Beschluss vom Landgericht Bonn - 10 O 291/18
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorständen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgenden Textes (wörtlich oder sinngemäß) auf der Website www.X.com zu sperren und ihm die vollständige Nutzung der Funktionen vorzuenthalten und den folgenden Beitrag zu löschen:
„Ehrenhafter Tod. Und hier in Europa lungern junge Syrer rum, begrapschen und pöbeln, anstatt ihr Land gegen die Islamisten zu verteidigen.“
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung im tenorierten Sinne.
4Er ist angemeldeter Nutzer der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform www.X.com, für deren Nutzung die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin gelten (Anlage K 1). Diese enthalten unter Ziff. 12. der sog. Gemeinschaftsstandards (Anlage K 3) ein Verbot hinsichtlich sog. „Hassrede“, die dort definiert wird als „direkter Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Herkunft, nationale Zugehörigkeit“ pp. Wegen des genauen Inhalts der Regelung wird auf Anlage K 3 sowie auf den ab Seite 16 der Antragsschrift wiedergegebenen Originaltext Bezug genommen.
5In Reaktion auf die unter dem Usernamen „B“ veröffentlichten Gefallenenmeldung einer syrischen Offizierin verfasste der Antragsteller auf der vorgenannten Online-Plattform der Antragsgegnerin den folgenden Kommentar:
6„Ehrenhafter Tod. Und hier in Europa lungern junge Syrer rum, begrapschen und pöbeln, anstatt ihr Land gegen die Islamisten zu verteidigen.“
7Die Antragsgegnerin entfernte diesen Beitrag unter dem 13.08.2018, worüber der Antragsteller folgende Mitteilung erhielt:
8„Dieser Beitrag verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards
9Dieser Beitrag ist nur für Dich sichtbar, da er gegen unsere Standards hinsichtlich Hassrede verstößt.“
10Zugleich sprach die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine Sperre für die Nutzung der interaktiven Funktionen der Plattform für die Dauer von 30 Tagen aus. Hierüber erhielt der Antragsteller folgende Mitteilung:
11„Du bist vorübergehend für das Posten gesperrt
12Diese vorübergehende Sperrung dauert 30 Tage. So lange kannst Du nichts auf X posten.
13Wenn Du wieder etwas postest, was gegen unsere Standards verstößt, wird dein Konto für weitere 30 Tage gesperrt.
14Bitte beachte, dass das wiederholte Posten von Inhalten, die auf X nicht erlaubt sind, dazu führen kann, dass das entsprechende Konto dauerhaft gesperrt wird.“
15Der Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser eine Entsperrung erreichen wollte, kam die Antragsgegnerin nicht nach.
16Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Sperre dauert noch bis zum 12.09.2018 an.
17Wegen des weiteren glaubhaft gemachten Vorbringens des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 22.08.2018 verwiesen.
18Der Antragsteller ist der Ansicht, sein von der Antragsgegnerin beanstandeter Beitrag bilde keine hinreichende Grundlage für eine Löschung und die Sperrung seines Accounts, da er von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
19II.
201.
21Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 18 Abs. 1 EUGVVO.
222.
23Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO sind gegeben.
24a)
25Gemäß Ziff. 4 Nr. 4 der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien deutsches Recht anwendbar.
26b)
27Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gemäß den §§ 1004, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag die Unterlassung der ausgesprochenen Sperre und der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags verlangen. Denn zu den von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen war diese nicht berechtigt.
