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| | Der Senat kann entscheiden, obwohl die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren, weil sie in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO). |
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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. |
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| | 1. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens den angefochtenen Bescheid - hinsichtlich der Erhöhung der Unterkunftsgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.07.2017 - teilweise aufgehoben hat, ist die Klage nunmehr unzulässig. Die teilweise Aufhebung führte nach § 124 Abs. 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG dazu, dass der Bescheid im Umfang der Aufhebung unwirksam wurde und damit der Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rn. 14). Da die Sachurteilvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. Schmidt-Kötters, BeckOK VwGO, § 42 Rn. 51 mwN), ist die Berufung der Beklagten insoweit begründet. |
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| | 2. Die Berufung hat auch im Übrigen Erfolg, da die Klage unbegründet ist. Der angegriffene Gebührenbescheid der Beklagten vom 07.06.2017 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.12.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig (dazu a) und steht mit dem materiellen Recht in Einklang (dazu b). Auch die Tatsache, dass die Benutzungsgebühr für die Kläger in der Höhe verdoppelt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu c). |
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| | a) Der Gebührenbescheid leidet nicht an einem Verfahrensfehler. Die Tatsache, dass die Kläger vor dem Erlass des angegriffenen Gebührenbescheids nicht angehört wurden, steht seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen. |
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| | Nach § 91 AO Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG soll einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies bedeutet, dass im Regelfall eine Anhörung durchzuführen ist (Rätke in Klein, AO, 15. Aufl., § 91 Rn. 1). |
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| | Entgegen der Ansicht der Beklagten greift hier nicht der Ausnahmetatbestand des § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG ein, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will. Unter diese eng auszulegende Vorschrift fallen lediglich formelhafte Verwaltungsakte, denen typischerweise Standardsachverhalte zugrunde liegen; Steuerbescheide sind hiervon nicht erfasst (Kobor in BeckOK AO, § 91 Rn. 19), was auch für einen diesbezüglich wie einen Steuerbescheid zu behandelnden Gebührenbescheid gilt. Ferner handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bescheid auch nicht einen formelhaften Verwaltungsakt. Vielmehr liegt der mit ihm festgesetzten Nutzungsgebühr ein individueller Rechenvorgang nach den Vorgaben der Unterkunftsgebührensatzung 2017 zugrunde, der die Zahl und das Alter der Nutzer sowie die Zahl der Wohnräume und die Ausstattung der Wohnung berücksichtigt. |
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| | Die unterbliebene Anhörung ist hier jedoch nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG unbeachtlich, da sie im Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde. Steht eine Nachholung der Anhörung durch einen Widerspruch und dessen Würdigung in Rede, so tritt Heilung nur ein, wenn eine vollwertige Gewährung des Anhörungsrechts sichergestellt wird. Dies ist der Fall, wenn aus der Begründung des angefochtenen Bescheids alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen erkennbar sind, so dass der Betroffene Stellung nehmen kann, und wenn die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten (erheblichen) Tatsachen von der Erstbehörde oder der zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts befugten Widerspruchsbehörde berücksichtigt worden sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2018 - 1 B 1078/18 - juris Rn. 28 zu § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG; vgl. auch Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 126 AO Rn. 43; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 126 AO Rn. 7). |
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| | Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus der Begründung des Gebührenbescheids gehen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen hervor, nämlich die offenkundige Nutzung der Wohnung durch die Kläger sowie die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Umstände (Zahl und Alter der Personen, Zahl und Art der nutzbaren Räume sowie Nebenleistungen). Ferner hat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18.12.2017 mit allen von den Klägern mit dem Widerspruch vorgebrachten Gesichtspunkten auseinandergesetzt und ihn erkennbar unter deren Berücksichtigung zurückgewiesen. |
