| | Die Klage ist zulässig (A) und begründet (B). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr beantragte Novemberbeihilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| | A. Die Klage ist - auch nach der Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach sie ausdrücklich nicht mehr am Argument der Unzulässigkeit festhalte - unstreitig zulässig. Die Klägerin ist grundsätzlich antrags- bzw. - wie hier im Falle der Ablehnung ihres Antrags - auch klagebefugt. Sie kann nämlich geltend machen, dass sie durch die Ablehnung der begehrten Novemberhilfe potentiell in einem ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dies ergibt sich aus Folgendem: |
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| | Nach Ziff. 5.4 der Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (FAQ) des BMWI sind „antragsberechtigt“ auch vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend (es sind also zum Beispiel auch Landes- beziehungsweise Staatsbetriebe und kommunale Eigenbetriebe sowie kommunale Regiebetriebe antragsberechtigt). Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese sind antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatten. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von einer Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, können sie Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragen. Bei öffentlichen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt. |
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| | Des Weiteren sind nach Ziff. 3 Abs. 4 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen „antragsberechtigt“ auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. |
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| | Somit ist aufgrund der Eigenschaft als öffentlichem Unternehmen von einer grundsätzlichen Antrags- und damit auch von einer entsprechenden Klagebefugnis der Klägerin auszugehen. Dies gebietet nicht zuletzt Art. 19 Abs. 4 GG, wonach die Frage, ob ein öffentliches Unternehmen zu Recht oder Unrecht aufgrund einer etwaigen Stellung als Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von vornherein von der Gewährung der Coronahilfe ausgeschlossen sein könnte, grundsätzlich gerichtlicher Prüfung zugänglich sein muss. |
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| | Im Übrigen hat die Beklagte selbst über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Hilfe nicht nur durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid entschieden, sondern auch über den gegen diesen ablehnenden Bescheid von der Klägerin erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid (ablehnend) entschieden, der von ihr mit der Rechtsmittelbelehrung versehen worden war, dass die Klägerin dagegen binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben könne. Sie ging demzufolge also erklärtermaßen bereits selbst davon aus, dass der Klägerin eigene gerichtlich kontrollierbare und ggf. durchsetzbare subjektiv-öffentliche Rechte zustehen können, so dass es ein selbstwidersprüchliches Verhalten darstellte, wenn die Beklagte sich erstmals nach Klageerhebung nunmehr darauf berief, die Klägerin sei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichzustellen und daher gem. Art. 19 Abs. 3 GG gar nicht grundrechtsfähig, nachdem sie ihr zuvor durch die Bescheidung mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid ja gerade selbst den Rechtsweg eröffnen wollte und eröffnet hat. |
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| | Die weitere Frage, ob ein Anspruch der Klägerin aufgrund dieser Umstände tatsächlich ausscheiden kann, ist hingegen eine Frage der Begründetheit des Anspruchs bzw. der Klage. |
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| | B. Die Klage ist auch begründet. |
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| | Der Bescheid über die Ablehnung der beantragten Novemberhilfe ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie hat einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung dieser Hilfe (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). |
