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| | Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. |
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| | Die form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung (§§ 151 Abs 1, 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der von der Klägerin geforderten Vergütung zzgl Zinsen verurteilt. |
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| | Die Klägerin hat mit der erhobenen (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG die richtige Klageart gewählt (dazu nur Bundessozialgericht 14.10.2014, B 1 KR 25/13, juris; BSG 14.10.2014, B 1 KR 26/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 3). Es handelt sich um einen sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und eine Klagefrist nicht zu beachten ist (BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R, SozR 4-5562 § 9 Nr 5). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert. Dies gilt gleichermaßen für den geltend gemachten Zinsanspruch. Insoweit reicht die Bezugnahme auf den Basiszinssatz (vgl Becker-Eberhard in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 253 Rn 132). |
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| | Der mit der erhobenen Leistungsklage verfolgte Vergütungsanspruch der Klägerin aus einer späteren Krankenhausbehandlung eines anderen Versicherten der Beklagten ist unstreitig. Darauf, welchen Vergütungsanspruch die Klägerin auf Grund welcher konkreten Krankenhausbehandlung geltend macht, kommt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht an (vgl zB BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R, juris Rn 10), sodass insoweit keine nähere Prüfung durch den Senat erforderlich ist (vgl zB BSG 14.10.2014, B 1 KR 34/13 R, juris Rn 8; BSG 25.10.2016, B 1 KR 9/16 R, juris Rn 8; BSG 25.10.2016, B 1 KR 7/16 R, juris Rn 9; BSG 30.07.2019, B 1 KR 31/18 R, juris Rn 8; BSG 17.12.2019, B 1 KR 19/19 R, juris Rn 9). |
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| | Der anderweitige Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung erlosch jedoch nicht dadurch, dass die Beklagte mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten analog § 387 BGB die Aufrechnung erklärte (vgl BSG 23.06.2015, B 1 KR 26/14 R, juris Rn 33 mwN). Denn die Beklagte konnte am 04.12.2018 nicht mehr wirksam mit der geltend gemachten Erstattungsforderung aus dem Jahr 2014 aufrechnen. Ob ein Erstattungsanspruch in der Sache bestand, bedarf daher keiner Entscheidung durch den Senat. |
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| | Grundsätzlich unterlagen sowohl der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse als auch der Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen das Krankenhaus nach gefestigter Rechtsprechung des BSG entsprechend dem in § 45 SGB I zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken einer vierjährigen Verjährung (BSG 21.04.2015, B 1 KR 11/15 R, SozR 4-2500 § 69 Nr 10 Rn 12 ff). Rückzahlungsansprüche der Krankenkasse entstehen im Augenblick der Überzahlung, also mit der vollständigen Begleichung der Schlussrechnung. Die Verjährung beginnt folglich entsprechend § 41 Abs 1 SGB I nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Krankenhausrechnung beglichen worden ist (BSG 21.04.2015, B 1 KR 7/15 R, SozR 4-7610 § 242 Nr 8 Rn 15; BSG 23.06.2015, B 1 KR 26/14 R, SozR 4-5560 § 17c Nr 3 Rn 44). Danach verjährte der Erstattungsanspruch für die im Jahr 2014 vergütete Behandlung der Versicherten mit Ablauf des 31.12.2018. |
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| | Mit der zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Regelung gem Art 7 Nr 8a PpSG (BGBl I 2018, 2394) in § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V wurde die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der Krankenkassen und Erstattungsansprüche der Krankenhäuser auf zwei Jahre verkürzt. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, nicht aber für Ansprüche der Krankenhäuser, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind (§ 109 Abs 5 Sätze 2 und 3 SGB V). Für den hier streitigen Erstattungsanspruch wirkte sich diese Änderung nicht aus, denn dieser war am 01.01.2019 auch nach der alten Rechtslage verjährt. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung galt die verkürzte Verjährungsfrist noch nicht, so dass die Änderung der Verjährungsvorschriften allein einer wirksamen Aufrechnung nicht entgegenstand. Dies entspricht auch der allgemeinen Regelung in § 215 BGB, wonach die Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. |
