriminalistischer Erfahrung nicht auszuschließen, dass der Kläger künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Die diesbezüglich von dem Beklagten getroffene Prognose über das künftige Verhalten des Klägers beruht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage und ist nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar. |
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| | Der Kläger ist im Anlassverfahren rechtskräftig wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 3 StGB verurteilt worden. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger drei kinderpornographische Bilder in seinem Besitz hatte. Auf einem bei dem Kläger sichergestellten USB-Stick wurden - neben anderen pornographischen Bildern - zwei kinderpornographische Bilder festgestellt, die den nackten Unterleib bzw. die Vulva eines weiblichen Kindes zeigten, sowie ein weiteres kinderpornographisches Bild, das ein bekleidetes weibliches Kind zeigte, das keine Unterhose trug und in einem solchen Winkel fotografiert wurde, dass durch das kurze Hosenbein die Vulva des Mädchens zu sehen war. Gegenstand des Anlassverfahrens war daneben die Beschuldigung, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 11.12.2016 und dem 31.12.2016 mit einer damals 13-jährigen Geschädigten über Instagram gechattet und ihr mehrere Penisbilder geschickt zu haben, obwohl er erkannt habe, dass die Geschädigte 13 Jahre alt ist. Insoweit war der Kläger des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 lit. a StGB verdächtig. Hinsichtlich dieses Vorwurfs wurde das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt. |
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| | Soweit der Beklagte auf der Grundlage dieser Tatsachen eine Wiederholungsgefahr prognostiziert, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - insoweit wurde der hinreichende Tatverdacht durch die mit Zustimmung des Klägers erfolgte Einstellung nach § 154 StPO nicht ausgeräumt - bietet nach Art und Schwere hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, er werde voraussichtlich auch in Zukunft einschlägig in Erscheinung treten. Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass derartige Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der einmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung gegeben sein kann. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger bereits mehrere Sexualdelikte verwirklicht hat bzw. der Begehung hinreichend verdächtig ist, nämlich einerseits des Besitzes kinderpornographischer Schriften, andererseits des Missbrauchs von Kindern durch Verschicken von Penisbildern an ein 13jähriges Mädchen, mit dem er auf Instagram gechattet hat (vgl. allgemein zur Prognose der Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten OVG LSA, Beschluss vom 08.03.2019 - 3 L 238/17 -, NJW 2019, 1827; SächsOVG, Urteil vom 19.04.2018 - 3 A 215/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082). Der durch die Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO nicht ausgeräumte Tatverdacht bildet eine hinreichend tragfähige Grundlage für die vom Beklagten getroffene Prognose. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Atteste und Bescheinigungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die pädophilen Neigungen des Klägers Gegenstand der Behandlung bzw. Therapie sind, geschweige denn, dass insoweit ein Therapieerfolg eingetreten wäre, der die Wiederholungsgefahr ausschließen oder jedenfalls verringern würde. Allein der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich nicht erneut auffällig geworden ist, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. |
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| | (2) Die Maßnahmen sind auch dem Umfang nach notwendig. Insoweit hat der Beklagte ermessensfehlerfrei gehandelt. |
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| | Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts der bestehenden Notwendigkeit weitestgehend in Richtung der Anordnung der Maßnahmen determiniert, wobei sich etwas anderes unter anderem dann ergeben kann, wenn noch aussagekräftige erkennungsdienstliche Unterlagen des Beschuldigten vorliegen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, a.a.O. ). Letzteres ist hier nicht der Fall. |
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| | Der Beklagte hat auch sein Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann. |
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| | Besteht die Anlasstat - wie hier - im Besitz kinderpornografischer Dateien, sind insbesondere Finger- und Handflächenabdrücke geeignet, auch für Ermittlungen im Zusammenhang mit sog. Onlinedelikten eine Hilfestellung zu bieten. So kann etwa die tatsächliche Nutzung eines (auch vom Kläger verwendeten) Computers durch Fingerabdrücke belegt werden, die von der Tastatur genommen werden können. Nichts anderes gilt, wenn einschlägige Dateien mittels eines mobilen Datenträgers ausgetauscht werden. |
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| | Auch der Fertigung von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zu. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass bei Tätern, die - wie der Kläger - kinderpornographische Dateien gesammelt haben, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich solche Dateien auch dadurch verschaffen könnten, dass sie mit Personen gleicher Neigung in Kontakt treten, um in den Besitz solcher Dateien zu kommen. Liegen Lichtbilder und eine Personenbeschreibung vor, können Zeugen ggf. eine Aussage darüber machen, ob der erkennungsdienstlich Behandelte sich kinder- oder jugendpornografische Darstellungen aus solchen Quellen beschafft hat. Zudem können die Lichtbilder auch bei Nutzung von Internet-Messenger-Diensten wie "Skype" Aufschluss über eine Täterschaft geben. |
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| | 2. Die Rechtmäßigkeit der in Ziff. 2 des Ausgangsbescheids vom 21.02.2019 enthaltenen Vorladung ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person vorladen, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. |
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| | 3. Schließlich ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden. |
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| | Die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des unmittelbaren Zwangs findet sich in §§ 49 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 PolG. Nach § 52 Abs. 1 PolG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat die Androhung nachvollziehbar damit begründet, dass die Androhung eines Zwangsgelds nicht geeignet ist, die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchzusetzen, weil der Kläger arbeitslos ist bzw. kein regelmäßiges Einkommen hat. |
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