Urteil vom Amtsgericht Ahlen - 30 C 494/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 237,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18% und die Beklagte zu 82%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist nur aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
4Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang für die Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 27.02.2014 in B haftet, bei dem das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ###-## 000 durch das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ### – ## 00 beschädigt wurde. Letzteres war und ist bei der Beklagten haftpflichtversichert (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auch für die Abschleppkosten und die Mietwagenkosten dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einzustehen.
5I.
6Der Kläger hat jedoch gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG keinen Anspruch auf Ersatz weiterer, über die bereits durch die Beklagte regulierten, Kosten für den Abschleppvorgang. Zu erstatten waren lediglich, wie hier geschehen, 142,25 EUR netto bzw. 169,28 EUR brutto. Durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten ist der berechtigte Anspruch des Klägers vollständig erfüllt worden.
7Die Kosten, die einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstanden sind, gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB infolge eines Unfalls. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist einzig der erforderliche Geldbetrag zu erstatten, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 1970, 1454; 1974, 34; 1992, 1619), wobei den Geschädigten eine Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB trifft (vgl. BGH NJW 1975, 160; 1985, 794).
8Aufgrund dieser Schadenminderungspflicht des Geschädigten sind daher im Rahmen des § 249 BGB die zu erstattenden Abschleppkosten grundsätzlich auf einen Abschleppvorgang zur nächstgelegen, geeigneten Werkstatt begrenzt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.06.1991 - 2 U 1/91, VersR 1992, 719). Geeignet in diesem Zusammenhang ist jede nächstgelegene Werkstatt des Herstellers des Fahrzeugs und somit die nächstgelegene Herstellerwerkstatt, da im Reparaturfall davon auszugehen ist, dass jede Vertragswerkstatt in der Lage ist, eine Reparatur fachgerecht durchzuführen.
9Zwar ist dem Kläger kein Auswahlverschulden hinsichtlich des beauftragten Abschleppunternehmens vorzuwerfen, da es ihm in der konkreten Situation nicht zumutbar war, sich über die ortsüblichen Preise eines Abschleppvorgangs zu informieren, richtigerweise kann ein Ersatzanspruch aber dennoch nur in der Höhe bestehen, in der der Geschädigte selbst dem Abschleppunternehmer gegenüber zur Entlohnung verpflichtet wäre.
10Der Kläger hat dem Abschleppunternehmer aber mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nur eine angemessene, ortsüblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB zu entrichten. Eine solche Vergütung besteht in einer Vergütung, die nach der zur Zeit des Vorfalls für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe dieser angemessene und ortsübliche Vergütung für das Abschleppen eines Unfall-Kfz kann das Gericht die Kosten in Anlehnung an die von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen nach § 287 ZPO schätzen. Bei Zugrundelegung eines herkömmlichen Abschleppvorgangs ist ein Zeitaufwand von einer Stunde angemessen und entsprechend zu erstatten. Hieraus ergibt sich für das Jahr 2014 ein Betrag in Höhe von 128 EUR netto für einen Abschleppvorgang bis zu einer geeigneten Fachwerkstatt.
11Hinzukommt ein Überstundenzuschlag von 25 % auf die Personalkosten aufgrund der Einsatzzeit zwischen 18:45 und 19:45 Uhr.
12Zuzüglich der Mehrwertsteuer steht dem Kläger daher allenfalls ein Betrag in Höhe von 169,28 EUR zu. Aufgrund der Schadensregulierung ist der Anspruch des Klägers daher gemäß § 362 Abs. 1 BGB bereits insgesamt erloschen.
13Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
14Insbesondere sind die Voraussetzungen für weitergehende Bergungskosten nicht substantiiert dargelegt. Mangels entsprechendem Vortrag ist von einem einfachen Abschleppvorgang auszugehen. Dass eine Bergung, d.h. das Aufrichten bzw. Herausziehen festsitzender Fahrzeuge, erforderlich war, ist weder dargelegt noch belegt. Aus der Wucht des Aufpralls wird die Notwendigkeit einer Bergung jedenfalls nicht nachvollziehbar.
15II.
161.
17Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 237,96 EUR nach § 7 Abs. 1 StVG i. V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr.1 VVG zu.
18a)
19Nach § 249 BGB kann der als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz von Mietkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
20Die Schätzung der erforderlichen Kosten und der Schadenshöhe obliegt im Streitfall dem Gericht nach § 287 ZPO, wobei verschiedene Listen aus Gründen der Rechtssicherheit herangezogen werden dürfen und insgesamt auch als gleichwertig von den Gerichten anerkannt werden.
