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|
| | Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klageerhebungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wurde gewahrt. Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 440 d. Akte) wurde der Widerspruchsbescheid am 09.10.2019 zugestellt. Die Klage wurde am 11.11.2019 erhoben, was als fristgemäß anzusehen ist, da der 09.11.2019 auf einen Sonnabend fiel und gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO die Frist daher erst mit Ablauf des nächsten Werktages (11.11.2019) endete. |
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| | Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg und dessen Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1.) Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind formell rechtmäßig. Die Klägerin wurde insbesondere vor Erlass der Entlassungsverfügung ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Auch die notwendige Beteiligung des Personalrates hat stattgefunden (§§ 75 Abs. 3 Nr. 10, 76 Abs. 9 LPVG). |
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| | 2.) Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind auch materiell rechtmäßig. |
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| | Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, Rn. 16, juris). Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die wechselnden Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können (BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15.17 -, Rn. 53; BeckOK BeamtenR Bund/Thomsen, 20. Ed. 1.4.2020, BeamtStG § 10 Rn. 4). Die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung prägen dabei auch den Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, 20. Ed. 1.4.2020, BeamtStG § 23 Rn. 56). Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15.17 -, Rn. 54). |
|
| | Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist dabei beschränkt. Der teils wertende, teils prognostische Charakter der Feststellung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, lässt eine uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht zu. Der Begriff der Bewährung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (Bay. VGH, Urteil vom 13.01.2016 - 3 B 14.1487 -, Rn. 34, juris). |
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| | Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes (BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5.97 - Rn. 26, juris). Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, ist allein sein Verhalten in der Probezeit (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, Rn. 17, juris). Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist dabei in erster Linie die Probezeitbeurteilung (Bay. VGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 3 ZB 19.2442 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29.07.2014 - 3 CS 14.917 -, Rn. 44, juris, m.w.N.; VG München, Urteil vom 09.06.2015 - M 5 K 14.1598 -, Rn. 25, juris; vgl. Schnellenbach, Dienstl. Beurteilung, 69. Aktualisierung, Oktober 2020, B III, Rn. 200). |
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| | Soweit hierbei inzident auch die dienstlichen Beurteilungen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden, ist diese Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ebenso eingeschränkt. Grundsätzlich wird nur geprüft, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15.17 -, Rn. 32). Soweit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wie vorliegend - das Urteil über die Nichtbewährung eines Probezeitbeamten ist, bestehen weitere Besonderheiten. Ob eine über die Probezeit abgegebene Beurteilung formell Bestand hat, ist nicht ohne weiteres maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 02.04.1986 - 2 B 84.85 -, Rn. 7, juris). Das Fehlen formeller Erfordernisse ist nämlich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Entlassung des Probebeamten unschädlich, wenn die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung des Probebeamten herangezogenen Tatsachen zutreffen (BVerwG, Beschluss vom 14.01.1988 - 2 B 64.87 -, Rn. 6, juris). Es ist nur eine solche Fehlerhaftigkeit maßgeblich, die Einfluss auf die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Bewährungsurteils hat (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2011 - 1 A 808/09 -, Rn. 22, juris). |
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| | An diesen Maßstäben gemessen begegnet das Urteil des Beklagten, die Klägerin habe sich als Beamtin auf Probe nicht bewährt, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Dienstherr hat den Begriff der Bewährung i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und auch den gesetzlichen Rahmen nicht verkannt. Das Urteil der fehlenden Bewährung konnte dabei maßgeblich auf die letzte Probezeitbeurteilung vom 12.04.2019 und auch jene vom 04.04.2017 gestützt werden. |
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| | a.) Ein auf das Bewährungsurteil durchschlagender Mangel liegt nicht deshalb vor, weil in der Entlassungsverfügung lediglich auf die Beurteilungen vom 04.04.2017 und vom 12.04.2019 Bezug genommen wird, die - jedenfalls den Angaben auf dem Deckblatt der Beurteilungen zufolge - nicht den gesamten Zeitraum der verlängerten Probezeit vom 31.07.2014 bis zum 30.07.2019 abdecken. Für die positive oder negative Bewährungsfeststellung muss zwar grundsätzlich das während der gesamten laufbahnrechtlichen Probezeit gezeigte Verhalten zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15.17 -, Rn. 29, juris; Schnellenbach, Dienstl. Beurteilung, 69. Aktualisierung, Oktober 2020, B III, Rn. 200 m.w.N.). Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen auch nicht außer Acht gelassen werden. Jedoch ist den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, Rn. 28, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2016 - 6 B 6/16 -, Rn. 7, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 3 CS 14.917 -, Rn. 44, juris). |
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| | Diesen Anforderungen wird genügt. Im angegriffenen Bescheid führt der Beklagte hinsichtlich des Zeitraums der Beurteilungen aus, diese deckten den gesamten Probezeitraum ab. Die Beurteilung vom 04.04.2017 sei nämlich deshalb erstellt worden, weil jene vom 06.05.2015 die Note „mangelhaft“ ausgewiesen habe und sich das Regierungspräsidium ein abschließendes Gesamturteil auf Grundlage eines Unterrichtsbesuchs habe vorbehalten wollen. Wegen einer Erkrankung habe sich dies verzögert, sodass mit der Beurteilung am 04.04.2017 eine neue Beurteilung erstellt worden sei, die jedoch den gesamten bis dahin verstrichenen Probezeitraum abdecke. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich der Beklagte des Erfordernisses einer die gesamte Probezeit abdeckenden dienstlichen Beurteilung bewusst war und auch die gesamte Probezeit berücksichtigt hat. Zwar weist die Beurteilung vom 04.04.2017 im Deckblatt nur den Beurteilungszeitraum 06.05.2015 - 24.10.2016 aus. Auf die Beurteilung vom 06.05.2015 und deren Note wird jedoch ausdrücklich Bezug genommen. Dies dürfte vor dem Hintergrund genügen, dass maßgebliches Gewicht der Beurteilung in der verlängerten Probezeit (hier also vom 12.04.2019) beizumessen ist und die Klägerin auch nicht dargetan hat, welche Leistungen und Befähigungen im möglicherweise nicht berücksichtigten Zeitraum geeignet gewesen wären, das Bewährungsurteil infrage zu stellen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2011 - 1 A 808/09 -, Rn. 22, juris). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass auch die der Klägerin nicht eröffnete Beurteilung vom 06.05.2015 die Note „mangelhaft“ vorsah. |
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| | b.) Einen auf das Bewährungsurteil durchschlagenden Mangel enthalten die Beurteilungen auch nicht deshalb, weil sie die Bewährung nicht anhand der Kategorien geeignet / noch nicht geeignet / nicht geeignet enthalten. Der Dienstherr darf ein darüber hinausgehendes Notensystem zu Grunde legen und das Bewährungsurteil daran ausrichten (Schnellenbach, Dienstl. Beurteilung, 69. Aktualisierung, Oktober 2020, B V, Rn. 200). Aus Nr. 6.1 der Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2000 des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (Az. 14-0300.41/238) geht hervor, dass mit der Note „mangelhaft“ eine Leistung beurteilt wird, die wesentliche Mängel aufweist und deshalb im Ganzen nicht den Anforderungen entspricht. Hierauf das Urteil über die Nichtbewährung zu stützen, begegnet offensichtlich keinen Bedenken. |
