Urteil vom Amtsgericht Bergisch Gladbach - 60 C 436/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.801,32 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadenersatz nach Beendigung eines Mietverhältnisses.
3Mit Mietvertrag vom 27.01.2013 mieteten die Kläger von der Beklagten die im Erdgeschoss/Keller des Wohnhauses der Beklagten Untergründemich 16, 51491 Overath gelegene Einliegerwohnung. Mietbeginn war der 01.04.2013. Die Nettokaltmiete betrug 738,- €. Die Kläger zahlten an die Beklagte eine Mietkaution i. H. v. 1.500,- €.
4Der Zeuge E führte, wobei streitig ist, ob im Sommer 2013 oder Januar 2014, an der Esszimmerwand auf einer Länge von 1,5 – 2,0 m im Bereich oberhalb der Fußleiste bis zu einer Höhe von 30 am Trocknungsarbeiten durch Bohrungen durch. Anschließend wurde die Wand neu tapeziert und gestrichen.
5Nachdem die Kläger feststellten, dass – was streitig ist – nicht nur die Wände von Schimmelpilz befallen waren, sondern der Schimmelpilz auf die Wohnungseinrichtung, Haushaltsgegenstände und Spielsachen der Kinder übergegriffen hatte, beauftragten sie den Sachverständigen Christian G mit der Feststellung der Ursache des Schimmelschadens. Für das unter dem 28.08.2014 erstattete schriftliche Gutachten stellte der Sachverständige den Klägern Kosten i. H. v. 1.616,02 € in Rechnung, die die Kläger am 01.09.2014 beglichen.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2014 kündigten die Kläger ob des trotz mehrfacher Aufforderung nicht ordnungsgemäß beseitigten Schimmelpilzbefalles und der damit einhergehender befürchteter Gesundheitsrisiken das Mietverhältnis fristlos und kündigten eine Rückgabe des Mietobjekts zum 15.09.2014 an. Gleichzeitig minderten sie die Bruttomiete um 80 % aufgrund des umfangreichen, gesundheitsgefährdenden Schimmelbefalls. Hilfsweise kündigten sie das Mietverhältnis ordentlich zum 30.11.2014. X-X2 der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 13.08.2014, Anlage zur Klageschrift, Bezug genommen.
7Die Beklagte wies die fristlose Kündigung zurück.
8Die Wohnungsübergabe erfolgte am 30.09.2014.
9Die Kläger behaupten, bereits im Sommer 2013 erhebliche Schimmelschäden in sämtlichen Räumen festgestellt und diese der Beklagten gegenüber ihrem die Verwaltung der Mietsache wahrnehmenden Ehemann, dem Zeugen E angezeigt zu haben. Dieser habe nach Inaugenscheinnahme des Mangels befunden, sie, die Kläger lüfteten ungenügend und müssten eine spezielle Lüftungstechnik anwenden. Sodann sei der Schimmel rein optisch ohne Bekämpfung der Ursache beseitigt worden. Der Beklagten sei in der Folge wiederholt mitgeteilt worden, dass neuer Schimmel aufgetreten sei. Der Schimmelbefall sei ausschließlich bauseits bedingt. Dadurch seien diverse Einrichtungsgegenstände befallen und unbrauchbar geworden, im Einzelnen: im Kinderzimmer: Kinderbett „Framino“ mit Lattenrost (215,60 €), Wickelkommode „Framino“ (197,56 €), Kleiderschrank „Framino“ (305,81 €), Eckschrank „Capa“ (250,- €), Kommode „Kare“ (350,- €), Buggy „Jack Black“ (129,99 €), Kugelbahn “Beluga” (49,98 €), Krabbel Winnie Pooh (19,99 €), „Ich Ah“ Plüschtier 50 cm (33,90 €), im Schlafzimmer das Doppelbett mit Tagesdecke und Kissen (1.500,- €), im Wohn-/Esszimmer: Raumteiler „Yoga“ (699,- €), Eckgarnitur (1.450,- €), Longboard „Wolf“ (459,- €), Vitrine Eiche massiv geölt (1.049,- €), Esstisch „Yoga“ (499,- €), im Badezimmer der Badezimmerhängeschrank (300,- €) sowie diverse Deko- und Kleinteile sowie Kleidung (300,- €). Infolge des Umzugs seien ihnen weitere Kosten i. H. v. insgesamt 677,77 € entstanden für Kfz-Ummeldung, Kleinteile für die Renovierung, Lampen, Einschreiben für die Mietkündigung, Arbeitsplatten in der Küche, Kleingewerbeummeldung, Kartons und Kleiderkisten, Telekom und die Entwicklung von Fotos.
10Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Mitteilung und Auszahlung der aus der hinterlegten Mietkaution erwirtschafteten Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, die Kaution nicht verzinslich angelegt zu haben.
11Die Kläger beantragen daher zuletzt,
12die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 11.602,62 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
13die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. 1.261,40 € freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unterlägen der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB.
17Sie behauptet, Schimmelpilzbefall der Wohnung sei ihr gegenüber nie angezeigt worden. Bereits deshalb seien die Kläger nicht berechtigt Schadenersatz zu fordern. Im Übrigen lägen etwaige Feuchtigkeitsschäden in der Sphäre der Kläger. Diese hätten die Wäsche in der Wohnung getrocknet und nie gelüftet, da die Klägerin Angst vor dem Eindringen von Mäusen habe.
18Hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsbegehrens rechnet sie mit dem Mietzins für die Monate September bis November 2014 einschließlich auf. Sie ist der Ansicht, die fristlose Kündigung sei unwirksam. Erst die ordentliche Kündigung habe das Mietverhältnis beendet. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung 2014 in Höhe von 529,23 €.
19Die Kläger beanstanden die Nebenkostenabrechnung als formell und materiell, insbesondere hinsichtlich der Heizkosten, nicht ordnungsgemäß.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage des Schimmelbefalls der Wohnung sowie zu dessen Ursache gemäß Beweisbeschlüssen vom 12.05.2016 und vom 02.11.2016. X-X2 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 29.09.2016 nebst Ergänzung vom 25.01.2017 Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.06.2017 durch Einvernahme der Zeugen G, E2, T, E, U, S und T2. X-X2 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017 und vom 05.12.2017 Bezug genommen.
21X-X2 der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
24Die Kläger haben gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1.500,- € gemäß § 551 BGB i. V. m. dem Mietvertrag.
25Die Kläger haben unstreitig eine Barkaution in Höhe von 1.500,- € geleistet. Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist auch fällig.
26Der Rückzahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung mit ausstehenden Mietzinsansprüchen in Höhe von 2.214,- € und einer Nebenkostennachforderung für das Jahr 2014 i. H. v. 529,23 € erloschen.
27Das Mietverhältnis ist nicht infolge fristloser Kündigung der Kläger vom 13.08.2014 beendet worden.
28Das Kündigungsrecht setzt zwar nicht voraus, dass bereits eine Gesundheitsgefährdung eingetreten ist. Es genügt vielmehr, wenn eine solche Gefahr zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, d. h. wenn eine Gefährdung der Gesundheit nach sachkundiger Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Schimmelbildung genügt jedoch nicht die Feststellung, dass Schimmel im Allgemeinen zu Gesundheitsgefährdungen führen kann. Vielmehr ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien zu ermitteln, welcher Art der Schimmel zuzuordnen ist und welche konkreten Gefahren bei der Nutzung der Mietsache bestehen (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 569 Rn. 10, 11).
29Vorliegend haben die Kläger das Mietverhältnis bereits vor Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens am 27.08.2014 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt standen konkrete Gesundheitsgefahren nicht fest. Vielmehr hat der außergerichtlich beauftragte Sachverständige G im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet, lediglich allgemein ob der Schimmelpilzbelastung zum Wechsel der Wohnung geraten zu haben. Insofern ist eine objektive Gesundheitsgefährdung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches nicht gegeben.
