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| | Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die befristete Übertragung einer Abteilungsleiterfunktion wirksam ist und der Kläger Anspruch auf die Realisierung von größeren Filmprojekten hat. |
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| | Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist seit dem 1. Dezember 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Redakteur beschäftigt. Zuvor, ab dem 7. Januar 1986, war er als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999 zugrunde (Anlage K 1). Hiernach wurde der Kläger ab dem 1. Oktober 1998 als Leitender Redakteur beschäftigt. Er erhielt eine monatliche Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe 13 Stufe d. Nach § 2 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die für den Südwestrundfunk geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. |
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| | Aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung ebenfalls vom 13. Juli 1999 (Anlage K 2) wurde der Kläger befristet vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 als Redaktionsleiter des "Tigerenten-Mitmach-Clubs" beschäftigt. Mit Vereinbarung vom 15. Januar 2001 (Anlage K 3) wurde diese Beschäftigung bis zum 30. Juni 2006 und im weiteren Verlauf durch Vereinbarung vom 24. März 2006 (Anlage K 4) bis zum 30. Juni 2011 verlängert. |
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| | Im Haus der Beklagten bestand im Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarungen ein "Tarifvertrag zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen" vom 20. Oktober 1998 (Anlage B 1). Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt: |
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| | "1. Leitungsfunktionen sind Funktionen, die den Vergütungsgruppen 13 und 14 der Vergütungstabelle (…) zugeordnet sind … . |
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| | 2. Die befristete Übertragung einer Leitungsfunktion setzt voraus, dass gleichzeitig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht oder abgeschlossen wird. |
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| | Das unbefristete Arbeitsverhältnis muss bei Leitungsfunktionen, die den Vergütungsgruppen 13 und 14 zugeordnet sind, mindestens in Vergütungsgruppe 12 … bestehen oder abgeschlossen werden. |
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| | 3. Die erstmalige Befristung soll mindestens drei Jahre, die weiteren Befristungen sollen jeweils mindestens fünf Jahre betragen. |
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| | 4. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung findet eine Verständigung mit dem/der Arbeitnehmer(in) über die Verlängerung der Übertragung statt. Im Falle der Nichtverlängerung wird der örtlich und sachlich zuständige Personalrat informiert. |
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| | Die unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter(innen) haben das Recht zur Frage der Verlängerung einen Vorschlag zu machen. In diesem Fall sind sie anzuhören. Wird dem Vorschlag nicht stattgegeben, ist dies den Mitarbeitern(innen) bekannt zu geben und zu begründen. |
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| | 5. Bei Beendigung der befristeten Übertragung wird der/die Arbeitnehmer(in) zu den Bedingungen des unbefristeten Arbeitsvertrages auf einem angemessenen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt. … |
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| | War die Leitungsfunktion mehr als zehn Jahre ausgeübt, darf die gegebenenfalls eintretende Minderung der Grundvergütung nicht mehr als 15 v.H. betragen. |
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| | Der Tarifvertrag wurde am 29. September 2016 zum 31. Dezember 2016 gekündigt. |
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| | Die oben genannten Ergänzungsvereinbarungen wurden durch eine Änderungsvereinbarung vom 10. August 2008 (Anlage K 5) geändert. Die Änderungsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: |
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| | Die nachstehende Vereinbarung resultiert aus dem Wunsch von Herrn [Name des Klägers] auf neue Perspektiven im SWR und geht auf Initiative des Intendanten zurück. Sie soll in Vorbereitung für künftige Aufgabenstellungen im SWR dienen und ist daher als Interimslösung zu sehen. |
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| | 1. Die Leitungsvereinbarung vom 24.03.2006 sowie die Zusatzvereinbarung TEC vom 24. Januar 2006 ruhen mit Wirkung zum 1. November 2008. Die sich daraus ergebenden materiellen Festlegungen werden vollumfänglich für die Laufzeit der Leitungsvereinbarung bis 30. Juni 2011 weitergewährt. |
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| | 2. Für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. Juni 2011 übernimmt Herr [Name des Klägers] im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten jeweils zur Hälfte nachfolgende Aufgaben, dabei ist er in beiden Funktionen jeweils der HA Kultur disziplinarisch und fachlich unterstellt: |
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| | a. Für die Filmakademie und die Akademie für Darstellende Kunst wird er im Rahmen einer Stiftungsdozentur tätig und sie erfolgt in Zusammenarbeit mit Prof. S(1). und Prof. B(1).. Die inhaltliche Ausgestaltung geschieht in enger Abstimmung mit der HA Kultur. Die Lehrtätigkeit erfolgt im Auftrag des SWR. Damit ist die Nutzung der SWR-Infrastruktur beinhaltet. Abgesehen davon sind die rechtlichen Rahmenbedingungen des SWR und der Kooperationsvereinbarungen mit den Akademien zu beachten. |
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| | b. Für die Kultur HA soll Herr [Name des Klägers] herausragende Sonderprojekte entwickeln und realisieren. Angedacht ist beispielsweise die Verfilmung des Dreigroschenoperstoffes. Die erforderliche Räumlichkeit und eine halbe Redaktionsassistenz wird SWR-seitig gestellt. Die Entwicklung der vereinbarten Projekte erfolgt über den SWR-Etat. Dienstort bleibt Stuttgart." |
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| | Am 1. August 2011 übernahm der Kläger die Funktion des Abteilungsleiters der Abteilung "Sonderprojekte, Musik und Theater". In einer Notiz vom 1. Juli 2011 bestätigte der Hauptabteilungsleiter Personal der Beklagten, Herr S(2)., dass der Kläger ab dem 1. August 2011 die neu geschaffene Abteilung übernehme und auf der Planstelle als Abteilungsleiter geführt werde. Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 an den Personalrat bestätigte Herr S(2). diese Vereinbarung. Der Kläger erhielt ab dem 1. August 2011 eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe 14 Stufe h. |
