Urteil vom Amtsgericht Bochum - 42 C 454/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2016 zu zahlen;
2. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag geltend.
3Er kaufte am 04.01.2016 bei der Beklagten eine Couchgarnitur des Typs „K“ zum Preis von 2.350,00 €.
4Der Kaufvertrag vom 04.01.2016 (K 1) enthält die Angaben: „Vermutliche Lieferwoche: 11-2016; Äußerste Lieferwoche: 24-2016“.
5Die Ware wurde ihm am 27.02.2016 übergeben und der Kaufpreis gezahlt. Der Kläger zeigte am 08.06.2016 per E-Mail gegenüber der Beklagten Mängel der gelieferten Couchgarnitur an und forderte sie zur sofortigen Nacherfüllung auf. Wegen des Wortlauts wird auf die in der Klageerwiderung wiedergegebene Email vom 08.06.2016 verwiesen.
6Am 29.07.2016 fand eine Begutachtung der Wohnlandschaft durch die Q-Polsterservice im Auftrag der Beklagten statt. Dabei wurde der Mangel der Couch, der darin bestand, dass der Polsterschaum zu weich war, bestätigt.
7Nachdem der Kläger zunächst erfolglos versucht hatte, die Beklagte zu erreichen, teilte die Beklagte ihm am 19.08.2016 telefonisch mit, die Wohnlandschaft werde am 13.09.2016 abgeholt.
8Mit Schreiben vom 04.10.2016 erklärte der Kläger, er setze der Beklagten eine „angemessene Frist“, um die Couch „auszubessern und auszuliefern“ und forderte sie auf, binnen einer Frist von 2 Wochen Angaben zur weiteren Dauer der Nacherfüllung zu machen. Er kündigte an, andernfalls vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.10.2016 (Anlage K 5) verwiesen.
9Eine Reaktion der Beklagten erfolgte hierauf nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 25.11.2016 auf.
10Unter dem 10.11.2016 und 16.11.2016 wies die Beklagte den Rücktritt des Klägers zurück.
11Mit Schreiben vom 06.12.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Ware in der Filiale eingetroffen sei und zur Abholung bereitstehe.
12Der Kläger ist der Ansicht, insbesondere da seit der Mangelanzeige mehr als 5 Monate vergangen seien, sei auch die von Beklagtenseite angesprochene angemessene Nacherfüllungszeit von 12 Wochen überschritten. Die Beklagte habe auch die Verzögerungen zwischen Mängelanzeige und Mangelfeststellung sowie zwischen Mangelfeststellung und Abholung zu vertreten. Außerdem habe er eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung, nämlich der Beseitigung des Mangels verlangt. Die Nachbesserung sei offenbar unmöglich, da die Beklagte eine Nachlieferung angekündigt habe.
13Nachdem der Kläger zunächst auch Zinsen auf die Hauptforderung seit dem 28.02.2016 beansprucht hat, beantragt er nunmehr,
141. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
152. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie behauptet, die gesetzte Frist sei zu kurz bemessen. Die Lieferzeit aus der Erstbestellung, ca. 12 Wochen, sei gut kommuniziert worden und hätte dem Kläger daher bekannt sein müssen. Nach der Besichtigung am 29.07.2016 sei der Kläger telefonisch nicht erreichbar gewesen, so dass die Abholung erst am 13.09.2016 habe erfolgen können.
19Sie ist der Ansicht, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des klägerischen Rechtsanwalts habe kein Verzug ihrerseits bestanden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017 verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22A.
23I.
24Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.
25Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises von 3.600 € gem. § 346, § 437 Nr. 2 BGB verlangen, nachdem der Kaufvertrag infolge des wirksamen Rücktritts des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
26Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft im Sinne von § 434 BGB war.
27Auch die übrigen Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts liegen vor.
28Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die Beklagte die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung angeboten hat, obwohl der Kläger eine Nachbesserung verlangt hatte, wegen des grundsätzlichen Wahlrechts des Käufers bereits gem. § 440 BGB dazu führt, dass von einem Fehlschlag der Nacherfüllung auszugehen ist.
29Jedenfalls hat der Kläger der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist.
