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| | 1. Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet sowie einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). |
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| | Die Berufung des Klägers ist aber weitestgehend unbegründet.Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 in Gestalt der Verfügung vom 18.05.2018 überwiegend zu Recht abgewiesen. Die auf § 38, § 31 Abs. 1 LDG gestützte Disziplinarverfügung ist, soweit sie den Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ihn bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthebt, rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 2 LDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die in Ziffer 3 der angegriffenen Disziplinarverfügung enthaltene Nebenentscheidung über den Einbehalt eines Teils der monatlichen Bezüge des Klägers bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens ist teilweise rechtswidrig und daher durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe zu korrigieren. |
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| | a) Streitgegenstand der Anfechtungsklage des Klägers ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 in Gestalt ihrer Verfügung vom 18.05.2018. |
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| | aa) Soweit der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht als Streitgegenstand auf die Disziplinarverfügung „vom 18.04.2018 mit den Ergänzungen aus der Verfügung vom 18.05.2018“ abgestellt, da eine Disziplinarverfügung vom 18.04.2018 bereits nicht existiere, ist ihm einzuräumen, dass die ursprüngliche Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 datiert und nicht vom 18.04.2018. Letzteres Datum trägt lediglich die verwaltungsgerichtliche Eingangsverfügung, mit der die Disziplinarkammer bereits frühzeitig auf formale Bedenken an der Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 hingewiesen hat. In den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden die Daten bei Erörterung des Streitgegenstands mehrfach verwechselt. Gleichwohl wird im Zusammenhang mit dem Tatbestand hinreichend deutlich, dass als Streitgegenstand auf die vor Klageerhebung ergangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 mit Ergänzungen durch die Verfügung vom 18.05.2018 abgestellt wird und es sich bei der mehrfachen Erwähnung einer „Disziplinarverfügung vom 18.04.2018“ lediglich um wiederholte Schreibfehler handelt, die sich inhaltlich nicht auswirken. |
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| | bb) Die weitere Auffassung des Klägers, es handele sich bei den Verfügungen vom 15.03.2018 und vom 18.05.2018 um zwei eigenständige Disziplinarverfügungen, deren Rechtmäßigkeit voneinander unabhängig betrachtet werden müsste, verfängt nicht. |
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| | Für die Auffassung des Klägers spricht allein, dass das äußere Erscheinungsbild der Verfügung vom 18.05.2018 dem einer eigenen Disziplinarverfügung entspricht. Sie enthält einen Entscheidungstenor sowie eine sich über mehrere Seiten erstreckende Begründung. Zwar fehlt eine für einen Verwaltungsakt typische Rechtsbehelfsbelehrung. Eine solche enthielt die ursprüngliche Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 indes auch nicht. |
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| | Gleichwohl ist der Regelungsgehalt der Verfügung entsprechend § 133, § 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2020 - 6 C 3.19 -, juris Rn. 20). Die objektive Würdigung der Gesamtumstände zeigt hier, dass mit der Verfügung vom 18.05.2018 die Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 lediglich wiederholt und ihre Begründung in Teilen ergänzt, aber keine neue, von der ursprünglichen Disziplinarverfügung unabhängige Sachentscheidung getroffen werden sollte. Dies ergibt sich aus den der Verfügung vorausgegangenen Vorgängen und findet auch in der Verfügung selbst ausreichenden Anklang. |
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| | So erging die Verfügung vom 18.05.2018 ersichtlich in Reaktion auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts mit der Eingangsverfügung vom 18.04.2018, mit dem das Verwaltungsgericht sogleich nach Klageeingang auf formale Bedenken an der Begründung der Disziplinarverfügung aufmerksam gemacht hat. Die Verfügung vom 18.05.2018 sollte diese Bedenken ersichtlich ausräumen, indem die Begründung im Hinblick auf den persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers sowie in Bezug auf den weiteren Tatvorwurf der Vereinnahmung von Barbeträgen ergänzt wurde. In den übrigen Teilen blieb die ursprüngliche Verfügung, insbesondere der Tenor sowie die Begründung des vorrangigen disziplinaren Vorwurfs, der sich aus der Verurteilung des Klägers wegen Untreue in drei Fällen ergibt und der nach der bereits in der ursprünglichen Verfügung vertretenen Auffassung der Beklagten die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis schon allein rechtfertigt (siehe dazu unten), gänzlich unverändert. Eine neue Sachentscheidung wurde ersichtlich nicht getroffen; vielmehr sollten die formalen Bedenken mit Blick auf § 38 Abs. 2 LDG ausgeräumt und etwaige Begründungsmängel geheilt werden. |
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| | Auch der Wortlaut der Verfügung vom 18.05.2018 selbst zeigt, dass die Beklagte keine erneute Sachentscheidung treffen wollte. So heißt es bereits in der Einleitung, dass „auf die Hinweise des Verwaltungsgerichts [...] folgende, die Disziplinarverfügung der Stadt ... vom 15. März 2018 modifizierende Verfügung“ ergehe. Bereits dies deutet darauf hin, dass der Verfügung vom 18.05.2018 keine eigenständige Bedeutung zukommen, sondern sie lediglich die Verfügung vom 15.03.2018 gestalten („modifizieren“) soll. Dies wird auch durch den am Ende der Verfügung beigefügten Hinweis bestätigt, der vorstehend im Tatbestand wörtlich wiedergegeben ist. Danach handelt es sich ausdrücklich um eine lediglich „wiederholende“, im Übrigen auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts „inhaltlich und formal ergänzte Verfügung“, gegen die ein erneuter Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Vielmehr werde die ergänzte Verfügung automatisch Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens. |