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| | Erst unter dem Datum des 3. Januar 2012 erstellte die Beklagte zu dieser neuen Funktion eine Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999 (Anlage K 6). Diese Vereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: |
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| | Herr [Name des Klägers] wird für die Dauer von drei Jahren, beginnend am 1. August 2011, zum Abteilungsleiter "Sonderprojekte, Musik und Theater" in Stuttgart bestellt. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999. |
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| | Herr [Name des Klägers] erhält für die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter eine monatliche Grundvergütung von derzeit EUR 7.736,00 brutto (Vergütungsgruppe 14 Stufe h). |
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| | Darüber hinaus erhält Herr [Name des Klägers] eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich EUR 51,30 (i.W: //einundfünfzig 30/100// Euro), die steuerfrei ausgezahlt wird, solange die Voraussetzungen dafür gegeben sind. |
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| | Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31. Juli 2014. Sie kann aus wichtigem Grund jederzeit vorher aufgelöst werden. Die Partner der Vereinbarung werden sich bis zu Beginn des letzten Halbjahres der Laufzeit über eine mögliche Verlängerung verständigen. |
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| | Bei Beendigung dieser Vereinbarung gelten für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Vorschriften aus dem Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999 mit der Maßgabe, dass Herr [Name des Klägers] Anspruch auf eine angemessene Beschäftigung als Leitender Redakteur hat." |
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| | Der Kläger unterzeichnete diese Vereinbarung (wohl) am 16. August 2012. |
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| | Unter dem Datum des 9. Juli 2012 sandte Herr S(2). an den Kläger eine Mail, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat (Anlage K 12): |
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| | "Lieber Herr [Name des Klägers], |
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| | ich komme auf Ihr E-Mail-Schreiben vom 23. Mai zurück und kann Ihnen nach Rücksprache mit Herrn B(2). und den kommenden Fernsehdirektor, Herrn Dr. H(1)., folgendes bestätigen: |
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| | Sie halten die verbindliche Zusage, pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur zu realisieren. Da eher größere Projekte (vergleichbar George) realisiert werden sollen, kann der Etat verdoppelt werden, um dann im zweiten Jahr ein Projekt in der entsprechenden Größenordnung zu realisieren. |
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| | Die Höherstufung in die VG 14i kann ich Ihnen rückwirkend zum 01.01.2012 anbieten. Sie hatten mir ja mitgeteilt, dass Sie die Tätigkeiten für die mit Höhergruppierung in die VG 14 entfallene Zulage (Regieleistungen) nach wie vor ausüben." |
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| | Am 26. Mai 2014 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999 (Anlage K 7). Hierin vereinbarten die Parteien, dass der Kläger für die Dauer von weiteren fünf Jahren, beginnend am 1. August 2014, zum Abteilungsleiter "Sonderprojekte, Musik und Theater" bestellt werde. Der Kläger erhielt für die Zeit seiner Tätigkeit eine monatliche Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe 14 Stufe i. Im Übrigen ist die Vereinbarung mit der Vereinbarung vom 03. Januar 2012 im Wortlaut identisch. |
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| | Während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter realisierte der Kläger im Jahr 2013 das Filmprojekt "George" und im Jahr 2018 das Filmprojekt "Mackie Messer – Brechts Dreigroschenfilm". Für die Filmprojekte erhielt der Kläger mehrere Preise. Der Kläger realisierte die Filmprojekte mit externen Produktionsfirmen. Für die Fertigung des Drehbuchs und die Ausübung der Regie wurde er jeweils unbezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt. |
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| | Im Jahr 2015 kam es zur Erörterungen über die Einhaltung der Zusage vom 9. Juli 2012. Herr S(2). fertigte am 13. August 2015 einen Vermerk über ein Gespräch mit verschiedenen Beteiligten, darunter dem Kläger, an (Anlage K 15). Die Beteiligten erzielten Einvernehmen, dass an der am 09. Juli 2012 geschlossenen Vereinbarung festgehalten werden solle |
|
| | Nach dem zweiten Filmprojekt kam es zu einer internen Revision wegen eines angeblichen Complianceverstoßes. Gegenstand war der Umstand, dass die stellvertretende Abteilungsleiterin S. D. die Leistungen des Klägers abnahm, die dieser als freier Autor und Regisseur für die externen Produktionsfirmen erbracht hatte. Frau D. war der Abteilung des Klägers seit dem 1. Januar 2017 zugeordnet worden. Ihre Aufgabe bestand u.a. darin, die ordnungsgemäße Durchführung der Filmprojekte zu prüfen. […] |
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| | Am 30. November 2018 fand auf Einladung des Intendanten ein Gespräch statt, an dem u.a. der Intendant, der Justiziar des SWR Dr. E., Herr S(2)., der Kläger und dessen damaliger Rechtsbeistand teilnahmen. Über das Gespräch wurde ein Protokoll angefertigt (Anlage K 9). Zu diesem Protokoll nahm der Kläger verschiedene Ergänzungen vor, die er mit blauer Schrift vermerkte. Auszugsweise heißt es zu Beginn des Protokolls wie folgt: |
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| | o Keine Bestrebungen des SWR, den bestehenden Vertrag mit Herrn [Name des Klägers] zu ändern |
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| | o Arbeit von Herrn [Name des Klägers] erfordert gute Rahmenbedingungen |
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| | o hohes Interesse des SWR an ausgezeichneten Filmen von Herrn [Name des Klägers] |
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| | o Mit "Brechts Dreigroschenfilm" Realisation des wichtigsten und größten Filmprojekts des SWR der letzten 20 Jahre durch Herrn [Name des Klägers]. Herr B(2). hält das für ein großes Privileg |
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| | Das Protokoll befasst sich im Weiteren mit der Drehbuch- und Regietätigkeit des Klägers, der Funktionstrennung zwischen den Tätigkeiten des Klägers, der arbeitsorganisatorischen Einbindung von Frau D. und den weiteren Filmprojekten "Theresienstadt" und "Goebbels". Der Intendant fasste das Gespräch dahingehend zusammen, dass man auf die Endfassung des Revisionsberichts warte und dann die gegebenenfalls notwendigen organisatorischen Änderungen vornehmen werde. Das Filmprojekt "Goebbels" solle wie vereinbart weitergehen, während beim Filmprojekt "Theresienstadt" eine Prüfung der Realisierungsmöglichkeiten erforderlich sei. |
