Urteil vom Amtsgericht Bergisch Gladbach - 68 C 353/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Inhaber des Girokontos Nr. ####1 007 bei der Raiffeisenbank in O eG.
3Unter dem Datum 6.3.2006 wurde das Konto mit einer Überweisung in Höhe von 3.137.33 Euro belastet, die dem Konto des Beklagten bei der Raiffeisenbank in L Nr. 58934733 gutgeschrieben wurde, obwohl es eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger nicht gab.
4Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Betrages.
5Er beantragt,
6den Beklagten zur Zahlung von 3.137.33 Euro
7nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
8dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2006 zu verur
9teilen.
10Der Beklagte beantragt
11Klageabweisung.
12Er macht geltend, er habe im Internet Kontaktanzeigen aufgegeben. Dabei habe sich eine Frau namens C gemeldet, mit der es einen regen E-mail-Verkehr gegeben habe. Im Verlauf der Korrespondenz habe diese Frau erklärt, sie habe eine Erbschaft gemacht, bestehend aus Aktien und Wertpapieren, mit deren Verkauf sie einen Broker beauftragt habe. Sie habe den Beklagten gebeten, die von den Käufern gezahlten Beträge auf sein, des Beklagten, Konto überweisen zu dürfen, damit der Beklagte sie über "Western Union Money Transfer" an diesen weiterleite. Empfänger habe ein D in Petersburg sein sollen.
13Der Beklagte behauptet weiter, er habe auf diese Weise 3 Überweisungen erhalten, die er jeweils über "Western Union Money Transfer" nach Abzug der anfallenden Gebühren und Transaktionskosten entsprechend der Anweisung weitergeleitet habe; die Überweisung vom Konto des Klägers habe er so am 7.3.2006 mit einem Betrag in Höhe von 3.097.50 Euro weitergeleitet. Von dem Empfänger sei später der Empfang des Geldes bestätigt worden.
14Der Kläger bestreitet, dass nicht der Beklagte die Abhebungen vom Konto des Klägers veranlasst hat und dass diese weitergeleitet worden sind.Er behauptet, die vorgelegte Korrespondenz beruhe auf einer Fälschung. Er macht geltend, dem Beklagten könne nicht verborgen geblieben sein, dass Beihilfe zu einer Aktion leistet, die auf Geldwäsche gerichtet worden sei; der Beklagte habe einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Geldempfänger.
15Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf Entreicherung, weil die Rückzahlungsforderung praktisch nicht durchsetzbar sei und erklärt, diese dem Kläger abtreten zu wollen.
16Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17Das gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren – STA Köln Az. 119 JS 812/06 – das gem. § 153 STPO eingestellt worden ist, wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist nicht begründet.
20Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 3.137.33 Euro gegen den Beklagten nicht zu.
21Als Anspruchsgrundlage kommt nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB in Betracht, weil die dem Beklagten erteilte Gutschrift
22über den vorgenannten Betrag ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, aufgrund derer dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Betrages zugestanden hätte, haben unstreitig nicht bestanden. Zwar hat der Kläger behauptet, er habe seiner Bank einen Überweisungsauftrag nicht erteilt. Andererseits ergeben sich vor dem Hintergrund der Ausführungen der Bank, der Überweisungsauftrag sei unter Angabe der korrekten PIN- und TAN-Nummer erteilt worden, über die nur der Kläger verfüge, und in Ermangelung konkreter Angaben, wer konkret die Anweisung erteilt hat, keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächlich fehlende Anweisung, so dass im Verhältnis der Parteien zueinander von einer ungerechtfertigten Bereicherung durch Leistung des Klägers ausgegangen werden muß und eine Rückabwicklung im Verhältnis der überweisenden Bank zum Beklagten unmittelbar ausscheidet.
23Der Beklagte ist zwar ungerechtfertigt bereichert. Gem. § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Bereicherung jedoch entfallen, weil er nicht mehr bereichert ist.