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| | b) Der angegriffene Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. |
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| | Rechtsgrundlage für die erfolgte Festsetzung der Nutzungsgebühr sind die §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17.03.2005 in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.12.2015 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2, §§ 15 und 16 Abs. 1 und 4 der Satzung der Stadt Freiburg i. Br. „über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren kommunaler Unterkünfte für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler“ vom 26. April 2005 in der Fassung von 06.12.2016 (Unterkunftsgebührensatzung 2017). |
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| | Eine Gemeinde kann - wie hier durch § 1 Abs. 1 der Unterkunftsgebührensatzung 2017 bestimmt - Unterkünfte für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler/innen als öffentliche Einrichtung im Sinn von § 1 Abs. 1 KAG betreiben (vgl. Rudisile in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 534, 537). Sie ist nach § 13 Abs. 1 der Unterkunftsgebührensatzung 2017 i.V.m. §§ 2, 13 und 14 KAG befugt, für deren Nutzung Gebühren zu erheben. Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Gebühr in Höhe von 1.268,75 EUR monatlich wurde nach Maßgabe der Unterkunftsgebührensatzung 2017 rechnerisch zutreffend ermittelt, was von den Klägern auch nicht in Frage gestellt wird. |
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| | Der die Höhe der Gebühr für die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft regelnde § 16 Abs. 4 der Unterkunftsgebührensatzung 2017 ist rechtmäßig. Er verstößt weder gegen das Kostendeckungsprinzip aus § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG (hierzu aa) noch gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip (hierzu bb). Ferner verletzt er nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu cc) oder das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (hierzu dd). |
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| | aa) Die in § 16 Abs. 4 der Unterkunftsgebührensatzung 2017 festgelegten Gebühren verstoßen nicht gegen das Kostendeckungsprinzip aus § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG. Danach dürfen Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Dies erfordert eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Sie wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 73). Gebührenfähig sind nur betriebsbedingte Kosten. Das sind solche Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 571). Dazu gehören die laufenden Unterhaltungskosten (z. B. Personalkosten, Betriebskosten, anteilige Verwaltungskosten, Entgelte für Fremdleistungen) sowie die sogenannten kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 14 Abs. 3 KAG, insbesondere Zinsen und Abschreibungen (vgl. Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 KAG Rn. 572). Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig, wobei den Gemeinden ein Ermessenspielraum verbleibt (vgl. Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 4.1.1). |
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| | Die gerichtliche Überprüfung der Kalkulation ist auf eine Plausibilitätskontrolle des Gebührensatzes anhand der dazu vorgelegten Gebührenkalkulation beschränkt und muss grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen. Eine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche findet nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.; Thüringer OVG, Urteil vom 17.08.2017 - 4 KO 74/17 - juris Rn. 74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Rn. 186). |
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| | Gemessen daran ist die sich aus der mit der Klageerwiderung vorgelegten Drucksache G-16/265 ergebende Kalkulation der Gebühren für die Unterbringung von Flüchtlingen nicht zu beanstanden. Sie hält einer Plausibilitätsüberprüfung stand. Aus der Drucksache G-16/265 geht hervor, dass die Neukalkulation der Gebühren zum Ablauf des Kalkulationszeitraums für den Prognosezeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 erfolgte. |
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| | Die Gebührenbedarfsberechnung ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt zutreffend die Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 KAG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 GemHVO, vgl. Gössl in Gössl/Reif, aaO § 14 Anm. 4.2.1.1), die kalkulatorischen Zinsen nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KAG (vgl. Gössl in Gössl/Reif, aaO § 14 Anm. 4.2.1.3), die Personal- und Sachkosten, die durch den laufenden Betrieb und die Unterhaltung der Einrichtung entstehen (vgl. Gössl in Gössl/Reif, aaO § 14 Anm. 4.2.2) sowie die Kosten, die für ihre Verwaltung anfallen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 KAG; vgl. Gössl in Gössl/Reif, aaO § 14 Anm. 4.2.3). |