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| | 1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf die Bewilligung der Corona-Soforthilfe in diesem Umfang ist der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Billigkeitsleistungen, wie dieser Soforthilfe, die der Staat als freiwillige Leistung ohne eine sonstige weiter spezifizierte rechtliche Grundlage auszahlt, kommt es allein auf die Verwaltungspraxis an, auf deren gleichmäßige Ausübung jeder Einzelne einen Anspruch hat. Die Verwaltungspraxis kann durch ermessenleitende Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden, von der nicht willkürlich abgewichen werden darf. Mangels Rechtsnormcharakter von Richtlinien unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Die Ermessensbindung, welche das Gericht indessen im Rahmen des § 114 VwGO prüfen kann, reicht nur so weit wie die vom Gericht auch zu prüfende und festzustellende tatsächlich geübte richtliniengestützte Vergabepraxis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.04.1979 - 3 C 111/79 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017 - 4 A 516/15 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 03.08.2020 - W 8 K 20.743 -, juris, Rn. 27 ff; vgl. zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 10.09.2021 - 9 K 763/21 -, juris, Rn. 79 und aus jüngster Zeit VG München, Urteil vom 30.05.2022 - M 31 K 21.3379 -, juris, Rn. 16 - 18). |
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| | Das Gericht hat insoweit zwar nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 24.03.2021 - W 8 K 21.112 -, juris, Rn. 22 m. zahlr. Rspr.Nw.) und kann wegen des freiwilligen Charakters der Hilfen und dem daher bestehenden weiten Ermessen des Gebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen keine Verhältnismäßigkeitsprüfung anstellen. |
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| | Ihm ist aber eine Nachprüfung im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Hilfeempfänger eröffnet, nämlich eine Prüfung, ob sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insofern nämlich eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Die Willkürgrenze wird allerdings nicht schon dann überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gibt, sondern erst dann, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar wären, sondern sich eine nach diesen Kriterien vorzunehmende Differenzierung vielmehr als sachfremd erweist. |
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| | Ausgangspunkt der Prüfung ist die richtliniengesteuerte Verwaltungspraxis, sofern sie nicht im Einzelfall zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (Richtlinien) dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung atypischer Fälle lassen. Weist ein konkreter Sachverhalt außergewöhnliche Umstände auf, deren Besonderheiten von der Verwaltungsvorschrift nicht hinreichend erfasst werden, kann eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung geboten sein (so m.w.Nw. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 24.03.2021 - W 8 K 21.112 -, juris, Rn. 23 - 26 und 31, 32). |
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| | Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweist sich der Ausschluss der Klägerin von der Förderung als rechtswidrig, da die Vergaberichtlinien (Verwaltungsvorschriften) der Beklagten, auf die sie sich insoweit stützt, zu einer sachfremden, durch keinen vernünftigen sachlichen Grund mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Bädern führen, die als kommunaler Eigenbetrieb betrieben werdenund nach ihren Förderrichtlinien von vornherein keine von der Förderung ausgeschlossene „Unternehmen in Schwierigkeiten“ darstellen können sollen, und solchen, die - wie hier im vorliegenden Fall - in der Form einer GmbH betrieben und bei einem mehr als hälftigen Stammkapitalverbrauch als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ von der Förderung ausgeschlossen sein sollen, obwohl sie gemessen am Zweck der Förderung mit den kommunalen Eigenbetrieben vollkommen vergleichbar sind, da sie ebenso wenig wie diese überhaupt je in mit dem Zweck der Förderung unvereinbare „Schwierigkeiten“ geraten können, da die Kommune nicht nur nahezu 100 %-iger Anteilseigner ist, sondern insbesondere deren Weiterbetrieb auch bei einem mehr als hälftigen Verbrauch des Stammkapitals durch eine wirksame Patronatszusage der Kommune sichergestellt ist. |
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| | 2. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: |
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| | Mit Bescheid vom 10.03.2021 wurde der Förderantrag der Klägerin allein mit der Begründung abgelehnt, dass sich das Unternehmen bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status danach nicht wieder überwunden hat. |
