Urteil vom Amtsgericht Bochum - 66 C 97/18
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 643,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 140,40 € und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund nicht angemeldeter Veranstaltungen im Jahre 2016 geltend.
3Die Klägerin ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der K., der L., der D. und der S. ist die Klägerin auch zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten befugt, die von diesen Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Die Beklagte betreibt die Gaststätte „O.“ in A.. Im Zeitraum vom 00.00.0000 – 00.00.0000 fanden in der Gaststätte der Beklagten insgesamt fünf gesondert angekündigte Veranstaltungen statt, die über die Online-Plattform „Facebook“ beworben wurden:
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1. Am 00.00.0000 wurde die „O. Neueröffnung“ durchgeführt,
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2. am 00.00.0000 eine „99Cent Party“, Eintrittsgeld 7,00 €,
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3. am 00.00.0000 eine „Halloween-Party“,
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4. am 00.00.0000 eine „Housemeister“-DJ-Party, Eintritt 5,00 €,
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5. am 00.00.0000 eine Silvester-Party, Eintrittsgeld 39,50 € inklusive Buffet und
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1. Getränken.
Bei sämtlichen dieser Veranstaltungen wurde öffentlich Tanz- und Unterhaltungsmusik durch Tonträger wiedergegeben, wodurch die Beklagte Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nutzte, die durch die Klägerin wahrgenommen werden. Eine vorherige Anmeldung der vorbezeichneten Veranstaltungen nahm die Beklagte nicht vor. Mit Rechnung vom 00.00.0000 rechnete die Klägerin für die Veranstaltungen im Zeitraum
1300.00.0000 – 00.00.0000 ab. Bei der Berechnung legte die Klägerin den Tarif M-V für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter ab. Dabei berechnete sie auch einen 100 %-igen Kontrollzuschlag wegen der fehlenden Voranmeldung. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die schriftliche Rechnung vom 00.00.0000, Bl. 29 d.A., verwiesen. Mit Rechnung vom 00.00.0000 rechnete die Klägerin zudem die Silvesterfeier vom 00.00.0000 ab. Auch hierfür legte sie den Tarif M-V zugrunde und berechnete einen 100 %-igen Kontrollzuschlag. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Rechnung vom 00.00.0000, Bl. 54 d.A. verwiesen. Ein Ausgleich der Rechnungen seitens der Beklagten erfolgte nicht, auch nicht nach Erhalt der klägerischen Mahnschreiben und der Aufforderungsschreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten.
14Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei sämtlichen der streitgegenständlichen Ereignisse in der Gaststätte der Beklagten um separate Veranstaltungen gehandelt habe, die einen besonderen Veranstaltungscharakter besessen hätten und infolge dessen auch nicht von etwaigen Grundverträgen umfasst seien. Die fraglichen Veranstaltungen seien mit speziellen Ankündigungen beworben und ausführlich als besondere Ereignisse beschrieben worden. Es habe sowohl Getränkespecials gegeben als auch teilweise ein kostenloses Angebot von besonderen Speisen (Fingerfood, arabische und türkische Spezialitäten) oder Verlosungen. Zudem sei speziell mit Tanzmöglichkeiten und besonderer Musik geworben worden. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Silvesterparty habe die Klägerin zudem das im Eintrittspreis enthaltene Speisen- und Getränkeangebot angemessen mit 2/3 in Abzug gebracht und lediglich 1/3 des Eintrittsgeldes bei der Berechnung zu Grunde gelegt.
15Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 425,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 217,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich lediglich bei der DJ-Party und der Silvester-Feier um „echte“ Veranstaltungen gehandelt habe. Bei den übrigen über Facebook beworbenen Abenden habe es lediglich Hintergrundmusik gegeben, eine Musikwiedergabe durch einen DJ habe gar nicht stattgefunden. Insbesondere die Neueröffnung sei nicht als Veranstaltung zu bewerten, es seien lediglich Freunde und Bekannte zu einer Art Sektempfang gekommen, wie es bei einer Neueröffnung üblich sei. Die Werbung über Facebook habe lediglich der Bekanntgabe der Neueröffnung gedient. Zudem habe die Beklagte versucht, die Veranstaltung am 00.00.0000 vorab anzumelden, trotz ständiger Anrufe habe bei der Klägerin aber niemand reagiert. Auch die Berechnung für die Silvesterfeier sei nicht korrekt, da nahezu der gesamte Eintrittspreis für die von den Gästen konsumierten Speisen und Getränke veranschlagt worden sei. Für die Musikwiedergabe sei daher auch nicht 1/3 des Eintrittspreises zu kalkulieren.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage ist begründet.
26Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund der widerrechtlichen und schuldhaften Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke gem. §§ 97, 15 ff. UrhG, 823 BGB Schadensersatz im tenorierten Umfang zu.
27Die Beklagte kann sich nach Ansicht des Gerichts nicht darauf berufen, dass es sich im Hinblick auf die Veranstaltungen am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 nicht um echte Veranstaltungen gehandelt habe, sondern vielmehr um normales Tagesgeschäft. Dagegen spricht nach Auffassung des Gerichts bereits die von der
28Beklagten selbst verfasste und auf dem facebook-account des Lokals veröffentlichte Werbung für die relevanten Veranstaltungen. Hier wurden sämtliche streitgegenständlichen Veranstaltungen separat angekündigt, als besondere Events beworben und durch das Angebot besonderer „Specials“ eindeutig vom normalen Kneipenbetrieb abgehoben. Erstellt ein Gastronom derartige Werbungen, so muss er sich zunächst daran festhalten lassen, dass vermutet wird, dass die Veranstaltung so wie beworben und angekündigt auch tatsächlich stattgefunden hat. Die Beklagte trifft insofern eine sekundäre Darlegungslast, soweit sie behauptet, tatsächlich seien die Veranstaltungen gerade nicht so abgelaufen wie angekündigt und beworben. Der entsprechende Vortrag der Beklagten dazu genügt den entsprechenden Anforderungen indes nicht ansatzweise.
29Darüber hinaus ist auch die Berechnung von Seiten der Klägerin nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die unstreitig als Veranstaltung einzustufende DJ-Party am 00.00.0000 vorträgt, niemanden bei der Beklagten erreicht zu haben, und aus diesem Grunde der Kontrollzuschlag ungerechtfertigt sei, so fällt dies in ihren eigenen Risikobereich. Sie hätte sich schlichtweg rechtzeitig und im Zweifel auf verschiedene Arten mit der Klägerin in Verbindung setzen müssen. Ganz unabhängig davon ist der Vortrag der Beklagten diesbezüglich auch vollkommen unsubstantiiert.
30Gleiches gilt auch für die Behauptung der Beklagten, der Gebührenansatz für die Silvesterfeier sei nicht korrekt. Ohne substantiierte Darlegung der tatsächlichen kalkulatorischen Kosten des Gastronoms ist nach ständiger Rechtsprechung nach dem einschlägigen Tarif ein pauschaler Abzug von 2/3 zur Berechnung des tarifrelevanten Eintrittsgeldes zulässig (vgl. dazu AG Erfurt, Urteil vom 28.02.2006, Az. 11 C 2763/05; AG Leipzig, Urteil vom 13.03.2003, Az. 01 C 12781/02; AG Braunschweig, Urteil vom 19.07.2006, Az. 120 C 4794/05). So liegt der Fall auch hier, denn die Beklagte hat eben nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, aufgrund welcher spezifischer Kalkulation im konkreten Fall davon abzuweichen sein sollte.
31Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt.
32Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Mahn- und Anwaltskosten folgt als Verzugsschaden aus §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Streitwert: 643,57 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 1x
- §§ 97, 15 ff. UrhG, 823 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- 11 C 2763/05 1x (nicht zugeordnet)
- 01 C 12781/02 1x (nicht zugeordnet)
- 20 C 4794/05 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x