30Das Schreiben vom 04.10.2016 genügt dabei den Anforderungen, die vor dem Hintergrund europarechtlicher Regelungen an eine Fristsetzung im Falle eines – hier vorliegenden – Verbrauchsgüterkaufs- zu stellen sind.
31Insbesondere ist nämlich die Benennung eines konkreten Endtermins nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, AG Köln, Urt. v. 28.01.2010 -137 C 436/09). Es genügt vielmehr, wenn zur unverzüglichen Leistung aufgefordert worden ist und dem Verkäufer deutlich gemacht wird, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird bereits durch die Aufforderung, innerhalb „angemessener Frist”, „unverzüglich” oder „umgehend” zu leisten, hinreichend erfüllt. So liegt der Fall auch hier, zumal der Kläger gleichzeitig zur Mitteilung der benötigten Zeitspanne binnen 2 Wochen aufgefordert hat, ohne dass die Beklagten hierauf reagiert hat.
32Eine angemessene Frist war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 08.11.2016 auch erfolglos abgelaufen.
33Innerhalb der Nacherfüllungsfrist wurde eine Nachlieferung nicht vorgenommen. Zwar befand sich die Beklagte unstreitig im Rahmen der Nacherfüllung, allerdings führt auch bei Verzögerungen mit der Nacherfüllung eine dem Schuldner gesetzte Frist bei erfolglosem Ablauf zum Entstehen des gesetzlichen Rücktrittsrechts (Westermann, MüKo BGB, 7. Aufl. 2016 , § 440 BGB, Rn. 9).
34Diese Frist war auch der Länge nach angemessen. Die Frage der Angemessenheit beurteilt sich nach den Interessen beider Parteien.
35Für die Frage der Angemessenheit einer Nacherfüllungsfrist ist in erster Linie auf etwaige Parteivereinbarungen abzustellen. Eine solche explizite Vereinbarung ist hier nicht vorgetragen.
36Insbesondere ergibt sich auf der Grundlage des Beklagtenvortrags, dem Kläger habe – aufgrund der ursprünglichen Lieferzeit – bekannt sein müssen, dass erneut diese anfängliche Lieferzeit berücksichtigt werden müsse, keine entsprechende Vereinbarung. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist nicht ausreichend substantiiert, zumal nicht vorgetragen ist, wann, von wem und in welchem Zusammenhang der Kläger im Rahmen der Nacherfüllung auf die entsprechenden Wartezeiten hingewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um Umstände, die der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sind, so dass ihr entsprechender Sachvortrag auch zuzumuten war.
37Allein die pauschale Behauptung, dem Kläger sei die Lieferzeit „deutlich“ kommuniziert worden, genügt diesen Anforderungen nicht. Diese Behauptung ist nicht ausreichend substantiiert, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, wann, von wem und auf welchem Kommunikationsweg dem Kläger diese Information mitgeteilt worden ist.
38Daher war auch dem Beweisantritt der Beklagten durch die Zeugen U und F vor diesem Hintergrund nicht nachzugehen, da es sich um einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt.
39Eine Schriftsatzfrist hierzu hat die Beklagte trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
40Mangels entsprechender Vereinbarung der Parteien ist die Angemessenheit der Frist daher nach den Umständen des Einzelfalls und den Interessen der Beteiligten zu bewerten.
41Dabei gilt grundsätzlich, dass die Frist zur Nacherfüllung nicht so lang sein muss, dass die geschuldete Leistung innerhalb der Frist vollständig bewirkt werden muss, da der Gläubiger von einem säumigen Schuldner besondere Anstrengungen erwarten kann. Vor diesem Hintergrund kann eine Nachfrist auch wesentlich kürzer sein als eine ursprünglich vereinbarte Lieferfrist (Vgl. dazu auch: Höpfner, in: NJW 2016, 3633).
42Daher ergibt sich auch aus der ursprünglichen Lieferfrist, die im Kaufvertragsformular genannt wird, nicht, dass die hier verstrichene Frist unangemessen kurz gewesen wäre.
43Dabei gilt im Rahmen der Nacherfüllung, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen muss, um den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein (BGH, NJW 1985, 320; LG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2012 - 13 S 160/11).
