Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 W 1488/26 Ver

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 25.06.2026, in der Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 22.07.2026, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird auf 6.652,21 € festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert beträgt 33.261,06 €.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung für ein erstinstanzlich vor dem Landgericht Amberg geführtes Klageverfahren.

Die Klägerin unterhielt seit Januar 2019 eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten (Anlage K 1). Die Prämie betrug ohne Abzug von Überschussanteilen monatlich 91,93 €. Bei Vertragsbeginn waren eine Mindestrente von monatlich 700,00 € und eine Laufzeit des Vertrages bis 2049 vereinbart. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung (im Folgenden: AVB-BU) zugrunde.

Vorgerichtlich hatte die Klägerin am 04.03.2024 wegen psychischer Beschwerden Leistungen aus der Versicherung geltend gemacht. Mit Schreiben vom 13.05.2025 erklärte die Beklagte, dass sie wegen vorsätzlicher Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen bei Antragstellung von dem Versicherungsvertrag zurücktrete. Ob ein Zusammenhang zwischen den verschwiegenen Umständen und den aktuell geltend gemachten Beschwerden bestehe, werde durch die Beklagte noch geprüft (Anlage K 2).

Die unter dem 25.11.2025 erhobene Klage war auf die Feststellung gerichtet, dass der Versicherungsvertrag nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden sei. Der vorläufige Streitwert wurde mit 5.880,00 € angegeben. Bereits zu Beginn der Klagebegründung wurde erwähnt, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht wegen einer psychischen Erkrankung der Klägerin anerkannt habe (Bl. 2 d. LG-A.). Ein solches mit Schreiben vom 27.05.2025 erfolgtes Anerkenntnis hat die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung bestätigt und es ist daher unstreitig (Bl. 18 d. LG-A.).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2025 wurde der Klageantrag neu gefasst und lautete nunmehr auf Feststellung des Fortbestandes des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages (Bl. 56 d. LG-A.).

In der Folge schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss vom 25.06.2026 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat (Bl. 98 f. d. LG-A.). Danach zahlt die Beklagte an die Klägerin unter Aufhebung des Versicherungsvertrages einen Betrag von 75.000,00 €. Die Vergleichssumme dient der Abgeltung des mit Schreiben vom 27.05.2025 anerkannten Versicherungsfalles und aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin 65% und die Beklagte 35%. In dem genannten Beschluss des Landgerichts wurde der Streitwert auf 5.880,00 € festgesetzt und kein überschießender Vergleichswert bestimmt.

Gegen diese Wertfestsetzung erhoben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 01.07.2026 Beschwerde und beantragten, den Streitwert auf 25.620,34 € und einen überschießenden Vergleichswert von 32.025,42 € festzusetzen (Bl. 103 f. d. LG-A.).

Nach Anhörung der Klägerin hat das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 20.07.2026 teilweise abgeholfen (Bl. 108 f. d. LG-A.). Der Streitwert blieb unverändert, während nunmehr ein überschießender Vergleichswert von 32.025,42 € festgesetzt wurde.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben hierzu mit Schriftsatz vom 31.07.2026 ergänzend Stellung genommen (Bl. 112 f. d. LG-A.). Anschließend hat die zuständige Einzelrichterin die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Nürnberg verfügt.

II.

1. Die in eigenem Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben. Auch nach teilweiser Abhilfe wird der Beschwerdewert von 300,00 € überschritten. Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

2. In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg. Die gemäß § 63 Abs. 2 GKG erfolgte Wertfestsetzung des Landgerichts ist in beiderlei Hinsicht zu korrigieren. Dabei ist unabhängig von den Anträgen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten der richtige Wert festzusetzen, solange dem Beschwerdegericht – wie hier – eine amtswegige Änderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG möglich ist (vgl. BeckOK-KostR/Laube, GKG § 68 Rn. 161 [Stand: 01.06.2026]).

a) Die Klage war ausschließlich auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages gerichtet, nachdem die Beklagte gemäß § 6 Abs. 5 AVB-BU, §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 1 VVG den Rücktritt erklärt hatte. Für den Wert einer solchen isolierten Feststellungsklage ist im Ausgangspunkt unter Anwendung der §§ 3, 9 ZPO der 3,5-fache Jahresbetrag der Versicherungsleistungen aus Rente und Prämie zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05. 2000 – IV ZR 294/99, NJW-RR 2000, 1266 und vom 06.10.2011 – IV ZR 183/10, r+s 2012, 104). Die monatliche Prämie ist hierbei ohne Abzug von Überschussanteilen, also als tariflicher Bruttobetrag zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2020 – 8 W 916/20, NJW-RR 2020, 678 Rn. 44; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 19 Rn. 2).

Liegt dem Feststellungsantrag eine Rücktrittserklärung des Versicherers zugrunde und sind – wie hier – die Berufsunfähigkeit bereit außergerichtlich geklärt und der Versicherungsfall anerkannt worden (§ 9 Abs. 1 AVB-BU, § 173 Abs. 1 VVG), können lediglich 20% des so ermittelten Wertes angesetzt werden. Denn der Ausgang des Rechtsstreits hat keinerlei Bedeutung für die laufende Leistungsgewährung des Versicherers aus einem in der Vergangenheit eingetretenen und anerkannten Versicherungsfall. Die damit verbundene Leistungspflicht der Beklagten ist unstreitig und von dieser hätte sich der Versicherer nur nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens lösen können (§ 11 AVB-BU, § 174 VVG).