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| | Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte der Kläger die Verfügung vom 18.05.2018 nicht als selbständige Disziplinarverfügung mit eigenem Regelungsgehalt verstehen, sondern konnte nach dem objektiven Erklärungswert erkennen, dass lediglich eine Wiederholung der ursprünglichen Sachentscheidung nebst einzelnen Ergänzungen der Begründung erfolgen sollte, um etwaige zuvor bestehende Begründungsmängel zu heilen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher unter Zugrundelegung des Klageziels des Klägers, die Aufhebung seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erreichen, die Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 in der Gestalt, die sie durch die Ergänzungen der Verfügung vom 18.05.2018 erhalten hat. |
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| | b) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 in der Gestalt, die sie durch die Verfügung vom 18.05.2018 erhalten hat, ist nicht aufgrund formeller Mängel aufzuheben. Zwar bestehen erhebliche Bedenken am Umgang der Beklagten mit dem disziplinaren Vorwurf, der Kläger habe ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Jahr 2007 in sieben Fällen einen Gesamtbetrag von 11.378,00 EUR als Vergnügungssteuer in bar vereinnahmt ohne ihn an die Stadtkasse abzuliefern. Da entsprechende Bedenken jedoch im Hinblick auf den im Schwerpunkt erhobenen Vorwurf, der Kläger habe durch die in drei Fällen begangene Untreue seine Dienstpflichten verletzt, nicht bestehen und dieser Vorwurf hier allein bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Kläger rechtfertigt (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung), führt dies nicht zur Aufhebung der Disziplinarverfügung wegen formeller Rechtswidrigkeit. |
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| | aa) Einen durchgreifenden Verstoß gegen den notwendigen Mindestinhalt der Disziplinarverfügung vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach § 38 Abs. 2 LDG sind in der Begründung der Disziplinarverfügung der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Diesen Begründungserfordernissen wird die angegriffene Disziplinarverfügung gerecht, da sie in der Gestalt, die sie durch die Verfügung vom 18.05.2018 erhalten hat, zu jedem dieser Punkte - jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der in drei Fällen begangenen Untreue - entsprechende Ausführungen enthält. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat zu Recht sogleich nach Eingang der Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 Bedenken am Vorliegen des erforderlichen Mindestinhalts nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG angemeldet. Die Verletzung dieser Formvorschrift wurde jedoch, soweit sie die fehlende Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs des Klägers betraf, durch die ergänzende Verfügung der Beklagten vom 18.05.2018 geheilt. |
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| | Der in § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt der Begründung der Disziplinarverfügung soll dem Beamten und, falls dieser Klage erhebt, dem Verwaltungsgericht die sachliche und rechtliche Prüfung der Disziplinarverfügung erleichtern (LT-Drs. 14/2996, S. 117). Dem Beamten sollen die Gründe für die Entscheidung vollständig dargelegt werden und auch dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung zur Verfügung stellen. Nur durch die Begründung ist es dem Beamten möglich zu überprüfen, ob er gegen die Disziplinarverfügung gerichtlichen Rechtsschutz beantragt (Düsselberg, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 38 Rn. 12). Diese Funktionen der Begründung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG stehen der Heilung eines Begründungsmangels unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG nicht grundsätzlich entgegen (zur Problematik der Heilbarkeit vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 38 Rn. 12, 24). Eine Heilung durch Nachholung einzelner Begründungsteile ist auch in einem Disziplinarverfahren jedenfalls dann möglich, wenn es sich nicht um einen schweren Formfehler handelt, der vorgeworfene Sachverhalt von vorneherein hinreichend abgegrenzt war, die Disziplinarverfügung nicht in ihrem Wesen verändert wird und die Verteidigungsmöglichkeiten des Beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
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| | Diesen Anforderungen werden die mit Verfügung vom 18.05.2018 vorgenommenen Ergänzungen der Ausführungen zum Werdegang des Klägers gerecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die ihm eröffneten Verteidigungsmöglichkeiten dadurch eingeschränkt worden wären, dass der ihm persönlich am ehesten bekannte Werdegang zunächst nicht ausdrücklich aufgeführt wurde. Ob dieser bei der Würdigung der Schwere der Dienstpflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung letztlich hinreichend Berücksichtigung gefunden hat, ist eine Frage des materiellen Rechts und für die Heilbarkeit des Begründungsmangels nicht erheblich. |
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| | Ob eine Heilung auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angemerkte mangelnde Darstellung des Vorwurfs der von der Staatsanwaltschaft festgestellten Vereinnahmung von sieben Barzahlungen im Jahr 2007 eingetreten ist, kann der Senat offen lassen. Denn, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist dieser Vorwurf bereits nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden. Darüber hinaus hat die Beklagte - zu Recht, wie sich aus den untenstehenden materiell-rechtlichen Ausführungen ergibt - selbst ausgeführt, dass bereits aufgrund der mit dem Urteil des Landgerichts geahndeten Untreuehandlungen eine Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Die Feststellungen der Beklagten zu der Vereinnahmung von sieben Barzahlungen im Jahr 2007 waren damit weder für die Disziplinarverfügung noch für den Senat entscheidungserheblich. Ein formeller Begründungsmangel nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG, der lediglich einzelne abgrenzbare Disziplinarvorwürfe betrifft, schlägt jedenfalls dann nicht auf die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung durch, wenn andere Dienstpflichtverletzungen, bei denen keine entsprechenden Formfehler bestehen, bereits die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen und dadurch die Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht beeinträchtigt werden. Dies ist hier der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in Bezug auf die im Vordergrund stehenden Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit den entscheidungstragenden Untreuetaten in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen wäre. |