30Damit ist das Mietverhältnis infolge ordentlicher Kündigung erst zum 30.11.2014 beendet worden.
31Die Beklagte kann allerdings dennoch nicht mit einem Mietzinsanspruch betreffend die Monate September 2014 bis November 2014 i. H. v. 2.214,- € (= 3 x 738,- € Nettokaltmiete) aufrechnen.
32Ein entsprechender Mietzinsanspruch besteht nicht. Es liegt ein Mangel der Mietsache vor. Nach Vertragsschluss ist die Mietsache mangelhaft geworden, § 536a Abs. 1 Var. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Innen- und Außenwände der Wohnung oberhalb der Fußleisten bis zu 30 cm Höhe durchfeuchtet und schimmelbefallen waren.
33Der Sachverständige hat in seinem überzeugenden und in sich schlüssigen Gutachten festgestellt, dass der Schimmelbefall während Mietzeit zwar X-X2 zwischenzeitlich umfangreich durchgeführter Malerarbeiten mit ggf. fungizid eingestellten Baustoffen mehr eruiert werden kann. Jedoch stellen die Bausubstanz und dokumentierte Feuchtigkeitswerte prinzipiell aufgrund der noch feststellbaren erhöhten Baufechte optimale Wachstumsbedingungen für einen eventuellen Schimmelbefall dar. So konnte der Sachverständige feststellen, dass die Wand zur Waschküche noch nass und ein Feuchteschäden im Außenbereich sichtbar ist. In Auseinandersetzung mit dem außergerichtlich von den Klägern eingeholten Gutachten des Sachverständigen G, der seine Feststellungen auch im Rahmen der Einvernahme als Zeuge glaubhaft bekräftigt hat, hat der hiesige Sachverständige festgestellt, dass dessen Ausführungen hinsichtlich der Feuchtigkeit im Sockelbereich der Innen- und Außenwände schlüssig sind und mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmen. Das außergerichtliche Gutachten leide lediglich daran, dass keine Feststellungen zum Nutzerverhalten und zu den Klimarandbedingungen getroffen worden seien.
34Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, ob diese bauseitigen Gegebenheiten alleinursächlich für den Schimmelpilzbefall sind, oder auch ein unangepasstes Nutzungsverhalten vorgelegen hat, könne nicht mehr ermittelt werden. Eine Quotierung der Ursachen sei daher nicht mehr möglich.
35Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigene Prüfung vollumfänglich an. Damit steht fest, dass ein bauseitiger Mangel vorliegt.
36Diesen Mangel hat die Beklagte als Vermieterin auch zu vertreten. Eine (Mit-)Verursachung durch die Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht (mehr) feststellbar. Die Beklagte kann sich damit nicht hinsichtlich ihres Verschuldens entlasten.
37Der Mangel ist auch erheblich. Der Gebrauchswert der Wohnung ist durch den Schimmelpilzbefall erheblich gemindert.
38Die Höhe der Minderung bemisst das Gericht nach § 287 ZPO mit 80 %. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Wohnräume von der Feuchtigkeits-/ Schimmelbelastung betroffen und damit nicht mehr vertragsgemäß waren.
39Für die Monate August 2014 bis November 2014 einschließlich war somit lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 147,60 € zu zahlen. Dabei geht das Gericht von der Nettokaltmiete i. H. v. 738,- € monatlich aus, da die zugrundezulegende Bruttomiete von keiner Partei vorgetragen worden ist.
40Für die Monate August 2014 bis November 2014 bestand damit ein Mietzinsanspruch i. H. v. insgesamt 590,40 €. Die Kläger haben mit der ungekürzt gezahlten Miete für den Monat August 2014 die Aufrechnung erklärt, sodass durch die Überzahlung i. H. v. 590,40 € die berechtigten Mietzinsansprüche für die Monate September 2014 bis November 2014 übersteigt.