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| | Unter dem Datum des 4. Februar 2019 (Anlage K 10) wandte sich der Intendant an den nunmehr beauftragten Rechtsbeistand des Klägers. In diesem Schreiben befasste er sich sowohl mit Sachverhalten, die den Kläger betrafen, als auch mit solchen, die Frau D. angingen. Am Ende des Schreibens führte der Intendant aus: |
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| | "Damit ist die Basis für die weitere erfolgreiche Arbeit in der Abteilung Sonderprojekte, Musik und Theater geschaffen. Eine andere sehe ich nicht. Professor [Name des Klägers] und Frau D. mögen sich bitte nunmehr endgültig darauf einlassen, zumal Produktionen wie "Führer und Verführer" (Goebbels) ja vorangetrieben werden." |
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| | Am 27. März 2019 fand eine Sitzung in der Programmdirektion Kultur mit dem Programmdirektor Herrn H(2)., den Hauptabteilungsleiter Dr. G., Frau D. und dem Kläger statt. Gegenstand der Sitzung war die Planung der Abteilung "Sonderprojekte, Musik und Theater". Anlässlich dieser Sitzung wurde nicht angesprochen, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter mit Ablauf des 31. Juli 2019 enden werde. |
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| | Mit Schreiben vom 9. April 2019 (Anlage B 7) teilte Herr Dr. G. dem Gesamtpersonalrat mit, dass er eine Umstrukturierung in seiner Hauptabteilung erwäge. Im Mittelpunkt der Überlegungen stehe hierbei die Abteilung "Sonderprojekte, Musik und Theater". Mit Mail vom 11. April 2019 (Anlage B 5) teilte Herr S(2). dem Personalrat mit, dass der am 31. Juli 2019 auslaufende Leitungsvertrag des Klägers nach Rücksprache mit dem zuständigen Bereich nicht verlängert werde. Mit Schreiben vom 12. April 2019 (Anlage K 11) übersandte Herr S(2). dem Kläger folgendes Schreiben: |
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| | "Lieber Herr Professor [Name des Klägers], |
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| | hiermit teile ich Ihnen mit, dass Ihr am 31.07.2019 endender Leitungsvertrag als Abteilungsleiter Sonderprojekte, Musik und Theater nach Rücksprache mit der Direktion PDK nicht verlängert wird. Sie haben im Anschluss Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Redakteur in der Vergütungsgruppe 12. |
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| | Am 01. Juli 2019 richtete Herr S(2). eine Mail (Anlage K 16) an den Kläger, in der es auszugsweise wie folgt heißt: |
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| | "Wie Ihnen Herr G. am 26. Juni erklärte, wird die Abteilung Sonderprojekte Musik und Theater aus organisatorischen Gründen, insbesondere aus Gründen der besseren multimedialen Aufstellung, zum 1. August aufgelöst und die einzelnen Bereiche anders zugeordnet. Mit Ablauf des 31. Juli 2019 endet damit ihr befristeter Leitungsvertrag. Damit endet auch die dazu getroffene Nebenabrede vom 12. Juli 2012, nach der Sie pro Jahr ein filmisches Sonderprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels realisieren können. |
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| | Ihnen wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht künftig das Gehalt in der VG 13, statt eigentlich in der VG 12 zugesichert. " |
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| | Mit Mail vom 9. Juli 2019 (Anlage B 6) unterrichtete Herr S(2). den Gesamtpersonalrat über eine arbeitsorganisatorische Änderung der Hauptabteilung "Kultur, Wissen, SWR 2". Hierin teilte er mit, dass es in der Hauptabteilung bis heute Doppelstrukturen gebe. Die Abteilung "Sonderprojekte, Musik und Theater" solle nach Auslaufen des Leitungsvertrags mit dem Kläger aufgelöst werden. Die Mitarbeiter würden teils der Abteilung Musik und teils der Abteilung Aktuelle Kultur zugeordnet. Die Sonderprojekte und die Aktivitäten für die Filmakademie Ludwigsburg verblieben beim Kläger. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 (Anlage B 8) teilte der Gesamtpersonalrat Herrn S(2). mit, dass der Gesamtpersonalrat grundsätzlich keine Einwände gegen die geplante Organisationsänderung habe. Er weise allerdings darauf hin, dass die bestehenden Verträge, besonders mit Herrn [Name des Klägers] und Frau D., eingehalten werden müssten. |
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| | Im weiteren Verlauf kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den damaligen Rechtsbeiständen des Klägers und dem späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Darin tauschten beteiligten Rechtsanwälte auch über eine mögliche Einigung Vorschläge aus (Anlage K 18 und K 19). |
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| | Der nach Anhörung des Klägers und Frau D. überarbeitete Revisionsbericht (Anlage B 11) wurde am 14. November 2019 vorgelegt. Unter der Ziffer 4.3.1 kam die Revisorin zu dem Ergebnis, es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass der Kläger während seiner Arbeitszeit als Abteilungsleiter "Brechts Dreigroschenfilm" vorbereitet habe. Es bleibe aber ein Compliance-Problem, wenn die stellvertretende Abteilungsleiterin die Leistungen ihres Abteilungsleiters als freier Autor und Regisseur abnehme (wobei Frau D. bereits seit Frühjahr 2019 direkt dem Hauptabteilungsleiter unterstellt worden war, vgl. das Protokoll vom 30. November 2018 Seite 2). Im Herbst 2019 beauftragte der Verwaltungsrat der Beklagten die Firma D. GmbH, einen Abschlussbericht zu den Vorgängen zu erstellen (vgl. K 29). |
|
| | Mit seiner am 21. August 2019 eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst im Wesentlichen die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Abteilungsleiter bestehe und der Kläger Anspruch auf die Realisierung von Filmprojekten habe. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 erweiterte der Kläger die Klage um weitere Anträge. Mit Zustimmung der Parteien verwies das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. September 2020 (Abl. 169) an die zuständige Güterichterin. Diese teilte im weiteren Verlauf mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 mit, dass die Fortführung des Güterichterverfahrens mangels eines fortbestehenden Einverständnisses des Klägers nicht in Betracht komme. |
|