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| | Bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es sich indes nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, welches schon grundsätzlich von der Förderungsfähigkeit ausgeschlossen sein könnte. |
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| | 2.1. Ziff. 3 Abs. 1 lit b der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen bestimmt, dass unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) antragsberechtigt sind, wenn sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind (vgl. dazu, dass es eine nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis darstellt, die Leistung einer Corona-Soforthilfe davon abhängig zu machen, dass es sich nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelt, VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2020 - 20 K 4706/20 -, juris, Rn. 31 - 34 und zum Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ und seinen unionsrechtlichen Ursprüngen und Entwicklungen ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2021 - 3 A 325/18 -, juris, Rn. 28 - 37). |
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| | Die als Grundlage genannte Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) ihrerseits bestimmt in ihrem Artikel 2 Abs. 18 Folgendes: |
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| | „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: |
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| | a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU [Kleine und Mittlere Unternehmen], die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios. |
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| | b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen. |
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| | c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. |
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| | d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. |
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| | e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren |
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| | 1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und |
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| | 2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;“ |
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| | 2.2. Dass es gleichwohl allein auf die Feststellung des Verlusts von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals für die Feststellung der Eigenschaft eines Unternehmens in Schwierigkeiten nicht durchweg ankommen kann, sondern vielmehr die genaue Art des Unternehmens und das zeitliche Moment seiner Tätigkeit zu prüfen ist, zeigt allerdings die Differenzierung des Begriffs des „Unternehmen in Schwierigkeiten“ grundsätzlich bei Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste in Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a der AGVO, zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und insoweit ausgenommenen KMU [Kleine und Mittlere Unternehmen], die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen. |
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| | Das zeigt insbesondere auch Ziff. 5.4 (Abs. 5) der Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (FAQ) des BMWI. Dieser lautet wörtlich: |
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| | „Bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Wenn ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne keine Eigenmittel gemäß Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a und b AGVO hat, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.“ |
