Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 10 Sa 417/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2018 - 10 Ca 7263/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Studienvergütung.
3Unter dem 15.11.2011 schlossen die Parteien einen Vertrag zum Studiengang Bachelor of Laws - Fachrichtung Rentenversicherung - der unter anderem folgenden Inhalt aufweist:
4"§ 1
5Grundsätzliches zum Studienverhältnis
6Für das Studium gelten:
7Die Vorschriften des Tarifvertrages zum Studiengang Diplomverwaltungswirtin/ Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws - Fachrichtung Rentenversicherung - vom 5. Juli 2005 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung […]
8§ 2
9Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses, Probezeit
10(1)Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. September 2012 und endet voraussichtlich am 31. August 2015.
11[…]
12§ 6
13Studienvergütung
14(1)Die/Der Studierende erhält monatlich eine Studienvergütung entsprechend § 1 des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages für Studierende im Studiengang Diplomverwaltungswirtin/Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws.
15Die Studienvergütung beträgt zurzeit 961,79 Euro.
16[…]
17§ 7
18Erstattung der Studienvergütung
19(1)Die/Der Studierende ist verpflichtet, ein Teil seiner Studienvergütung gemäß § 11 des Tarifvertrages zum Studiengang Diplomverwaltungswirtin/ Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws - Fachrichtung Rentenversicherung - vom 5. Juli 2015 zurückzuzahlen, wenn
20a.Das Studium vor Ablauf der in der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor NRW (VAPgD BA) festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grunde endet oder
21b.sie/er trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund die Deutsche Rentenversicherung Rheinland verlässt.
22(2)Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Studienvergütung (brutto), der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt.
23(3)Bei einem Ausscheiden nach der Übernahme ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen geleisteten Beschäftigungsmonat um ein Sechsundreißigstel.
24[…]
25(5)Auf die Rückzahlungspflicht soll u.a. verzichtet werden, wenn
26[…]
27d.die Studierenden bzw. Beschäftigten einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln."
28Der Tarifvertrag zum Studiengang Diplomverwaltungswirt/ Diplomverwaltungs-wirtin - Fachrichtung Rentenversicherung - vom 5. Juli 2005 (im Folgenden: TV) bestimmt u.a. Folgendes:
29"§ 17
30Erstattung der Studienvergütung
31(1)Die/Der Studierende ist verpflichtet, ein Teil seiner Studienvergütung gemäß § 11 zurückzuzahlen, wenn
32a.das Studium vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Fachhochschulen mit einem Studiengang Rentenversicherung als Hauptstudium festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet oder
33b.sie/er trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund das Verbandsmitglied der TgDRV verlässt.
34(2)Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Studienvergütung (brutto), der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt.
35(3)Bei einem Ausscheiden nach der Übernahme ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen geleisteten Beschäftigungsmonat um ein Sechsundreißigstel.
36[…]
37(5)Auf die Rückzahlungspflicht soll u.a. verzichtet werden, wenn
38[…]
39d.die Studierenden bzw. Beschäftigten einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln.
40§ 19
41Ausschlussfrist
42Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Studierenden oder vom Verbandsmitglied der TgDRV schriftlich geltend gemacht werden, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist."
43In der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 27.08.2015 absolvierte die Beklagte das duale Studium. Die ihr seitens der Klägerin angebotene Übernahme in ein weiteres Beschäftigungsverhältnis lehnte die Beklagte ab, da sie eine andere Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit dem Angebot auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis angenommen hatte. Im Hinblick auf den Wechsel zur Deutschen Rentenversicherung Westfalen wurde seitens der Klägerin stillschweigend davon abgesehen, die Studiengebühren von der Beklagten zurückzufordern. Zum 01.05.2017 wechselte die Beklagte zum Polizeipräsidium Wuppertal. Hieraufhin verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 23.06.2017 von der Beklagten Rückzahlung.
