| |
| | Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses nach der Erledigung des Verwaltungsakts seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 -, juris Rn. 17) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 -, juris Rn. 18). |
|
| | Dem Kläger steht auch das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu. |
|
| | Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur, wenn der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20 ff., m.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 - 1 LB 252/18 -, juris Rn. 20). |
|
| | Zwar dürfte weder eine Wiederholungsgefahr bestehen, da eine unverändert fortbestehende Sachlage hier nicht zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 21; Urt. v. 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, juris Rn. 13, m.w.N.), noch dürfte dem Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus Gründen seiner Rehabilitierung zustehen, weil nicht erkennbar ist, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine Stigmatisierung fortbesteht, die das Ansehen des Klägers in seinem sozialen Umfeld herabsetzte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 15; Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 41.12 -, juris Rn. 25; Urt. v. 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, juris Rn. 15, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 24; OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 - 1 LB 252/18 -, juris; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EGL 2020, § 113 Rn. 137). |
|
| | Allerdings kommt unter der Fallgruppe der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen und durch eine gerichtliche Feststellung beseitigt werden können. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierunter fallen insbesondere Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, etwa bei polizeilichen Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.01.2017 - 1 BvR 1259/16 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 10.05.2019 - 6 B 20.19 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, juris; Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13; Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 25, m.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 08.01.2019 - 1 LB 252/18 -, juris Rn. 25; Sächs. OVG, Urt. v. 19.12.2019 - 3 A 851/18 -, juris Rn. 23, m.w.N.; Beschl. v. 17.11.2015 - 3 A 440/15 -, juris Rn. 8; Bayer. VGH, Beschl. v. 30.01.2017 - 11 C 16.2607 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenbg., Beschl. v. 09.02.2015 - 7 N 72.13 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2010 - 3 K 2356/09 -, juris Rn. 18). Dagegen wird zum Teil ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht auf Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2015 - 6 S 494/15 -, juris Rn. 56; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 07.08.2018 - 5 A 294/16 -, juris Rn. 29; VG Freiburg, Urt. v. 04.04.2019 - 10 K 3092/18 -, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urt. v. 15.04.2016 - 4 K 143/15 -, juris Rn. 26; Urt. v. 25.09.2015 - 4 K 35/15 -, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2019 - 1 K 4943/17 -, juris Rn. 20, m.w.N.; VG Stuttgart, Urt. v. 11.04.2019 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 22; Sächs. OVG, Urt. v. 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris, Rn. 29; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EGL 2020, § 113 Rn. 143; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 145). Maßgebend sei dann vielmehr, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 32 a.E.), was bei dem hier in Rede stehenden befristeten Platzverweis nach § 27a PolG 2019 typischerweise der Fall sein dürfte (VG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2010 - 3 K 1823/09 -, juris Rn. 18). |
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| | Dabei spricht, trotz der im System des subjektiven Rechtsschutzes untypischen objektiven Dimension der Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses, einiges für letztere Auffassung. Andernfalls wäre für zahlreiche polizeiliche Maßnahmen ein rechtsfreier Raum eröffnet, obwohl gerade hier eine gerichtliche Nachkontrolle im Sinne einer effektiven Rechtsdurchsetzung notwendig ist. Auch differenziert die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht nach der Eingriffsintensität. Sie gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die – von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen – kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten (so BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 31 f.; BVerwG, Beschl. v. 10.02.2016 - 10 B 11.15 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.2015 - 6 S 494/15 -, juris Rn. 56; Urt. d. Kammer v. 04.04.2019 - 10 K 3092/18 -, juris Rn. 25). |