Die Entscheidung über das streitgegenständliche Feststellungsbegehren wäre deshalb ausschließlich für etwaige künftige ungewisse weitere Versicherungsfälle während der vereinbarten Restlaufzeit der Berufsunfähigkeitsversicherung von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2020 – 8 W 916/20, NJW-RR 2020, 678 Rn. 24; ähnlich OLG Celle, BeckRS 2007, 1827; OLG Hamm, NJW-RR 2019, 741 Rn. 12). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Stichwort „Streitwert/Gegenstandswert“ Rn. 4; MüKo-VVG/Piontek/Tschersich, 3. Aufl., 3. Teil Kap. 17. Rn. 574; Gramse in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Aufl., Anh. §§ 172-177 VVG Rn. 23 BeckOK-KostR/Toussaint, GKG § 48 Rn. 79b [Stand: 01.06.2026]; ablehnend hingegen HK-VVG/Mertens, 5. Aufl., § 172 Fn. 51), hält der Senat fest. Der Fall ist damit letztlich nicht anderes zu bewerten als eine isolierte Feststellungsklage, bei der sich der Versicherungsnehmer keines Anspruchs aus einem Versicherungsfall berühmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.12.2000 – IV ZR 279/99, NJW-RR 2001, 316, 317; OLG Dresden, BeckRS 2025, 29355 Rn. 8 f.).

Somit ergibt sich für den Rechtsstreit:

42 x 791,93 € = 33.261,06 €

hiervon 20% = 6.652,21 €

b) Der zwischen den Parteien zustande gekommene Prozessvergleich hatte zum einen die einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrages zum Gegenstand. Insofern ist ihm kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert beizumessen, weil der Bestand des Vertrages und das in dem Feststellungsbegehren verkörperte Interesse am Schutz für künftige Versicherungsfälle bereits Gegenstand des Rechtsstreits waren (vgl. zur Abgrenzung Senatsbeschlüsse vom 18.04.2012 – 8 W 390/12, r+s 2014, 207 und vom 13.08.2014 – 8 W 1409/14, BeckRS 2014, 22540; ferner OLG Brandenburg, BeckRS 2022, 21294).

Darüber hinaus sind jedoch auch die Zahlung von 75.000,00 € und die damit verbundene Abgeltung der Ansprüche aus dem am 27.05.2025 anerkannten Versicherungsfall vereinbart worden. Dieser Versicherungsfall war nicht Gegenstand der Klage, so dass für den überschießenden Vergleich eine besondere Gebühr nach Nr. 1900 KV GKG zu erheben und hierfür der Wert festzusetzen ist (vgl. auch BeckOK-KostR/Jäckel, GKG § 63 Rn. 22a [Stand: 01.06.2026]). Welchen Mehrwert ein Vergleich hat, richtet sich nicht nach dem zugesagten Betrag, sondern nach der Bewertung der Gegenstände, über die die Parteien sich verglichen haben (allg.M.; vgl. nur OLG Karlsruhe, BeckRS 2015, 07250 Rn. 7; OLG Hamm, BeckRS 2018, 13692 Rn. 18 jeweils m.w.N.).

Der Wert eines Anspruchs auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit wird – wie erwähnt – im Allgemeinen mit den 3,5-fachen Jahresbetrag der Versicherungsleistungen aus Rente und Prämie bemessen. Allerdings war der Versicherungsfall hier nicht streitig und ist anerkannt worden. Somit hat sich das Regelungsinteresse der Parteien ausschließlich auf eine potenzielle Beendigung der Leistungspflicht durch Nachprüfungsentscheidung oder Versterben der versicherten Person bezogen (§ 1 Abs. 4 AVB-BU; insofern zutreffend Neuhaus, a.a.O. Rn. 28). Nur insofern bestand eine „Ungewissheit der Parteien“ i.S.v. § 779 Abs. 1 BGB, welche durch den Prozessvergleich beseitigt worden ist.

§ 9 ZPO gilt unmittelbar nur für den Streit über das Stammrecht selbst, nicht für die daraus resultierenden Leistungen oder deren Umfang (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2005, 5328; OLG Düsseldorf, BeckRS 1992, 03390 Rn. 6). Anderseits schreibt § 9 ZPO im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Streitwertfestsetzung eine normative Bemessung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2017 – II ZR 169/16, BeckRS 2017, 115056 Rn. 5; MüKo-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 9 Rn. 1), die keine Rücksicht auf das konkrete Interesse der Klagepartei nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2015 – III ZR 344/14, BeckRS 2015, 07401 Rn. 5). Daher ist die dort vorgegebene Berechnungsweise im Rahmen des § 3 ZPO auch dann maßgebend, wenn nur die potenzielle Dauer des (wiederkehrenden) Leistungsbezugs ungewiss ist. Dass die (kapitalisierten) Gesamtleistungen angesichts der ganz erheblichen Restlaufzeit des Versicherungsvertrages den so ermittelten Streitwert übersteigen, ist bei der Kostenquote zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Hamm, BeckRS 2024, 25197 Rn. 88; BeckOK-VVG/Marlow, § 172 Rn. 98b [Stand: 27.04.2026]) und hier offenbar auch von den Parteien erkannt worden (§ 98 Satz 1 ZPO). Zugleich rechtfertigt es der beträchtliche Vertragswert, auf einen weiteren prozentualen Abzug bei der Streitwertfestsetzung zu verzichten.

Daraus folgt für den Mehrwert des Vergleichs:

42 x 791,93 € = 33.261,06 €

3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen