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| | Die entscheidungsreife (1.) Klage ist zulässig, jedoch weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet. Beamten steht ein Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes nur ausnahmsweise und nur unter Voraussetzungen zu, die hier nicht vorliegen (2.). Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, eine Auswahlentscheidung (zugunsten des Klägers) zu treffen (3.). |
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| | 1. Die Klage ist entscheidungsreif. Der (erneute) Antrag der Beklagten, nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, über den das Gericht in den Gründen des die Klage abweisenden Urteils entscheiden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 94 Rn. 6 m.w.N.), wird abgelehnt. |
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| | Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat sich dem (zuletzt) mit Schriftsatz vom 05.03.2021 gestellten Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht angeschlossen. Es liegt auch kein wichtiger Grund vor, der die Ruhensanordnung als zweckmäßig erscheinen lässt. Es sind weder Gründe ersichtlich noch vorgetragen, aufgrund derer zu erwarten steht, dass eine Förderung des hiesigen Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit erfolgen wird. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass und weshalb dem beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung (Az.: 4 S 4111/20) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.2020 (Az.: 9 K 6640/18), das die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 01.01.2017 zum Gegenstand hat, „Präzedenz- und Bindungswirkung“ für das streitgegenständliche Klageverfahren zukommen könnte. |
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| | 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Beförderung nicht zu. |
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| | Gegenstand des Hauptantrags ist die Übertragung der von der Beklagten ursprünglich ausgeschriebenen Stelle „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Zentralwerkstatt Feuerlöscher (Sachgebiet 37-313)“ und mithin ein Beförderungsbegehren. Zwar unterfallen das innegehabte Statusamt des Klägers und das von ihm erstrebte derselben Besoldungsgruppe (A 9 LBesO). Für das erstrebte Statusamt wird indes eine Amtszulage gewährt (vgl. § 43 Abs. 1 und 3 Satz 1 LBesGBW i.V.m. dessen Anlage 13), die nach § 43 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW als ruhegehaltfähiger Bestandteil des Grundgehalts gilt. Angesichts dessen handelt es sich bei dem Amt des Hauptbrandmeisters (BesGr. A 9 mit Amtszulage) gegenüber dem gleichrangigen Statusamt des Klägers um ein Amt mit höherem Endgrundgehalt, das heißt um ein Beförderungsamt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 25 m.w.N.). |
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| | Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Hat sich der Dienstherr zur Besetzung einer freien Planstelle entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt nichts Anderes (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). |
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| | Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und der Bewerber – im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null – der am besten geeignete Kandidat ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). |
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| | Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat nach ihrer Mitteilung, dass sie nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.01.2015 das Auswahlverfahren wiederholen wolle, noch keine erneute Auswahlentscheidung getroffen; die streitgegenständliche Stelle ist von ihr bislang nicht (wieder) ausgeschrieben worden. Das Auswahlermessen der Beklagten ist ferner nicht dergestalt auf Null reduziert, dass einzig die Auswahl des Klägers den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht würde. Die Annahme einer Verdichtung des Auswahlermessens scheidet vielmehr schon deshalb aus, weil zwischenzeitlich auf der Grundlage eines geänderten Beurteilungssystems sowohl für den Kläger als auch für den Beigeladenen neue dienstliche Beurteilungen, nämlich Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 01.01.2017 und 01.01.2019, erstellt worden sind. Diese Regelbeurteilungen hat die Beklagte bei einer erneuten Auswahlentscheidung unabhängig davon heranzuziehen, ob von ihr das bisherige Auswahlverfahren fortgeführt oder nach dessen Abbruch ein neues Auswahlverfahren durchgeführt wird. Denn der Dienstherr hat bei einer – wie hier – nach einem gerichtlich angeordneten Besetzungsstopp neu zu treffenden Auswahlentscheidung die jeweils aktuellsten dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Bewerber zugrunde zu legen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 12.06.2018 - 1 B 975/17 -, juris Rn. 15). |
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| | 3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, eine Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers zu treffen oder überhaupt über die Vergabe des Beförderungsamtes zu entscheiden. |