|
| | Letztlich kann dies hier aber dahinstehen, weil der Vortrag des Klägers jedenfalls die Möglichkeit eines gewichtigen Eingriffs unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG begründet. |
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| | II. Die Klage ist auch begründet. Denn der dem Kläger am 08.06.2019 für die Freiburger Innenstadt erteilte Platzverweis war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). |
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| | 1. Als Ermächtigungsgrundlage für den Platzverweis kommt allein § 27a Abs. 1 PolG, in der zum Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Fassung (vom 18.11.2008, GBl. S. 390), in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). |
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| | Die zudem stattgefundene Personenfeststellung (§ 26 PolG 2019) hat der Kläger nicht angegriffen. |
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| | 2. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Platzverweises bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG 2019. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war jedenfalls keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG). Unabhängig davon spricht viel dafür, dass eine solche auch erfolgt ist, da sowohl der Kläger als auch PHM B. in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass ihm die wesentlichen Gründe für die Maßnahme genannt worden seien. |
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| | 3. Jedoch war der Platzverweis materiell rechtswidrig, da die Tatbestandsvoraussetzungen für seinen Erlass auch aus der maßgeblichen ex ante-Sicht nicht vorlagen. |
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| | a) Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag vor. |
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| | Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem, nach der Prognose der Polizei zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann; Schaden bedeutet, dass die durch die Norm geschützten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt bzw. gemindert werden. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Ein polizeiliches Einschreiten kann aber auch dann zulässig sein, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten ist und von dieser Störung weitere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit ausgehen. Eine Störung liegt vor, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2010 - 3 K 2356/09 -, juris Rn. 25, m.w.M.; Enders, in: Möstl/Trurnit, PolG BW, 21. Ed. 2021, § 27a Rn. 14 ff.). |
|
| | Durch die Flaschenwürfe beim „x“ lag bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor. Auch durfte aufgrund des von den eintreffenden Polizeibeamten angenommenen Sachverhalts unter Zugrundelegung der maßgeblichen ex ante-Perspektive bei ungehindertem Geschehensablauf zu Recht von einer weiterhin bestehenden Gefahr ausgegangen werden, weil es aufgrund der vorangegangenen Streitigkeiten und Flaschenwürfe im Laufe der Nacht (und nur darauf bezog sich der Platzverweis) durchaus zu entsprechenden weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit hätte kommen können. Dass der Kläger an der Ausgangssituation möglicherweise gar nicht beteiligt gewesen ist, ist für die Frage des Vorliegens einer konkreten Gefahr unerheblich. |
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| | b) Allerdings hätten die Polizeiobermeister bei dem damaligen Sachstand nicht gegen den Kläger vorgehen dürfen. Ein Platzverweis darf nur gegenüber einem Störer nach §§ 6, 7 PolG 2019 getroffen werden, gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG 2019 nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Enders, in: Möstl/Trurnit, PolG BW, 21. Ed. 2021, § 27a Rn. 22). |
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| | aa) Dass der Kläger bei einer ex post-Betrachtung kein Verhaltensstörer war, steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Kläger und der Zeuge L. schilderten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, übereinstimmend und ohne Weiteres nachvollziehbar, wie sich die Situation vor dem „x“ am 08.06.2019 entwickelt hat. Zwar haben sich dabei durchaus kleinere Widersprüche hinsichtlich des genauen Ablaufs aufgetan. Diese bieten jedoch vor dem Hintergrund des eingetretenen Zeitablaufs keinen durchgreifenden Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insoweit zu zweifeln. Der zu diesem Zeitpunkt nicht anwesende PHM B. konnte hierzu naturgemäß keine Angaben machen. Letztlich ist nicht ersichtlich, warum der Kläger an den Flaschenwürfen vor dem „x“ beteiligt gewesen sein sollte. |