| | Der Kläger trug vor, die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion sei unwirksam. Sie verstoße gegen den in der Ziffer 512.1 des Manteltarifvertrags geregelten Grundsatz der Tarifautomatik. Außerdem müsse nach der Ziffer 241.2 des Manteltarifvertrags im Arbeitsvertrag der maßgebliche Befristungsgrund angegeben werden; entsprechendes gelte bei der Befristung einzelner Vertragsbestandteile. Am 1. Juli 2011 habe ihm Herr S(2). mitgeteilt, dass er auf der Stelle des Abteilungsleiters geführt werde. Ihm sei kein Fall bekannt, dass nach jahrelanger befristeter Übertragung die Leitungsfunktion gegen den Willen des Mitarbeiters entzogen worden sei. |
|
| | Er habe aufgrund einer entsprechenden Zusage jedenfalls Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Änderungsvertrags als Abteilungsleiter. Die Zusage ergebe sich aus dem Gespräch mit dem Intendanten am 30. November 2018 und aus dem Schreiben des Intendanten vom 4. Februar 2019. Anlässlich der Sitzung der Programmdirektion Kultur am 27. März 2019 sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass die Abteilung aufgelöst werde. Mit Mail vom 18. April 2019 habe der Personalratsvorsitzende gerügt, dass der Personalrat erst nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist unterrichtet worden sei. |
|
| | Die Vereinbarung über die Realisierung von Filmprojekten bestehe unverändert fort. Mit Mail vom 9. Juli 2012 habe er die Zusage erhalten, pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur zu realisieren. Mittlerweile sei von einem Etat i.H.v. 1,8 Millionen EUR für ein Fernsehspiel auszugehen. Die Verbindlichkeit der Vereinbarung habe der Justiziar Dr. E. in einem Schreiben vom 5. Juni 2015 an die damalige Hauptabteilungsleiterin Z. bestätigt. Außerdem sei im Gespräch vom 13. August 2015 festgehalten worden, dass die Vereinbarung nach wie vor verbindlich sei. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Parteien eine Befristung der Vereinbarung vorgesehen; die Vereinbarung sei keine Nebenabrede zum Leitungsvertrag. |
|
| | Er habe mit Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2019 den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO geltend gemacht. Bislang sei die Auskunft aber nicht erteilt worden. |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien am 26. Mai 2014 (Anlage K 7) abgeschlossene "Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999" und die darin vereinbarte Position und Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter "Sonderprojekte, Musik und Theater" in Stuttgart mit den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 14 Stufe "i" des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk auch über den 31. Juli 2019 hinaus Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist und nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. Juli 2019 endete. |
|
| | 2. Hilfsweise zu Klageantrag Ziff. 1: |
|
| | Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines (unbefristeten) Änderungsvertrags als Abteilungsleiter "Sonderprojekte, Musik und Theater" in Stuttgart mit Tätigkeiten und monatlicher Grundvergütung der Vergütungsgruppe 14 Stufe "i" des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk und mit im Übrigen gleichen Inhalten mit Wirkung ab dem 01. August 2019 anzunehmen, wie die von den Parteien in der Vergangenheit am 26. Mai 2014 abgeschlossene "Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999. |
|
|
|
| | Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines (unbefristeten) Änderungsvertrags als Abteilungsleiter mit Tätigkeiten und monatlicher Grundvergütung der Vergütungsgruppe 14 Stufe "i" des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk und mit im Übrigen gleichen Inhalten mit Wirkung ab dem 01. August 2019 anzunehmen, wie die von den Parteien in der Vergangenheit am 26. Mai 2014 abgeschlossene "Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999". |
|
| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger neben seiner vereinbarten Tätigkeit von 50 % der Vollzeittätigkeit als Dozent an der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH als Abteilungsleiter "Sonderprojekte, Musik und Theater" in Stuttgart mit Tätigkeiten gemäß der Tätigkeitsbeschreibung zu beschäftigen, wie sie in der Vergütungsgruppe 14 Stufe "i" des Vergütungstarifvertrages des Südwestrundfunks bezeichnet sind. |
|
|
|
| | Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger neben seiner vereinbarten Tätigkeit von 50 % der Vollzeittätigkeit als Dozent an der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH als Abteilungsleiter in Stuttgart mit Tätigkeiten gemäß der Tätigkeitsbeschreibung zu beschäftigen, wie sie in der Vergütungsgruppe 14 Stufe "i" des Vergütungstarifvertrages des Südwestrundfunks bezeichnet sind. |
|
| | 4. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisiert und dafür seitens der Beklagten ein Etat in Höhe von 1,8 Millionen EUR gestellt wird oder der Kläger alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur realisiert, bei entsprechend durch die Beklagte zur Verfügung gestelltem Etat von 3,6 Millionen EUR, nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Juli 2019 beendet worden ist, sondern als unbefristete Vereinbarung zwischen den Parteien hinaus fortbesteht. |
|
|
|
| | Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisiert und dafür seitens der Beklagten ein Etat in Höhe von 1,3 Millionen EUR gestellt wird oder der Kläger alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur realisiert, bei entsprechend durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Etat von 2,6 Millionen EUR, nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Juli 2019 beendet ist, sondern als unbefristete Vereinbarung zwischen den Parteien hinaus fortbesteht. |
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| | 5. Hilfsweise zu Klageantrag Ziff. 4: |
|
| | Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf hat, als Autor und Regisseur wahlweise pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels zu realisieren und die Beklagte ihm dafür einen Etat in Höhe von 1,8 Millionen EUR zur Verfügung stellt oder alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur zu realisieren und die Beklagte ihm hierfür einen Etat von 3,6 Millionen EUR zur Verfügung stellt. |
|
|
|
| | Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf hat, als Autor und Regisseur wahlweise pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels zu realisieren und die Beklagte ihm dafür einen Etat in Höhe von 1,3 Millionen EUR zur Verfügung stellt oder alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur zu realisieren und die Beklagte ihm hierfür einen Etat von 2,6 Millionen EUR zur Verfügung stellt. |
|
| | 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten einschließlich E-Mail, Vermerke und sonstige Dokumente ab dem Jahr 2007 betreffend |