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| | a) Eine derartige Verpflichtung resultiert insbesondere nicht aus der früheren, vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Beschluss vom 15.01.2015 festgestellten Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers. Die Beklagte hat das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden kann der Kläger im vorliegenden Verfahren bereits nicht gehört werden (dazu ). Unabhängig davon ist der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtmäßig erfolgt, mit der Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers erloschen ist (dazu ). |
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| | aa) Soweit der Kläger den Abbruch des durch Ausschreibung vom 27.03.2014 eröffneten Auswahlverfahrens als rechtswidrig rügt, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) gehört werden. |
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| | Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Ein solches Rechtsschutzbegehren ist auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet und kann daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung der Frage, ob das bisherige Auswahlverfahren zu Recht abgebrochen wurde oder fortgesetzt werden muss, folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.). |
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| | Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2015 von dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die in diesen Schreiben verwendeten Formulierungen („entschieden, das Auswahlverfahren zu wiederholen“, „können Sie am neuen Auswahlverfahren teilnehmen“) lassen bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unmissverständlich erkennen, dass die Beklagte das bisherige Auswahlverfahren nicht fortführen, sondern ohne Stellenbesetzung endgültig beenden wollte. Da der Kläger den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht innerhalb eines Monats durch einen gerichtlichen Eilantrag angegriffen hat, ist der Abbruch rechtsbeständig geworden und kann von dem Kläger nicht mehr in Frage gestellt werden. Ob der bloße Verweis in dem Schreiben vom 16.02.2015 auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.01.2015 den Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation des für den Abbruch maßgeblichen Grundes genügt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn das Erfordernis der Beantragung gerichtlichen (einstweiligen) Rechtsschutzes binnen Monatsfrist nach Zugang der Abbruchmitteilung wird durch eine fehlende oder unzureichende Mitteilung des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht berührt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 03.05.2019 - 1 B 652/18 -, juris Rn. 8 ff.). |
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| | Davon abgesehen hätte der Kläger sein Recht, sich gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu wenden, auch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt. Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Fortsetzung des Verfahrens als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde gegen den Abbruch nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.08.2018 - 6 A 471/17 -, juris Rn. 8; s. auch BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 19 ff.). |
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| | Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dies gilt zunächst für das Zeitmoment. Stellt man sich – mit dem Kläger – auf den Standpunkt, das im Jahr 2014 begonnene Stellenbesetzungsverfahren sei von der Beklagten nicht endgültig beendet worden beziehungsweise es liege jedenfalls kein rechtmäßiger Abbruch vor, dann ist in diesem Verfahren im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.01.2015 im Hinblick auf eine Rechtswahrung nichts weiter geschehen. Der Kläger trägt mit seiner Klage nichts dafür vor und es ist auch der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen nichts dafür zu entnehmen, dass er in der Folge auf die Fortführung des (alten) Stellenbesetzungsverfahrens hingewirkt hätte. Im Klageverfahren hat er zwar mit Schriftsatz vom 26.08.2015 terminologisch in Abrede stellen lassen, dass die von der Beklagten mitgeteilte „Wiederholung“ als „Abbruch“ des Stellenbesetzungsverfahrens zu werten sei; die „Fortführung des in Gang gesetzten Auswahlverfahrens“ ist indes von ihm erstmals mit Schreiben vom 29.11.2019, also nach einem Zeitablauf von mehr als viereinhalb Jahren, begehrt worden. Besonderes Gewicht gewinnt im Streitfall allerdings das Umstandsmoment. Denn der Kläger ist nicht etwa nur in Bezug auf Fortführung des im Jahre 2014 begonnenen Verfahrens über einen sehr langen Zeitraum untätig geblieben. Vielmehr hat er auf die Anfrage des Gerichts, ob sich das Klagebegehren auf die Fortsetzung des abgebrochenen oder eines neuen Auswahlverfahrens bezieht, mit Schriftsatz vom 29.02.2016 ausdrücklich erklären lassen, dass eine Entscheidung im neuen Auswahlverfahren begehrt wird. Dem entsprechend hat er auch die wiederholte Mitteilung der Beklagten, dass die streitgegenständliche Stelle noch nicht (wieder) ausgeschrieben worden sei, unwidersprochen gelassen und sich mit dem von der Beklagten unter Verweis darauf, dass die Stelle erst in den kommenden Monaten neu ausgeschrieben werde, beantragten Ruhen des Klageverfahrens einverstanden erklärt. Ein solches Verhalten lässt allein den Schluss zu, dass der Kläger die Fortführung des im Jahre 2014 begonnenen Verfahrens nicht mehr beanspruchen wollte. Die Beklagte durfte deshalb darauf vertrauen, dass der Kläger sein (Beförderungs-)Begehren nur noch im Rahmen einer neuen Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle weiterverfolgt. |