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| | Dies hat zur Folge, dass ein derartiges Unternehmen ohne Weiteres, d.h. ungeachtet einer finanziellen Absicherung durch Kapital oder der Frage, ob es sich „in Schwierigkeiten“ befindet grundsätzlich Förderung erhalten kann. Denn wenn es sich um ein seiner Rechtsform nach ohne Eigenkapital betriebenes Unternehmen handelt, kann sich die Frage eines etwaigen Verbrauchs eines Eigenkapitals und eines daran zwingend anknüpfenden Rückschlusses auf förderungsschädliche „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ naturgemäß schon gar nicht stellen. Einen klassischen Anwendungsfall solcher Unternehmen stellen insoweit etwa auch die von Kommunen als kommunale Eigenbetriebe (vgl. §§ 102, 111 GemO, § 1 EigBG) geführten Unternehmen dar, wie es das X-Bad vor seiner Umwandlung in eine GmbH selbst eines gewesen ist. Bei solchen kommunalen Eigenbetrieben geht die Förderrichtlinie erkennbar und nachvollziehbar mit gutem Grund davon aus, dass sich diese per se und von vornherein nicht in - förderungsschädlichen - wirtschaftlichen „Schwierigkeiten“ befinden können, x sie dagegen ohnehin immer wirtschaftlich durch die dahinterstehende Kommune und deren Finanzkraft abgesichert werden, die ihrerseits kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO) schon von vornherein niemals in Insolvenz geraten kann. Solche - in öffentlich-rechtlicher Rechtsform z.B. als Eigen- oder Regiebetrieb betriebene - Unternehmen gelten deshalb beispielsweise nach Ziff. 3.3. des Merkblatt 1139a der Zollverwaltung zu staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht - hier zu § 3b EnergieStG - als Unternehmen, für die der Ausschlussgrund „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht relevant ist (www.zoll.de.downloads.1139a_2022.pdf). |
|
| | 2.3. Vor allem aber ist nach dem (oben unter 1.) zu den Grundsätzen und Maßstäben Gesagten bezüglich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Förderrichtlinien, nämlich der Ermessensfehlerfreiheit (vgl. §§ 40 LVwVfG, 114 VwGO) ihrer Festsetzungen zu den Fördervoraussetzungen bzw. den Gründen eines Förderungsausschlusses, der mit der Bereitstellung der Fördermittel durch den Haushaltsgesetzgeber verbundene Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen, den sie nicht durch eine zweckwidrige und damit sachfremde Differenzierung verfehlen dürfen, da sie damit den Rahmen überschreiten würden, der ihnen bei der in ihr Ermessen gestellten Aufstellung von Vergaberichtlinien gezogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 18, 24 = E 58, 45 = NJW 1979, 2059). |
|
| | Insoweit aber ist für die Bestimmung von Sinn und Zweck des Förderungsausschlusses bei Unternehmen in Schwierigkeiten Rz. 20 S. 1 der „Leitlinie für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten [2014/C 249/01]“ maßgeblich. Danach gilt ein Unternehmen dann als „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn es „auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher“ zur „Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift“. Der Sinn und Zweck dieser Regelung ist damit deutlich erkennbar folgender: Fördergelder sollen nur die coronabedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens ausgleichen, um so seine Weiterexistenz sicherzustellen, welche ansonsten, d.h. ohne die Corona-Pandemie, beim normalen Verlauf der Dinge zu erwarten wäre (vgl. zu dieser Zwecksetzung VG Gießen, Urteil vom 21.04.2021 - 4 K 3825/20.GI -, juris, Rn. 33). Hingegen sollen Fördergelder nicht in Unternehmen fließen, die ganz unabhängig von der Corona-Pandemie ohnehin binnen kurzem („auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher“) wirtschaftlich zugrunde gehen und ihre Existenz am Markt verlieren würden, da sie schon längst vorher - etwa infolge ihrer Überschuldung - gar nicht mehr in der Lage waren, wirtschaftlich weiter zu existieren. |
|
| | Diese Regelung unter Rz. 20 der Förderrichtlinie ist daher - da die Beklagte mit der Festsetzung der Fördervoraussetzungen in ihren Vergaberichtlinien nicht den ihr durch den gesetzlichen Zweck der Förderung gezogenen Rahmen überschreiten darf - ergänzend bei der Anwendung der Regelung über den Förderungsausschluss bezüglich Unternehmen in Schwierigkeiten in dem Sinne mitzulesen und anzuwenden, dass das (harte) Ausschlusskriterium eines Verlusts von mehr als der Hälfte des Eigenkapitals nur dann Anwendung finden kann, wenn die Feststellung dieses Verlustes als solche zusätzlich auch wirklich den zwingenden Schluss zulässt, dass das Unternehmen deshalb - also im Sinne einer zwingenden Kausalität „wegen“ dieses Verlustes - auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird, falls der Staat nicht (durch seine Corona-Hilfen-Förderung) eingreift, und wenn sich dies mit Rücksicht auf den die Eindeutigkeit und Rechtssicherheit der Förderkriterien bezweckenden und erfordernden Erwägungsgrund 14 S. 2 zur AGVO ohne Anstellung individueller betriebswirtschaftlicher Fortführungsprognosen oder sonstiger mit dem Erwägungsgrund 14 S. 2 zur AGVO unvereinbarer „detaillierter Untersuchungen der besonderen Lage“ des Unternehmens feststellen lässt. |