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| | c.) Den Beurteilungen wurde der korrekte Maßstab des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes einer Sonderpädagogin/Sonderschullehrerin zu Grunde gelegt. Das auf Lebenszeit zu übertragende Amt und damit der Maßstab der Beurteilungen ist dasjenige einer Sonderschullehrerin bzw. Sonderpädagogin. Das Anforderungsprofil dieses Amtes festzulegen ist Sache des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, Rn. 24, juris). Es ergibt sich - mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelungen - aus einer Zusammenschau verschiedener einschlägiger Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften: |
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| | Die persönlichen und inhaltlichen Anforderungen an das Amt einer Sonderschullehrerin/Sonderpädagogin lassen sich zunächst mit Blick auf die Inhalte des Studiengangs „Lehramt Sonderpädagogik“ entnehmen. Dabei maßgeblich ist die Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge vom 27.04.2015 (RahmenVO-KM, Gesetzesblatt für Baden-Württemberg 2015, Nr. 13, S. 426 ff.). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RahmenVO-KM ist das Studium ausgerichtet auf die Erfordernisse der Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung grundlegender Aspekte der Sonderpädagogik und der Didaktik allgemeinbildender Schulen. Gemäß Satz 2 bedingen heterogene Lerngruppen und das in Sonderschulen vorherrschende Klassenlehrerprinzip eine breit ausgelegte Ausbildung der Lehrkräfte. Anlage 7 RahmenVO-KM zu § 7 Abs. 3, 6 und 12 bestimmt unter 1. (Kompetenzprofil Sonderpädagogik): Im Studium für das Lehramt Sonderpädagogik erwerben die Studierenden fachspezifische Kompetenzen, die für ein professionelles Handeln von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen in allgemeinen Schulen und in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, in institutionellen Kontexten von der Frühförderung bis zu den Übergängen in Ausbildung und Arbeit erforderlich sind (...). |
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| | Weiter lassen sich der Sonderpädagogiklehramtsprüfungsordnung vom 03.11.2014 in der Fassung vom 01.12.2020 (SPO II 2014) Anforderungen an das Amt einer Sonderschullehrerin/Sonderpädagogin entnehmen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SPO II 2014 werden im Vorbereitungsdienst die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium in den sonderpädagogischen Kompetenzfeldern Unterricht, Diagnostik und Beratung in engem Bezug zur Schulpraxis erweitert und vertieft. Satz 2 bestimmt: Dies erfolgt auf der Grundlage der Bildungspläne der Sonderschulen sowie in Orientierung an den Bildungsplänen der allgemeinen Schulen in der Weise, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag an Sonderschulen, an allgemeinen Schulen sowie an Einrichtungen mit sonderpädagogischen Handlungsfeldern erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Diese Anforderungen sind seit Inkrafttreten der SPO II 2014 unverändert. |
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| | aa) Dieses Tätigkeitsprofil und damit der anzulegende Maßstab wurde nicht bereits deswegen verkannt, weil die Klägerin an einer beruflichen Schule tätig war. Denn auch in ihrer Eigenschaft als Sonderschullehrerin/Sonderpädagogin konnte sie an einer beruflichen Schule eingesetzt werden. Dies lässt sich aus den Regelungen des Schulgesetzes (im Folgenden: SchulG) ableiten, das nähere Anhaltspunkte für mögliche Einsatzorte von Sonderschullehrerinnen/Sonderpädagoginnen bietet. Denn hiernach können auch berufliche Schulen mit sonderpädagogischen Aufgaben betraut werden, was selbstredend den Einsatz von Sonderpädagogen dort rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist im Ausgangspunkt die Änderung von § 15 SchulG durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften vom 21. Juli 2015 (Gesetzblatt 2015 Nr. 15, Seite 645) mit Wirkung vom 01.08.2015. Mit dieser Änderung war das Ziel verbunden, die Pflicht zum Besuch der Sonderschule für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aufzuheben (Landtag Drucksache 15/6963 v. 09.06.2015, Seite 1). Gleichzeitig wurde der Begriff des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums (SBBZ) eingeführt, wobei der Begriff „Sonderschule“ fortan keine Erwähnung mehr fand. Sowohl nach