41Die Ansprüche der Kläger nach §§ 536, 536a BGB sind auch nicht nach § 536c Abs. 2 BGB X-X2 einer unterlassenen Mängelanzeige ausgeschlossen.
42Zum einen ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kläger der Beklagten bzw. ihrem die Verwaltung der Mietsache ausübenden Ehemann, dem Zeugen E, gegenüber den Schimmelpilzbefall zur Kenntnis gebracht haben.
43So hat der Kläger glaubhaft bekundet, dass er mit dem Zeugen T zusammen auf der Terrasse stand, als die Klägerin mit dem verschimmelten Lattenrost des Babybetts hinzukam und sie auf das Problem aufmerksam gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge E auf dem Balkon gestanden und bemerkt, sie müssten das „mal richtig sauber machen“.
44Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen T gestützt. Der Zeuge T hat insofern bekundet, sich an einen Vorfall mit einem Möbelstück auf der Terrasse im September 2013 zu erinnern. Die Klägerin sei mit einem Möbelstück auf die Terrasse gekommen und habe sich aufgeregt und geekelt. Es habe dann auch noch ein Gespräch mit dem Eigentümer stattgefunden. Die Angaben des Zeugen T sind glaubhaft, insbesondere da der Zeuge freimütig Erinnerungslücken im Detail einräumt, das Kerngeschehen aber ohne Belastungstendenzen wiedergeben kann. Soweit der Zeuge E hingegen behauptet, der Vorfall sei ihm nicht bekannt, ist dies demgegenüber nicht glaubhaft.
45Weiter ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Kläger dem Zeugen E gegenüber auch im Mai 2014 Schimmelschäden angezeigt haben. Auch das diesbezügliche Abstreiten des Zeugen E ist nicht glaubhaft. Zum einen gibt der Zeuge E an, bis Mai 2014 in dieser Sache nichts mehr gehört zu haben, mithin muss im Mai 2014 das Feuchtigkeits-/Schimmelproblem angesprochen worden sein. Gleichzeitig gibt er an, anlässlich des Gartenfestes zur Geburt der zweiten Tochter der Kläger ohne jeden Anlass auf dem X2 zur Toilette die bearbeitete Wand in Augenschein genommen hat, um festzustellen, dass dort alles bestens war. Eine solche Inaugenscheinnahme wäre allerdings völlig sinnlos, wenn – wie der Zeuge E behauptet – ob seiner Nachfragen, vom Kläger immer die Antwort erhalten habe, dass alles in Ordnung sei.
46Der Rechtsverlust des Mieters träte zudem zum anderen auch nur ein, wenn der Vermieter darlegen und beweisen kann, dass er gerade X-X2 der unterlassenen oder verspäteten Anzeige eine ursprünglich mögliche Abhilfe nicht schaffen konnte. Ein diesbezüglicher Vortrag ist nicht erfolgt und angesichts der während des Mietverhältnisses durchgehend praktizierten Ursachenzuweisung in den Bereich der Kläger auch nicht zu erwarten gewesen.
47Letztlich entfällt aber auch die Anzeigepflicht, wenn der Vermieter auf andere Weise Kenntnis erlangt hat oder ohne weiteres hätte erlangen können. Letzteres ist ausweislich des durchfeuchteten Sockelputzes im Außenbereich, wie er sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, der Fall.
48Die Beklagte kann weiter nicht mit einem angeblichen Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung 2014 i. H. v. 529,23 € aufrechnen.
49Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Die Abrechnung soll einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt, in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen (vgl. BGH, NJW 2005, 219, 220).
50Diesen Anforderungen wird die Abrechnung der Beklagten in formeller Hinsicht nicht gerecht. Es fehlt die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel. Allein aus den Angaben Fläche, Verbrauch und Personenzahl lässt sich der C-X2 nicht ohne weiteres nachvollziehen.