21Für die Ermittlung des insoweit erstattungsfähigen Normaltarifs kommen als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Mietpreise die „Schwacke-Liste“ sowie der Fraunhofer Mietpreisspiegel in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010 – Az. VI ZR 293/08, juris). Der Kläger beruft sich vorliegend auf die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage, während die Beklagte sich auf den Fraunhofer Mietpreisspiegel beruft. Auch in der Instanzrechtsprechung wird teilweise als Schätzgrundlage auf die Schwacke-Liste, teilweise auf die Erhebung des Fraunhofer Instituts und teilweise auf einen Mittelwert der beiden Erhebungen abgestellt.
22Beide Listen sind grundsätzlich als Schätzgrundlagen geeignet, weisen jedoch jeweils Vor- und Nachteile gegenüber der anderen Liste auf (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2011 – Az. 13 U 108/10, juris, Rz. 11). Der Vorteil der Fraunhofer Erhebung ist insbesondere, dass dieser auf anonymen Abfragen beruht und so etwaige Manipulationen vermeidet. Ihr Nachteil ist andererseits aber, dass sie ganz überwiegend auf eingeholten Internetangeboten beruht, bei Unfallgeschädigten aber die konkrete Zugriffsmöglichkeit auf das Internet nicht unterstellt werden kann. Vorteil der Schwacke Liste ist, dass sie Internettarife unbeachtet lässt und eine etwas höhere örtliche Genauigkeit aufweist . Demgegenüber hat die Schwacke-Erhebung den Nachteil, dass wegen der nicht anonymisierten Abfrage der Daten zum einen die konkrete Antizipation des Unfallgeschädigten nicht originalgetreu abgebildet wird und zum anderen nicht ausgeschlossen werden kann, dass befragte Anbieter aus Eigeninteresse höherer Preis angegeben haben (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2011 – Az. 13 U 108/10, a.a.O.).
23Angesichts der geschilderten Vor- und Nachteile der beiden Erhebungen sowie der Tatsache, dass die jeweils ermittelten Preise erheblich voneinander abweichen vermag das Gericht nicht, einer der vorgenannten Listen als Grundlage für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO den Vorzug zu geben. Vielmehr erscheint es dem Gericht sachgerecht, auf den Mittelwert zwischen den sich aus Basis beider Listen jeweils - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrekturfaktoren - ergebenden Tarife abzustellen (vgl. OLG Hamm, a.a.O; vorausgehend: LG Dortmund, Urt. v. 19.07.2010 – Az. 21 O 489/08, juris).
24Ein dieser Schadensschätzung vorrangiges Sachverständigengutachten war im vorliegenden Fall nicht einzuholen, auch nicht aufgrund der von der Beklagtenseite vorgelegten Angebote. Die Vorlage von einzelnen, im Nachgang zum tatsächlichen Unfallgeschehen eingeholten Angeboten vermag die erläuterte Schätzungsgrundlage des Gerichts nicht zu erschüttern.
25Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich folgende Schadensberechnung:
26Im konkreten Fall wurde ein Fahrzeug der Gruppe 5 im Zeitraum vom 28.02.14 bis 13.03.14 im Postleitzahlenbereich 000 - (Schwacke) bzw. 00- (Fraunhofer) angemietet.
27Nach der Schwacke Liste für das Jahr 2014 ergibt sich daraus ein Mietpreis von 1270,00 EUR (1* Wochenpauschale: 630,00 EUR und 2 * 3 Tagespauschale von 640,00 EUR). Hinzuzurechnen ist ferner der Aufschlag für die Haftungsbeschränkung (CDW) Klasse 5 für 13 Tage, mithin 286,00 EUR. Mithin ergibt sich ein Mietpreis nach der Schwacke-Liste in Höhe von 1.556,00 EUR.
28Nach der Erhebung des Fraunhofer Instituts ergäbe sich für den hier anfallenden Mietwagenbedarf ein Mietpreis i.H.v. 569,91 EUR (1* Wochenpauschale: 239,25 EUR und 2* 3 Tagespauschale 330,66 EUR). In den Mietpreisen der Fraunhofer-Liste sind die Kosten der Haftungsbeschränkung bereits enthalten. Die – vorliegend im Hinblick auf den Abzugsposten der ersparten Eigenaufwendung notwendige – rechnerische Aufgliederung des Mietpreises entsprechend der Fraunhofer-Liste nach Grundpreis und Haftungsbeschränkung nimmt das Gericht wie folgt vor:
29Als Berechnungsrundlage dient das jeweilige Verhältnis zwischen Grundpreis und Haftungsbeschränkung nach Maßgabe der Schwacke-Liste. Demnach beträgt die Gesamtsumme von Grundpreis und Haftungsbeschränkung 1556,00 EUR. Hiervon entfallen 18 % (286,00 EUR) auf die Haftungsbeschränkung und 82 % (1270,00 EUR) auf den Grundpreis. Umgerechnet auf den Gesamtpreis nach der Fraunhofer-Liste in Höhe von 569,91 EUR entfallen ein Betrag von 467,33 EUR auf den Grundpreis und 102,58 EUR auf die Haftungsbeschränkung.