neuer als auch nach alter Rechtslage ergibt sich dabei, dass die Klägerin als Sonderpädagogin auch an einer beruflichen Schule eingesetzt werden konnte. § 15 Abs. 1 Satz 1 SchulG bestimmt, dass die Erziehung, Bildung und Ausbildung von Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot Aufgabe aller Schulen ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SchulG findet die sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung in den allgemeinen Schulen statt, soweit Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen. Dabei zählen auch die beruflichen Schulen zu den allgemeinen Schulen im Sinne dieser Vorschrift. Die Klägerin hat insoweit vorgebracht, eine Berufsschule sei keine solche allgemeine Schule. Dies ist jedoch unzutreffend. Mit dem Begriff der „allgemeinen Schule“ nimmt das SchulG lediglich eine Abgrenzung zu Sonderschulen bzw. zum sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) vor, wie es in § 4 Abs. 1 Satz 3 SchulG genannt wird. Der Begriff der allgemeinen Schule seinerseits lässt sich bereits mit Blick auf Vorschriften des SchulG in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung erhellen. Er stellt nämlich den Gegenbegriff zur Sonderschule bzw. nach geänderter Rechtslage zum sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum dar: § 15 Abs. 1 Satz 1 SchulG in der bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung bestimmte, dass die Sonderschule der Erziehung, Bildung und Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können, dient. § 15 Abs. 2 Satz 1 SchulG n.F. setzt dieses Begriffsverständnis fort: Hiernach findet die sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung in den allgemeinen Schulen statt, soweit Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen. Mit dem Begriff der allgemeinen Schule wird also lediglich eine Abgrenzung zu den sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentren (vormals: Sonderschulen) vorgenommen. Deshalb ist es nicht entscheidend, dass § 10 SchulG im Unterschied zu den Vorschriften über die anderen Schularten nicht auf die allgemeine Schulbildung rekurriert. Der Einsatz der Klägerin an einer beruflichen Schule war schließlich auch unter Zugrundelegung der bis zum 31.07.2015 geltenden Rechtslage möglich, da auch dort die Beschulung von Schülern mit besonderem Förderbedarf an den allgemeinen Schulen grundsätzlich vorgesehen war. § 15 Abs. 4 Satz 1 SchulG a.F. bestimmte insoweit, dass die Förderung behinderter Schüler auch Aufgabe in den anderen Schularten ist. Satz 2 bestimmte, dass behinderte Schüler in allgemeinen Schulen unterrichtet werden, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. |
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| | bb) Auch der konkrete Einsatz der Klägerin an einer beruflichen Schule entsprach im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung dem Tätigkeitsprofil einer Sonderpädagogin, wie es durch die oben genannten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften beschrieben wird. Sie wurde in einem für eine Sonderpädagogin typisch gemischten Aufgabengebiet, gekennzeichnet einerseits durch die Abhaltung von Unterricht und andererseits durch die Wahrnehmung sonderpädagogischer Aufgaben, eingesetzt. Vorgezeichnet war ihr Einsatz durch das sogenannten „IndUs“-Konzept (Individuelle Unterstützungssysteme), das speziell für berufliche Schulen entwickelt wurde. Es handelt sich um eine seit dem Schuljahr 2011/2012 stattfindende Unterstützung der beruflichen Schulen durch einen sonderpädagogischen Dienst (siehe Bl. 246 ff. d. Akte). Nach Punkt 1.2 wird der sonderpädagogische Dienst ausschließlich durch die sonderpädagogische Lehrkraft durchgeführt. Der Aufgabenbereich erstreckt sich hiernach über Diagnostik, Planung, Koordination und Durchführung der individuellen Förderung und Beratung bis hin zu konzeptionellem Arbeiten, auch im Rahmen der Schulentwicklung. Vorgesehen ist auch ausdrücklich die individuelle Förderung (IF), wobei derlei IF-Stunden vom Sonderpädagogen selbst oder, um fachlich breiter aufgestellt zu sein, im Tausch von einer wissenschaftlichen oder technischen Lehrkraft gehalten werden (Punkt 2.2). Nach Punkt 4.1 ist dabei der Einsatz der Sonderpädagogen bis zur Fachschulreife im Fachunterricht möglich. Punkt 4.2 fordert die Gewährleistung durch die Schule, dass der Sonderpädagoge eine ausreichende Stundenanzahl eigenständigen Unterrichts hält, um eine Beurteilung durch einen Unterrichtsbesuch zu ermöglichen. |