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| | Daraus ergeben sich gebührenfähige Gesamtkosten in Höhe von 23.820.754,72 EUR. Bei einer Kapazität von 4.038 Plätzen betragen die gebührenfähigen Kosten pro Monat pro Person durchschnittlich 491,60 EUR. Bei einer nach Art der Unterbringung (Wohnheim oder Wohnung) differenzierenden Kalkulation, hier beispielhaft bezogen auf die Unterbringung in einer 4-Zimmer-Wohnung, entfallen - bei auf die Wohnungen entfallenden Kosten in Höhe von 713.201,48 EUR pro Jahr und 190 in diesen Wohnungen untergebrachten Personen - etwa 313,54 EUR auf jede Person je Monat (Anlage 3 zur Drucksache G-16/265). |
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| | Daraus ergibt sich beispielhaft bezogen auf die Situation der Kläger, dass die Gebühren die ansatzfähigen Kosten bei Weitem nicht erreichen. Die gegen die Kläger festgesetzte Gebühr von 1.268,75 EUR pro Monat für sieben Personen ergibt eine Gebühr von 181,25 EUR pro Person pro Monat, bei für eine 4-Zimmer-Wohnung kalkulierten Kosten von 313,54 EUR pro Person und Monat. |
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| | Zur Feststellung des Kostendeckungsgrades wurden von der Beklagten ferner die gebührenfähigen Gesamtkosten den erwarteten neu kalkulierten Benutzungsgebühren gegenübergestellt. Diese beruhen auf der Hypothese einer hundertprozentigen Einnahmeerzielung unter Berücksichtigung der am häufigsten vorkommenden Bewohnerstruktur je Unterkunftskategorie. Danach ergeben sich bei Flüchtlingen vereinnahmte Gebühren in Höhe von 7.554.654,09 EUR, was bei den gebührenfähigen Gesamtkosten in Höhe von 23.820.754,72 EUR zu einem Kostendeckungsgrad von 31,71 Prozent führt. Das schließt aus, dass hier das Kostendeckungsprinzip verletzt ist. |
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| | Auch die Beanstandungen der Kläger greifen nicht durch. Zwar gehören die Kosten für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkünfte sowie die Kosten, die für die soziale Betreuung der dort untergebrachten Personen entstehen, nicht zu den gebührenfähigen Aufwendungen (vgl. Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 56). Derartige Kosten wurden jedoch nicht in die Kalkulation eingestellt. Das ergibt sich aus dem dahingehenden unbestritten gebliebenen Vortrag in den Schriftsätzen der Beklagten und der Erklärung von Stadtamtmann ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.06.2021, wonach er zur Vorbereitung der Verhandlung die Kalkulation erneut gezielt daraufhin überprüft habe und daher ausschließen könne, dass Kosten für Bewachung und soziale Betreuung in die Kalkulation eingestellt worden seien. |
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| | Selbst wenn die Kosten dennoch in die Kalkulation mit eingeflossen sein sollten, schließt der Senat angesichts einer Unterdeckung von 16.266.100,63 EUR aus, dass dadurch das Kostendeckungsprinzip verletzt ist, da Kosten in dieser Höhe für die Bewachung und die soziale Betreuung kaum anfallen. |
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| | bb) Auch das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, das der Höhe der Gebühren Grenzen setzt, ist nicht verletzt. Nach diesem Prinzip, das eine beitragsrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, darf die Höhe der Gebühren nicht in einem Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil stehen; auch dürfen einzelne Abgabenpflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 33; Urteil vom 12.03.2014 - 8 C 27.12 - juris Rn. 22). So kann ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip bei der Gebührenerhebung vorliegen, wenn eine Bemessungsregelung zu Benutzungsgebühren führt, die erheblich über dem Entgelt eines vergleichbaren privaten Dienstleistungsunternehmens liegen. Eine Benutzungsgebühr für eine Unterkunft kann daher mit dem Äquivalenzprinzip kollidieren, wenn sie wesentlich höher ist, als ein Privater für die Überlassung des Wohnraums berechnen würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.1994 - 1 S 1027/93 - juris Rn. 72). Einen Anhaltspunkt kann insoweit die ortsübliche Vergleichsmiete geben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.1995 - 2 S 542/94 - juris Rn. 14). Dabei ist davon auszugehen, dass es auch bei einer als Flüchtlingsunterkunft genutzten Wohnung regelmäßig zu einer erhöhten Fluktuation und damit zu einer verstärkten Abnutzung der Räumlichkeiten und damit zu höheren von der Gemeinde zu tragenden Kosten kommt, was bei der Beurteilung der Wahrung des Äquivalenzprinzips zu beachten ist (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2003 - 9 A 1103/03 - juris Rn. 6 für Wohnheime). |