51Zudem liegt der Mietvertrag nicht vor, sodass die materielle Richtigkeit, insbesondere betreffend den Ansatz der Heizkosten, nicht geprüft werden kann.
52Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz X-X2 der infolge der Mangelhaftigkeit der Wohnung beschädigten Einrichtungsgegenstände in Höhe von 4.685,30 € gemäß §§ 536a Abs. 1, 280, 249 ff. BGB.
53Die Schäden an den Einrichtungsgegenständen stellen ersatzfähige Mangelfolgeschäden dar.
54Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die aufgelisteten Gegenstände, nämlich im Kinderzimmer: das Kinderbett „Framino“ mit Lattenrost, die Wickelkommode „Framino“, der Kleiderschrank „Framino“, der Eckschrank „Capa“, die Kommode „Kare“, der Buggy „Jack Black“, die Kugelbahn “Beluga”, der Krabbel Winnie Pooh und das „Ih Ah“ Plüschtier 50 cm, im Schlafzimmer das Doppelbett mit Tagesdecke und Kissen, im Wohn-/Esszimmer der Raumteiler „Yoga“, die Eckgarnitur, das Longboard „Wolf“, die Vitrine Eiche massiv geölt und der Esstisch „Yoga“ sowie im Badezimmer der Badezimmerhängeschrank und diverse Deko- und Kleinteile sowie Kleidung schimmelpilzbefallen waren.
55Anhand der mit der Klageschrift vorgelegten Lichtbilder ist der Schimmelpilzbefall der einzelnen Gegenstände ersichtlich. Weiter haben die Zeugen T, E2, S und T2 den Schimmelpilzbefall der einzelnen Einrichtungsgegenstände bestätigt.
56Der Zeuge T hat glaubhaft bekundet, die Möbel, die er beim Umzug rausgetragen habe, seien alle im unteren Bereich von Schimmel befallen gewesen. Schimmel habe er bei vorhergehenden Besuchen bei den Klägern in der Wohnung vereinzelt an den Wänden unten im Bereich hinter den Möbeln festgestellt.
57Der Zeuge E2 hat ebenfalls glaubhaft bekundet, bei seinen Hilfstätigkeiten beim Auszug der Kläger festgestellt zu haben, dass alle Möbel in der Wohnung angegriffen waren. Insbesondere sei im Kleiderschrank alles erheblich befallen, fast schon morsch gewesen.
58Die Zeugin S hat glaubhaft bekundet, die klägerseits aufgelisteten Gegenstände seien befallen gewesen, insbesondere im Kinderzimmer. Konkret konnte die Zeugin sich noch an den Befall der Wickelkommode erinnern sowie der Schränke in der Wohnküche.
59Der Zeuge T2 hat glaubhaft bekundet, sich an den schimmelpilzbefall der Vitrine und des Longboards beim Auszug erinnern zu können. Im Wohnzimmer sei alles, voll Schimmel gewesen, auch der Raumteiler, der Esstisch und die Eckgarnitur. Das Bett sei schimmelig gewesen, sowohl von unten als auch an der Seite. Hinsichtlich des Kinderzimmers hat der Zeuge bekundet, sich an einen Schimmelbefall aller Gegenstände mit Ausnahme der Kommode erinnern zu können. Zudem hat der Zeuge bekundet, die Einrichtungsgegenstände seien beim Einzug, bei dem er auch geholfen hätte, nicht schimmelpilzbefallen gewesen.
60Der Zeuge U konnte keine Angaben zu befallenen Möbeln machen und lediglich, wie auch die anderen Zeugen einen muffigen Geruch bekunden.
61Anhaltspunkte, an den Angaben der Zeugen zu zweifeln, bestehen nicht, insbesondere waren keine Be- oder Entlastungstendenzen erkennbar. Erinnerungslücken haben die Zeugen freimütig eingeräumt.
62Die Schadenhöhe schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf insgesamt 4.685,30 €.