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| | Zwar war ebenjenes „IndUs“-Konzept zu Beginn der Tätigkeit der Klägerin einem Aktenvermerk zufolge nicht adäquat umgesetzt (vgl. Bl. 71 d. Akte). Sie sei in Klassen und Bereichen eingesetzt worden, die im Rahmen des „IndUs“-Konzepts nicht vorgesehen gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung hat sie zur Frage der organisatorischen Umsetzung von „IndUs“ vorgetragen, zu Beginn ihrer Tätigkeit an der gewerblichen Schule in Lahr keine Unterstützung durch die Schulleitung erfahren zu haben. Es sei vielmehr von ihr verlangt worden, in eigener Regie ein organisatorisches Konzept zur Umsetzung von „IndUs“ zu entwerfen. Bereits bestehende Strukturen habe sie nicht vorgefunden. Sie habe deshalb den Rat und die Hilfe eines befreundeten Kollegen an einer anderen Schule einholen müssen. Auch wenn dies zutreffen sollte und damit möglicherweise zu Beginn ihrer Tätigkeit an der gewerblichen Schule in Lahr überzogene Anforderungen an sie gestellt wurden, finden sich jedenfalls im verlängerten Probezeitraum keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie sei nicht in einem typischen Aufgabenfeld einer Sonderpädagogin eingesetzt worden und habe eigenständig organisatorische Strukturen schaffen müssen. Während ihrer verlängerten Probezeit, also ab dem 06.11.2017, war sie an die ...-Schule in ... abgeordnet. Die Beurteilung vom 12.04.2019 zeigt dabei durch Bezugnahme auf die sonderpädagogischen Aufgabengebiete auf, dass ihr Aufgabengebiet neben der klassischen Unterrichtstätigkeit inhaltlich hinreichend umrissen war. Es war hiernach ihre Aufgabe, Lernschwächen zu diagnostizieren und entsprechende Förderkonzepte zu entwerfen, dementsprechend wird ausdrücklich ihr sonderpädagogischer Betreuungsauftrag erwähnt (Bl. 380 d. Akte). Dass sie für eine Sonderpädagogin typische Aufgaben wahrnahm, ergibt sich überdies aus der Stellungnahme des Schulleiters der gewerblichen Schule ... vom 15.09.2017 (Bl. 255 ff. d. Akte), wonach die Klägerin im Schuljahr 2016/2017 an der gewerblichen Schule in ... vier Stunden eigenständigen Unterricht im Fach IF (wohl individuelle Förderung) hielt. Die restliche Arbeitszeit habe sich auf die individuelle Förderung und den sonderpädagogischen Dienst verteilt im Rahmen des „IndUs“-Konzepts. Sie habe standardisierte Tests zur Leistungsfeststellung im Fach Mathematik durchgeführt, außerdem individuelle Förderung (IF) als Teil des Pflichtunterrichts angeboten. Hierbei habe sie sowohl von der Schulleitung als auch von Fachlehrern beauftragt werden können. Außerdem habe sie für die Betreuung und Begleitung von Inklusionsschülern zur Verfügung gestanden. |
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| | cc) Die Klägerin war als Sonderpädagogin auch insoweit adäquat eingesetzt, als sie mit dem Unterricht gesamter Berufsschulklassen betraut war. Diese Aufgabe überstieg nicht die an Sonderpädagogen typischerweise zu stellenden Anforderungen. Entsprechend konnten die Probezeitbeurteilungen auch hierauf Bezug nehmen. Die Gesamtschau der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zeigt nämlich, dass die Fähigkeit, Unterricht vor einer Schulklasse zu erteilen, eine wesentliche Kompetenz einer Sonderpädagogin darstellt. Die Ausbildungsvorschriften belegen eindeutig, dass auch gewöhnliche Unterrichtstätigkeit von einer Sonderpädagogin beherrscht werden muss. So trifft § 7 Abs. 8 RahmenVO-KM Aussagen zum sogenannten Integrierten Semesterpraktikum während des Studiengangs „Lehramt Sonderpädagogik“. Dieses umfasst gemäß Satz 7 Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 130 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden) sowie die Übernahme von Aufgaben in kooperativen Arbeitsfeldern und Teilnahme an Beratungsgesprächen, Besprechungen, Konferenzen, schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, auch in Kooperation mit anderen schulischen und außerschulischen Partnern und mit den Eltern. Im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SPO II 2014 wird der Unterricht neben der Diagnostik und der Beratung ausdrücklich als ein sonderpädagogisches Kompetenzfeld