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| | 1. Die Klage ist zulässig. |
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| | Sie ist innerhalb der Klagefrist erhoben worden. |
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| | Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sog. Dreitagesfiktion), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. |
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| | Die Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 AO ist im Streitfall allerdings nicht anwendbar, um den Tag der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu bestimmen. |
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| | a) Zwar geht der Senat davon aus, dass die Einspruchsentscheidung von der Beklagten am 29.7.2021 (Donnerstag) zur Post aufgegeben wurde. |
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| | Bei Anwendung der Dreitagesfiktion hat das FG das Datum der tatsächlichen Aufgabe zur Post von Amts wegen zu ermitteln und darüber zu entscheiden, ob der Bescheid an dem von der Finanzbehörde angegebenen Tag zur Post gegeben wurde (Ratschow in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 122 Rn. 54 m.w.N.) |
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| | Insofern obliegt der Finanzbehörde eine Beweisvorsorge. Sie ist grundsätzlich zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet. Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle reichen ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet. Vielmehr ist regelmäßig ein Absendevermerk der Poststelle erforderlich. |
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| | Liegt -wie im Streitfall- kein Absendevermerk vor, kann die Finanzbehörde aber darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Gewähr für die Aufgabe der Sendung zur Post zu bieten (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9.12.2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824, Rn. 28; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.11.2015 9 K 215/14, rkr., EFG 2016, 433, Rn. 27 f.; Ratschow in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 122 Rn. 55). |
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| | Das FG hat dann auf dieser Grundlage nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind insoweit nicht anwendbar (BFH-Beschluss vom 26.1.2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081, Rn. 3). Verbleibende Zweifel gehen zulasten der Finanzbehörde (Ratschow in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 122 Rn. 55). |
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| | Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat davon überzeugt, dass die Einspruchsentscheidung am 29.7.2021 zu Post aufgegeben wurde. Die Schilderungen, dass die Einspruchsentscheidung am 28.7.2021 ausgedruckt durch Ablage zunächst im Postzimmer und am nächsten Tag durch Abholen durch einen Kurier (X-Kurier) in einer verschlossenen Postbox zur Poststelle gebracht wurde, sind nachvollziehbar und entsprechend dem Vorgehen in zahlreichen Behörden, wenn sich die Poststelle außerhalb der Behörde befindet. Auch hat die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass die Post, sobald sie vom Kurierdienst in die Poststelle gebracht wird, stets noch am selben Tag versandt wird. Abweichungen von diesem grundsätzlichen Vorgehen am 29.7.2021 sind nicht geschildert worden und hätten auch, falls beispielsweise die gesamte zur Beförderung verwendete Postbox verzögert befördert worden wäre, eine größere Anzahl von Schriftstücken betroffen. Dies war offensichtlich nicht der Fall. |
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| | b) Trotz einer aus Sicht des Senats gesicherten Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post ist aber nicht vom Zugang der Einspruchsentscheidung bei der Bevollmächtigten am 2.8.2021 auszugehen, weil die Zugangsfiktion erschüttert ist und die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die Einspruchsentscheidung bereits am 2.8.2021 zuging. |
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| | Die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erstreckt sich zwar im Grundsatz auch auf schriftliche Verwaltungsakte, die durch lizenzierte private Postdienstleister -zu denen auch Post-Service gehört-- übermittelt werden. Zu beachten ist aber, dass im Rahmen deren Lizenzierung die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft wird. Daher ist grundsätzlich zu ermitteln, ob nach den bei dem privaten Postdienstleister vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem privaten Zustelldienst ein weiteres Dienstleistungsunternehmen zwischengeschaltet wird. Insoweit kann die Einschaltung privater Postdienstleister bei der Frage von Bedeutung sein, ob die Zugangsvermutung als widerlegt gilt, weil hierdurch möglicherweise ein längerer Postlauf die Folge ist (BFH-Urteil vom 14.6.2018 III R 27/17, BStBl II 2019, 16, Rn. 14; FG Münster, Urteil vom 15.5.2019 13 K 3280/18 Kg, EFG 2019, 1156; Ratschow in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 122 Rn. 55). |