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| | bb) Auch war der Kläger aus der maßgeblichen ex ante-Sicht kein polizeipflichtiger Anscheinsstörer. |
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| | (1) Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Ob im Nachhinein betrachtet tatsächlich eine Gefahr vorgelegen hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht von Bedeutung. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat. Der Begriff Anscheinsstörer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine Möglichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden können. Teilweise wird in dieser Fallgruppe darüber hinaus verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (Schenke, JuS 2018, 505, 513 f.; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, Rn. 252 ff.). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es genügt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2020 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 26, m.w.N.; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 25; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 60). |
|
| | Nach Auffassung der Kammer sind die Anforderungen daran, ob jemand ex ante als Anscheinsstörer angesehen werden kann – vergleichbar mit dem im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zur Gefahrenprognose geltenden Grundsatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 32, m.w.N.; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, Rn. 77, m.w.N.; Zeitler/Trurnit, Polizeirecht Bad.-Württ., 3. Aufl. 2013, Rn. 190 ff.) – abhängig von dem Rang des möglicherweise betroffenen Rechtsguts und der Wahrscheinlichkeit des ihm drohenden Schadens. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Relevant für die Beurteilung ist ferner, inwiefern die Prognosegrundlage auf Tatsachen gestützt ist, und der Zeitraum, der der Polizei zur Verfügung steht, um die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts einzuschätzen. Daraus folgt auch, dass insbesondere wenn einem Polizeibeamten in der konkreten Situation weitere naheliegende Ansätze zur Aufklärung der Frage, ob eine Person als Störer einzuordnen ist, zur Verfügung stehen, diese nicht ohne Weiteres als Anscheinsstörer herangezogen werden kann; in einem solchen Fall ist zunächst eine ausreichende Prognosegrundlage zu legen, ohne dass aber die Effektivität gefahrenabwehrrechtlichen Handelns infrage gestellt werden darf. Dabei ist das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zu Grunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, NVwZ, 572, 573). |
|
| | (2) Ausgehend hiervon konnte die Kammer zwar keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass den Polizeiobermeistern gerade wegen des äußeren Erscheinungsbilds des Klägers und seiner Hautfarbe ein Fehler unterlaufen ist. Sie ist allerdings nicht davon überzeugt, dass aufgrund der ex ante zur Verfügung stehenden Tatsachen überhaupt von einem hinreichenden Verursachungsbeitrag des Klägers ausgegangen werden konnte. |
|
| | Die Polizeiobermeister ordneten dem Kläger und Herrn S. die Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund der Aufgreifenssituation, „des Verhaltens, der zutreffenden Personenbeschreibung und der Attitüde“ zu. Allerdings hätten sich zur Überzeugung der Kammer ex ante Anhaltspunkte dafür aufdrängen müssen, die jedenfalls eine weitere Aufklärung der Situation nahegelegt hätten, sodass nicht von einer unverschuldeten Fehleinschätzung der Polizeiobermeister ausgegangen werden kann. |
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| | Die Polizeiobermeister trafen den Kläger und seine Begleiter bereits nicht in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Situation vor dem „x“ an, sondern nach übereinstimmenden Angaben vor den flachen Treppen bei der „xBar“ und mit etwa 200 m jedenfalls in einer Entfernung vom „x“ an, die auch andere Geschehensabläufe möglich erscheinen ließ. Auch waren seit den Vorfällen jedenfalls einige Minuten vergangen, sodass ein zeitlicher Zusammenhang nur eingeschränkt bestand. Insofern unterscheidet sich die Situation deutlich von einer solchen, bei der der Betroffene in einem „sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten und während der noch anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit“ angetroffen wird (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 27). Somit bestanden ex ante bereits erste Anhaltspunkte, an der Störereigenschaft des Klägers zu zweifeln. |