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| | bb) Die Disziplinarverfügung ist nicht aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben. |
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| | (1) Das Disziplinarverfahren wurde unter dem 26.11.2013 gemäß § 8 Abs. 1 LDG von der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 LDG zuständigen Oberbürgermeisterin ordnungsgemäß eingeleitet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand hierzu angesichts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die am selben Tag bereits zu einer Durchsuchung der Wohnung und des Büros des Klägers im Rathaus geführt hatten und die zugleich den Verdacht eines Dienstvergehens begründeten, hinreichender Anlass. |
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| | (2) Mit Schreiben vom 26.11.2013 wurde der Kläger gemäß § 11 Abs. 1 LDG unmissverständlich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterrichtet. |
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| | (3) Wie das Verwaltungsgericht bezweifelt allerdings auch der Senat, dass das Schreiben vom 26.11.2013 auch die Anforderungen des § 11 Abs. 2 und 3 LDG erfüllt, wonach dem Beamten bei der Unterrichtung über die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens zu eröffnen ist, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird, er über seine Rechte zu belehren und ihm eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen ist.Die Vorschrift soll gleichermaßen dem Schutz des Beamten, der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, dem Betroffenen zu eröffnen, welches Vergehen ihm zur Last gelegt wird, und ihn hierzu anzuhören (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 27; LT-Drs. 14/2996, S. 67). Wenngleich das Schreiben vom 26.11.2013 eine dem § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG genügende Belehrung enthält, wird der Verdacht des Dienstvergehens nur sehr rudimentär mit „Untreue im Amt“, für die „durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft“ tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, umschrieben. Die wohl bestehende Annahme der Beklagten, der Kläger wisse aufgrund der am selben Tag durchgeführten Durchsuchung und des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Beschlusses des Amtsgerichts, was ihm zur Last gelegt werde, erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 2 LDG an die Konkretisierung des disziplinaren Vorwurfs nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. |
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| | Wie das Verwaltungsgericht geht aber auch der Senat davon aus, dass dieser Mangel, soweit es den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung durch die strafrechtlich geahndeten Untreuetaten betrifft, noch rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung bzw. vor der abschließenden Anhörung nach § 20 Satz 1 LDG geheilt wurde. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstanhörung nach § 11 Abs. 2 und 3 LDG kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt werden (LT-Drs. 14/2996, S. 69). Dies muss nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, um den Zweck der Erstanhörung zu erfüllen, zeitlich vor der abschließenden Anhörung des Beamten nach § 20 Satz 1 LDG erfolgen, die vor dem Erlass der Abschlussverfügung vorgesehen ist. Denn nur dann ist mit Sicherheit auszuschließen, dass sich der Verfahrensmangel auf die Disziplinarverfügung ausgewirkt hat (Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 28, 31). |
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| | Die Konkretisierung des disziplinaren Vorwurfs und die damit verbundene erforderliche Erstanhörung ist im vorliegenden Verfahren spätestens mit der Wiederaufnahme des ausgesetzten Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 21.06.2017 erfolgt. Darin wird hinreichend deutlich gemacht, dass die Taten, wegen derer der Kläger durch das Landgericht ... mit Urteil vom 08.04.2016 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ihm auch disziplinarrechtlich zur Last gelegt werden. Mit Blick darauf, dass die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG im Disziplinarverfahren bindend sind und auch in einer abschließenden Disziplinarverfügung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 LDG in Bezug genommen werden dürfen, genügt die Bezugnahme der Beklagten in dem genannten Schreiben auf die Feststellungen des Landgerichts den Anforderungen des § 11 Abs. 2 und 3 LDG. Dem Kläger wird spätestens zu diesem Zeitpunkt hinreichend vor Augen geführt, dass er sich wegen der begangenen Straftaten auch disziplinarrechtlich zu verantworten hat. Er wurde zudem erneut über seine Rechte belehrt und ihm wurde nochmals eine angemessene Frist zur Äußerung gesetzt. Die Nachholung erfolgte damit auch rechtzeitig vor der abschließenden Anhörung vom 29.01.2018. |
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| | Auf den weiteren Vorwurf, der Kläger habe nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Jahr 2007 in sieben Fällen Vergnügungssteuerzahlungen in bar vereinnahmt, ohne diese an die Stadtkasse weiterzuleiten, wurde das Disziplinarverfahren indes nicht wirksam ausgedehnt. In der Einleitungsverfügung vom 26.11.2013 findet ein entsprechender Verdacht nicht einmal ansatzweise Erwähnung. In Ansätzen wird dieser weitere Vorwurf im Schreiben vom 26.08.2014 und im Bescheid der Beklagten vom 08.12.2014 aufgeführt. Diese betreffen jedoch die während des Disziplinarverfahrens erfolgte Anordnung des Einbehalts eines Teils der monatlichen Dienstbezüge. Dass das Disziplinarverfahren förmlich auf den weiteren Vorwurf ausgedehnt wurde und der Kläger Gelegenheit erhalte, sich auch zu diesem Vorwurf zu äußern, ergibt sich aus den genannten Schreiben nicht. Erst mit der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 21.06.2017 wird dem Kläger hinreichend vor Augen geführt, welchem disziplinarrechtlichen Vorwurf er sich ausgesetzt sieht. Eine etwaige Unterschlagung oder Veruntreuung von Barzahlungen aus dem Jahr 2007 wird in diesem Schreiben jedoch nicht erwähnt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dieses Versäumnis nicht durch die Erwähnung des Vorwurfs in der abschließenden Anhörung des Klägers geheilt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 28, 31). Auch der Umstand, dass der Kläger in einem parallel geführten Verwaltungsverfahren wegen dieser Barzahlungen von der Beklagten in Regress genommen wird, führt entgegen ihrer Ansicht nicht zu einer ausreichenden Einbeziehung dieses Vorwurfs in das selbstständige und besonderen Verfahrensanforderungen unterliegende Disziplinarverfahren. |