44Nachdem die Beklagte diese Forderung mit Schreiben vom 03.07.2017 zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin die am 29.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage. Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf den Wechsel zum Polizeipräsidium Wuppertal sei die Beklagte verpflichtet, die Studiengebühren anteilig für eine verbleibende Bindungszeit von 16 Monaten (1. Mai 2017 bis zum 31. August 2018) zurückzuerstatten. Zwar sei der Fall eines Wechsels von einem weiteren Verbandsmitglied der TgDRV zu einem anderen Arbeitgeber nicht ausdrücklich geregelt, allerdings sei bei verständiger Würdigung im Rahmen einer zu erfolgenden Auslegung der Tarifnorm von einer Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten auszugehen. Der Tarifvertrag weise eine unbewusste Regelungslücke auf. Danach sei zu fragen, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geschlossen hätten, falls ihnen die Lückenhaftigkeit bekannt gewesen sei.
45Die Klägerin hat beantragt,
46die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.838,53 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2017 zu zahlen.
47Die Beklagte hat beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Die Klägerin habe ohne Vorbehalt auf die Rückforderung verzichtet, deren Fälligkeit am 01.09.2015 eingetreten sei.
50Mit Urteil vom 17.05.2018, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht
51die Klage abgewiesen. Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 7 des Arbeitsvertrages noch aus § 17 des TV. Er könne auch nicht durch ergänzende Auslegung des Tarifvertrages oder von § 7 des Arbeitsvertrages gewonnen werden.
52Mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, dessen rechtliche Wertungen sie aus näher dargelegten Gründen, wegen deren Details auf die Berufungsbegründung verwiesen wird, für fehlerhaft hält.
53Die Klägerin beantragt,
54die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2018 - 10 Ca 7263/17 - zu verurteilen, an sie 10.838,53 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2017 zu zahlen.
55Die Beklagte beantragt,
56die Berufung zurückzuweisen.
57Mit ihrer Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts.
58Von der weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und wegen der übrigen Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.
59E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
60I.
61Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, indem es die Klage abgewiesen hat.
621. Das Arbeitsgericht ist in zutreffender Darstellung und Anwendung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsgrundsätze zur ergänzenden Auslegung von Tarifverträgen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von Studienvergütung hat, sich ein solcher insbesondere nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung der tarifvertraglichen Rückzahlungsregelungen gewinnen lässt. Ausgehend von der zugunsten der Klägerin unterstellten Annahme, der Tarifvertrag enthalte im Hinblick auf die hier zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation (Wechsel zu einem anderen Versicherungsträger und dortiges Ausscheiden vor Ablauf der Bleibefrist) eine unbewusste Regelungslücke, hat das Arbeitsgericht einen Rückzahlungsanspruch mit der Überlegung verneint, es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien diese Konstellation zwingend genauso geregelt hätten, wie ein [unmittelbares] Ausscheiden bei der Klägerin.
632. An diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts geht kaum ein Weg vorbei. Auch mit der Berufung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgebracht worden, die zu einer Abänderung der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Veranlassung geben könnten. Das Berufungsgericht folgt deshalb den Erwägungen des Arbeitsgerichts,
64die es sich unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
653. Die Berufung kann jedoch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben:
66Den Erwägungen des Arbeitsgerichts lässt sich entgegen halten, dass es schon an der zugunsten der Klägerin unterstellten unbewussten Regelungslücke fehlt und deshalb nicht der Tarifvertrag, sondern bestenfalls das konkrete (Erklärungs-) Verhalten der Klägerin der Auslegung bedarf.
67Die tarifvertragliche Regelung ist eindeutig: § 7 (1) b. TV bestimmt eine definitive Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass "die/der Studierende trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund die Deutsche Rentenversicherung Rheinland verlässt". Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat die Beklagte unstrittig erfüllt. Damit war der Rückzahlungsanspruch definitiv entstanden und mangels anderweitiger Regelung auch fällig (§ 271 BGB).