44Bei Gebrauchsgegenständen aus Serienproduktion ist vielmehr regelmäßig eine Nacherfüllung binnen weniger Tage zu erwarten. Beim Möbelkauf kann eine angemessene Frist für die Nacherfüllung zwar wegen der Produktions- und Lieferdauer gegebenenfalls länger sein. Allerdings ist hier ist der Rücktritt vom 08.11.2016 erst knapp fünf Monate nach der Mängelrüge 09.06.2016 erklärt worden. Unter diesen Umständen war bei der Rücktrittserklärung aber eine angemessene Nacherfüllungsfrist abgelaufen, so dass der Kläger hier auch zum Rücktritt berechtigt war.
45Von sich aus musste der Kläger vor diesem Hintergrund nicht damit rechnen, dass erneut die bei Vertragsschluss angegebene Lieferzeit zu beachten war, da die Pflichten des Verkäufers im Rahmen der Nacherfüllung – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – nicht identisch mit den ursprünglichen Pflichten sind (s.o.). Vielmehr ist er zu einer besonders zügigen Bearbeitung verpflichtet.
46Der Einwand der Beklagten, sie habe den Kläger zwischenzeitlich telefonisch nicht erreicht, führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere ist nicht vorgetragen, wann die Beklagte den Kläger erfolglos versucht hat, zu erreichen.
47Auch die Zurverfügungstellung einer Leihware steht der Annahme der Angemessenheit der Frist nicht entgegen. Zwar stellt dieser Umstand durchaus ein Kriterium dar, das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, allerdings genügt dies vor dem Hintergrund der hier abgelaufenen Zeit seit der Mängelrüge nicht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Leihware gerade nicht um die vom Kläger gewählte Sofagarnitur handelt, sondern um ein völlig anderes Sofa.
48Konkrete Angaben dazu, weshalb eine Nacherfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, sind von der Beklagten nicht gemacht worden. Allein der Verweis auf die ursprüngliche Lieferzeit genügt auch im Rahmen des Rechtsstreits nicht, um in diesem Zusammenhang besondere Umstände zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.
49Aufgrund der gesamten Umstände war der Rücktritt des Klägers auch nicht wegen einer Ausübung des Rücktrittsrechts zur Unzeit unwirksam. Dabei war insbesondere der gesamte Zeitablauf der Nacherfüllung der Beklagten zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sie konkrete Informationen über den Zeitablauf ihrer Nacherfüllungsbemühungen nicht an den Kläger weitergegeben hat.
50Im Übrigen ergibt sich aus dem fruchtlosen Fristablauf in Verbindung mit dem insgesamt verstrichenen Zeitablauf auch eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung im Sinne von § 440 S. 1 3. Fall BGB. Insofern gilt auch in diesem Zusammenhang, dass der Kläger – wie bereits ausgeführt – nicht erneut mit der anfänglichen Lieferzeit rechnen musste, zumal erstmals unter 10.11.2016 konkreten Angaben zur Lieferzeit enthielten, nämlich einen Verweis auf die 46./47. Kalenderwoche.
51II.
52Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288,291 BGB iVm. § 187 Abs. 1 BGB entsprechend.
53III.
54Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 286, 280, 249, 257 BGB.
55Ein Anspruch auf Zinsen hinsichtlich des geltend gemachten Freistellungsanspruchs besteht nicht, insbesondere nicht auf der Grundlage von §§ 288, 291 BGB. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist nur eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist jedoch eine Freistellungsverpflichtung nicht identisch (s. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 4. 10. 2010 - 5 U 60/10; vgl. Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, 2014, § 288 Rn. 8).
56Dass dem Kläger ein konkreter Schaden durch die bisherige Nichtzahlung der An-waltsgebühren eingetreten wäre, ist nicht vorgetragen
57B.
58Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.
59C.
60Der Streitwert wird auf 2.350,00 € festgesetzt.
61Rechtsbehelfsbelehrung:
62A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
631. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
642. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
65Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
66Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
67Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
68Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
69B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
70Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 Am 29.07 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Unter dem 10.11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- BGB § 434 Sachmangel 1x
- BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 2x
- VIII ZR 254/08 1x (nicht zugeordnet)
- 37 C 436/09 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2016, 3633 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1985, 320 1x (nicht zugeordnet)
- 13 S 160/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 257 Befreiungsanspruch 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 60/10 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x