|
| | In diesem Sinne hat die Kammer auch schon zu dem in Art. 2 Abs.18 c) AGVO (und entsprechend auch unter Rz. 20 S. 2c der Förderungsrichtlinie) als verbindliches Kriterium für die Annahme des Vorliegens eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgeführten Umstand, dass „das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt“, entschieden, dass die Erfüllung dieses Kriteriums keinen Selbstzweck darstellt, sondern nach dem in Rz. 20 S. 1 der Förderungsrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Förderung nicht losgelöst davon angewendet werden darf, ob sich daraus im konkreten Fall tatsächlich direkt kausal ableiten lässt, dass das Unternehmen wegen seiner Insolvenz oder Insolvenzreife tatsächlich auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher gezwungen sein wird, seine Geschäftstätigkeit einzustellen, wenn der Staat nicht mit seiner Fördermaßnahme eingreift (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.09.2021 - 9 K 763/21 -, juris, Rn. 88 - 90 und 93). |
|
| | Der vor diesem Hintergrund ergänzend zu berücksichtigende, in Rz. 20 der Förderrichtlinie der Beklagten zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Förderung führt unter Anwendung der genannten Grundsätze hier aber dazu, dass die Klägerin trotz des hier unstreitig vorliegenden Umstands eines Verlusts von mehr als der Hälfte ihres Stammkapitals gleichwohl nicht unter Anwendung des Art. 2 Abs. 18 a) AGVO von der Förderung ausgeschlossen werden darf. |
|
| | Denn genau davon, dass das Unternehmen der Klägerin bei Antragstellung ungeachtet der Corona-Pandemie sowieso „auf kurze Sicht so gut wie sicher“ die Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen (unmittelbar kausal) „wegen“ des (tatsächlich vorliegenden) Verlusts von mehr als der Hälfte seines Stammkapitals, hätte einstellen müssen, kann im vorliegenden Fall gerade nicht die Rede sein. |
|
| | Vielmehr ist sie wegen des klar und eindeutig ohne Weiteres feststellbaren nahezu 100%-igen Eigenanteils der Stadt X, also einer Gemeinde, die nach dem oben Gesagten kraft Gesetzes nicht in Insolvenz gehen kann, und wegen der außerdem von dieser Kommune der Klägerin gegenüber abgegebenen, wirksamen und leicht und eindeutig feststellbaren Patronatszusage, nämlich der vom 07.07.2020 datierenden verbindlichen Zusage, sie finanziell so auszustatten, dass sie jederzeit in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen im Jahr 2021 (vgl. Behördenakten Seite [BAS] 20), im Ergebnis wirtschaftlich betrachtet bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit in vollem Umfang einem kommunalen Eigenbetrieb vergleichbar, der nach dem oben Gesagten kraft der Natur seiner Eigenart von vornherein nicht in solche zur alsbaldigen Einstellung des Geschäftsbetriebs zwingende förderungsschädliche „Schwierigkeiten“ geraten kann und auf den deshalb nach der oben genannten Ziff. 5.4 (Abs. 5) der Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (FAQ) des BMWI der Förderungsausschlussgrund des Art. 2 Abs. 18a AGVO gar keine Anwendung finden kann und soll (generell zur Antragsberechtigung von gemeinnützigen GmbH und Eigenregiebetrieben einer Kommune sowie deren Antragsberechtigung für Förderungen/Beihilfen VG München, Urteil vom 30.05.2022 - M 31 K 21.3379 -, juris, Rn. 21, 29 - 32). |
|
| | Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen: |
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| | Es ist zwar zutreffend, dass ausweislich des Jahresabschlussberichts zum 31.12.2019 seit 1986 mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals der Klägerin in Höhe von 20.050.900,00 EUR per 31.12.2019 infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. |
|