24Der Beklagte hat detailliert unter Vorlage der E-mail-Korrespondenz und des Einzahlungsbelegs vom 7.3.2006 belegt, dass er den gutgeschriebenen Betrag nach Abzug der mit der Transaktion verbundenen Kosten über die T GmbH an den angegebenen Adressaten D1 in Petersburg weitergeleitet hat. Die Angaben stehen mit dem Inhalt der im Ermittlungsverfahren eingeholten Kontauszüge des Beklagten im Einklang. Ob das Geld den angegebenen Adressaten letztlich erreicht hat, kann dahinstehen, da jedenfalls die Einzahlung belegt ist und mit der Einzahlung auf Seiten des Beklagten bereits eine Entreicherung eingetreten ist. Unabhängig davon, dass sich nach dem Inhalt der Ermittlungsakte keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der Beklagte Drahtzieher der gesamten Aktion gewesen ist und ihm das Geld letztlich wieder zugeflossen ist, reichen in Anbetracht der detaillierten Angaben des Beklagten die einfachen Behauptungen des Klägers, der Beklagte sei Täter bezüglich der veranlassten Überweisung und das Geld sei ihm wieder zugeflossen, für die Annahme einer noch bestehenden Bereicherung nicht aus.
25Zwar ist eine Entreicherung zu verneinen, wenn der ursprünglich Bereicherte infolge der Weitergabe einen Anspruch gegen einen Dritten erworben hat ( § 818 Abs. 2 BGB). Das gilt aber nicht für den Fall, dass der Anspruch gegen den Dritten nicht realisierbar bzw. die Durchsetzung zweifelhaft ist (vgl. Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 66. Aufl., C.H. Beck-Verlag, München, Anm. 39 zu § 818 BGB). In Anbetracht der dürftigen Angaben des Geldempfängers und einer fehlenden Anschrift dürfte dessen Ermittlung wenig aussichtsreich sein. In diesem Fall ist der Anspruch des Klägers auf die Abtretung der Ersatzforderung beschränkt (vgl. Palandt-Sprau aaO m.w.N.). Der Beklagte hat erklärt, seinen Anspruch abtreten zu wollen. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.
26Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte hafte verschärft gem. § 819 BGB. Nach dieser Vorschrift setzt die verschärfte Haftung voraus, dass der Empfänger der Leistung des Mangel des rechtlichen Grundes gekannt oder durch den Empfang gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
27Diese Tatsachen muß der Kläger beweisen. Die einfache Behauptung, der Beklagte sei Täter gewesen, reicht hierzu nicht aus. Die Kenntnis vom mangelnden Rechtsgrund ist zu verneinen, wenn der Empfang des Geldes nach der Vorstellung des Beklagten – entsprechend den Angaben der Auftraggeberin - auf Aktienverkäufen beruhte, deren Erlös seiner Auftraggeberin zustand und an diese weiterzuleiten war. Auch beim Sittenverstoß gem. § 819 Abs. 2 BGB ist die Kenntnis des Empfängers vom Gesetzesverstoß und das Bewusstsein rechtswidrig zu handeln, Voraussetzung Die einfachen Behauptungen des Klägers reichen nicht aus und sind auch nicht unter Beweis gestellt, so dass der Kläger jedenfalls beweisfällig geblieben ist.
28Der Kläger kann den Betrag in Höhe von 3.137.33 Euro auch nicht im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten verlangen. Zwar kommt ein strafbares Verhalten gem. § 261 Abs, 5 STGB des Beklagten in Betracht, weil dieser leichtfertig nicht erkannt hat, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Tat gem. Abs. 1 oder 2 dieser Vorschrift stammt. Die Vorschrift des § 261 STGB ist jedoch – da auf die Bekämpfung der organisierten Kriminaltität und der Verhinderung einer hierdurch entstehenden Finanzmacht gerichtet - kein Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB., so dass ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ausscheidet. Bei der Anwendung des § 826 BGB fehlen konkrete Anhaltspunkte für ein vorsätzliche Schadenszufügung seitens des Beklagten.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,708,711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 19 JS 812/06 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 3x
- BGB § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß 2x
- StGB § 261 Geldwäsche 2x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x