Urteil vom Amtsgericht Bayreuth - 7 Ds 143 Js 2390/22
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Monaten
verurteilt.
2. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 1 Jahr und 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Gründe
I.
Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
1. 24.09.2008 AG Erlangen
3 Ls 603 Js 43132/08
Rechtskräftig seit 02.10.2008
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 03.05.2008
3 Tage Jugendarrest
Erbringung von Arbeitsleistungen
Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen 1 Woche
2. 14.04.2010 AG Neustadt a. d. A.
3 Ls 603 Js 49199/09
Rechtskräftig seit 22.04.2010
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall
Datum der (letzten) Tat: 20.08.2009
3 Wochen Jugendarrest
3. 21.06.2011 AG Erlangen
3 Ls 603 Js 51017/10
Rechtskräftig seit 21.06.2011
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall in 2 Fällen, in einem Fall mit Sachbeschädigung, Diebstahl in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 30.10.2010
1 Jahr 4 Monate Jugendstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
Bewährungshelfer bestellt bis: 21.06.2013
Bewährungshelfer bestellt bis: 20.12.2013
Bewährungszeit verlängert bis 20.12.2014
Jugendstrafe erlassen mit Wirkung vom 09.04.2015
Strafmakel beseitigt
4. 23.04.2012 AG Neustadt a. d. A.
4 Ds 951 Js 160547/12
Rechtskräftig seit 01.05.2012
Tatbezeichnung: Sachbeschädigung
Datum der (letzten) Tat: 10.12.2011
60 Tagessätze zu je 30,- € Geldstrafe
5. 11.06.2012 AG Neustadt a. d. A.
4 Ds 951 Js 161032/12
Rechtskräftig seit 19.06.2012
Tatbezeichnung: Beleidigung in 3 tateinheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 24.12.2011
90 Tagessätze zu je 40,- € Geldstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.04.2012
6. 12.11.2012 AG Neustadt a. d. A.
4 Ds 605 Js 42316/12
Rechtskräftig seit 12.11.2012
Tatbezeichnung: Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 11.03.2012
6 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
Bewährungshelfer bestellt bis: 11.11.2015
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.06.2012
Bestellung eines Bewährungshelfers aufgehoben
Strafe erlassen mit Wirkung vom 25.02.2016
7. 08.01.2019 AG Bayreuth
7 Ds 127 Js 2709/18
Rechtskräftig seit 08.01.2019
Tatbezeichnung: Unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln in 2 Fällen und unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln und unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in 12 Fällen und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 26.04.2018
10 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Bewährungshelfer bestellt
Strafaussetzung widerrufen
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis 20.10.2022
Zurückgestellt durch Entscheidung vom 12.10.2020+127 VRs 2709/18+D4300S+StA Bayreuth
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 30.06.2024
Bewährungshelfer bestellt
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Der Angeklagte B1. veräußerte und übergab zwischen Mitte 2017 und April 2018 an die gesondert verfolgte Jasmin L. in 2 Fällen jeweils Crystal für einmal 20,00 EUR und einmal 25,00 EUR. Die Übergaben fanden in M. bzw. in Bayreuth statt. In einem weiteren Fall, etwa im Oktober 2017, überließ der Angeklagte an Jasmin L. eine Line Crystal zum unmittelbaren Konsum.
2. Der Angeklagte B1. besorgte sich in mindestens 12 Fällen im Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2018 Methamphetamin von seinem Lieferanten Sven v. M. in Nürnberg zum Zwecke des Eigenkonsums. Der Einkaufspreis in Nürnberg, wo er jeweils 1 bis 4 Gramm Methamphetamin kaufte, lag bei 80,00 bis 130,00 EUR pro Gramm. Das Rauschgift verfügte jeweils über durchschnittliche Qualität und damit über einen Mindestwirkstoffgehalt von 60 % Methamfetaminbase.
3. Der Angeklagte B1. fuhr am 26.04.2018 gegen 11:15 Uhr mit dem Firmenfahrzeug VW Caddy, amtliches Kennz BT-… auf öffentlichen Straßen zu seiner Wohnanschrift … in M., obwohl er, wie er wusste, zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss berauschender Mittel stand. Der beim Angeklagten durchgeführte Bluttest ergab einen Amphetaminwert von 46,2 ng/ml und Methamphetaminwert von 408 ng/ml Blut.
4. Der Angeklagte B1. befand sich am 26.04.2018 in seinem Anwesen … in M. im Besitz von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien, insbesondere 0,24 Gramm Methamphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 60 % Methamphetaminbase und 2,47 Gramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 5 % THC.
8. 10.11.2020 AG Wunsiedel
2 Ls 313 Js 7563/20
Rechtskräftig seit 10.11.2020
Tatbezeichnung: Unerl. Einfuhr von Betäubungsmitteln (Anlage 1, Anlage 3 zum BtMG)
Datum der (letzten) Tat: 12.03.2020
1 Jahr Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Bewährungshelfer bestellt
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte fuhr am 12.03.2020 mit seiner Lebensgefährtin Nicole E. in die Tschechische Republik, um dort Methamphetamin für den gemeinsamen Eigenkonsum zu erwerben. Auf dem Dragon-Basar in Eger erwarben die beiden für 200,- € Crystall. Anschließend fuhren sie mit dem Pkw Opel Zafira, amtliches Kennzeichen UFF … über den Grenzübergang Mühlbach in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie gegen 19:40 Uhr auf der Bundesstraße 303 auf Höhe des Grenzübergangs Schirnding einer Kontrolle unterzogen wurden und die von ihnen mitgeführten 4,8 g Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 % Methamphetaminbase aufgefunden und sichergestellt wurden. Wie der Angeklagte wusste, hatte er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
9. 18.03.2021 AG Tirschenreuth
1 Cs 24 Js 10570/20
Rechtskräftig seit 07.04.2021
Tatbezeichnung: Unerl. Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtMG)
Datum der (letzten) Tat: 19.11.2019
50 Tagessätze zu je 5,- € Geldstrafe
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Maßnahme nach: BtMG § 33
Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 19.11.2019 gegen 16:45 Uhr wurden der Angeklagte und die gesondert verfolgte Nicole E. in einem Pkw VW, amtliches Kennzeichen N-… nach Einreise aus Tschechien über den ehemaligen Grenzübergang Waldsassen einer Kontrolle unterzogen. Die Kontrolle ergab, dass der Angeklagte 11,2 Gramm Methamphetamin in das Bundesgebiet einführte, weshalb er und die gesondert verfolgte Nicole E. vorläufig festgenommen wurden. Die dahingehend weitergeführten Ermittlungen ergaben jedoch, dass ihm weder eine vorsätzliche noch fahrlässige Einfuhr des Betäubungsmittels zur Last gelegt werden kann.
Eine am 19.01.2019 gegen 22:00 Uhr durchgeführte Wohnungsdurchsuchung ergab aber, dass der Angeklagte in der von ihm und der gesondert verfolgten Nicole E. bewohnten Wohnung in … H., …, zusammen mit der gesondert verfolgten E. 2 Ecstasy-Tabletten in einem schwarzen Schlüsseltresor sowie diverse Utensilien zur Aufbewahrung und zum Konsum von Rauschgift wissentlich und willentlich aufbewahrten.
Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10 %.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
10. 16.08.2021 AG Wunsiedel
2 Ls 313 Js 7563/20
Rechtskräftig seit 27.08.2021
1 Jahr 1 Monat Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.11.2020
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.03.2021
Bewährungshelfer bestellt.
II.
Das strafbare Verhalten des Angeklagten
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fahrten:
III.
Beweiswürdigung
IV.
Rechtliche Würdigung
V.
Strafzumessung
-
- Er war vollumfänglich geständig.
-
-Bei den sichergestellten Betäubungsmitteln handelt es sich nur um eine geringe Menge.
-
-Die Betäubungsmittel waren für den Eigenkonsum des unter einer Abhängigkeitserkrankung leidenden Angeklagten bestimmt.
-
-Er ist bereits vielfach, auch einschlägig, vorgeahndet.
-
-Er hat bereits Strafhaft verbüßt.
-
-Er hat die Taten in gleich zweifacher offener Bewährung begangen und sich auch durch die Verhängung einer Geldstrafe innerhalb der Bewährungszeit nicht von den vorliegenden Taten abhalten lassen.
-
-Er stand bei den Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.
-
-Er hat die Taten nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis begangen.
-
-Er hat seine Fahrten ohne Fahrerlaubnis mit hoher Rückfallgeschwindigkeit fortgesetzt, obwohl er bereits bei der ersten Tat am 10.02.2022 von der Polizei auf frischer Tat betroffen wurde.
Ziffer II.1: 5 Monate
Ziffer II.2: 6 Monate (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis), 2 Monate (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln)
Ziffer II.3: 6 Monate
10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Fahrerlaubnissperre
VII.
Kosten
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Referenzen
- §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 53, 69, 69a StGB, § 17 Abs. 2 BZRG 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 53 Tatmehrheit 3x
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 2x
- § 35 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- 03 Js 43132/08 1x (nicht zugeordnet)
- 03 Js 49199/09 1x (nicht zugeordnet)
- 03 Js 51017/10 1x (nicht zugeordnet)
- 51 Js 160547/12 1x (nicht zugeordnet)
- 51 Js 161032/12 1x (nicht zugeordnet)
- 05 Js 42316/12 1x (nicht zugeordnet)
- 27 Js 2709/18 1x (nicht zugeordnet)
- JArbSchG § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen 3x
- 27 VRs 2709/18 1x (nicht zugeordnet)
- 13 Js 7563/20 2x (nicht zugeordnet)
- 24 Js 10570/20 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53 StGB 3x (nicht zugeordnet)
- StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis 1x
- § 29 Abs. 1 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x