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| | Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat nicht zu seiner Überzeugung festzustellen, dass die Zustellung durch Post-Service mit einer gleich hohen Verlässlichkeit zu erwarten war wie bei einer Versendung im Rahmen eines Postuniversaldienstes. |
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| | Zunächst ist festzustellen, dass Post-Service nicht § 2 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) und den darin beschriebenen Qualitätsmerkmalen der Briefbeförderungen unterfällt (vgl. § 2 Nr. 3 PUDLV). Darin ändert auch der Umstand, dass Post-Service eine 100 %ige Tochter der W-Post, einem Post-Universaldienstleister, ist, nichts. Auch wurden die Qualitätsanforderung nach PUDLV nur teilweise -kraft des zwischen der BA und Post-Service geschlossenen Dienstleistungsvertrages- auf privatrechtlicher Grundlage vereinbart. Überdies hat es bislang keine externe Qualitätskontrolle der Dienstleistungen von Post-Service gegeben, um zu verifizieren, ob das vereinbarte Zustellungsziel „E+2“ eingehalten wird. Besonders gegen eine Anwendung der Dreitagesfiktion spricht allerdings, dass sich der Zustellungsweg ab der Übergabe der Sendungen an Post-Service in der Poststelle der BA in Z nicht weiter aufklären lässt („Interna der W-Post“, weiterer Postlauf „unbekannt“, vgl. Gerichtsakte, Bl. 110). So bleibt im Unklaren, ob Post-Service den Einwurf in den Briefkasten der Empfängerin selbst oder über die W-Post bewirkt hat. Letzterenfalls wäre eine (weitere) Übergabe der Sendung von Post-Service an die W-Post erforderlich gewesen. Unter diesen Umständen einer möglichen weiteren Übergabe der Sendungen (von Post-Service an die W-Post) lässt sich ein längerer Postlauf als die in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vorgesehen drei Tage nicht ausschließen. |
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| | Ein späterer tatsächlicher Zugang, d.h. vorliegend statt des 2.8.2021 am 3.8.2021, ist deshalb nach Umständen des Streitfalls jedenfalls möglich. Da mithin Zweifel an dem von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO unterstellten typischen Geschehensablauf verbleiben, greift die Zugangsfiktion nicht ein. |
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| | 2. Die Klage ist begründet. |
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| | a) Der Aufhebungsbescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Dezember 2019 bis einschließlich März 2021 (rückwirkend) aufgehoben wurde, ist bereits mangels Änderungsnorm materiell rechtswidrig. |
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| | Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nur aufzuheben oder zu ändern, wenn und soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst aber nur Änderungen, die nach Ergehen des (ursprünglichen) Bescheides vom 30.1.2018 eintreten (BFH-Beschluss vom 24.5.2000 VI B 251/99, BFH/NV 2000, 1204, Rn. 9; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 40. Aufl., 2021, § 70 Rn. 6). |
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| | Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Vielmehr begann der Rentenbezug vorliegend bereits am 1.2.2017 und lag damit vor dem Ergehen des Kindgeldfestsetzungsbescheides am 30.1.2018. |
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| | Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide (nur) aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden (§ 155 Abs. 5 AO). Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). |
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| | Im Streitfall hat die Beklagte aber nicht nachträglich, d.h. erst nach Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 30.1.2018, sondern zuvor von der Rente des Kindes Kenntnis erlangt. Bereits mit Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines über 18 Jahre alten Kindes mit Behinderung für das Jahr 2016 vom 30.11.2017 hatte der Kläger mitgeteilt, dass das Kind seit 1.2.2017 eine Rente von 1.000 Euro pro Monat beziehe (Ziffern 7 und 8, KiG-Akte, Bl. 33). Zudem findet sich als Anlage eine die näheren Umstände der Rente erläuternder handschriftlicher Vermerk des Klägers in der Kindergeldakte, die bei der Beklagten jeweils bereits am 6.12.2017 eingegangen waren (Bl. 36 f.). Gleichzeitig hatte der Kläger ferner angegeben, dass das Kind --wie in den Vorjahren- Einnahmen aus Kapitalvermögen vereinnahmt habe (Ziffer 6; KiG-Akte, Bl. 33). |
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| | Damit ist der (rückwirkende) Aufhebungsbescheid bereits aufgrund einer fehlenden Änderungsnorm rechtswidrig und aufzuheben. |