| | Zumindest seit dem 07.07.2020 gibt es aber auch die genannte Patronatserklärung der Stadt X zugunsten der Klägerin, die als sog. harte Patronatserklärung wie Eigenkapital zu qualifizieren ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 -, juris, Rn 51). Eine harte Patronatserklärung statuiert eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung (BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 18). Der Patronatsgeber übernimmt durch eine harte, rechtsgeschäftliche Patronatserklärung entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger die Verpflichtung, die Tochtergesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen (BGH, a.a.O. Rn. 17). Eine solche Verpflichtung wird allgemein als ein der Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel angesehen (BGH, Urteil vom 08.05.2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1179 f). Der Patron haftet aus einer externen Patronatserklärung im Falle der Uneinbringlichkeit der gesicherten Forderung auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 30.01.1992 - IX ZR 112/91, BGHZ 117, 127, 130; vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - IX ZR 95/16 -, juris Rn. 6; siehe ferner zu Patronatserklärungen für öffentliche Unternehmen Soltesz/Pfeffer/Wagner, WM 2013, 831). |
|
| | Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund stellt das Vorliegen des in Art. 2 Ziff. 18a AGVO als Förderungsausschlussgrund genannten Verlusts von mehr als der Hälfte des Eigenkapitals - anders als es wohl die Beklagte hier versteht - keinen Selbstzweck dar, darf nämlich nicht losgelöst von seinen prognostischen Auswirkungen auf die zu erwartende Fortsetzung bzw. Einstellung der Geschäftstätigkeit betrachtet werden, für die eine Förderung beantragt wird. An einer solchen kausalen Auswirkung des Abschmelzens des Eigenkapitals der Klägerin auf ihre aktuelle Unternehmenstätigkeit, für deren Existenzsicherung sie die Corona-Soforthilfe beantragt hat, fehlt es aber im vorliegenden Fall, da dies keinen tragfähigen Grund für die allgemeine Prognose einer „deshalb“ sicher zu erwartenden Einstellung der Geschäftstätigkeit darstellt. Vielmehr hat sich im Gegenteil erwiesen, dass die Klägerin trotz des - von ihrem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung dargestellten und in seiner Entwicklung geschilderten - schon seit langer Zeit und damit auch schon lange vor der Corana-Krise liegenden vorliegenden Verlusts von mehr als der Hälfte ihres Eigenkapitals davon ganz offenbar unbeeinträchtigt nach wie vor am Markt tätig sein konnte und auch nach wie vor ist, also gerade nicht deshalb gezwungen gewesen ist, ihren Geschäftsbetrieb einzustellen. |
|
| | Für die Kammer ist auch kein Grund dafür ersichtlich, solche Patronatszusagen nicht in die Betrachtung der Kausalität des vorliegenden Verlusts von mehr als der Hälfte des Stammkapitals in Bezug auf die Fähigkeit einzubeziehen, den Geschäftsbetrieb ungeachtet dieses Verlusts, nämlich gerade wegen dieser Patronatszusage, weiterführen zu können. |
|
| | Im Gegenteil: In der Kommentarliteratur zu § 3b StromStG und auch nach Ziff. 3.3. des Merkblatts 1139a der Deutschen Zollverwaltung zu „Staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht“ wird sogar ausdrücklich angenommen, dass der Ausschlussgrund eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nicht relevant sei, wenn zugunsten eines Unternehmens eine solche verbindliche Patronatszusage über die vollständige Übernahme von Verlusten vorliegt (vgl. die Nachweise dazu in der Entscheidung BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 -, juris, Rn. 50 - 54; vgl. Falkenberg, in: EnergieStG-eKommentar, Rn. 15 zu § 3b EnergieStG; siehe Merkblatt 1139a der Zollverwaltung [www.zoll.de/downloads/1139a_2022.pdf: „Der Ausschlussgrund „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist nicht relevant, wenn ein Unternehmen - in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben wird (z.B. kommunaler Eigen- oder Regiebetrieb, Anstalt des öffentlichen Rechts) und eine unbedingte, unbeschränkte und rechtlich bindende Verpflichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Übernahme von Verlusten zu Gunsten dieses Unternehmens (z.B. im Rahmen einer Gewährträgerhaftung, einer Anstaltslast oder durch Geltung des Kostendeckungsprinzips) besteht bzw. - in privatrechtlicher Rechtsform betrieben wird (auch kommunale Unternehmen in Privatrechtsform) und eine unbedingte, unbeschränkte und rechtlich bindende Verpflichtung eines weiteren Unternehmens oder eines anderen Rechtsträgers zur vollständigen Übernahme von Verlusten zu Gunsten dieses Unternehmens besteht. Dazu zählen unter anderem Patronatserklärungen (die entsprechend werthaltig sind)“; siehe im Übrigen auch die Kritik daran, dass die harten Kriterien der AGVO 2014 nicht dazu führen dürften, selbst wegen einer Patronatserklärung im Ergebnis eindeutig wirtschaftlich nicht von der Geschäftseinstellung bedrohten Unternehmen die Förderung zu versagen, bei Möhlenkamp, BB 2020, 904 [908, Fn. 62] unter Verweis auf das Stromsteuerrecht und das Zollmerkblatt). |