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| | Zudem hätten die zunächst durchgeführte Personenkontrolle, gegen die wohl nichts zu erinnern ist, die Anwesenheit des zweifelsfrei unverdächtigen Zeugen Lösch sowie die Wahrnehmung der Situation durch die Polizeiobermeister selbst insgesamt Anlass gegeben, die Situation zunächst durch Befragung der drei anwesenden Personen näher aufzuklären. Dem kamen die Polizeiobermeister allerdings nicht hinreichend nach, obwohl eine besondere Dringlichkeit der Platzverweise und eine alsbaldige erneute Realisierung der Gefahr nicht erkennbar war. |
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| | Nach der durchgeführten Personenfeststellung war den Polizeiobermeistern bekannt, dass sie es einerseits mit einem polizeilich bereits 18-mal in Erscheinung getretenen Herrn S. sowie andererseits einem insoweit unauffälligen Kläger zu tun hatten. Weiterhin hat PHM B. selbst erklärt, dass ihm und damit wohl auch POM A. klar gewesen sei, dass der Zeuge L. und der Kläger zusammengehörten. Er sei zwar von einem Konflikt des Klägers mit Herrn S. ausgegangen, was im Übrigen jedenfalls im Laufe der Situation auch der Fall gewesen sein dürfte; den Grund hierfür oder den näheren Ablauf ermittelten sie jedoch nicht. Dies wäre bereits deshalb erforderlich gewesen, um eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Insofern wäre es wohl nicht erforderlich gewesen, zum „x“ zurückzukehren, um die Situation aufzuklären, was unter Umständen sogar einen schwerwiegenderen Freiheitseingriff und eine Stigmatisierung des Klägers bedeutet hätte. Selbst wenn es – entsprechend der Schilderung des PHM B. vom 24.06.2019 – nicht möglich gewesen sein sollte, mit dem (aufgebrachten) und wohl durchaus auch alkoholisierten Kläger zu kommunizieren, hätte sich eine Befragung jedenfalls des Zeugen L. aufgedrängt, dessen Verhalten auch nach der Schilderung des PHM B. völlig unauffällig war. |
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| | Auch waren die Angaben zu den äußeren Erscheinungsmerkmalen des Klägers und des Herrn S. vage: So blieb auch in der mündlichen Verhandlung unklar, ob etwa die Kleidung des Klägers tatsächlich mit der ungenauen Beschreibung der Anzeigenerstatterin übereinstimmte („weißes Oberteil und eine schwarze Hose“). Im Übrigen konnte eine Übereinstimmung hinsichtlich der Kleidung lediglich einen ersten Anhaltspunkt für eine „Täterschaft“ des Klägers bieten. |
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| | Vor allem aber sprachen die Polizeiobermeister den Angaben des PHM B. in der mündlichen Verhandlung zufolge ihr polizeiliches Vorgehen zu keinem Zeitpunkt nochmals miteinander ab, sodass die beiden Platzverweise an den Kläger sowie Herrn S. isoliert nebeneinander standen. Dass dieses Vorgehen aufgrund der Streitigkeiten zwischen den beiden alternativlos gewesen sei, da es ansonsten zu weiteren Streitigkeiten hätten kommen können, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Vielmehr erklärten sowohl der Kläger als auch der Zeuge L., dass sie den Polizeiobermeistern versucht hätten, klar zu machen, dass sie mit der vorherigen Situation nichts zu tun gehabt hätten. Aggressionen gegenüber POM A. erwähnte PHM B. in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, sondern sprach von einer „aufgebrachten“ Stimmung. Offen blieb zwar, ob sie dabei auch den in der Zwischenzeit wohl flüchtigen vierten Mann erwähnten. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Situation aggressiver geworden sein könnte und sich zugespitzt hat, weil auch der Kläger sich womöglich nicht so besonnen und unalkoholisiert gezeigt haben sollte, wie er es in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, rechtfertigt dies jedoch nicht die vorschnelle Erteilung des Platzverweises. Vielmehr haben aus der Situation heraus genügend Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Kläger mit der vorherigen gefahrbegründenden Situation nichts zu tun gehabt hat. |
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| | c) Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass das Verhalten der Polizeibeamten nicht – wie der Kläger meint – in dem Sinne „rassistisch“ gewesen sein dürfte, dass sie gegen ihn gerade wegen seines äußeren Erscheinungsbild und seiner Hautfarbe einen Platzverweis erteilt hätten. So dürfte auch kein in einem solchen Fall anzunehmender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen. |
|
| | Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Verfassungsnorm konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und setzt damit der dort eingeräumten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wie auch den Handlungsspielräumen der Verwaltung feste Grenzen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch dann vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-)tragendes Kriterium („wegen“) neben anderen Gründe in einem Motivbündel, anknüpft. Die Berücksichtigung der Hautfarbe innerhalb eines Motivbündels ist demnach grundsätzlich ebenfalls eine an ein durch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verpöntes Merkmal anknüpfende Behandlung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass ein inkriminiertes Motiv für die Entscheidung offensichtlich irrelevant war, mit anderen Worten die Entscheidung auch ohne jenen Aspekt zwingend identisch ausfallen musste. Eine Rechtfertigung setzt im Falle eines Motivbündels aber entsprechend der Bedeutung der besonderen Diskriminierungsverbote gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ein kollidierendes Gut mit Verfassungsrang voraus. Hier kommt insbesondere die staatliche Pflicht in Betracht, Leib und Leben sowie das Eigentum der Bürger vor unrechtmäßigen Zugriffen Dritter zu schützen. Die kollidierenden Verfassungsgüter müssen hierbei in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden, der sowohl der Wertung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, grundsätzlich nicht an die dort genannten Eigenschaften anzuknüpfen, als auch der für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen Einschätzungsspielräume der Ordnungs- und Polizeibehörden Rechnung trägt. Daraus folgt, dass bei Vorliegen belastbarer Anhaltspunkte für eine bestimmte äußerlich erkennbare Tätergruppe bei der polizeilichen Arbeit auch auf die entsprechenden Charakteristika innerhalb eines Motivbündels abgestellt werden darf und zwar auch dann, wenn diese Charakteristika eines der Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG betreffen. Die sich auf solche Anhaltspunkte berufende Behörde trifft allerdings eine erhöhte Darlegungslast, weshalb diese Anknüpfung zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich ist (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 07.08.2018 - 5 A 294/16 -, juris Rn. 48 ff., m.w.N.; OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 21.04.2016 - 7 A 11108/14 -, juris). |
|
| | Ausgehend hiervon haben die Polizeiobermeister den Platzverweis ausweislich ihrer Stellungnahme und der Angaben des PHM B. in der mündlichen Verhandlung auch „wegen“ des „afrikanischen Erscheinungsbildes“ des Klägers erlassen, da dieses mit der Aussage der Anzeigenerstatterin korrespondierte habe und die Polizeibeamten daher von einer Beteiligung des Klägers an der vorherigen Auseinandersetzung beim „x“ ausgegangen seien. Ein ermessensfehlerhafter Rückgriff der handelnden Polizeiobermeister bei ihrer Entscheidung auf die Hautfarbe des Klägers ist dabei jedoch nicht festzustellen. Denn diese diente – wie andere Merkmale auch (Bekleidung, Verhalten, Aufgreifenssituation) – allenfalls als ein Motiv polizeilichen Handelns, sodass ein grundsätzlich rechtfertigbares „Motivbündel“ vorgelegen haben dürfte. Insofern dürfte bereits anzunehmen sein, dass der Platzverweis im gleichen Umfang auch gegenüber einer Person weißer Hautfarbe erlassen worden wäre. So begründeten diese Merkmale zusammengenommen für die Polizeibeamten zumindest den Anscheinsverdacht, dass es sich bei dem Kläger um einen Störer im polizeirechtlichen Sinne gehandelt hat, was zur Entscheidungsfindung geführt haben dürfte. Dass sie die Gefahrenprognose nicht weiter aufklärten, war hiervon wohl losgelöst. Dabei ging es den Polizeibeamten gerade auch um den Schutz von hochrangigen Verfassungsgütern, namentlich Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 GG). Insofern unterscheidet sich der Fall etwa von demjenigen einer verdachtsunabhängigen Identitätskontrolle bzw. einer Kontrolle aufgrund eines bloßen Gefahrenverdachts („racial profiling“). Auch der Umstand, dass der Zeuge L. keinen Platzverweis erhalten hat, bedeutet vor diesem Hintergrund keine Ungleichbehandlung, da dieser von der Anzeigenerstatterin auch nicht an der vorherigen Situation beteiligt beschrieben wurde, sodass bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vorlag. |
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| |
| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf |
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| |
| | festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2017 - 1 S 1529/16 -, juris). |
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