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| | Im Übrigen ist dieser Aufhebungsbescheid aber auch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger im Streitzeitraum kindergeldberechtigt war (vgl. im Folgenden). |
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| | b) Der Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung ab April 2021 (für die Zukunft) aufgehoben wurde, ist ebenfalls rechtswidrig. |
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| | Materielle Fehler der letzten Festsetzung können zwar nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat (und damit für die Zukunft) beseitigt werden. Der Kläger hat vielmehr gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Kalendermonate Dezember 2019 bis Juli 2021 (dem Streitzeitraum) Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn. |
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| | Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG wird ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (vgl. § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG). |
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| | aa) Der im Streitfall maßgebliche Streitzeitraum umfasst deshalb die Kalendermonate Dezember 2019 bis Juli 2021, weil die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Dezember 2019 und die folgenden Kalendermonate aufgehoben hat. Da die Familienkasse im Falle eines Aufhebungsbescheids eine Regelung des Kindergeldanspruchs aber längstens bis zu dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung -im Streitfall: im Juli 2021- treffen kann, endet der Streitzeitraum Ende Juli 2021 (BFH-Urteil vom 22.12.2011 III R 41/07, BStBl II 2012, 681, Rn. 41 und Rn. 44). |
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| | bb) Unstreitig ist das Kind seelisch behindert. Die Behinderung trat vor Vollendung des 25. Lebensjahres -vorliegend vor Vollendung des 20. Lebensjahres- ein. Aufgrund dessen ist es nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. |
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| | Vor Vollendung des 25. Lebensjahres muss nur die Behinderung, nicht jedoch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eingetreten sein (BFH-Urteil vom 9.6.2011 III R 61/08, BStBl II 2012, 141, Rn. 11 ff.). Ob sich ein Kind selbst unterhalten kann, wird anhand einer monatsweise durchzuführenden Vergleichsrechnung ermittelt (BFH-Urteil vom 27.11.2019 III R 28/17, BStBl II 2021, 807, Rn. 16 und vom 8.8.2013 III R 30/12, BFH/NV 2014, 498, Rn. 15). |
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| | Hierbei sind zwei Bezugsgrößen gegenüberzustellen, nämlich einerseits der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes, welcher sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzt, und andererseits die verfügbaren finanziellen Mittel des Kindes, zu welchen nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge, sondern auch Leistungen Dritter gehören. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit der Mittel ist, dass sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet sind (BFH-Urteile vom 27.11.2019 III R 28/17, BStBl II 2021, 807, Rn. 16 und 13.4.2016 III R 28/15, BStBl II 2016, 648, Rn. 17). |
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| | cc) Danach sind im Streitfall auf der Bedarfsseite des Kindes folgende Positionen anzusetzen: |
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| | Das waren im Veranlagungszeitraum 2019 9.168 Euro (monatlich 764 Euro), im Veranlagungszeitraum 2020 9.408 Euro (monatlich 784 Euro) und im Veranlagungszeitraum 2021 9.744 Euro (monatlich 812 Euro). |
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| | (2) Der zusätzliche behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu zählen insbesondere auch solche für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Zu diesen gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Wäsche, Hilfeleistungen, Erholung und Erschwernisaufwendungen (BFH-Urteil vom 14.12.2004 VIII R 59/02, BFH/NV 2005, 1090, Rn. 15). Erbringt der Steuerpflichtige -so wie vorliegend der Kläger-- keinen Einzelnachweis dieser Aufwendungen, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG als Anhaltspunkt für den behinderungsbedingten Mehrbedarf dienen (BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057, Rn. 16). |
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| | Aufgrund der rückwirkenden Feststellung eines GdB des Kindes seit dem 1.1.2018 i.H. von 80 (Gerichtsakte, Bl. 45) findet in den Jahren 2019 und 2020 ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.060 Euro (monatlich 88,33 Euro) und in 2021 von 2.120 Euro (monatlich 176,67 Euro) Anwendung. |