bezeichnet, weswegen § 21 Abs. 1 Satz 2 SPO II auch bereits während des Vorbereitungsdienstes einen Unterrichtsbesuch an zwei verschiedenen Tagen vorsieht. Ohne Relevanz ist der Vortrag der Klägerin, während des Studiums und Vorbereitungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt habe sie die Kompetenz zum Unterrichten nicht erwerben können, weil dies nicht Gegenstand der Ausbildung gewesen sei. Ungeachtet der Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit einer solchen Aussage sind jedenfalls die Anforderungen an das in Baden-Württemberg zu übertragende Amt einer Sonderpädagogin maßgeblich, die eine derartige Kompetenz eindeutig verlangen. Es ist dabei auch nicht erkennbar, dass sich die Unterrichtskompetenz auf den Unterricht solcher Schüler beschränkt, die einen Anspruch auf sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot haben. Deshalb konnte ihr auch die Aufgabe übertragen werden, eine Berufsschulklasse zu unterrichten. § 1 Abs. 1 Satz 2 SPO II 2014 sieht ausdrücklich eine Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auch an allgemeinen Schulen vor. Es ist dabei nicht erkennbar, dass dies Fähigkeiten erfordert hätte, die von einem Sonderpädagogen schlicht nicht erwartet werden können. Im Unterschied zu einer Klasse in einer Sonderschule bzw. einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum befinden sich die Schüler zwar bereits in einer Berufsausbildung und dürften auch älter sein. Auch soweit das SchulG die Beschulung von Schülern mit einem Anspruch auf sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot als Aufgabe aller allgemeinen Schulen ansieht, spricht dies dafür, dass aus Sicht des SchulG im Gegenzug auch der Einsatzort von Sonderpädagogen nicht auf sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (vormals Sonderschule) beschränkt sein soll. Es ist bei wertender Betrachtung auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin als Sonderpädagogin für den tendenziell als anspruchsvoller einzuschätzenden Unterricht an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (vormals Sonderschule) befähigt sein soll, nicht jedoch für den Unterricht einer Berufsschulklasse. Auch die inhaltlichen Unterschiede bezüglich des Unterrichts sind als gering einzustufen; das SchulG sieht nämlich keinen Unterricht mit unterschiedlichen Lernzielen für behinderte Schüler einerseits und nichtbehinderte Schüler andererseits vor (Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand 01.09.2019, Rn. 3.2.2). |
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| | dd) Die Probezeitbeurteilungen legen darüber hinaus erkennbar und in zutreffender Weise den Maßstab einer Sonderschullehrerin/Sonderpädagogin zu Grunde mit dem hierfür typischen Aufgabengebiet. Die Beurteilung vom 12.04.2019 gibt zunächst unter „I. Angaben zur Person“ als Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Funktion „Sonderschullehrerin“ und als Lehrbefähigung „Sonderschulpädagogik“ an. Die Tätigkeit der Klägerin wird dann unter II. a) konkret beschrieben (Bl. 381 d. Akte). Bei einem Deputat von 20 Stunden pro Woche wird die Tätigkeit im Rahmen der individuellen Förderung (IF) mit insgesamt 14 Stunden veranschlagt, das „Teamteaching“ mit 2 Stunden und Deutsch mit 4 Stunden. Unter „III. Leistungsbeurteilung“ wird auf die Erstellung von Förderplänen und auf Fördergespräche mit Schülern mit besonderem Förderbedarf eingegangen. Unter III. b) „Erzieherisches Wirken“ wird unter anderem ausgeführt: Bei der Betreuung von Schülern mit besonderen Problemen sollten ihr immer die Grenzen ihres sonderpädagogischen Betreuungsauftrages bewusst sein (...). Unter III c) der Leistungsbeurteilung, „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“, wird unter anderem ausgeführt: Mit den Klassenlehrern hat sie den Leistungsstand der Schüler besprochen, mit zwei Fachlehrern bestand im Zeitraum der möglichen Doppelbelegung eine Absprache im Förderangebot. Unter III d), „Wahrnehmung leitender, beratender Aufgaben und von Sonderaufgaben“, wird schließlich nochmals explizit auf das sonderpädagogische Aufgabenfeld der Klägerin eingegangen. Auch die Probezeitbeurteilung vom 04.04.2017 lässt die Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabes erkennen. Unter „III. a), Leistungsbeurteilung, Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg“ wird darauf verwiesen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in verschiedenen Klassen Lernstandserhebungen durchführe, Einzelgespräche mit förderbedürftigen Jugendlichen führe und auffällige oder leistungsschwache Schüler/innen im Fachunterricht beobachte. Das Gesamturteil (V.) wird schließlich bezogen auf ihre Tätigkeit als Lehrkraft im Unterricht und ihre Tätigkeiten im Rahmen der individuellen Unterstützung und Förderung. |