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| | Der Umstand, dass das Disziplinarverfahren hinsichtlich des einen Tatvorwurfs an verfahrensrechtlichen Mängeln leidet, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der gesamten Disziplinarverfügung oder zu deren Aufhebung. Denn der ordnungsgemäß einbezogene und im Vordergrund stehende Vorwurf der strafrechtlich geahndeten Untreuehandlungen rechtfertigt nach den nachstehenden Ausführungen allein bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Kläger. Der wirksamen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf weitere Dienstpflichtverletzung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Diese - wie es der Kläger bezeichnet - „Splittung“ der disziplinaren Vorwürfe ist insoweit nicht zu beanstanden. Verteidigungsrechte des Klägers werden dadurch nicht beeinträchtigt. |
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| | (4) Anderweitige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. |
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| | (a) Insbesondere bedurfte es, entgegen der Ansicht des Klägers, vor Ergehen der ergänzenden Verfügung vom 18.05.2018 keiner erneuten Anhörung nach § 20 Satz 1 LDG. Mit dieser wurden - wie bereits ausgeführt und soweit hier entscheidungserheblich - lediglich formale Mängel der Disziplinarverfügung im Hinblick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG geheilt. In Bezug auf die dabei vorgenommenen Ergänzungen zum persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers wurden keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, die eine erneute abschließende Anhörung nach § 20 Satz 1 LDG hätten erfordern können. |
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| | (b) Auch einer erneuten Beteiligung des Personalrats bedurfte es nicht. |
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| | Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG wirkt der Personalrat auf Antrag der Beschäftigten bei Erlass von Disziplinarverfügungen mit. Ihm ist die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern (§ 80, § 81 Abs. 1 LPVG). Ebenso kann der Personalrat verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (§ 82 Abs. 3 LPVG). Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die beabsichtigte Maßnahme nach § 82 Abs. 4 Satz 1 LPVG als gebilligt. |
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| | Diese Beteiligungsrechte wurden, nachdem der Kläger die Beteiligung des Personalrats beantragt hatte, gewahrt. Dem Personalrat wurde der Entwurf der Disziplinarverfügung, aus dem deutlich hervorging, dass beabsichtigt war, den Kläger aus dem Dienst zu entfernen, übersandt. Eine Äußerung des Personalrats erfolgte nicht. Selbst wenn man aus dem Begründungsmangel nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG, der bereits dem übersandten Entwurf der Disziplinarverfügung zugrunde lag, zugleich einen Informationsmangel des Personalrats ableiten wollte, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen. Die Unterrichtung des Personalrats im Mitwirkungsverfahren muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Ist sie irreführend oder beruht sie auf Täuschung, führt dies zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme. Ist letzteres jedoch nicht der Fall, obliegt es dem Personalrat, weitere Informationen von der Dienststelle einzufordern, wenn er bisher erkennbar nicht umfassend unterrichtet wurde. Unterlässt er dies, führt eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. Da die Beteiligung des Personalrats nicht in erster Linie den Individualinteressen des Beschäftigten dient, können für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, juris Rn. 24). So liegt der Fall auch hier. Der Personalrat wurde hinreichend konkret durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarverfügung über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet, ohne dass Anhaltspunkte für eine Irreführung oder Täuschung vorlägen. Weitergehende Informationen über den persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers oder die Einsichtnahme in die dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Akten hat der Personalrat nicht eingefordert. Ein etwaiger Informationsmangel, auf den sich der Personalrat daher nicht mehr berufen könnte, führte damit auch nicht zur Rechtswidrigkeit der daraufhin erlassenen Disziplinarverfügung. |
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| | Die nach Klageerhebung erfolgte Heilung des Begründungsmangels nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG hat den Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG nicht erneut ausgelöst. Insoweit wurden lediglich - soweit hier entscheidungserheblich - formale Mängel mit Blick auf den persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers bei ansonsten gleichbleibendem Sachverhalt behoben (ähnlich zur Beteiligung des Personalrats bei formalen Mängeln der Entlassung eines Beamten auf Probe BVerwG, Beschluss vom 10.06.1988 - 2 B 84.88 -, NVwZ-RR 1988, 102). Gegenstand der Mitwirkung des Personalrats („bei Erlass von Disziplinarverfügungen“) ist lediglich das „Ob“ des Erlasses der Disziplinarverfügung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2020 - 2 B 3.20 -, juris Rn. 9 zur Beteiligung des Personalrats bei Erhebung einer Disziplinarklage). Dabei ist der Personalrat umfassend über die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme und die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu unterrichten. Der genaue Inhalt der Verfügung unterliegt jedoch nicht mehr der Mitwirkung des Personalrats und damit auch nicht eine spätere Ergänzung der Begründung zum Zwecke der Heilung im Hinblick auf die Mindestanforderungen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG. |
