Urteil vom Amtsgericht Bad Oeynhausen - 11 C 170/11
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 30.03.2011, Az. 11-0700313-0-4, wird aufrecht erhalten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht die geltend gemachte Hauptforderung gemäß § 611 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Nebenforderungen sind gemäß den §§ 280 Abse. 1 und 2, 286 BGB begründet.
4Die Parteien streiten um die vermeintliche Zahlungspflicht der Beklagten aus einem Dienstleistungsvertrag. Die Beklagte schuldet den geltend gemachten Betrag in voller Höhe, da ein Dienstleistungsvertrag zwischen ihr und der Klägerin wirksam zustande gekommen und auch nicht nachträglich durch Kündigung, Anfechtung oder einen wirksamen Widerruf beendet worden ist.
5Unstreitig schlossen die Parteien am 31.10.2009 einen Vertrag über die Anfertigung einer Fotoserie von der Tochter der Beklagten, die anschließende Entwicklung der Fotos, der Auswahl der Bilder sowie der Digitalisierung von fünf Bildern und einer anschließenden Veröffentlichung der Bilder im Internet. Dieser Vertrag wurde für einen Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen und es wurde ein Entgelt von 439,00 € vereinbart. Im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch die Beklagte lagen dieser ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor, in denen es unter Buchstabe e) heißt:
6„Dieser Anzeigenvertrag ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit nur schriftlich kündbar. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich um weitere 12 Monate.“
7Die Beklagte behauptet, diesen Vertrag ungelesen unterschrieben zu haben und erklärte daher unter dem 22.07.2011 durch ihre Prozessbevollmächtigte den Widerruf, hilfsweise die Kündigung, hilfsweise den Rücktritt, hilfsweise die Anfechtung des Vertrages gegenüber der Klägerin.
8Der am 31.10.2009 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hat sich gemäß den wirksam einbezogenen und auch dem Grunde nach wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zum 31.10.2010, um weitere 12 Monate verlängert, da die Beklagte unstreitig den Vertrag nicht innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt hat. Damit ist auch das weitere Dienstleistungsentgelt in Höhe von 269,88 € für die weitere Laufzeit von 12 Monaten fällig geworden.
9Die Beklagte kann erhebliche Einwendungen gegen die klägerische Forderung nicht vorbringen. Soweit sie geltend macht, dass der Vertrag keine Widerrufsbelehrung enthalte, so ist dies unerheblich, weil es sich weder um einen Vertragsschluss in einer Haustürsituation, noch um einen Fernabsatzvertrag handelt. Unstreitig hat die Beklagte den Vertrag bei der Klägerin unterzeichnet. Soweit sie geltend macht, dass ihre Tochter unaufgefordert eingeladen worden sei, ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung. Ein Widerrufsrecht steht der Beklagten daher unter keinem rechtlich erdenklichen Gesichtspunkt zu, sodass auch eine fehlende Belehrung hierüber gänzlich unschädlich ist.
10Die durch die Beklagte eingewendete Anfechtung kann ebenfalls nicht durchgreifen. Ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 1 BGB, wegen eines Inhaltsirrtums, steht der Beklagten schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht zu. Soweit die Beklagte einwendet, dass sie den Vertrag vor der Unterzeichnung weder gelesen, noch sich habe übersetzen lassen, so kann sie sich auf ihre diesbezügliche Unkenntnis nicht berufen und insbesondere einen zur Anfechtung berechtigten Irrtum nicht daraus herleiten. Wer eine Urkunde in bewusster Unkenntnis unterschreibt, hat sich überhaupt keine Vorstellungen über deren Inhalt gemacht und kann mithin auch nicht darüber irren.
11Soweit die Beklagte ferner den Rücktritt vom Vertrag erklärt, sind Gründe, die einen solchen rechtfertigen könnten, nicht dargetan.
12Die unter dem 22.07.2011 erklärte Kündigung kann zudem nicht dazu führen, dass der Vertrag vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum beendet worden wäre, da die Kündigung nicht innerhalb der wirksam vereinbarten Kündigungsfrist in der gebotenen Schriftform erklärt worden ist.
13Nach Alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben und der Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.
14Auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen sind unter Verzugsgesichtspunkten begründet. Soweit die Beklagte diese lediglich pauschal „dem Grunde und der Höhe nach“ bestreitet, ist dieses pauschale Bestreiten unerheblich.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
17Der Streitwert wird auf 269,88 € festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- 8 Der am 31.10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x