Urteil vom Amtsgericht Aachen - 102 C 169/14

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 941,24 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit dem 30.09.2014 nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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