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| | o des Arbeitsverhältnisses und der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Sachverhalte einschließlich sämtlicher Daten zur Begründung, Änderung und Ergänzung sämtlicher Vertragsinhalte; |
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| | o die Umsetzung der Zusage der Beklagten gegenüber dem Kläger, pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur zu realisieren bzw. alle zwei Jahre in größeres Projekt vergleichbar "George" entsprechend der E-Mail des Personalleiters vom 09. Juli 2012 und dessen Nichteinhaltung; |
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| | o der Erstellung des Revisionsberichtes sowie den gesamten Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht; |
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| | o der Nichtverlängerung des Vertrages des Klägers als Abteilungsleiter; |
|
| | o die Auflösung der Abteilung "Sonderprojekte, Musik und Theater"; |
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| | o alle Dokumente betreffend der Konzeptionierung und Verwirklichung des Projektes "Mackie Messer" vormals "Drei-Groschen Film"; |
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| | o das Filmvorhaben "Führer und Verführer" (vormals "Goebbels") inklusive dem Schriftwechsel zu den Vergütungsregelungen für den Kläger sowie sonstiger Aussagen mit der Firma Z. F. GmbH & Co KG; |
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| | o das Filmprojekt "Theresienstadt"; |
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| | o das Filmprojekt "Cranko" |
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| | o die Bewerbung und das Marketing des Films "Mackie Messer" durch die Beklagte, insbesondere auch im Zusammenhang mit der geplanten Präsentation im Landtag Rheinland-Pfalz und |
|
| | o die Genehmigung und die Nichtgenehmigung von Nebentätigkeiten seit dem 01. Januar 2019 sowie die Festlegung der Arbeitsplanung des Klägers im Voraus an den Hauptabteilungsleiter, |
|
| | im Hinblick auf die Zwecke der Datenverarbeitung im Hinblick auf den konkreten Inhalt sowie auf nachstehende Aspekte zu erteilen: |
|
| | o Welche Kategorien personenbezogener Daten des Klägers vereinbart wurden oder werden; |
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| | o die Zwecke der Datenverarbeitung; |
|
| | o die Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegenüber denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen wird; |
|
| | o welche Personen Zugang zu den personenbezogenen Daten des Klägers haben; |
|
| | o die Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, für die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer; |
|
| | o die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat. |
|
| | 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von der Beklagten vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. |
|
| | 8. Die Beklagte wird verurteilt, die Vollständigkeit der dem Kläger unter Ziff. 7 zur Verfügung gestellten Kopien an Eides statt zu versichern. |
|
| | 9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Oktober 2019 zu zahlen. |
|
| | 10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. November 2019 zu zahlen. |
|
| | 11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Dezember 2019 zu zahlen. |
|
| | 12. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Januar 2020 zu zahlen. |
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| | 13. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Februar 2020 zu zahlen. |
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| | 14. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. März 2020 zu zahlen. |
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| | 15. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. April 2020 zu zahlen. |
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| | 16. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Mai 2020 zu zahlen. |
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| | 17. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juni 2020 zu zahlen. |
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| | 18. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juli 2020 zu zahlen. |
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| | 19. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch über den 01. Juli 2020 hinaus verpflichtet ist, dem Kläger monatlich eine Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) in Höhe von 51,30 EUR auszuzahlen. |
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| | 20. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Zusammenhang mit der Erstellung der Abschlussprüfung der D. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Revisionsbericht der Beklagten "Prüfung der Beauftragung von Auftrags- und Koproduktionen in der HA Film und Doku" (vom 14. November 2017) über die Person des Klägers verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten zu erteilen, insbesondere soweit sie in und/oder aus E-Mails, Vermerken, sonstigen Dokumenten sowie dem gesamten Schriftwechsel gespeichert wurden. |
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| | 21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| | Sie trug vor, nach Ziffer 211.3 des Manteltarifvertrags bedürften Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrags zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Durch Vereinbarung vom 3. Januar 2012 sei dem Kläger erstmals die Leitungsfunktion als Abteilungsleiter übertragen worden. Die Übertragung sei auf der Grundlage des Tarifvertrags zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen vom 20. Oktober 1998 erfolgt. Die Voraussetzungen für die Übertragung seien dort im Einzelnen geregelt. Im Rahmen der damaligen Übertragung sei eine Konkretisierung der Tätigkeit der "Sonderprojekte" mit einer E-Mail des Personalleiters vom 9. Juli 2012 erfolgt. |
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| | Die Abteilung des Klägers sei mit Wirkung vom 1. August 2019 aufgelöst worden. Bereits mit dem multimedialen Direktionsumbau seien inhaltlich zusammengehörende Bereiche in den Direktionen PDI und PDK zusammengelegt worden. In der Hauptabteilung Kultur und Wissen SWR2 habe es allerdings Doppelstrukturen gegeben. Diese Strukturen seien durch die Auflösung der Abteilung "Sonderprojekte, Musik und Theater" beseitigt worden. Der Personalrat sei hierzu ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach Ende der befristeten Übertragung der Abteilungsleiterfunktion werde der Kläger als Leitender Redakteur, unverändert vergütet nach der Vergütungsgruppe 14 Stufe i, weiterbeschäftigt. In der Planung seien große filmische Projekte wie "Führer und Verführer" und "Cranko". Die Realisierung solcher Projekte hänge von zahlreichen Faktoren ab; die Budgets hierfür seien unterschiedlich hoch. |