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| | bb) Die Beklagte hat das durch Ausschreibung vom 27.03.2014 eröffnete Auswahlverfahren überdies rechtmäßig abgebrochen, mit der Folge, dass der darauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers erloschen ist. |
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| | Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt, hier das Beförderungsamt eines Hauptbrandmeisters (BesGr. A 9 mit Amtszulage), ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 10 f.). |
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| | Das Bewerbungsverfahren kann auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung aber nur, wenn sie rechtmäßig ist. Dazu bedarf es eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, Beschl. v. 24.09.2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). |
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| | Ausgehend hiervon ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O. Rn. 19). Dies ist hier geschehen. Die Beklagte hat entschieden, das Auswahlverfahren zu „wiederholen“, das heißt nach Beendigung „nochmals durchzuführen“ (vgl. Duden, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/wiederholen_bekraeftigen_proben ), und dies sowie den für sie maßgeblichen Grund – die gerichtliche Untersagung im Wege der einstweiligen Anordnung, den von ihr ausgewählten Bewerber zu ernennen – mit Schreiben vom 16.02.2015 dem Kläger und gesondert auch dem Beigeladenen mitgeteilt. |
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| | Abgesehen von den vom Organisationsermessen des Dienstherrn getragenen Gründen für einen Abbruch, ist der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens in materieller Hinsicht nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Grund aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden kann. Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). |
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| | Hieran gemessen erfüllt die den Bewerbern bekannt gegebene Begründung des Beklagten für den Abbruch auch die materiellen Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Aufgrund der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren war der Beklagten vorläufig untersagt worden, die Stelle mit dem ausgewählten Beigeladenen zu besetzen. Es mag zwar Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens darstellt, insbesondere wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient. Eine solche Situation lag hier jedoch nicht vor. |
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| | Dabei muss nicht entschieden werden, ob für eine rechtmäßige Abbruchentscheidung sicher feststehen muss, dass die Mängel der Auswahlentscheidung im laufenden Auswahlverfahren nicht zu „heilen“ oder zu beheben sind (so OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 12.07.2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 25 ff.; HessVGH, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 15), oder ob dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob er gerichtlich festgestellte Mängel im anhängigen Auswahlverfahren noch beheben kann, ein Einschätzungsspielraum zuzuerkennen ist (so SächsOVG, Beschl. v. 02.09.2020 - 2 B 247/20 -, juris Rn. 21; Nds.OVG, Beschl. v. 07.05.2018 - 5 ME 41/18 -, juris Rn. 26). Das Verwaltungsgericht hatte seinerzeit im einstweiligen Anordnungsverfahren an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Beklagten bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil es die Beurteilung des Klägers mangels hinreichender verbaler Begründung der vorgenommenen Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und des Gesamturteils für rechtsfehlerhaft hielt, und nahm lediglich hypothetisch („auch bei Zugrundelegung der dienstlichen Beurteilungen“) einen Eignungsvorsprung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen an. Es hatte mithin einen wesentlichen Mangel des Beurteilungsverfahrens festgestellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 38 ff.), der in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht (mehr) behoben werden konnte. |