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| | Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. |
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| | c) Die angegriffene Disziplinarverfügung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, jeweils juris und m.w.N.). Danach liegt hier ein schweres Dienstvergehen vor, das zur Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis führt. |
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| | Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügten Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden (ebenso BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 4.15 -, juris Rn. 71). |
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| | Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind hier gegeben. Wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte sieht auch der Senat das Vorliegen eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) als erwiesen an, weil der Kläger vorsätzlich und schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt hat. Auch ohne Heranziehung der mit der Disziplinarverfügung ebenfalls vorgeworfenen, aber nach obenstehenden Ausführungen nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogenen Vereinnahmung von Barzahlungen im Jahr 2007 durch den Kläger rechtfertigen bereits die übrigen Dienstpflichtverletzungen, namentlich die pflichtwidrigen Handlungen, wie sie im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts ... festgestellt wurden, die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Bereits dieses Dienstvergehen ist entgegen der Ansicht des Klägers als schwer einzustufen und rechtfertigt daher nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. |
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| | Verteidigungsrechte des Klägers werden durch die Nichtberücksichtigung des weiteren Vorwurfs der Vereinnahmung von Barzahlungen im Jahr 2007 nicht berührt. So hat bereits die Beklagte im Rahmen der abschließenden Anhörung des Klägers nach § 20 Satz 1 LDG sowie in der angegriffenen Disziplinarverfügung darauf hingewiesen, dass bereits aufgrund der mit dem Strafurteil geahndeten Untreuehandlungen eine Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis geboten sei. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass auch das Gericht eine solche Einschätzung vornimmt. Überdies handelt es sich um selbständige Handlungen, die von den hier maßgeblichen Untreuehandlungen, die der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht zugrunde lagen, gänzlich unabhängig sind und abgesehen davon, dass mit Frau ... dieselbe Person beteiligt war, in keinem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. |
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| | aa) In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte ihrer Disziplinarverfügung zu Recht den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie ihn das Landgericht ... in seinem Urteil vom 08.04.2016 wiedergegeben hat. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind. |
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| | Der disziplinare Vorwurf beruht hier auf dem identischen Sachverhalt, der auch der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zugrunde lag. Aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in drei Fällen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Befugnisse als Leiter des Steueramtes der Stadtkämmerei der Beklagten zu Gunsten der Frau ... die von ihr zu zahlende Gewerbesteuer auf 0,00 EUR festgesetzt hat, obwohl für die betreffenden Jahre 2008, 2009 und 2010 Gewerbesteuern in Höhe von 15.998,50 EUR, 23.618,00 EUR bzw. 28.101,00 EUR geschuldet gewesen wären. Nach den Feststellungen des Landgerichts steht darüber hinaus fest, dass der Kläger aktiv und manipulativ in den Steuererhebungsvorgang eingegriffen hat, um zu verhindern, dass sich Frau ... Vorauszahlungen ausgesetzt sah und um sie von der Zahlung jeglicher Gewerbesteuer freizustellen. Dem Kläger war hierbei bewusst, dass der Erlass, die Niederschlagung und die Stundung von durch das Steueramt festgesetzten Steuerforderungen ausschließlich der Stadtkasse erlaubt waren. Er beabsichtigte auch nicht, sein „Freistellen“ zu einem späteren Zeitpunkt zu offenbaren, um dann die Gewerbesteuer noch festsetzen zu können. Vielmehr war es nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts sein Plan, die tatsächlich bestehenden Gewerbesteuerforderungen gegenüber der Frau ... nicht mehr festzusetzen, so dass Festsetzungsverjährung eintreten würde. |
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| | Diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind dem disziplinaren Vorwurf zugrunde zu legen. Ihre Bindungswirkung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen. Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind; die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten mitzuteilen. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob die Disziplinarbehörde zu Unrecht von einer Bindungswirkung ausgegangen ist oder sich zu Unrecht von bindenden Feststellungen gelöst hat; eine eigene Lösungsmöglichkeit der Verwaltungsgerichte von bindenden Feststellungen sieht das Landesdisziplinargesetz nicht vor (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.04.2017 - DL 13 S 1904/16 - und vom 31.05.2017 - DL 13 S 131/17 -, jeweils n.v.; Beschluss vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, juris Rn. 11). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte zutreffend von einer Bindungswirkung ausgegangen. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt ausnahmsweise nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 - und Urteil vom 03.08.2017 - DL 13 S 2084/16 -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 - und vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der vor Erlass des LDG ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Stehle, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rn. 8; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG Rn. 17). |
