Schlussurteil vom Amtsgericht Aachen - 5 C 111/95
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den durch Teilanerkenntnisurteil vom 08.08.1995 ausge-urteilten Betrag in Höhe von 700,00 DM weitere 600,00 DM nebst 9,5 % Zinsen aus 1.300,00 DM seit dem 21.01.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die Klage ist begründet.
3Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 607 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des diesem gewährten Darlehens in Höhe von insgesamt 1.300,00 DM zu. Von diesem Betrag sind 700,00 DM durch Teilanerkenntnisurteil vom 08.08.1995 bereits ausgeurteilt, sodaß ein Restbetrag in Höhe von 600,00 DM verbleibt.
4Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 1.500,00 DM gewährt hatte, welches der Beklagte beginnend mit dem Monat Februar 1994 in monatlichen Raten von 100,00 DM zurückzahlen sollte. Der Restbetrag sollte im Dezember 1994 insgesamt fällig sein. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, daß auf den Darlehensbetrag seitens des Beklagten 200,00 DM gezahlt worden sind.
5Hinsichtlich eines Restbetrages in Höhe von 600,00 DM ist zwischen den Parteien streitig gblieben, ob dieser seitens des Beklagten zurückgezahlt worden ist. Insoweit hat sich der Beklagte mit seinem Sachvortrag, den entsprechenden Betrag an den Kläger zurückgezahlt zu haben, auf den Einwand der Erfüllung (§ 362 BGB) berufen. Für die Tatsache der Erfüllung der Darlehensverpflichtung ist der Beklagte beweispflichtig und ist insoweit beweisfällig geblieben, sodaß von dem Sachvortrag des Klägers auszugehen war, wonach der Betrag von 600,00 DM noch offen steht.
6Auch eine Stundungsvereinbarung ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Zwar hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dem Kläger selbst mit Schreiben vom 06.12.1994 und auch dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine entsprechende Stundungsabrede angeboten zu haben, der Beklagte hat auch in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 06.12.1994 auf den Zugang der Annahmeerklärung bezüglich der von ihm angebotenen Stundungsvereinbarung verzichtet (§ 151 Satz 1 BGB). Zur Annahme eines solchen Angebots ist es allerdings erforderlich, daß der Annehmende seinen Annahmewillen durch eine nach außen hervortretende Handlung eindeutig bestätigt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Auflage 1995, § 151 Randziffer 2). Hieran fehlt es vorliegend jedoch; im Gegenteil: mit Schreiben vom 11.01.1995 ließ der Kläger dem Beklagten durch seinen Prozeßbevollmächtigten auffordern, den gesamten geschuldeten Restbetrag bis zum 20.01.1995 zu begleichen.
7Zinsen auf die Klageforderung stehen dem Kläger unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 284, 288 BGB) in geltend gemachter Höhe zu. Nach der zwischen den Parteien unstreitigen Vereinbarung sollte der gesamte geschuldete Restbetrag im Dezember 1994 insgesamt fällig sein. Mit Schreiben vom 11.01.1995 mahnte der Kläger die offenstehende Restssumme bei dem Beklagten unter Fristsetzung auf den 20.01.1995 an, sodaß dieser sich ab dem 21.01.1995 in Verzug befand. Zur Zinshöhe hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, ständig mit Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe zu arbeiten, den er mit 9,5 % Zinsen zu verzinsen habe.
8Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO;
9die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
10Streitwert: 1.300,00 DM
11Dr. Mertens
12Richter
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