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| | Entgegen der Auffassung des Klägers sei am 30. November 2018 keine Vereinbarung über eine Verlängerung der Leitungsfunktion getroffen worden. Aus dem Protokoll ergebe sich ein Angebot der Verlängerung nicht. Themen des Gesprächs seien Problemstellungen im Arbeitsverhältnis, insbesondere im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht, Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Filmprojekte gewesen. Auch aus dem Schreiben des Intendanten vom 4. Februar 2019 lasse sich kein Anspruch auf Verlängerung ableiten. |
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| | Bei verständiger Auslegung sei die Mitteilung vom 12. Juli 2012 eine Abrede, die im Zusammenhang mit der befristeten Übertragung der Abteilungsleiterfunktion getroffen worden sei. In der Sache habe die Mail den Bedeutungsgehalt, dass der SWR die Realisierung von Projekten nach Kräften unterstütze. Sie beinhalte jedoch keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung. Hätte die Zusage einen rechtsgeschäftlichen Gehalt, so sei sie mangels Vertretungsmacht unwirksam. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Personalleiter Verpflichtungen zu Lasten des SWR habe eingehen wollen, die über seine Vertretungsbefugnis hinausgingen. |
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| | Die Anträge auf Auskunftserteilung seien nicht hinreichend bestimmt und auch nicht aus sich selbst heraus verständlich. Die Anträge seien darüber hinaus quantitativ exzessiv. |
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| | Der Kläger erwiderte, tarifvertragliche Gestaltungsmittel dürften nicht funktionswidrig verwendet werden. Die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei nur dann wirksam, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gebe und die befristete Übertragung billigem Ermessen entspreche. Im vorliegenden Fall habe ihm die Beklagte die Stelle des Abteilungsleiters dauerhaft übertragen. Einen Bedarf für eine vorübergehende Übertragung habe es nicht gegeben. Eine Schließung der Abteilung sei im Zeitpunkt der Vereinbarungen nicht absehbar gewesen. |
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| | Anlässlich der Besprechung vom 30. November 2018 habe der Intendant zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsverhältnis der Parteien unverändert fortgeführt werde. Dies habe der Intendant auch in seinem Schreiben vom 4. Februar 2019 bestätigt. In der Besprechung vom 27. März 2019 sei festgehalten worden, dass Frau D. künftig unmittelbar dem Hauptabteilungsleiter bezüglich der Sonderprojekte zugeordnet werde. Es sei vorausgesetzt worden, dass ihm die Abteilungsleitung über den 31. Juli 2019 hinaus übertragen werde. |
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| | Was die Befristung der Zusage zur Realisierung von Filmprojekten angehe, so habe der Programmdirektor H(2). Frau D. und ihm noch am 3. April 2019 zugesagt, dass für das Filmwerk "Theresienstadt" ein Etat i.H.v. 2,6 Mio. EUR zur Verfügung gestellt werde. Wäre die Vereinbarung vom 9. Juli 2012 befristet gewesen, so hätte Herr H(2). diese Zusage niemals machen können. Der von der Beklagten vorgetragene multimediale Umbau sei bereits zum 1. Januar 2017 erfolgt. Ein "Complianceproblem", das die Auflösung der Abteilung rechtfertige, habe es nicht gegeben. Gegen seinen Willen sei Frau D. in seine Abteilung versetzt worden. Mit der direkten Unterstellung von Frau D. unter den Hauptabteilungsleiter sei das Complianceproblem gelöst. |
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| | Die Beklagte erwiderte, der multimediale Umbau sei im Jahre 2017 nicht abgeschlossen gewesen. Die Abteilung des Klägers sei kein Paradebeispiel für einen gelungenen multimedialen Umbau gewesen. |
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| | Mit Urteil vom 25. Oktober 2021 gab das Arbeitsgericht der Klage nur im Hinblick auf die Zusage zur Realisierung von Filmprojekten statt. Im Übrigen wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, der Antrag auf Auskunft sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Die befristete Übertragung der Abteilungsleiterposition sei wirksam. Im vorliegenden Fall beruhe die befristete Übertragung auf einer tarifvertraglichen Grundlage. Dies schließe eine Vertragsinhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB aus. Der Tarifvertrag treffe eigenständige Regelungen bezüglich der befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen. |
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| | Die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisiere und hierfür ein Etat i.H.v. 1,3 Mio. EUR bereitgestellt werde. Eine Befristung hätten die Parteien in diesem Zusammenhang nicht vereinbart. Der finanzielle Rahmen ergebe sich aus der Gesprächsnotiz des Personalleiters vom 13. August 2015. Für einen höheren Budgetrahmen gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen die arbeitsvertragliche Schriftformklausel. |
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| | Gegen das beiden Parteien am 4. November 2021 zugestellte Urteil haben der Kläger am 2. Dezember 2021 und die Beklagte am 6. Dezember 2021 (Montag) Berufung eingelegt und diese jeweils nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 4. Februar 2022 begründet. |
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| | Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Befristung der Abteilungsleiterfunktion tarifvertraglich gerechtfertigt sei. Tarifvertragliche Gestaltungsmittel dürften nicht funktionswidrig verwendet werden. Eine höherwertige Tätigkeit dürfe nur dann übertragen werden, wenn es hierfür einen sachlichen, mindestens aber hinreichenden Grund gebe. Voraussetzung für die befristete Übertragung sei, dass im Zeitpunkt der Übertragung feststehe, die wahrzunehmende Tätigkeit werde in absehbarer Zeit wieder wegfallen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass diese Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Ihm sei mit Wirkung vom 01.08.2011 dauerhaft die Leitung der Abteilung "Sonderprojekte, Musik und Theater" übertragen worden. Eine nachträgliche Befristung sei ausgeschlossen. |
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| | Das Arbeitsgericht habe zudem verkannt, dass die Parteien die Größenordnung des Etats für zu realisierende Filmprojekte nicht für alle Zeit festgeschrieben hätten. Seit dem Jahr 2019 habe die Beklagte die Etats für ein Fernsehspiel erhöht und zwar auf 1,8 Mio. EUR bzw. 3,6 Mio. EUR für einen verdoppelten Etat. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm einen bedarfsgerechten Etat für seine Filmprojekte zur Verfügung zu stellen. |
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| | Schließlich sei das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft zur Auffassung gelangt, dass die Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz nach der DSGVO unbegründet seien. Hilfsweise stelle er den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm über die von der Beklagten verarbeiteten und ihn betreffenden personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen. |
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| | 1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart vom 25. Oktober 2021, Aktenzeichen 7 Ca 4137/21, wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien am 26. Mai 2014 (Anlage K 7) abgeschlossene "Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999" und die darin vereinbarte Position und Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter "Sonderprojekte, Musik und Theater" in Stuttgart mit den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 14 Stufe "i" des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk auch über den 31. Juli 2019 hinaus Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist und nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. Juli 2019 endete. |
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| | 2. Hilfsweise zu Klageantrag Ziff. 1: |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines (unbefristeten) Änderungsvertrags als Abteilungsleiter "Sonderprojekte, Musik und Theater" in Stuttgart mit Tätigkeiten und monatlicher Grundvergütung der Vergütungsgruppe 14 Stufe "i" des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk und mit im Übrigen gleichen Inhalten mit Wirkung ab dem 01. August 2019 anzunehmen, wie die von den Parteien in der Vergangenheit am 26. Mai 2014 abgeschlossene "Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999". |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines (unbefristeten) Änderungsvertrags als Abteilungsleiter mit Tätigkeiten und monatlicher Grundvergütung der Vergütungsgruppe 14 Stufe "i" des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk und mit im Übrigen gleichen Inhalten mit Wirkung ab dem 01. August 2019 anzunehmen, wie die von den Parteien in der Vergangenheit am 26. Mai 2014 abgeschlossene "Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999". |
|
| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger neben seiner vereinbarten Tätigkeit von 50 % der Vollzeittätigkeit als Dozent an der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH als Abteilungsleiter "Sonderprojekte, Musik und Theater" in Stuttgart mit Tätigkeiten gemäß der Tätigkeitsbeschreibung zu beschäftigen, wie sie in der Vergütungsgruppe 14 Stufe "i" des Vergütungstarifvertrages des Südwestrundfunks bezeichnet sind. |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger neben seiner vereinbarten Tätigkeit von 50 % der Vollzeittätigkeit als Dozent an der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH als Abteilungsleiter in Stuttgart mit Tätigkeiten gemäß der Tätigkeitsbeschreibung zu beschäftigen, wie sie in der Vergütungsgruppe 14 Stufe "i" des Vergütungstarifvertrages des Südwestrundfunks bezeichnet sind. |
|
| | 4. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisiert und dafür seitens der Beklagten ein Etat in Höhe von 1,8 Millionen EUR gestellt wird oder der Kläger alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur realisiert, bei entsprechend durch die Beklagte zur Verfügung gestelltem Etat von 3,6 Millionen EUR, nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Juli 2019 beendet worden ist, sondern als unbefristete Vereinbarung zwischen den Parteien hinaus fortbesteht. |
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| | Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisiert und dafür seitens der Beklagten ein Etat in Höhe von 1,3 Millionen EUR gestellt wird oder der Kläger alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur realisiert, bei entsprechend durch die Beklagte zur Verfügung gestelltem Etat von 2,6 Millionen EUR, nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Juli 2019 beendet worden ist, sondern als unbefristete Vereinbarung zwischen den Parteien hinaus fortbesteht. |
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| | 5. Hilfsweise zu Klageantrag Ziff. 4 |
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| | Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, als Autor und Regisseur wahlweise pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels zu realisieren und die Beklagte ihm dafür einen Etat in Höhe von 1,8 Millionen EUR zur Verfügung stellt oder alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur zu realisieren und die Beklagte ihm hierfür einen Etat von 3,6 Millionen EUR zur Verfügung stellt. |
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| | Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, als Autor und Regisseur wahlweise pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels zu realisieren und die Beklagte ihm dafür einen Etat in Höhe von 1,3 Millionen EUR zur Verfügung stellt oder alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur zu realisieren und die Beklagte ihm hierfür einen Etat von 2,6 Millionen EUR zur Verfügung stellt. |
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| | 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten einschließlich E-Mail, Vermerke und sonstige Dokumente ab dem Jahr 2007 betreffend |
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| | o des Arbeitsverhältnisses und der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Sachverhalte einschließlich sämtlicher Daten zur Begründung, Änderung und Ergänzung sämtlicher Vertragsinhalte; |
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| | o die Umsetzung der Zusage der Beklagten gegenüber dem Kläger, pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur zu realisieren bzw. alle zwei Jahre ein größeres Projekt vergleichbar "George" entsprechend der E-Mail des Personalleiters vom 09. Juli 2012 und dessen Nichteinhaltung; |
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| | o der Erstellung des Revisionsberichtes sowie den gesamten Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht; |
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| | o der Nichtverlängerung des Vertrages des Klägers als Abteilungsleiter; |
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| | o die Auflösung der Abteilung "Sonderprojekte, Musik und Theater"; |
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| | o alle Dokumente betreffend der Konzeptionierung und Verwirklichung des Projektes "Mackie Messer" vormals "Drei-Groschen Film"; |