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| | Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen liegen hier nicht vor. Der Kläger bestreitet zwar auch noch im Berufungsverfahren, der Beklagten dauerhaft einen Vermögensschaden zugefügt haben zu wollen und durch Manipulation die Steuerfestsetzung vereitelt zu haben. Er behauptet nach wie vor, versucht zu haben, noch vor der Durchsuchung auf die ordnungsgemäße Steuerfestsetzung hinzuwirken und insoweit Gespräche mit seinem Vorgesetzten zu führen. Dies genügt jedoch nach den dargelegten Maßstäben ersichtlich nicht, um von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Aus dem klägerischen Vortrag ergeben sich weder neue Beweise noch sonstige Erkenntnisse, die die auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen des Landgerichts durchgreifend erschüttern könnten. |
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| | bb) Nach den im Strafverfahren bindend getroffenen Feststellungen, die zu einer Verurteilung des Klägers wegen Untreue in drei Fällen geführt haben, hat der Kläger zugleich vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 34 Satz 2 BeamtStG (Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung) und § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (Gehorsamspflicht) verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Untreue ist gegen die Dienstherrin gerichtet und erfolgte in Ausübung der dem Kläger übertragenen Amtsbefugnisse, so dass an der innerdienstlichen Natur keine Zweifel bestehen. |
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| | cc) Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Der Kläger hat dadurch das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass ihn die Beklagte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Dienst entfernt hat. |
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| | Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 19.16 -, juris m.w.N.). |
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| | Der Kläger hat ein schweres Dienstvergehen begangen. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris). |
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| | Das vom Kläger begangene Dienstvergehen ist danach schwerwiegend. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für die von ihm begangenen Delikte der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw. im ebenfalls zu bejahenden besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1 StGB von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10) und des Disziplinarsenats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 31.05.2017 - DL 13 S 131/17 -) reicht der Orientierungsrahmen bereits bei innerdienstlich unter Ausnutzung der Dienststellung begangenen Straftaten, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ist - wie hier - ein Strafrahmen von bis zu fünf bzw. sogar zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen, gilt dies erst recht (vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 22.07.2020 - 16a D 18.1918 -, juris Rn. 40; zur Untreue: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2019 - 3d A 4373/18.O -, juris Rn. 544). Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß kommt bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18).Die konkrete Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme hängt bei Delikten, die - wie hier - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, von einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände ab (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris). |
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| | Die vom Kläger begangenen Untreuehandlungen wiegen hier sehr schwer. Sie erfolgten unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Leiter der Steuerabteilung zu Lasten der eigenen Dienstherrin. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts unterließ es der Kläger nicht etwa nur, die Gewerbesteuer gegenüber Frau ... festzusetzen, sondern griff aktiv und manipulativ in den Steuerfestsetzungsvorgang ein, um seine Bekannte von der Steuerschuld freizustellen. Hierbei handelte es sich auch nicht um ein einmaliges Fehlverhalten. Vielmehr erfolgten die Taten wiederholt und über einen mehrjährigen Zeitraum. Der Kläger hat dabei eine seiner Kernpflichten verletzt, da ihm die gesetzmäßige Steuerfestsetzung unter Wahrung der Steuergerechtigkeit besonders anvertraut war. Als Leiter der Steuerabteilung, dem elf Mitarbeiter unterstellt waren, kam ihm überdies eine besondere Vorbildfunktion zu. Das damit in ihn gesetzte besondere Vertrauen hat der Kläger in schwerwiegender Weise enttäuscht. |
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| | Der Beklagten ist dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entstanden. Dass letztlich für die Jahre 2009 und 2010 nach Entdeckung der Taten die Gewerbesteuer noch festgesetzt wurde und die Beklagte selbst einen Anteil daran trägt, dass die Steuerschuld für das Jahr 2008 nicht mehr rechtzeitig vor ihrer Verjährung erhoben wurde, entlastet den Kläger nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Kläger gerade nicht, die fehlende Festsetzung rechtzeitig vor ihrer Verjährung zu offenbaren. Der Kläger hat das Vermögen der Beklagten damit einer erheblichen und - nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts - schadensgleichen Gefährdung ausgesetzt. Der disziplinare Unrechtsgehalt wiegt damit ebenso schwer, da es allein dem Zufall überlassen war, ob das Fehlverhalten des Klägers und die fehlende bzw. fehlerhafte Steuerfestsetzung offenbar wurde und ob die eigentlich geschuldete Gewerbesteuer gegenüber der Frau ... noch rechtzeitig vor der Festsetzungsverjährung erhoben werden konnte. |
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| | Auch der Vortrag des Klägers, er habe durch die Festsetzungsverjährung einen zeitlichen Spielraum für die Festsetzung der Gewerbesteuer gehabt, den er genutzt habe, um bei einer drohenden Insolvenz der Frau ... der Beklagten letztlich die künftige Steuerzahlung abzusichern, entlastet ihn nicht. Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts die Steuer nicht einfach nur nicht festgesetzt, sondern sie auf 0,00 EUR festgesetzt, damit der Anschein entsteht, dass die Steuerfestsetzung erledigt wurde. Von der berechtigten Ausnutzung eines zeitlichen Spielraums kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Ebenso wurde im Strafverfahren festgestellt, dass der Kläger keineswegs beabsichtigte, die Steuern von Frau ... zu einem späteren Zeitpunkt noch rechtzeitig einzufordern, sondern sie dauerhaft hiervon freizustellen. Ein Handeln zu Gunsten der Vermögensinteressen der Beklagten liegt vor diesem Hintergrund fern. Vielmehr zeigt das vom Landgericht beschriebene aktive und manipulative Vorgehen des Klägers eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, die bei einem Beamten nicht hingenommen werden kann. |