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| | Darüber hinaus litten die (Anlass-)Beurteilungen des Klägers vom 15.10.2014 und des Beigeladenen vom 27.01.2014 an einem weiteren grundlegenden, in dem laufenden Auswahlverfahren nicht mehr zu behebenden Mangel. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 09.06.2015 (- 4 S 2375/14 -, juris Rn. 27) entschieden, dass das von der Beklagten bisher praktizierte Beurteilungssystem, keine Regelbeurteilungen einzuholen, sondern ausschließlich Anlassbeurteilungen zu erstellen, rechtswidrig war, weil es dem auch für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. § 1 LBG) geltenden Regelbeurteilungsgebot aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG widersprach, und dabei die Einschätzung geäußert, es spreche viel dafür, „dass nur die Einführung eines der Rechtslage entsprechenden Regelbeurteilungssystems weitere Rechtsstreitigkeiten in Zukunft zuverlässig wird verhindern können“. Auch vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren zu beenden, ein neues (Regel-)Beurteilungssystem einzuführen und auf dessen Grundlage für den Kläger und den Beigeladenen neue (Regel-)Beurteilungen erstellen zu lassen, die in einem neuen Auswahlverfahren herangezogen werden können, rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | Ebenfalls offenbleiben kann, ob der Dienstherr seiner Dokumentationspflicht des Abbruchgrundes nur dann gerecht wird, wenn von ihm die maßgeblichen Erwägungen für den Abbruch des Auswahlverfahrens konkret dargelegt werden und auf diese Weise kurz begründet wird, warum eine Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des beanstandeten Mangels nicht in Betracht kommen soll (so BayVGH, Beschl. v. 05.02.2019 - 3 CE 18.2608 -, juris Rn. 27). Denn die Beklagte hätte, wollte man ein solches Erfordernis aufstellen, diesem jedenfalls mit Schreiben vom 09.06.2015 genügt. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass aktuell das Beurteilungssystem bei der Branddirektion der Beklagten überarbeitet und an die vom Verwaltungsgericht kundgetanen Erfordernisse angepasst werde. |
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| | Nach den vorstehenden Ausführungen, dem Sachvortrag der Beteiligten und der Aktenlage bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens aus unsachlichen, leistungsfremden Erwägungen erfolgt ist und etwa (allein) der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient. |
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| | b) Die Beklagte ist auch sonst nicht verpflichtet, eine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes zu treffen. |
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| | Ob, in welcher Gestalt und zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt werden soll, entscheidet der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Subjektive Rechte etwaiger Bewerber auf den Erlass einer solchen Entscheidung bestehen grundsätzlich nicht, sondern setzen sie voraus. Dies gilt auch für die vorgelagerte Frage, wann eine hierauf bezogene Auswahlentscheidung getroffen wird (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 34). |
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| | Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern – im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens – auch, wann er diese endgültig besetzen will. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit – abgesehen von Missbrauchsfällen – nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf die vom Kläger erstrebte zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 35). |
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| | Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren. Der Dienstherr darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.). |
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| | Begründete Anhaltspunkte für eine manipulativ-verzögernde Gestaltung des Auswahlverfahrens oder gar eine gezielte Ausgrenzung speziell des Klägers aus dem Bewerberkreis für die strittige Beförderungsstelle sind hier indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist insbesondere nicht als Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers zu beanstanden, dass die Beklagte nach dem Wiederanruf des Klageverfahrens im Juli 2019 zunächst abgewartet hat, ob die streitgegenständliche Stelle infolge organisatorischer Änderungen innerhalb der Branddirektion in Wegfall gerät, und dass sie derzeit mit Blick auf die noch nicht abgeschlossene Organisationsuntersuchung auch der Zentralwerkstatt Feuerlöscher von einer Stellenausschreibung absieht. Hierbei handelt es sich jeweils um Umstände, die der Organisationsgewalt des Dienstherrn zuzurechnen sind und damit jenseits der Bewerbungsverfahrens-anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG liegen. Der weitere von der Beklagten angegebene Grund wiederum – das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung über die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 01.01.2017 – erscheint im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Als Streitwert anzusetzen ist für das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Beförderungsbegehren im Ergebnis die Hälfte (Reduzierung des Jahresbetrages i.S.v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Kläger nach Maßgabe der Sätze für Grundgehalt und Stellenzulage im Zeitpunkt der Klageerhebung fiktiv für das angestrebte Amt (BesGr. A 9 mit Amtszulage) bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 11 im Kalenderjahr 2015 zu zahlen gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris Rn. 22). Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (<3.199,75 Euro x 6> + <281,85 Euro x 6> = 20.889,60 Euro). Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). |
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