Urteil vom Amtsgericht Bonn - 651 Ls 27/21

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat das Amtsgericht Bonn

aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.08.2021,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung sowie Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht  zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.

Es wird festgestellt, dass die Taten aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Das Gericht stimmt Maßnahmen nach § 35 BtMG zu.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

§§ 29 a I Nr. 2 BtMG; 113 I, 114 I, 185, 194, 223 I, ll, 230, 22, 23 l, 145a, 52, 53 StGB


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