68Die Tatsache, dass die Beklagte zu einem anderen Rentenversicherungsträger wechselte, stellt diese eindeutige Rechtsfolge nicht in Zweifel. Denn auch in den Fällen, in denen die Studierenden - wie hier - "einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln", beseitigt der Tarifvertrag nicht etwa die durch § 7 (1) b. TV angeordnete Rückzahlungsverpflichtung. Er gibt vielmehr nur dem Verbandsmitglied - hier also der Klägerin - vor, dass auf die Rückzahlungspflicht "verzichtet werden soll". Der "Verzicht" auf eine Forderung erfolgt gemäß § 397 BGB durch einen Erlassvertrag, d.h. durch eine ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Willensübereinkunft der Parteien.
69Der Klägerin war es unbenommen, im Rahmen eines solchen Erlassvertrages die näheren Bedingungen ihres Verzichts auf die Rückforderung der Studienvergütung zu formulieren.
70Dass sie dies offenbar nicht getan hat, macht nicht das tarifliche Regelungssystem lückenhaft und ergänzungsbedürftig. Es offenbart nur, dass die Klägerin ihre Rechte nicht mit der Umsicht und Eindeutigkeit wahrgenommen hat, die die von
71ihr nun bezogene Rechtsposition impliziert (Klarstellung, dass nur unter der Voraussetzung auf die Rückforderung der Studienvergütung verzichtet wird, dass die Beklagte für die Dauer der Bleibefrist in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger verbleibt).
72Das lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr durch Auslegung zugunsten der Klägerin korrigieren.
73Maßgeblich für jedwede Auslegung ist der Erklärungsgehalt, der ihrem Verhalten vom Empfängerhorizont der Beklagten her beigemessen werden muss. Beide sich aus dieser Perspektive ergebende Auslegungsvarianten verhelfen der Klägerin nicht zum Erfolg:
74Entweder wird das von ihr konkret an den Tag gelegte Verhalten, d.h. die unterlassene und durch keinerlei Äußerung ggü. der Beklagten erläuterte Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, als konkludentes, von der Beklagten nach § 151 BGB angenommenes Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages gewertet. Dann ist der nach dem Tarifvertrag entstandene Rückforderungsanspruch bedingungslos und damit im Ergebnis endgültig untergegangen.
75Oder es wird davon ausgegangen, dass es mangels entsprechender Willenserklärungen an einem "Verzicht" in Gestalt eines unter den Parteien zustandegekommenen Erlassvertrages fehlt. Dann stellt sich die Situation nicht anders als in dem "Normalfall" dar, dass die Beklagte die Rückzahlungsverpflichtung aus § 7 (1) b. TV ohne die Besonderheit des Wechsels zu einem anderen Rentenversicherungsträger ausgelöst und die Klägerin hieraufhin - wie geschehen - nichts unternommen hätte. In diesem Fall wäre ihr Rückforderungsanspruch längst verfallen. Denn mit Vollzug des der Klägerin durch die Ankündigung der Beklagten bekannten Wechsels zu dem anderen Versicherungsträger war der Tatbestand des § 7 (1) b. TV spätestens am 01.09.2015 verwirklicht und damit der Rückzahlungsanspruch entstanden und fällig (§ 271 BGB). Die so in Gang gesetzte Ausschlussfrist des § 19 TV lief am 01.03.2016, also weit vor der ersten Geltendmachung des Rückforderungsanspruches mit Schreiben der Klägerin vom 23.06.2017, ab.
76In dem einen wie dem anderen Fall besteht folglich kein Rückforderungsanspruch mehr.
77II.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
79III.
80Für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand angesichts der dafür geltenden Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
81RECHTSMITTELBELEHRUNG:
82Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
83Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
84MailänderPeterHartmann
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 Ca 7263/17 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Unter dem 15.11 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 des TV 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 69 Urteil 3x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x
- ArbGG § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- BGB § 271 Leistungszeit 2x
- BGB § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis 1x
- BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden 1x
- § 19 TV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x