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| | ee) Auch der von der Klägerin abgehaltene Unterricht wurde unter Zugrundelegung des Maßstabs einer Sonderschullehrerin/Sonderpädagogin beurteilt. Denn bewertet wurden allgemeine didaktische Fähigkeiten und nicht etwa fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die alleine von Lehrkräften an beruflichen Schulen erwartet werden können (beispielsweise in Metallkunde). Die Leistungsbeurteilung III a) im Rahmen der Beurteilung vom 12.04.2019 (Bl. 380 d. Akte) nennt insoweit auch ausschließlich allgemeine didaktische Fähigkeiten: So wird auf ihren Versuch abgestellt, die Schüler zu einer Mitarbeit zu motivieren, es wird auf die Überforderung der Schüler mit der Aufgabenstellung verwiesen, auf das Erfordernis, die Ziele der Unterrichtseinheit zu definieren sowie auf das Erfordernis, passende Materialien für die Schülergruppen auszuwählen. Selbiges lässt sich dem entsprechenden Abschnitt der Beurteilung vom 04.04.2017 entnehmen (Bl. 225 d. Akte): Verwiesen wird unter anderem auf die Schwierigkeit der Klägerin, das Unterrichtsniveau an die Leistungsfähigkeit der Schüler anzupassen, die Notwendigkeit, sich über das Vorwissen der Schüler zu informieren, die notwendige Festlegung der Lernziele und die Notwendigkeit von Lernkontrollen und Ergebnissicherung. Es finden sich deshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin sei insbesondere während der verlängerten Probezeit und auch im Rahmen des ihr übertragenen Unterrichts ungewöhnlichen Sonderbelastungen ausgesetzt gewesen, welche die Fehlerhaftigkeit des Bewährungsurteils hätten nach sich ziehen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, Rn. 30, juris). Auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat sie vielmehr auch bestätigt, im Zuge der Probezeitverlängerung Unterstützung durch eine Fachberaterin erhalten zu haben. Diese habe ihr vor allem beigebracht, einen Unterricht zu planen und zu konzipieren. Der Beklagte hat hierzu glaubhaft ergänzt, die Unterstützung durch die Fachberaterin habe sich nicht nur auf die Unterrichtstätigkeit, sondern auch auf den spezifisch sonderpädagogischen Bereich bezogen. Die Aussage wird durch verschiedene Aktenvermerke gestützt (Bl. 333; 355; 357; 360 d. Akte). |
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| | ff) Die Beurteilungen lassen darüber hinaus erkennen, dass die Klägerin gerade auch im Hinblick auf den ihr übertragenen sonderpädagogischen Teilbereich beurteilt wurde und nicht ausschließlich die klassische Unterrichtstätigkeit gegenständlich war. So geht die Beurteilung vom 12.04.2019 explizit ein auf die von der Klägerin zu erstellenden Förderpläne und zu Fördergesprächen bei Schülern mit besonderem Förderbedarf sowie auf die Betreuung von Schülern mit besonderen Problemen (Bl. 380 d. Akte). Sie sei bereit, sonderpädagogische Aufgabengebiete an der Schule anzubieten, jedoch fehle ihr hierzu das notwendige Professionswissen, sie habe als Diagnoseinstrumente lediglich einen „Mathetrainer“ und einen „Orthografietrainer“ im Einsatz (Bl. 379 d. Akte). Sie setze sich sehr engagiert für einzelne Schüler mit einem Anspruch auf Betreuung ein (ebenda). |
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| | gg) Es finden sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der sonderpädagogische Teil der der Klägerin übertragenen Tätigkeit sei im Vergleich zur Bewertung der Unterrichtstätigkeit nicht ausreichend und damit in der Gesamtschau fehlgewichtet worden, so dass das Urteil über die Nichtbewährung in Frage gestellt sein könnte. Die Ausführungen, insbesondere in der Beurteilung vom 12.04.2019, lassen bezüglich ihrer jeweiligen Länge und der inhaltlichen Tiefe eine solche Fehlgewichtung nicht erkennen. Ohnehin ist darauf zu verweisen, dass eine Nichtbewährung im Unterricht für sich bereits die Nichtbewährung für das Amt einer Sonderpädagogin insgesamt hätte rechtfertigen können. Der Dienstherr darf zu Recht erwarten, dass eine Sonderpädagogin ausreichend befähigt ist, Unterricht abzuhalten. Eine insoweit festgestellte Mangelhaftigkeit könnte dann auch durch eine ausreichende Leistung im spezifisch sonderpädagogischen Bereich nicht aufgefangen werden können. Ein solcher „Ausgleich“ käme im Falle der Klägerin ohnehin nicht in Betracht, da sich die Beurteilung mit der Note mangelhaft auch auf den sonderpädagogischen Aufgabenbereich erstreckt. |