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| | Jedoch ergibt sich der Ausschluss der Aufrechnungsbefugnis aus dem zeitgleich zum 01.01.2019 durch Art 7 Nr 20 PpSG eingeführten § 325 SGB V, der durch Art 1 Nr 36 Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) vom 14.10.2020 mWv 20.10.2020 § 412 SGB V wurde. Danach ist die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen, soweit diese vor dem 01.01.2017 entstanden sind und bis zum 09.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Durch diese Norm wurde mit Rückwirkung eine von Amts wegen zu beachtende „gesetzliche Ausschlussfrist“ (vgl BT-Drs 19/5593 S 124) eingeführt, die über den Charakter einer bloßen Übergangsvorschrift hinausgeht. Der Wortlaut der Norm ist erfüllt. Der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vergütung ist vor dem 01.01.2017 (nämlich 2014) entstanden und bis 09.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht worden. Damit ist die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen. Zur Geltendmachung gehört jede Form der Rechtsdurchsetzung, sowohl aktiv als auch passiv und damit nicht nur die gerichtliche Klageerhebung, sondern auch die Aufrechnung. Von ihrer Konzeption her enthält die Vorschrift tatbestandliche Voraussetzungen (Anspruch vor dem 01.01.2017 entstanden und bis 09.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht) und eine Rechtsfolge, den Ausschluss der Geltendmachung des Anspruchs. Ausgehend von dieser Systematik gibt es keine Grundlage für ein einschränkendes Verständnis, wonach mit Geltendmachung des Anspruchs auf der Rechtsfolgenseite nur die aktive Geltendmachung durch Klageerhebung gemeint sein soll (so aber Ricken, NZS 2019, 241, 245; SG Marburg 31.07.2020, S 14 KR 154/19). Vielmehr ist jegliche Durchsetzung der Ansprüche aus der Zeit vor dem 01.01.2017 ausgeschlossen, die bis 09.11.2018 nicht eingeklagt waren (ebenso Bockholdt in Hauck/Noftz, SGB V § 325 Rn 15; Bogan in BeckOK, SGB V, § 325 Rn 5; SG Nürnberg 08.11.2019, S 21 KR 2172/18). |
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| | Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Die Neuregelung der Verjährung in § 109 Abs 5 SGB V und die flankierende Regelung des § 325 SGB V aF/§ 412 SGB V nF sind insoweit gemeinsam zu betrachten. Das PpSG soll der Entlastung der Sozialgerichte und der Durchsetzung des Rechtsfriedens dienen. Nach der Gesetzesbegründung soll die neue spezifische Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser und für Rückforderungsansprüche der Krankenkassen die Belastungen der Krankenhäuser verringern und zu einer schnelleren Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten beitragen. Die Vermeidung der durch Rückforderungsansprüche hervorgerufenen Rechtsunsicherheit trage einem Anliegen des Bundesrats Rechnung. Die Verkürzung der Verjährungsfrist führe auch zu einer Angleichung der für Krankenhäuser und Krankenkassen geltenden Rechtslage. Auch vor Ablauf der Verjährungsfrist seien nachträgliche Rechnungskorrekturen der Krankenhäuser nach der Rechtsprechung nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn sie nach Ablauf eines vollständigen Kalenderjahres nach Erteilung der ersten Schlussrechnung erfolgen, dh nach Ende des auf die erste Schlussrechnung folgenden Kalenderjahres. Gegenwärtig könnten die Krankenkassen daher vier Jahre lang Erstattungsansprüche geltend machen. Nachträgliche Rechnungskorrekturen der Krankenhäuser seien aber bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist sei den Beteiligten auch zumutbar, da Krankenhäuser und Krankenkassen als versierte Teilnehmer am Wirtschaftsleben über eine ständige professionelle Zusammenarbeit aufgrund eines dauerhaften Vertragsrahmens verbunden und daher für die Geltendmachung ihrer wechselseitigen Ansprüche nicht auf eine vierjährige Verjährungsfrist angewiesen seien. Aufgrund der Regelung in Satz 2 gelte die verkürzte Verjährungsfrist auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Vergütungen, die vor dem 01.01.2019 entstanden seien. Andernfalls könnte das Ziel der Regelung nur unvollkommen erreicht werden. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts wäre die verkürzte Verjährungsfrist mangels anderweitiger Übergangsregelungen erst ab dem Inkrafttreten des PpSG zu berechnen. Wenn die verkürzte Verjährungsfrist erst am 01.01.2019 zu laufen begänne, könnte eine umfassende Befriedung abgeschlossener Abrechnungsfälle nicht erreicht werden, denn bereits auf im Jahr 2016 entstandene Ansprüche hätte auch die verkürzte Verjährungsfrist keine Auswirkung mehr. Diese würden sowohl nach der bisherigen vierjährigen Verjährungsfrist als auch nach der neuen zweijährigen Verjährungsfrist erst am 31.12.2020 verjähren. Vor diesem Hintergrund regele Satz 2 in Abweichung von den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, dass die Regelung zur Dauer und zum Beginn der verkürzten Verjährungsfrist auf Rückforderungen der Krankenkassen anwendbar sei, die vor dem 01.01.2019 entstanden, nach alter Rechtslage aber noch nicht verjährt seien. Eine unzulässige Rückwirkung sei hierin nicht zu erblicken, da die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig seien. Hinsichtlich der Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen beschränke Satz 3 den Anwendungsbereich der verkürzten Verjährungsfrist auf solche Forderungen, die ab dem 01.01.2019 entstünden. Hierdurch werde zugunsten der Planungssicherheit der Krankenhäuser vermieden, dass bereits entstandene Forderungen der Krankenhäuser früher als bislang verjährten, und gewährleistet, dass die Krankenhäuser ihr Forderungsmanagement auf die zweijährige Verjährungsfrist einstellen könnten (vgl BT-Drs 19/5593, S 115 f). § 325 SGB V enthalte eine gesetzliche Ausschlussfrist für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung geleisteter Vergütungen, die vor dem 01.01.2017 entstanden seien, die aber bis zum Tag der zweiten und dritten Lesung des PpSG nicht gerichtlich geltend gemacht worden seien. Die Regelung ziele auf die Entlastung der Sozialgerichte und die Durchsetzung des Rechtsfriedens, der mit der rückwirkenden Einführung der verkürzten Verjährungsfrist beabsichtigt sei. Verhindert werden solle, dass die Krankenkassen zum Ende des Jahres 2018 zahlreiche gerichtliche Verfahren einleiteten, um die Verjährung vermeintlicher Rückzahlungsansprüche aus vormals abgeschlossenen Abrechnungsvorgängen zu hemmen. Vor diesem Hintergrund werde die Durchsetzung entsprechender Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen, die eine solche Vorgehensweise bereits angekündigt hätten, ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche, die nach dem 01.01.2017 entstanden seien, könnten nach der Einführung der zweijährigen Verjährungsfrist noch bis zum Ende des Jahres 2019 geltend gemacht werden (vgl BT-Drs 19/5593, S 124). Gerade das Ziel der Entlastung der Sozialgerichte – angesichts der Klagewelle Ende 2018 allerdings ohnehin verfehlt (vgl Roller, DRiZ 2018, 406) – spricht für ein wortlautgetreues Verständnis der Norm, denn ließe man die Aufrechnung weiter zu, führte das lediglich zu einem Rollentausch (das Krankenhaus muss den Vergütungsanspruch einklagen, gegen den aufgerechnet wurde), nicht aber zu einer Verringerung der Anzahl der Verfahren. |
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| | Der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF/§ 412 SGB V nF auf die am 04.12.2018 vorgenommene Aufrechnung steht auch nicht entgegen, dass diese Vorschrift erst am 01.01.2019 in Kraft getreten ist und damit zum Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht galt (ebenso Bockholdt, aaO; SG Nürnberg, aaO). Zwar erlöschen sich gegenüberstehende Forderungen durch die Aufrechnung nach § 389 BGB mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Eintritts der Aufrechnungslage. Auch diese Wirkung kann jedoch rückwirkend beseitigt werden. Dies kommt beispielsweise in Betracht bei auflösend bedingter Haupt- oder Gegenforderung – die zunächst wirksame Aufrechnung wird mit Eintritt der Bedingung gegenstandslos (Bundesgerichtshof 22.09.2010, VIII ZR 285/09, NJW 2001, 143). Ebenso entfällt die Erlöschenswirkung, wenn durch Anfechtung eine der Forderungen rückwirkend eliminiert wird (vgl Gursky in Staudinger, BGB, § 389 Rn 10). In gleicher Weise ist im vorliegenden Fall durch die rückwirkend geltende Gesetzesänderung die Aufrechenbarkeit mit Rückwirkung entfallen. Eine Forderung, die nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist nicht vollwirksam, durchsetzbar und erzwingbar iSv §§ 387 ff BGB. Insoweit verbietet § 325 SGB V aF/§ 412 nF als speziellere Regelung den Rückgriff auf § 215 BGB. |
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| | Schließlich ist der Senat auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der rechtspolitisch umstrittenen Vorschrift des § 325 SGB V aF/§ 412 nF überzeugt (vgl auch Huster/Ströttchen, SGb 2019, 527 ff; Bockholdt aaO Rn 8; zweifelnd Estelmann, NZS 2018, 961, 965 Fn 41: „auf den Fransen des Verfassungsteppichs“; aA Kingreen, SGb 2019, 449; Ricken, NZS 2019, 241; Wahl in juris-PK-SGB V, § 109 Rn 197.2). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 19/5593, S 124) wird die Regelung des § 325 SGB V statt als Übergangsregelung zutreffender als Ausschlussfrist bezeichnet. Krankenkassen müssen durch § 325 SGB V für Erstattungsansprüche, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind, zusätzlich zu der Verkürzung der Verjährungsfrist des § 109 Abs 5 SGB V die Einhaltung einer Ausschlussfrist beachten. Mit dem dargelegten Regelungsgehalt verstößt § 325 SGB V aF/§ 412 SGB V nF weder abstrakt noch konkret gegen höherrangiges Recht. Durch diese Regelung werden die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit Selbstverwaltung belastet, indem ihnen bestehende Ansprüche auf Rückzahlung von Krankenhausvergütungen genommen werden. Ein Verstoß gegen Grundrechte kommt nicht in Betracht, denn Krankenkassen sind als Träger mittelbarer Staatsverwaltung unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG nicht grundrechtsfähig (vgl BVerfG 31.01.2008, 1 BvR 2156/02; BVerfG 09.06.2004, 2 BvR 1248/03 mwN; BVerfG 07.06.1991, 1 BvR 1707/88; BVerfG 09.04.1975, 2 BvR 879/73, BVerfGE 39, 302; DOK 1975, 901 Anm Krauskopf; SGb 1976, 56 Anm Schroeter). |
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| | Auch wenn § 325 SGB V aF/§ 412 SGB V nF in Bezug auf vor dem 01.01.2017 entstandene Ansprüche Rückwirkung zukommt, so können sich die Krankenkassen auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot indes nicht berufen. Der Senat geht davon aus, dass der gesetzlichen Regelung der Verkürzung der Verjährungsfrist (für die Krankenkassen rückwirkend) kombiniert mit einer Ausschlussfrist im Sinne der Terminologie des BVerfG echte Rückwirkung zukommt, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar ist, und nicht lediglich eine unechte Rückwirkung vorliegt, die grundsätzlich zulässig ist (s hierzu BVerfG 17.12.2013, 1 BvL 5/08, juris Rn 40 mwN). Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift, eine unechte Rückwirkung dann, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl BVerfG 10.10.2012, 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, 318 mwN; BSG 19.02.2014, B 6 KA 10/13 R, SozR 4-2500 § 85 Nr 79 Rn 44). Bei dieser Abgrenzung ist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe (Verkündung) der Norm abzustellen (vgl BVerfG 10.10.2012, aaO; BSG 02.11.2005, B 6 KA 63/04 R, SozR 4-2500 § 106 Nr 11, Rn 46), frühestens auf den Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses, denn bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage jedenfalls noch geschützt (vgl Kingreen, SGb 2019, 449, 453). Verkündet wurde das PpSG am 11.12.2018, die Beschlussfassung im Bundestag erfolgte am 09.11.2018. Für den hier maßgeblichen Sachverhalt – ein vor dem 01.01.2017 entstandener Anspruch der Krankenkasse auf Rückzahlung von Krankenhausvergütung, der bis 09.11.2018 noch nicht geltend gemacht war – kommt § 325 SGB V aF/§ 412 SGB V nF echte Rückwirkung zu. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung des noch nicht verjährten Erstattungsanspruches im verbleibenden Zeitraum bis zum Jahresende aus und vernichtet damit rückwirkend Ansprüche (ebenso Kingreen, SGb 2019, 449, 453 ff). |
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| | Gleichwohl kann sich die Beklagte nicht mit der Argumentation auf das Rückwirkungsverbot berufen, dass dieses nicht allein aus Grundrechten, sondern auch dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet wird. Die Annahme, dass aus der Geltung des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich für "jedermann" (vgl zB 07.07.1992, 2 BvR 1631/90 ua, BVerfGE 87, 48, 63, mwN: "Die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die für jedermann gelten ...") zugleich folge, dass sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hierauf berufen können, geht fehl. In Bezug auf die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG ausdrücklich klargestellt, dass unter dem gemäß Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigten "jedermann" nur derjenige zu verstehen ist, der Träger von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten - also grundrechtsfähig - ist (BVerfG 21.12.2009, 1 BvR 2738/08, BVerfGK 16, 449, 454 f = juris Rn 17; BSG 22.10.2014, B 6 KA 3/14 R, SozR 4-2500 § 106 Nr 48). Das BVerfG leitet das Rückwirkungsverbot nicht allein aus Art 20 Abs 3 GG ab, sondern konkret aus "den aus Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 3 GG herzuleitenden" rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl BVerfG 10.04.2018, 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rn 132; BVerfG 02.11.2015, 1 BvR 1530/15; BVerfG 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143). Der Gedanke des Vertrauensschutzes macht insoweit den Kern des Rückwirkungsverbots aus (BVerfG 17.12.2013, 1 BvL 5/08 R, BVerfGE 135, 1, 20 f: "Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt"). Diese Ableitung des grundsätzlichen Verbots rückwirkender belastender Gesetze durch das BVerfG ua aus Art 2 Abs 1 GG, dh aus einem materiellen Grundrecht, schließt einen verfassungsrechtlich beachtlichen Verstoß von § 325 SGB V aF/§ 412 SGB V nF als lediglich die nicht grundrechtsfähige Beklagte benachteiligende Norm aus (BSG 22.10.2014, B 6 KA 3/14 R, SozR 4-2500 § 106 Nr 48, Rn 30 ff). Abgesehen davon stellt sich die rückwirkende Beschneidung der Forderungen der gesetzlichen Krankenkassen aus Sicht der (je nach Trägerschaft) grundrechtsberechtigten Krankenhäuser als begünstigende Rückwirkung dar, die als solche grundsätzlich nicht als problematisch angesehen und der auch kein objektivrechtliches Gebot der Rechtssicherheit im Rahmen einer Abwägung gegenübergestellt wird (vgl Huster/Ströttchen, SGb 2019, 527, 530 mwN). Ob ein aus dem Rechtsstaatsgebot folgendes objektivrechtliches Gebot der Rechtssicherheit und -kontinuität anerkannt werden kann, ist zumindest problematisch. Es würde zu einer Beschränkung demokratischer Gestaltungsmöglichkeiten führen (vgl Lepsius, Jura 2018, 695). Auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen Körperschaften mit dem Recht zur Selbstverwaltung sind, können sie sich auf Schutzwirkungen eines angenommenen objektivrechtlichen Rückwirkungsverbots nicht berufen. Zum einen ist ihnen anders als Hochschulen oder Rundfunkanstalten kein grundrechtlich geschützter Eigenbereich zugewiesen, zum anderen ist ihr Selbstverwaltungsrecht nicht verfassungsrechtlich garantiert (vgl Huster/Ströttchen, SGb 2019, 527, 529). Ein schutzwürdiges Bedürfnis der Krankenkassen nach Rechtssicherheit kann daher nur in den engen Grenzen des aus Art 3 Abs 1 GG abgeleiteten Willkürverbots bestehen, das als Prinzip einer rechtsstaatlichen Ordnung auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts zu beachten ist, ungeachtet dessen, dass diese nicht Träger des Grundrechts aus Art 3 Abs 1 GG sind (vgl BVerfG 01.07.1987, 1 BvL 21/82, BVerfGE 76, 130, 139; BVerfG 14.04.1987, 1 BvR 775/84, BVerfGE 75, 192, 200 f; BVerfG 19.06.1973, 1 BvL 39/69 ua, BVerfGE 35, 263, 271 f; BVerfG 02.05.1967, 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362, 372: vgl auch Huster/Ströttchen, SGb 2019, 527, 531: "... kann sich ....lediglich auf einen Residualbestand rechtsstaatlicher Prinzipien beziehen, der erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit und die koordinierte Aufgabenwahrnehmung eines Trägers der öffentlichen Gewalt sicherzustellen"). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt indes nur vor, wenn die staatliche Entscheidung von sachfremden Erwägungen geleitet ist (vgl BVerfG 16.12.2014, 2 BvE 2/14, BVerfGE 138, 102, 116; BVerfG 25.01.2005, 2 BvR 656/99, BVerfGE 112, 185, 215 f; BVerfG 17.12.2001, 2 BvE 2/00, BVerfGE 104, 310, 325). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach der Gesetzesbegründung dienen die umstrittenen Regelungen der schnelleren Herstellung von Rechtsfrieden bei Abrechnungsstreitigkeiten. Die zweijährige Verjährungsfrist soll verhindern, dass – sich ggf auch ändernde – höchstrichterliche Rechtsprechung zu abrechnungsrelevanten Vorschriften und Fragestellungen zur Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Abrechnungsverfahren führt. Insoweit sind die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen jedenfalls nicht unvertretbar (vgl auch ausführlich Huster/Ströttchen, SGb 2019, 527, 532 f). |
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| | Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit dem Gerichtskostengesetz (GKG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs 1 Satz 1 GKG). Ist der Antrag auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs 3 GKG). |
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| | Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). |
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