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| | Gemessen daran ist eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht festzustellen. Zwar ist hier die ortsübliche Vergleichsmiete nicht bekannt. Es liegt aber auf der Hand, dass eine Gebühr, die letztlich ungefähr 10,70 EUR pro Quadratmeter beträgt, für die Nutzung einer 136 Quadratmeter großen Vier-ZimmerWohnung inklusive Kosten für Heizung, Strom, Warmwasser, Abfallgebühren, eine Teilmöblierung mit einer Waschmaschine und eine Betreuung durch einen technischen Dienst, in guter Wohnlage in dem (von den Klägern selbst als Nobel-Vorort bezeichneten) Stadtteil Freiburg-Herdern mit sehr guter Infrastruktur (ca. 1,2 km vom Freiburger Münster), nicht in einem Missverhältnis zur gebotenen Leistung steht. |
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| | Zwar bringen die Kläger vor, die Wohnung sei dringend renovierungsbedürftig. Das begründet hier jedoch keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Zwar kann das Äquivalenzprinzip verletzt sein, wenn Mängel an der Unterkunft zu ihrer Unbenutzbarkeit führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 S 1975/17 - juris Rn. 6). Die Kläger haben es jedoch unterlassen, die angebliche Renovierungsbedürftigkeit zu präzisieren, insbesondere haben sie mit keinem Wort erläutert, wie sich die vorgebliche Renovierungsbedürftigkeit auf die Möglichkeit der Nutzung der Wohnung auswirkt, was ihnen aber angesichts der Tatsache, dass sie die Wohnung bewohnen, unzweifelhaft möglich und naheliegend gewesen wäre und von ihnen im Rahmen ihrer Pflicht zu Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. § 86 Rn. 11) verlangt werden kann. Es liegt daher vielmehr nahe, dass die etwaige Renovierungsbedürftigkeit nicht erheblich gewesen ist, worauf auch der Umstand hinweist, dass die Kläger diesen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip „vorsorglich“ gerügt haben. Jedenfalls gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die erhobenen Gebühren angesichts möglicher Mängel in einem Missverhältnis zu der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung stehen. Der Vortrag der Kläger ist insoweit ohne jede Substanz. |
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| | cc) Die von der Beklagten festgelegten Gebührensätze verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| | Zwar wird die Nutzergruppe der Flüchtlinge verglichen mit der der Wohnungslosen ungleich behandelt, da sie bei gleichem Gebührenmaßstab für die gleiche Art der Leistung um etwa 18 Prozent höhere Gebühren zahlen müssen. Wären die Gebühren für die Kläger nach den für Wohnungslose geltenden Sätzen abgerechnet worden, hätten sie für die gesamte achtköpfige Familie 1.230,00 EUR (7/8 = 1.079,75 EUR) betragen (statt 1.450 EUR bzw. 1.268,75 EUR). Die Kläger müssen also 189 EUR (etwa 17 Prozent) mehr bezahlen als Wohnungslose in einer vergleichbaren Situation. Dies verletzt jedoch nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| | Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - juris Rn. 35 mwN). Als nichtsteuerliche Abgaben bedürfen sie zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als solche Zwecke sind die Kostendeckung, der Vorteilsausgleich, die Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31). Gebühren müssen unter Beachtung ihres Zwecks dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werden. |
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| | Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetz- und Satzungsgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist dem Normgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Auch im Abgabenrecht verletzt eine Ungleichbehandlung den Gleichheitssatz nur dann, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist. Namentlich können bereits Erwägungen der Praktikabilität eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabenpflichtigen rechtfertigen. Allerdings steht im Gebührenrecht - dem Wesen der Gebühr als eines Entgelts für die Leistung der Verwaltung oder die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung entsprechend - aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz im Vordergrund, dass die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösen wird (BVerwG, Beschluss vom 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - juris Rn. 14 mwN). Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31). |
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| | Gleichwohl gilt dieser Grundsatz auch im Benutzungsgebührenrecht nicht uneingeschränkt. Bundesverfassungsrecht lässt vielmehr dem jeweiligen Gesetzgeber Raum, die Höhe von Benutzungsgebühren aus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlich zu bemessen, wie zum Beispiel nach der Höhe der aufgewendeten Kosten, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung nicht verlorengeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.1997 - 8 NB 2.96 - juris Rn. 15). Eine Ungleichbehandlung kann auch durch einen besonderen Vorteil oder eine äquivalente Leistung der Verwaltung ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - juris Rn. 67 für gestaffelte Kindergartenbeiträge). |