30Der Mittelwert der beiden Listen für die gegenständliche Mietdauer (einschließlich Haftungsbeschränkung) beträgt somit:
311.556,00 EUR + 569,91 EUR = 2.125,91 EUR : 2 = 1.062,96 EUR.
32Von der erstattungsfähigen Grundgebühr – also vom Normaltarif – sind nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung die während der Mietdauer ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten infolge der Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs in Abzug zu bringen. Die Höhe wird vom Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, DAR 2001, 79) auf 10 % geschätzt, § 287 ZPO, nachdem der Kläger ein klassengleiches Fahrzeug angemietet hat. Von dem ermittelten Normaltarif (1.062,96 EUR) ist folglich ein Abzug von 86,87 EUR (entsprechend 10 % des Mittelwerts ohne Haftungsbeschränkung, mithin 10 % der Differenz zwischen dem Mittelwert des Normaltarifs mit Haftungsbeschränkung (1.062,96 EUR) und dem Mittelwert der Haftungsbeschränkung (194,29 EUR)) zu machen. Ersatzfähig ist damit eine Grundgebühr von (1062,96 EUR abzgl. 86,87 EUR) 976,09 EUR.
33Ein pauschaler Aufschlag hierauf war nicht vorzunehmen, da der Kläger das Ersatzfahrzeug unstreitig erst einen Tag nach dem Unfall angemietet hat. Ein pauschaler Zuschlag ist nicht berechtigt in den Fällen, in denen eine Vermietung nicht am Unfalltag selbst, sondern zu einem späteren Zeitpunkt (frühestens an dem, dem Unfall folgenden Tag) erfolgt ist. Denn in diesen Fällen bestand keine Eil- und Notsituation, so dass - mangels anderweitiger Darlegung des Klägers- davon auszugehen ist, dass den betreffenden Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif möglich gewesen ist und daher nach § 254 BGB geboten war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. August 2010 – 11 U 106/09 –, juris). Die Zuerkennung eines solchen „Unfallersatztarifes“ kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Autovermieter besondere, durch die Unfallsituation veranlasste Leistungen erbringt, beispielsweise der Verzicht auf eine Vorauszahlung oder eine Anmietung für einen nicht absehbaren Anmietzeitraum. Im zu entscheidenden Fall ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass der Kläger aufgrund der Unfallsituation zusätzliche Leistungen der Pkw-Vermietung in Anspruch zu nehmen hatte.
34Die von der Klägerseite beanspruchten 921,02 EUR liegen sogar noch knapp unter dem berechneten Mittelwert, so dass der Betrag in voll Höhe zu erstatten ist.
35Abzüglich der auf die Mietwagenkosten durch die Beklagte bereits regulierten 683,06 EUR bleibt somit ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 237,96 EUR.
36b)
37Die Anmietung des Mietwagens war auch in Ansehung des geringen Fahrbedarfs des Klägers erforderlich. Der Kläger war auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs sowohl in beruflicher wie auch in privater Hinsicht angewiesen. Der Fahrbedarf des Klägers ist insgesamt als noch schutzwürdig zu qualifizieren, insbesondere da der konkrete Kilometerbedarf im Vorhinein nicht absehbar war.
38c)
39Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger auch nicht auf das im Übrigen streitige Angebot der Beklagten zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für täglich 41,00 EUR zu verweisen.
40Ein konkretes, nur noch annahmefähiges Angebot lag jedenfalls auch nach dem Beklagtenvortrag nicht vor. Zwar ist davon die Rede, dass es sich um ein vergleichbares Fahrzeug gehandelt hat. Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Anmietung (Zusatzkosten, Finanzierung, Bezahlungsart, Zustellung, Versicherung etc.) unter Vermittlung der Beklagten fehlen aber gänzlich, so dass die Vergleichbarkeit des Angebots nicht beurteilt werden kann.
412.
42Der korrespondierende Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Aufforderung zur Zahlung unter Fristsetzung mit Schreiben vom 06.05.2014 befand sich die Beklagte mit Ablauf der Frist seit dem 21.05.14 in Verzug.
43III.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
45Soweit die Parteien hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
46Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen der Beklagten insofern die Kosten aufzuerlegen.
47Zwar ist der Prozessausgang nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien offen. Die beklagte Partei hat aber den Anspruch erfüllt. Das ist ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt geschehen. Deshalb ist die Erfüllung als Anerkenntnis der Klageforderung zu werten und der beklagten Partei sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
48Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre.
49Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor.
50Im Übrigen waren die Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu quoteln. Ein Fall des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lag nicht vor.
51IV.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
53V.
54Für die Zulassung zur Berufung bestand keine Veranlassung; es liegt kein Zulassungsgrund im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO vor.
55Streitwert: 507,70 Euro.
56Rechtsbehelfsbelehrung:
57Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
581. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
592. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
60Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
61Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
62Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
63Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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