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| | o das Filmvorhaben "Führer und Verführer" (vormals "Goebbels") inklusive dem Schriftwechsel zu den Vergütungsregelungen für den Kläger sowie sonstiger Aussagen mit der Firma Z. F. GmbH & Co KG; |
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| | o das Filmprojekt "Theresienstadt"; |
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| | o das Filmprojekt "Cranko" |
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| | o die Bewerbung und das Marketing des Films "Mackie Messer" durch die Beklagte, insbesondere auch im Zusammenhang mit der geplanten Präsentation im Landtag Rheinland-Pfalz und |
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| | o die Genehmigung und die Nichtgenehmigung von Nebentätigkeiten seit dem 01. Januar 2019 sowie die Festlegung der Arbeitsplanung des Klägers im Voraus an den Hauptabteilungsleiter, |
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| | im Hinblick auf die Zwecke der Datenverarbeitung im Hinblick auf den konkreten Inhalt sowie auf nachstehende Aspekte zu erteilen: |
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| | o Welche Kategorien personenbezogener Daten des Klägers vereinbart wurden oder werden; |
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| | o die Zwecke der Datenverarbeitung; |
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| | o die Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegenüber denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen wird; |
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| | o welche Personen Zugang zu den personenbezogenen Daten des Klägers haben; |
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| | o die Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, für die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer; |
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| | o die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat. |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die von der Beklagten verarbeiteten und den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen. |
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| | 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von der Beklagten vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. |
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| | 8. Die Beklagte wird verurteilt, die Vollständigkeit der dem Kläger unter Ziff. 7 zur Verfügung gestellten Kopien an Eides statt zu versichern. |
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| | 9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Oktober 2019 zu zahlen. |
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| | 10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. November 2019 zu zahlen. |
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| | 11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Dezember 2019 zu zahlen. |
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| | 12. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Januar 2020 zu zahlen. |
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| | 13. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Februar 2020 zu zahlen. |
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| | 14. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. März 2020 zu zahlen. |
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| | 15. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. April 2020 zu zahlen. |
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| | 16. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Mai 2020 zu zahlen. |
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| | 17. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juni 2020 zu zahlen. |
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| | 18. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juli 2020 zu zahlen. |
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| | 19. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch über den 01. Juli 2020 hinaus verpflichtet ist, dem Kläger monatlich eine Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) in Höhe von 51,30 EUR auszuzahlen. |
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| | 20. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Zusammenhang mit der Erstellung der Abschlussprüfung der D. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Revisionsbericht der Beklagten "Prüfung der Beauftragung von Auftrags- und Koproduktionen in der HA Film und Doku" (vom 14. November 2017) über die Person des Klägers verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten zu erteilen, insbesondere soweit sie in und/oder aus E-Mails, Vermerken, sonstigen Dokumenten sowie dem gesamten Schriftwechsel gespeichert wurden. |
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| | 21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| | 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. |
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| | 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2021, 7 Ca 4137/21, wird wie folgt abgeändert und den Kostenpunkt aufgehoben. |
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| | 2. Die Klage wird abgewiesen. |
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| | 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits |
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| | 4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.10.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. |
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| | Die Beklagte trägt vor, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich des Antrags, Filmprojekte zu realisieren, stattgegeben. Die E-Mail des Personalleiters vom 9. Juli 2012 sei in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Abteilungsleiterfunktion erfolgt. Der Kläger habe den Leitungsvertrag erst im August 2012 zurückgereicht. Die Mail nehme inhaltlich auf die Abteilungsleiterfunktion Bezug. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter entwickle der Kläger Ideen für die Filmprojekte, sogenannte Treatments. |
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| | Der gestellte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Er sei aber jedenfalls unbegründet, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht das Zustandekommen einer Vereinbarung angenommen habe. Das Arbeitsgericht habe die Rechtsnorm des § 151 BGB verletzt. Es habe auch die tarifvertragliche Schriftformklausel missachtet. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Dienstanweisung betreffend die rechtsgeschäftliche Vertretung des SWR seien unzutreffend. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 6 bis 8, 20 und 21 abgetrennt. |
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