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| | hh) Einen maßgeblichen Beurteilungsfehler stellt es auch nicht dar, dass die Beurteiler - soweit ersichtlich - nicht selbst über die Qualifikation als Sonderpädagoge bzw. Sonderschullehrer verfügen. Denn die Beurteilungen erfolgen gemäß Nr. 7.2 der Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2000 des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (Az. 14-0300.41/238) grundsätzlich durch den Schulleiter, wobei sich nach Nr. 7.3 die Schulaufsichtsbehörde die Bildung eines maßgebenden Gesamturteils vorbehalten kann. Eine hiervon abweichende Sondervorschrift, wonach im Falle einer Sonderpädagogin auch der Beurteiler über die Qualifikation eines Sonderpädagogen verfügen muss, ist nicht bekannt. Insoweit dringt die Klägerin mit ihrer Rüge, die Beurteiler verfügten nicht über die Qualifikation als Sonderschullehrer, nicht durch. Es muss insoweit auch berücksichtigt werden, dass institutionell der Einsatz einer Sonderpädagogin an einer beruflichen Schule - wie gezeigt - möglich ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die dortigen Vorgesetzten und damit die Beurteiler typischerweise nicht über die Qualifikation als Sonderpädagogen verfügen. Damit war auch deren Schulleiter - unabhängig von seiner Qualifikation - für die Erstellung der Beurteilung zuständig. Für das darauf aufbauende Gesamturteil der Schulaufsichtsbehörde gelten diese Erwägungen ebenfalls. |
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| | ii) Im Übrigen bestehen keine durchgreifenden inhaltlichen Bedenken hinsichtlich des vom Beklagten getroffenen Urteils, die Klägerin habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Die aus Sicht des Beurteilers erheblichen Mängel werden insbesondere in der Probezeitschlussbeurteilung im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Dies findet seinen Ausdruck in der Bemerkung, die Klägerin sei auch mit umfangreicher Unterstützung durch einen Fachberater „Unterricht“ nur bedingt in der Lage, eine Unterrichtseinheit abgestimmt auf das jeweilige Klassenniveau vorzubereiten und zu halten. Sie verfüge nur über unzureichende Fachkenntnisse. Diese Festzustellungen inhaltlich weitergehend zu prüfen entzieht sich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Substantiierte fachliche Einwendungen hat die Klägerin gegen diese Werturteile auch nicht erhoben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, Rn. 32, juris). Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die Beurteilung leide an einem verbalen Begründungsmangel, kann die Kammer dies nicht nachvollziehen. Sie hat sich im Übrigen auch nicht gegen die den Beurteilungen zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gewandt. |
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| | d.) Der Beklagte als Dienstherr hat damit die Nichtbewährung der Klägerin frei von Rechtsfehlern festgestellt. Es waren damit keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen. Der Dienstherr hat dann kein Ermessen bei der Entscheidung, einen Beamten auf Probe im Dienst zu belassen, wenn dessen Nichtbewährung endgültig feststeht (BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, Rn. 23, juris; BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, 20. Ed. 1.4.2020, BeamtStG, § 23, Rn. 62). Dies war nach dem Ablauf der verlängerten Probezeit der Fall. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 21.506,46 EUR festgesetzt. Grundlage war die Angabe des Beklagten, wonach die Bezüge zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 5 bei einem Deputat von 20h/Woche 3.584,41 EUR betragen haben. Hieraus errechnet sich ein Streitwert von 21.506,46 EUR (3.584,41 EUR * 6). |
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