28Durch die Anmeldung des Antragstellers auf der Internetplattform der Antragsgegnerin ist zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis sui generis in Gestalt eines typengemischten Nutzungsvertrags zustande gekommen (vgl. KG Berlin DNotZ 2018, 286 Rn. 56 m.w.N.). In diesem Rahmen ist die Antragsgegnerin zwar grundsätzlich berechtigt, die von ihr aufgestellten Verhaltensregeln gegenüber ihren Nutzern durchzusetzen und verfügt über ein sog. „virtuelles Hausrecht“. Sie hat bei der Überwachung der von den Nutzern veröffentlichten Beiträge – ungeachtet ihrer eigenen Richtlinien, der sog. „Gemeinschaftsstandards“ – aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte indes auch die Meinungsfreiheit des betreffenden Nutzers zu berücksichtigen und in die Abwägung miteinzubeziehen, ob ein Beitrag gelöscht oder gar zum Gegenstand einer Account-Sperre gemacht werden darf. Die Löschung von Beiträgen liegt nicht in ihrem freien Ermessen. Die marktbeherrschende Stellung von X und die herausragende Bedeutung der Plattform für öffentliche Kommunikation und (politische) Meinungsbildung gebieten es, eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Verhältnis zum einzelnen Nutzer und seinen auf der Plattform entfalteten Aktivitäten anzunehmen.
29Die vom Antragsteller getätigte Äußerung durfte von der Antragsgegnerin nicht – auch nicht unter Hinweis auf ihre selbstentwickelten Regelungen bezüglich sog. Hassrede – verboten bzw. entfernt und zum Gegenstand einer Sperre gemacht werden.
30Zwar entbehrt die streitgegenständliche Äußerung des Antragstellers zweifellos nicht einer eindeutigen Polemik. Auch ist der Bezug der insoweit geäußerten Kritik zu der dem Beitrag zugrundeliegenden Meldung sachlich nicht ohne weiteres nachvollziehbar und der Antragsteller lenkt den Fokus auf diese Weise bewusst auf eine andere Thematik.
31Soweit der Antragsteller mit seinem Beitrag jedoch weder eine bestimmte Person, noch – im Rahmen eines sog. Pauschalurteils – gleichermaßen etwa alle syrischen Flüchtlinge des „Rumlungerns“, „Begrapschens“ und „Pöbelns“ bezichtigt, „anstatt ihr Land gegen die Islamisten zu verteidigen“, wohnt dem kein unzulässiger, insbesondere rechtswidriger Inhalt, etwa im Sinne einer Straftat gemäß den §§ 185ff. bzw. 130 StGB, inne, der die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritte und nach § 3 Abs. 2 NetzDG von der Antragsgegnerin zu entfernen wäre. Aufgrund der allgemeinen Formulierung „junge Syrer“, mit der eine unbestimmte Anzahl adressiert ist, erschöpft sich der sachliche Gehalt der Äußerung insoweit in einer Kritik an jungen, in Europa lebenden straffälligen Syrern. Die (unzutreffende und ehrverletzende) Behauptung, etwa alle jungen syrischen Flüchtlinge oder auch nur deren Mehrheit seien kriminell, ist der Äußerung hingegen nicht zu entnehmen; vielmehr liegt der Fokus nach dem streitgegenständlichen Kontext des beanstandeten Beitrags des Antragstellers auf einem missbilligenden Werturteil, welches mit der Gegenüberstellung der Begehung von Straftaten in Europa einerseits anstelle einer – nach Ansicht des Antragstellers gebotenen – Landesverteidigung in der syrischen Heimat andererseits begründet wird. Auch die Grenze zur Hassrede im Sinne von Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards oder zur Schmähkritik ist danach nicht überschritten.
32c)
33Aufgrund der fortdauernden Sperrung des Antragstellers bis zum 12.09.2018 und der möglichen Wiederholung einer Sperrung und Löschung dieses oder eines gleichartigen anlassbezogenen Kommentars durch die Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegeben.
34d)
35Auch ist wegen der mit der fortdauernden Sperre einhergehenden Eilbedürftigkeit der nach den §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund zu bejahen, welcher hier zugleich einen Verzicht auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gebietet, § 937 Abs. 2 ZPO.
363.
37Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO.
384.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
405.
41Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt, §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
44Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 18 Abs. 1 EUGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 2x
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 2x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- §§ 185ff. bzw. 130 StGB, inne, der die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritte und nach § 3 Abs. 2 NetzDG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x