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| | Anerkannte Milderungsgründe, die geeignet sind, das Dienstvergehen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, liegen nicht vor. |
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| | Im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ist zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger selbst durch seine Taten ein finanzieller oder sonst gearteter Vorteil entstanden wäre. Die entlastende Wirkung dieses Umstandes ist jedoch minimal. Schließlich beabsichtigte der Kläger die ganz erhebliche finanzielle Entlastung seiner Bekannten Frau .... Das Unrecht der rechtswidrigen Drittbegünstigung wiegt kaum geringer. Dass die eigentliche Motivlage des Klägers nach wie vor ungeklärt ist, hat weder ent- noch belastenden Einfluss auf die Einordnung des Dienstvergehens. |
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| | Bisher fehlte es dem Kläger auch an einer echten Einsicht seines Fehlverhaltens, nachdem er weiterhin geltend macht, der Beklagten keinen Schaden habe zufügen zu wollen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann dies nicht zu seinen Lasten gewertet werden, da sich dieser Vortrag noch im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens bewegt. Gleichzeitig kann jedoch nicht zu seinen Gunsten angeführt werden, dass er sein Fehlverhalten überzeugend aufgearbeitet hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 05.05.2015 - 2 B 32.14 -, juris Rn. 29 f.). |
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| | Zugunsten des Klägers im Rahmen der Gesamtbewertung ist dessen ausgeprägtes soziales Engagement zu berücksichtigen, das sich in der langjährigen Ausübung zahlreicher - auch öffentlicher - Ehrenämter manifestiert hat. Für ihn spricht zudem seine langjährige Tätigkeit im Dienst der Beklagten, während derer sein Verhalten nicht zu beanstanden war und seine guten Leistungen zu einem nicht selbstverständlichen Aufstieg in den gehobenen Dienst bis in das Amt des Stadtamtsrats geführt haben. Der im Jahr 1976 erfolgte disziplinarrechtliche Verweis ist dabei außer Acht zu lassen, da er ersichtlich auf jugendlicher Unreife beruhte, die längst überwunden wurde. Allerdings ist zu beachten, dass eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 11 m.w.N.). |
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| | Bei einer Gesamtschau der dargestellten, die Dienstpflichtverletzungen kennzeichnenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Klägers und aller für und gegen ihn sprechenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzungen des Klägers zur Kennzeichnung des einheitlichen Dienstvergehens als schwer im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG führt. Der Kläger hat nicht nur einmalig versagt, sondern in mehreren Fällen über einen längeren Zeitraum einen Hang zu deliktischem Handeln offenbart, dabei seine hervorgehobene Dienst- und Vertrauensstellung missbraucht und seiner Dienstherrin einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt. Dabei hat er in besonders verwerflicher Weise private Interessen einer ihm bekannten Person vor die von ihm als Beamten wahrzunehmenden Interessen der Beklagten gestellt und das in ihn als Abteilungsleiter gesetzte Vertrauen in höchstem Maße verletzt. Dies wird durch das bisherige beanstandungsfreie Verhalten des Klägers, die Qualität seiner Dienstausübung im Laufe der Jahre sowie sein ausgeprägtes soziales Engagement im Ergebnis nicht aufgewogen. |
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| | dd) Der Kläger hat durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. |
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| | Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96). |
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| | Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris). Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust. |
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| | Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. |
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| | Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris). |
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| | Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat bei seinen mehrmaligen Pflichtverletzungen ersichtlich nicht aus einem Augenblicksversagen heraus gehandelt, das es nahelegen könnte, dass zukünftig keine erheblichen Dienstpflichtverletzungen mehr zu erwarten sind und das das Verhalten des Klägers - in Ansätzen - nachvollziehbar erscheinen lassen könnte, so dass sein Verbleiben im Amt nicht zu einer dauerhaften Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums führte. Auch die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Klägers, wie es sich aus seinen sonstigen dienstlichen Leistungen und dem langjährigen sozialen Engagement in zahlreichen Ehrenämtern ergibt, ändert nichts daran, dass er dienstlich untragbar geworden ist. |
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| | Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Dienstpflichtverletzungen bereits mehrere Jahre zurückliegen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Dienstherrin endgültig zerstört, lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein auf Grund einer etwaigen unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant der Dienstherrin hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert haben mag. Das vom Kläger zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 987 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, NVwZ 2013, 788), zumal im vorliegenden Fall der Zeitablauf im Wesentlichen auf dem sachlichen und vom Gesetzgeber legitimierten (vgl. § 13 Abs. 1 LDG) Grund beruhte, zunächst den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten. |
|
| | Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seine Dienstherrin untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seiner Dienstherrin noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seiner Dienstherrin derart zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig. Hieran vermag es auch nichts zu ändern, dass der Kläger kurz vor Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen steht. |
|