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| | Die Rechtsprechung hat die Frage der Auswirkung einer solchen Patronatszusage auf die Frage des Vorliegens des Förderungsausschlussgrundes eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ bisher allein deshalb ausdrücklich offengelassen, da in den entschiedenen Fällen eine solche Zusage gar nicht vorlag, hält also eine solche offenbar nicht von vornherein schon aus Rechtsgründen für untauglich, da sie die Frage des Vorliegens einer solchen Zusage dann auch gleich als entscheidungsunerheblich hätte einstufen können (was sie aber nicht getan hat), anstatt sie (wie geschehen) ausdrücklich offenzulassen (vgl. BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 -, juris, Rn.52 = ZRI 2022, 520; siehe allerdings FG München, Urteil vom 06.06.2019 - 14 K 3001/18 -, juris, Rn. 40 = CuR 2019, 145 wonach es auf eine Absicherung von Verlusten nicht ankomme; siehe FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021 - 4 K 2265/19 Vst -, juris, Rn. 24 = CuR 2021, 153 = ZfZ 2021, 346, wonach nicht erkennbar sei, wie das genannte Merkblatt der Zollverwaltung zum Stromsteuerrecht mit dem klaren Wortlaut des § 2a Abs. 2 S. 1 StromStG und des Art. 2 Nr. 18a AGVO zu vereinbaren sein sollte, jedenfalls aber im konkreten Fall ohnehin weder ein Patronatsvertrag noch ein Ergebnisabführungsvertrag vorgelegen hätten). |
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| | Vor diesem Hintergrund aber greift auch das Argument der Beklagten nicht durch, die Patronatszusage sei im vorliegenden Fall unbeachtlich, da sie nur die Liquidität sichere, sich hingegen nicht auf die Höhe des Stammkapitals auswirke, dessen Wiederaufstockung der einzige Weg für die Klägerin sei, den Förderungsausschluss zu vermeiden. |
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| | Nach allem würde es sich als gleichheitswidrige, gegen Art. 3 GG verstoßende Schlechterstellung der Klägerin darstellen, wenn diese von der Förderung ausgeschlossen würde, da sie in privatrechtlicher Rechtsform der GmbH geführt wird, während auf ein als öffentlich-rechtlicher kommunaler Eigenbetrieb geführtes Unternehmen, das keine Eigenmittel hat, gem. Ziff. 5.4 (Abs. 5) der Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (FAQ) des BMWI die bezüglich des Eigenkapitalkriteriums zur Bestimmung des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ geltenden Vorschriften des Artikel 2 Nummer 18 a AGVO keine Anwendung finden würde, so dass es ohne Weiteres eine Förderung erhalten könnte. Die erforderliche Gleichbehandlung muss daher dadurch erfolgen, dass der Ausschlussgrund des Art. 2 Nummer 18a AGVO mangels seiner Kausalität für die Prognose einer auf kurze Sicht so gut wie sicher erfolgenden Aufgabe der Geschäftstätigkeit auf die Klägerin genauso wenig Anwendung finden darf, wie auf einen öffentlich-rechtlichen kommunalen Eigenbetrieb. |
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| | Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit dem Argument durchdringen, eine solche Normanwendung würde dazu führen, dass sie - obwohl sie aufgrund ihrer selbstbindenden Verwaltungspraxis zur Gleichbehandlung aller Förderungsantragsteller verpflichtet sei - damit die Klägerin als privatrechtlich in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gegenüber anderen gleichfalls in der Form der GmbH geführten privaten Unternehmen privilegieren müsse, welche für eine Förderungswürdigkeit das Erfordernis eines mindestens hälftigen Fortbestandes des Eigenkapitals erfüllen müssten. Denn die hier nach Ansicht des Gerichts gebotene ergänzende Berücksichtigung der Frage der Kausalität der Höhe des Stammkapitals für die sichere Fortsetzung bzw. Aufgabe der Geschäftstätigkeit ist genauso auf den Fall anzuwenden, dass etwa die Konzernmutter eines privaten Großunternehmens eine in Form der GmbH geführte selbständige Konzerntochter durch eine Patronatszusage wirksam davor bewahrt, auf kurze Sicht so gut wie sicher ihre Geschäftstätigkeit aufgeben zu müssen und deshalb nicht förderungsfähig zu sein. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 270.907,65 EUR festgesetzt. |
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