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| | Gemessen hieran ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Gebühren für die Nutzergruppe der Flüchtlinge einerseits und die der Wohnungslosen andererseits, die in getrennten Unterkünften untergebracht werden, getrennt kalkuliert. |
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| | Die Unterbringung von Flüchtlingen erfolgt unter anderen rechtlichen Voraussetzungen und verfolgt andere Ziele als die Unterbringung von Wohnungslosen. Das hat zur Folge, dass an die Wohnräume zur Aufnahme von Flüchtlingen höhere Anforderungen gestellt werden, deren Einhaltung höhere Kosten verursacht. |
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| | Die Unterbringung Wohnungsloser erfolgt als polizeiliche Aufgabe auf Grundlage der §§ 1, 3 PolG, dient der Abwehr von Gefahren und setzt die (regelmäßig bereits eingetretene) unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Ordnung voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.1996 - 1 S 3042/95 - juris Rn 5). Ziel ist eine vorübergehende Unterbringung zur Beseitigung der akuten Gefahrenlage. Daher gibt es keine besonderen gesetzlichen Anforderungen an Wohnungslosenunterkünfte bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse. Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft hat lediglich ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art zu gewährleisten. Daher reicht es aus, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Welche Mindestanforderungen bei einer Obdachlosenunterkunft gegeben sein müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.1994 - 1 S 3066/93 - juris Rn 3). Dem Rechnung tragend bestimmt § 2 Abs. 1 der Unterkunftsgebührensatzung 2017, dass die für Wohnungslose bestimmten Unterkünfte der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen dienen, die wohnungslos und erkennbar nicht fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen. |
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| | Demgegenüber erfolgt die Unterbringung von Flüchtlingen auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen - Flüchtlingsaufnahmegesetz - vom 19.12.2013 (GBl. S. 493). Es verfolgt neben ihrer bloßen Unterbringung auch eine integrative gesetzliche Zielrichtung: Mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen trägt das Land seiner humanitären und rechtlichen Verantwortung Rechnung. Bereits in der ersten Phase ihres Aufenthalts sollen den Betroffenen Lebensbedingungen gewährleistet werden, die eine spätere Integration in die Aufnahmegesellschaft erleichtern. Ziel ist es dabei auch, den Schutzsuchenden zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Möglichkeit eines weitgehend selbstbestimmten Lebens zu eröffnen. Die Art und der Umfang der Unterbringung von Flüchtlingen sollen dem humanitären Ansatz der Unterbringung Rechnung tragen und spiegeln sich in der Gewährleistung qualitativer Mindeststandards der Unterbringungseinrichtungen wider (LT-Drs. 15/4352, S. 17). Daher ergeben sich aus den Vorgaben des Flüchtlingsaufnahmegesetzes besondere Anforderungen an Art und Umfang der Unterbringung. Die für die vorläufige Unterbringung genutzten Liegenschaften sollen nach § 8 Abs. 1 Satz 5 FlüAG aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, den Bewohnern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Weitere Anforderungen sind in § 5 DVO FlüAG geregelt; so soll etwa in Gemeinschaftsunterkünften nach § 5 Abs. 6 DVO FlüAG mindestens ein Gemeinschaftsraum eingerichtet werden, nach § 5 Abs. 8 DVO FlüAG sollen Gemeinschaftsunterkünfte mit Außenanlagen zur Freizeitgestaltung ausgestattet werden. Entsprechend dieser Vorgaben und der unterschiedlichen Bewohnerstruktur befinden sich bei Flüchtlingswohnheimen im Gegensatz zu Wohnungslosenunterkünften etwa Spielplätze sowie Gemeinschaftsräume für verschiedene Angebote (Lernbetreuung, Frauentreff, Nähkurs, etc.).Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Anforderungen und Bedarfslagen bei der Unterbringung von Flüchtlingen einerseits und Wohnungslosen andererseits werden diese von der Beklagten getrennt voneinander in für die jeweilige Benutzergruppe bestimmten Unterkünften untergebracht: Die Unterbringung von Flüchtlingen erfolgt in Flüchtlingsunterkünften, die Unterbringung von Wohnungslosen in Wohnungslosenunterkünften. |