| | d) Unüblich, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis „mit Wirkung vom 1. April 2018“ ausgesprochen hat. Grundsätzlich wird die Entscheidung über die Entfernung mit der Zustellung der Disziplinarverfügung wirksam (Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 31 Rn. 8). Diese erfolgte hier bereits am 16.03.2018. Angesichts des mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endgültig festgestellten Vertrauensverlusts in die pflichtgemäße Amtsführung erscheint es systemwidrig, die Wirkungen der Disziplinarmaßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Gleichwohl handelt es sich hier um einen so überschaubaren Zeitraum, dass dieser Widerspruch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche durchschlägt. Zudem kann der Senat nicht erkennen, dass der spätere Eintritt der Wirkungen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, namentlich zum 01.04.2018 und nicht bereits zum 16.03.2018, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen vermag (vgl. § 21 AGVwGO, § 2 LDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | e) Die in Ziffer 2 der Disziplinarverfügung enthaltene Anordnung, dass der Kläger bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben bleibt, beruht auf § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG und ist als gebundene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | f) Die angefochtene Disziplinarverfügung ist jedoch hinsichtlich der in Ziffer 3 enthaltenen Nebenentscheidung teilweise rechtswidrig. Mit dieser hat die Beklagte angeordnet, dass ab dem 01.04.2018 - und damit ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Willen der Beklagten wirksam werden sollte - 50 Prozent der monatlichen Bezüge des Klägers einbehalten werden. |
|
| | Zwar sieht § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG im Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens zwingend vor, dass ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten wird. Jedoch ist in § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG eine zeitliche Staffelung enthalten, die als Sollvorschrift die Prozentsätze der jeweils einzubehaltenden Anteile der monatlichen Bezüge vorsieht, namentlich in den ersten drei Monaten 20 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 35 Prozent und danach 50 Prozent. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit der Bekanntgabe der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Alimentationsanspruch entfällt. Ficht der Beamte die Verfügung an, ist diese Rechtsfolge zwar bis zum Abschluss des Rechtsstreits aufgeschoben; sie kann jedoch bei einem Obsiegen der Dienstherrin rückwirkend eintreten. Entsprechend ergibt sich ein erheblicher Sicherungsanspruch der Dienstherrin für die ausgezahlten und im Falle des Obsiegens zurückzufordernden Bezüge, der mit der Dauer des Rechtsstreits größer wird. Diesem Sicherungsanspruch soll durch einen gestaffelten Regeleinbehalt Rechnung getragen werden, der es dem Beamten ermöglicht, sich an die neue und in ihrer Entwicklung absehbare finanzielle Situation anzupassen (vgl. zum Ganzen LT-Drs. 14/2996, S. 97). Wird - wie auch im Fall des Klägers - bereits ein Teil der monatlichen Bezüge nach § 22 Abs. 2 LDG im Rahmen einer vorläufigen Dienstenthebung einbehalten, sieht § 31 Abs. 2 Satz 3 LDG vor, dass dieser Einbehalt nicht unterschritten werden soll. |
|
| | Aus letzterem ergibt sich, dass der mit der Disziplinarverfügung festzulegende Einbehalt vorliegend mindestens 35 Prozent der monatlichen Bezüge des Klägers betragen soll, nachdem mit Verfügung vom 08.12.2014 bereits auf der Grundlage von § 22 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG ein Einbehalt von 35 Prozent der Bezüge während der vorläufigen Dienstenthebung angeordnet worden war. Daraus kann allerdings nicht zugleich geschlossen werden, dass - wie die Beklagte annimmt - die Zeit des bereits erfolgten Einbehalts nach § 22 Abs. 2 LDG auf die zeitliche Staffelung des Einbehalts nach § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG angerechnet werden kann. Denn die Einbehalte verfolgen unterschiedliche Zwecke. Wie bereits dargelegt, beruht der Einbehalt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG auf einem Sicherungsbedürfnis der Dienstherrin nach Wegfall der Alimentationspflicht. Demgegenüber beruht der Einbehalt nach § 22 Abs. 2 LDG allein darauf, dass der Beamte während der vorläufigen Dienstenthebung keinen Dienst tut (LT-Drs. 14/2996, S. 97), und liegt - sowohl im Hinblick auf das Ob als auch im Hinblick auf die Höhe - im Ermessen der Disziplinarbehörde. Während § 31 Abs. 2 Satz 3 LDG dem Rechnung trägt, dass sich der Beamte während des Einbehalts nach § 22 Abs. 2 LDG bereits auf das ihm danach verbleibende Maß an Bezügen einstellen konnte, so dass der Sicherungsanspruch nicht hinter diesem Einbehalt zurückzustehen braucht, ermöglicht die Regelung nicht, von der zeitlichen Staffelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG abzuweichen, die den Soll-Einbehalt von 50 Prozent erst nach neun Monaten ab Bekanntgabe der Disziplinarverfügung vorsieht. |
|
| | Zwar handelt es sich bei § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG um eine Sollvorschrift. Jedoch sind hier keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung vom intendierten Regelfall zu Lasten des Klägers rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass bereits ein Einbehalt nach § 22 Abs. 2 LDG erfolgt war, sieht der Gesetzgeber selbst als so typisch an, dass er für diesen Fall eine Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 3 LDG getroffen hat, die sich allerdings bewusst nur auf die Höhe des Einbehalts und nicht auf die zeitliche Staffelung bezieht. Einen Ausnahmefall kann dies also nicht begründen. Die gesetzlich vorgesehenen Anteile der ab Bekanntgabe der Disziplinarverfügung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens einzubehaltenden monatlichen Bezüge sind damit mangels Vorliegens eines besonders gelagerten Ausnahmefalls verbindlich und die Disziplinarverfügung ist insoweit zu korrigieren. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers erfolgt daher mit der entsprechenden Maßgabe (vgl. zur Abänderbarkeit einer Disziplinarverfügung durch das Gericht § 21 Satz 2 AGVwGO; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2017 - DL 13 S 1854/16 -). |
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