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| | dd) Auf der Seite der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel ist nach Auffassung des Senats (neben den Einkünften aus Kapitalvermögen) nur der steuerpflichtige Ertragsanteil der privaten Rente zu berücksichtigen (a.A. BZSt, DA-KG vom 17.9.2021, BStBl I 2021, 1599, A 19.5.3 Abs. 3 Satz 3). |
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| | Hinsichtlich der in die Vergleichsrechnung einzustellenden, dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wird -in Anlehnung an die in § 32 Abs. 4 Satz 2 a.F. EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung verwendeten Begriffe-- auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes abgestellt (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand Februar 2022, § 32 Rn. 118 m.w.N.) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen. Hätte der Gesetzgeber die Einbeziehung von Kindesvermögen im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG beabsichtigt, hätte es nahe gelegen, dies -wie in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG geschehen- in der Vorschrift selbst unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen und zugleich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen das Vermögen berücksichtigt werden soll (BFH-Urteile vom 19.8.2002 VIII R 17/02, BStBl II 2003, 88, Rn. 19 ff. und VIII R 51/01, BStBl II 2003, 91; Bundeszentralamt für Steuern -BZSt-, Dienstanweisung zum Kindergeld vom 17.9.2021 -DA-KG-, BStBl I 2021, 1599, A 19.4 Abs. 2 Satz 3, Halbs. 2). |
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| | Zum (unschädlichen) eigenen Kindesvermögen zählen auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, die der Kapitalanlage dienen (BFH-Urteil vom 28.1.2004 VIII R 21/02, BStBl II 2004, 555; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand Februar 2022, § 32 Rn. 118; Bauhaus in Korn, EStG, Stand Mai 2017, § 32 Rn. 74; Seiler in Kirchhof/Seer, EStG, § 32 Rn. 21). Auch wenn ein behindertes Kind Arbeitslohn von einer Kapitalgesellschaft erhält, bei der der Kindsvater als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist, so kann der Teil des Arbeitslohnes, den ein fremder Dritter in der Situation des Kindes bei entsprechender Anstellung bei der Kapitalgesellschaft nicht erhalten hätte, eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Dieser Betrag ist dann nicht zu den Einkünften und Bezügen des Kindes zu rechnen, sondern stellt eine unbeachtliche unentgeltliche Zuwendung dar (BFH-Urteil vom 14.12.2004 VIII R 59/02, BFH/NV 2005, 1090, Rn. 18). Zudem ist eine einmalige Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der Prüfung, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ebenfalls nicht zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um eine Zuwendung von dritter Seite, sondern um eine Vermögensübertragung von Eltern auf ihre Kinder handelt (FG München, Urteil vom 21.7.2020 12 K 2928/19, juris - Revision beim BFH unter III R 48/20 - im Urteilsfall hatte die Mutter für ihr behindertes Kind eine Rentenversicherung abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge getragen; Loschelder in Schmidt, EStG, 41. Aufl., 2022, § 32 Rn. 52). |
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| | Generell sind Unterhaltsleistungen und Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder unbeachtlich, weil insofern keine Geldzuflüsse „von außen" vorliegen. Dies gilt insbesondere für Schenkungen und Zuwendungen der Eltern von Todes wegen. Dieses Ergebnis vermeidet rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten, die auftreten können, wenn der Nachlass keine oder nur geringe liquide Mittel enthält, die das Kind für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einsetzen könnte. Es braucht daher nicht im Einzelfall entschieden zu werden, in welchem Umfang ein Kind gehalten ist, ererbte liquide Mittel zu verbrauchen, ebenso wenig, ob es verpflichtet ist, nicht liquide Nachlassgegenstände zu verwerten (BFH-Urteil vom 4.8.2011 III R 22/10, BStBl II 2012, 337, Rn. 11 bis 13 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). |
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| | c) Vor diesem Hintergrund darf es im Hinblick auf die Kindergeldberechtigung keinen Unterschied machen, wie das Kind mit ererbten Vermögen verfährt. Hätte das Kind im Streitfall die von Todes wegen zugewandten 379.825,58 Euro sukzessive (von seinem Konto) verbraucht, hätte die Kindergeldberechtigung -auch aus Sicht der Beklagten- nicht in Zweifel gestanden. Lediglich die laufenden Kapitalerträge aus einer möglichen Verzinsung durch die kontoführende Bank wären als zur Verfügung stehende Mittel des Kindes zu berücksichtigen gewesen. |