63Hinsichtlich der Schadenhöhe geht das Gericht zunächst von den einzelnen, von den Klägern ermittelten und überwiegend mit Rechnungen oder Vergleichsangeboten belegten Kaufpreisen für die Einrichtungsgegenstände aus, wobei Belege lediglich für das Doppelbett mit Tagesdecke und Kissen, das die Kläger mit einem Wert von 1.500,- € bemessen, und den Esstisch „Yoga“, vorgetragener Wert: 499,- €, fehlen. Konkrete Einwände gegen die einzelnen Wertangaben sind nicht erhoben worden. Die angegeben Werte sind auch nachvollziehbar. Damit ist zunächst von einem Betrag i. H. v. 7.808,83 € auszugehen. Da es sich um bereits im Gebrauch befindliche Einrichtungsgegenstände handelt und X-X2 der Unbrauchbarkeit / Zerstörung der Gegenstände durch den Schimmelpilzbefall Ersatz verlangt wird, ist ein entsprechender Abzug „neu für alt“ zu machen. Das Gericht geht von einer durchschnittlichen Lebensdauer der Einrichtungsgegenstände von 10 Jahren aus. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen ist die Kinderzimmereinrichtung im Jahr 2011 und der Buggy im Jahr 2012 angeschafft worden. Kaufdaten der übrigen Möbelstücke sind nicht vorgetragen. Das Gericht geht aber davon aus, dass diese bei Einzug in die Wohnung schon vorhanden waren. Vor diesem Hintergrund ist von einer durchschnittlich vierjährigen Nutzung der Einrichtungsgegenstände durch die Kläger auszugehen und ein Abzug von 40 % des Wertes als Abnutzung sachgerecht. Damit verbleibt ein Schaden i. H. v. 4.685,30 €.
64Der Anspruch der Kläger aus § 536a Abs. 1 BGB unterliegt der regulären Verjährungsfrist. § 548 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 548 Rn. 10). Es handelt sich nicht um Aufwendungen auf die Mietsache.
65Die Kläger haben gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für das Sachverständigengutachten vom 27.08.2014 in Höhe von 1.616,02 € gemäß §§ 536a Abs. 1, 280 BGB.
66Es handelt sich bei den für den Sachverständigen aufgewandten Kosten um Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung, die als Schaden zu ersetzen sind.
67Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB nach Zustellung der Klage am 30.11.2015.
68Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
69Ein Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten i. H. v. 677,77 € besteht hingegen nicht. Es handelt sich bei den Kosten für Kfz-Ummeldung, Kleinteile für die Renovierung, Lampen, Einschreiben für die Mietkündigung, Arbeitsplatten in der Küche, Kleingewerbeummeldung, Kartons und Kleiderkisten, Telekom und die Entwicklung von Fotos um sog. Sowieso-Kosten, die infolge jeder ordentlichen Kündigung entstehen und damit nicht ersatzfähig sind.
70Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.261,40 € besteht hingegen nicht.
71Die Kosten des Kündigungsschreibens vom 13.08.2014 sind nicht erstattungsfähig. Insofern besteht auch kein Freistellungsanspruch.
72Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs auf Mitteilung und Auszahlung der Zinsen der Mietkaution beruht die Entscheidung auf § 91 a ZPO. Insofern ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Erledigungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Kläger insofern obsiegt hätten. Im Übrigen entspricht die Kostenentscheidung dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.
73Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
74Streitwert: bis zum 10.05.2016: 11.902,62 €
75(Antrag zu 1.): 11.602,62 €
76Antrag zu 2.): 300,- €
77Antrag zu 3.): nicht streitwerterhöhend)
78danach: 11.602,62 €
79Rechtsbehelfsbelehrung:
80Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
811. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
822. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
83Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger T-Str., 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
84Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
85Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
86Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
87Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
88S.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts 2x
- BGB § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten 1x
- BGB § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels 5x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln 1x
- BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 1x
- NJW 2005, 219, 220 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- §§ 536a Abs. 1, 280, 249 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x