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| | Die Drucksache G-16/265 vom 23.11.2016 verdeutlicht, dass im Kalkulationszeitraum die Kosten für die Flüchtlingsunterbringung ganz erheblich über den Kosten für die Wohnungslosenunterbringung lagen, da durch den starken Flüchtlingszustrom in den Jahren 2015/2016 zahlreiche neue Unterkunftsplätze geschaffen werden mussten. Die Kosten für Anmietung, Umbau und Neubau haben sich im Vergleich zu der vorherigen Kalkulation daher stark erhöht. In die Unterkünfte für Geflüchtete wurde wesentlich mehr für die Sanierung und den Neubau investiert als bei Wohnungslosenunterkünften. Es liegt auf der Hand, dass Neubauten bzw. Investitionen im Bereich der Flüchtlingsunterkünfte zu höheren Standards gegenüber den bestehenden Wohnungslosenunterkünften führen, womit auch typischerweise ein höherer Nutzen für die Bewohnergruppe der Flüchtlinge gegenüber der Bewohnergruppe der Wohnungslosen verbunden ist. |
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| | Die Beklagte überschreitet somit nicht ihren Ermessenspielraum, wenn sie die Gebühren getrennt unter Berücksichtigung der jeweils aufgewandten Kosten berechnet, da die Unterbringung der Flüchtlinge typischerweise höheren Anforderungen genügen muss, welche mit höheren Kosten, aber auch höheren Leistungen verbunden sind als die Unterbringung der Wohnungslosen. |
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| | Die Nutzergruppe der Flüchtlinge wird durch die von ihnen erhobenen Gebühren auch nicht stärker an der Finanzierung der von ihnen genutzten Unterkünfte beteiligt als die Gruppe der Wohnungslosen an der Finanzierung der Wohnungslosenunterkünfte. |
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| | Aus der Kalkulation der Gebühren für die den Wohnungslosen zur Verfügung gestellten Unterkünfte, in der dieselben Kostenarten eingestellt wurden wie in die Kalkulation für die Flüchtlingsunterkünfte, ergeben sich gebührenfähige Gesamtkosten in Höhe von 1.632.237 EUR. Bei einer Kapazität von 381 Plätzen betragen die gebührenfähigen Kosten pro Monat pro Person durchschnittlich 357,01 EUR. Demgegenüber betragen die gebührenfähigen Kosten pro Monat pro Person bei Flüchtlingsunterkünften 491,60 EUR. Das sind im Durchschnitt 37 Prozent mehr, wohingegen die von den Flüchtlingen erhobenen Gebühren etwa 18 Prozent höher sind. Erkennbar wird dieser Umstand auch am Kostendeckungsgrad. Nach den zu erwartenden Gebühreneinkünften beträgt dieser bei den Wohneinrichtungen für Flüchtlinge 31,71 Prozent und bei den Wohnungslosenunterkünften 75,76 Prozent. |
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| | Auch die Tatsache, dass die stark gestiegene Zahl der Flüchtlinge in den Jahren ab 2015 und die damit verbundene kurzfristige Schaffung einer Vielzahl zusätzlicher Unterkunftsmöglichkeiten zu dem Anstieg der gebührenfähigen Gesamtkosten und damit zu einer deutlichen Gebührenerhöhung bei den Flüchtlingsunterkünften geführt hat, begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass eine höhere Inanspruchnahme durch eine gestiegene Zahl an Nutzern zu höheren Kosten führt und eine Gebührenerhöhung nach sich zieht, ist zunächst folgerichtig und dem Grund nach nicht zu beanstanden, solange das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt. Angesichts des Kostendeckungsgrades von 31,71 Prozent kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Kostenerhöhung im Wesentlichen zu Lasten der Nutzer der Flüchtlingseinrichtung erfolgt, da die verbleibenden 68,29 Prozent von der öffentlichen Hand und damit von der Allgemeinheit getragen werden. Hinzu kommen die öffentlich finanzierten Sozialleistungen für die Gebührenschuldner, welche die Gebühren nicht selbst aufbringen können. Sie erhalten hierfür Unterstützungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs, dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Asylbewerberleistungsgesetz. So werden nach § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessenem Umfang in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt und nach § 3 Abs. 3 AsylbLG bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs gewährt, wozu auch die von Gemeinden erhobenen Gebühren für die Nutzung von Unterkünften gehören. |
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| | dd) Auch das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Wie der Gesetzgeber den Gestaltungsauftrag des verfassungsrechtlich nicht näher konkretisierten Sozialstaatsprinzips erfüllt, ist seine Sache. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 - juris Rn. 96 mwN). |
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| | Dazu zählt die Verpflichtung, öffentliche Einrichtungen zur Daseinsvorsorge zu unterhalten, wozu auch die Unterkünfte für Wohnungslose und Flüchtlinge gehören, die, soweit sie dem Schutz vor Obdachlosigkeit dienen, Bestandteil der Sicherung des Existenzminimums sind. Weiter ergibt sich aus dem Sozialstaatsgebot die Pflicht, die Nutzung dieser Unterkünfte durch die berechtigten Personen zu annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen. Diese dürfen unter Berücksichtigung sozialstaatlicher Gesichtspunkte nicht so gestaltet sein, dass sie die Berechtigten abschrecken und somit zu einer prohibitiven Wirkung führen. Gebühren dürfen daher keine unüberwindliche soziale Barriere für den Zugang zur Einrichtung errichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn 40 mwN zu Studiengebühren). Unzulässig ist eine Gebührenregelung, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 9.09 - juris Rn 25 zu Studiengebühren). Bei der Beantwortung der Frage, ab wann eine Gebühr eine abschreckende Wirkung entfaltet, kann nicht lediglich auf ihre Höhe abgestellt werden. Zu berücksichtigen sind ebenso die sie flankierenden sozialstaatlichen Leistungsangebote, die es ermöglichen, bei fehlender eigener Leistungsfähigkeit unter Nutzung staatlicher Mittel den Zugang zur Einrichtung zu erlangen (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn. 50). Denn es ist dem Staat ohne Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip möglich, auch von bedürftigen Nutzern Gebühren zu fordern, und ihnen anschließend finanzielle Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - juris Rn.69). |
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| | Die hier maßgeblichen Gebühren sind weder abschreckend noch prohibitiv. Soweit ein Gebührenschuldner Selbstzahler ist, ist das schon deswegen nicht der Fall, weil die Gebühr das Äquivalenzprinzip nicht verletzt und daher nicht unverhältnismäßig ist. Eine der Höhe nach angemessene Gebühr wirkt aber nicht abschreckend. Gebührenschuldner, welche die Gebühr mit eigenen finanziellen Mitteln nicht aufbringen können, erhalten hierfür - wie bereits ausgeführt - Unterstützungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs. Dadurch ist gewährleistet, dass sie Zugang zu der Einrichtung erhalten. |
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| | Das Sozialstaatsprinzip verlangt auch nicht, dass der Erhebung von Gebühren im Bereich der existenzsichernden Daseinsvorsorge, wie der Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen, durch das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip engere Grenzen gezogen werden als der Erhebung sonstiger Gebühren. Dazu besteht kein Anlass, da die Kosten der Unterkunft im Fall der Bedürftigkeit, eventuell anteilig, durch Sozialleistungen gedeckt werden. Da- rüber hinaus ist nicht ersichtlich, nach welchen Maßstäben diese „engeren“ Grenzen gezogen werden sollen. Demgegenüber bestimmen das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip greifbare und überprüfbare Grenzen für eine zumutbare Belastung des Einzelnen mit Gebühren. |
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| | c) Auch die Tatsache, dass die Benutzungsgebühr für die Kläger von 634,37 EUR auf 1.268,75 EUR pro Monat erhöht wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB, wonach sich die Miete auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen darf, ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht gegeben, da hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vorliegt, auf das die Vorschriften des Mietrechts keine Anwendung finden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2017 - 1 S 1975/17 - juris Rn. 4, 6). |
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| | Die Gebührenerhöhung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für die Beurteilung der Frage, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt ist, ist nicht der Unterschied zum alten Gebührensystem und mithin die Steigerungsrate in den Blick zu nehmen, sondern allein die Höhe der Gebühr nach dem geltenden Gebührenrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1981 - 4 C 73.78 - juris Rn. 27 betreffend den Fall der Erhöhung einer Sondernutzungsgebühr um das Zehnfache). Und das ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. |
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| | Ob der angefochtene Bescheid aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 13.12.2016 die Gebühr ab dem 01.01.2017 auf 634,37 EUR monatlich festgesetzt hatte, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes möglicherweise rechtswidrig sein könnte, bedarf keiner Entscheidung mehr, nachdem die Beklagte den Gebührenbescheid in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens insoweit aufgehoben hat, als die Gebühr für die Zeit von Januar 2017 bis einschließlich Juli 2017 erhöht wurde. Dadurch entfällt die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der erhöhten Gebühr für diesen Zeitraum. Nach der Bekanntgabe des Bescheids vom 07.06.2017 hatten die Kläger von der Gebührenerhöhung Kenntnis, so dass sie zumindest ab August 2017 nicht darauf vertrauen durften, nach wie vor nur die geringere Gebühr zahlen zu müssen. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.825,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Da die Kläger das Ziel verfolgten, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit mit ihm eine monatliche Gebühr von mehr als 700,00 EUR festgesetzt wurde, errechnet sich der Streitwert wie folgt: (1.268,75 EUR - 700,00 EUR) x 12. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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