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| | Nichts anderes kann gelten, wenn das Kind vorliegend den von der Kindsmutter zugewandten Geldbetrag von (abgerundet) 379.820 Euro aufgestockt um eigene Mittel i.H. von 20.180 Euro in eine private Rentenversicherung einzahlt. Denn diese Gestaltung dient lediglich dazu, um einer Festlegung der Kindsmutter zu entsprechen und aufgrund der kontinuierlichen Zahlungen eine bessere Planbarkeit der finanziellen Situation des Kindes sicherzustellen. Die monatlichen Rentenzahlungen stellen, soweit sie deren (steuerpflichtigen) Ertragsanteil übersteigen, lediglich eine unbeachtliche Vermögensumschichtung dar. Insofern beruhen sie nämlich auf der bloßen Auszahlung des zuvor eingezahlten Kapitalstammes der zum Großteil durch die Kindsmutter (aufgrund einer unbeachtlichen unentgeltlichen Vermögensübertragung von der Mutter auf das Kind) und im Übrigen durch das Kind bereitgestellt wurde. Nur soweit aus der Vermögensanlage Erträge erzielt werden, liegen berücksichtigungsfähige Einkünfte vor. Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG beträgt der Ertragsanteil 26 %, da das Kind bei Beginn der Rentenzahlungen (1.2.2017) das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Der Ertragsanteil wird einmalig zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Rente ermittelt und in den Folgejahren unverändert bis zum Ende der Zahlungen fortgeführt. Erhöhungen der Rentenzahlung bei geplanter Überschussbeteiligung (Bonusrente) sind Erträge dieser Rente und kein neuer Ertragsanteil (BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 47/09, BStBl II 2013, 158; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 41. Aufl., 2022, § 22 Rn. 96). |
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| | Der zu berücksichtigende Ertragsanteil ist um den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG i. H. von 102 Euro (monatlich 8,50 Euro) zu kürzen, da es sich im Umfang des Ertragsanteils um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG handelt (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2019 III R 28/17, BStBl II 2021, 807, Rn. 22 m.w.N.). |
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| | d) Die Kapitalerträge des Kindes sind um den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG i.H. von 801 Euro zu mindern. Der Sparer-Pauschbetrag ist eine zulässige Typisierung dergestalt, dass in unteren Einkommensgruppen in der Regel keine höheren Werbungskosten anfallen und dadurch der ausgeschlossene Werbungskostenabzug kompensiert wird (BFH-Urteil vom 1.7.2014 VIII R 53/12, BStBl II 2014, 975, Rn. 11). Vor diesem Hintergrund muss er --ebenso wie die Werbungskosten-Pauschbeträge nach § 9a EStG bei den entsprechenden Einkünften des Kindes zu berücksichtigen sind-- bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte des Kindes aus Kapitalvermögen abgezogen werden (a.A. BZSt, DA-KG vom 17.9.2021, BStBl I 2021, 1599, A 19.5 Satz 1, drittes Tiret). |
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| | e) Demnach stellen sich der Bedarf und die zur Verfügung stehenden Mittel des Kindes wie folgt dar. Dabei kann der Senat von einer monatsweisen Darstellung absehen, da sich sowohl die Einkünfte und Bezüge als auch die notwendigen Aufwendungen des Kindes gleichmäßig auf die Monate der jeweiligen Jahre verteilen: |
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| Kapitaleinkünfte (mit Abzug des Sparer-PB) |
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| Kapitaleinkünfte (mit Abzug des Sparer-PB) |
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| Kapitaleinkünfte (mit Abzug Sparer-PB) - geschätzt |
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| | Der existenzielle Lebensbedarf des Kindes wird damit im Streitzeitraum nicht durch die zur Verfügung stehenden Mittel gedeckt, so dass das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit scheidet unstreitig aufgrund der vorliegenden Behinderung des Kindes aus. |
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| | 3. Durch die gerichtliche Kassation der Aufhebungsbescheide vom 10.3.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.7.2021 lebt der Bescheid vom 30.1.2018, in dem Kindergeld ab Dezember 2018 festgesetzt wurde, wieder auf (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 53/13, BStBl II 2015, 282, Rn. 10). |
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| | 4. Der Senat entscheidet aufgrund des Einverständnisses des Beteiligten nach § 90 Abs. 2 FGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. |
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| | 6. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob der Bezug einer privaten Rente, deren Kapitalstamm mit Zuwendungen der Kindsmutter und eigenen Ersparnissen des Kindes dotiert wurde, in voller Höhe oder nur mit dem steuerpflichtigen Ertragsanteil bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. auch FG München, Urteil vom 21.7.2020 12 K 2928/19, juris - Revision beim BFH unter III R 48/20). |
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