Urteil vom Amtsgericht Brilon - 11 Ds-215 Js 42/18-30/19
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt im minderschweren Fall in 2 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 340 Abs. 1 und 3 i.V.m. 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB.
Die Einleitung beamtenrechtlicher bzw. disziplinarischer Maßnahmen des Dienstherrn sowie die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten bleiben durch dieses Urteil unberührt.
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte ist als Polizeikommissar in der Besoldungsstufe A9 bei der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Er ist verheiratet und hat 3 Töchter im Alter von 9, 5 und 4 Jahren sowie einen Sohn, der erst ein paar Wochen alt ist.
4Der Angeklagte nimmt im Polizeidienst die Aufgaben eines Diensthundeführers wahr.
5Mit der ihm zugewiesenen Polizeihündin J, einer belgischen Schäferhündin der Rasse Malinois, arbeitet der Angeklagte nach eigenen Angaben seit 2016 zusammen. Der Hund lebt in der Familie des Angeklagten.
6Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
7Gegen ihn ist gegenwärtig ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht Meschede unter dem Aktenzeichen 8 Ds 215 Js 15/18 – 52/19 wegen des Vorwurfes der gefährlichen Körperverletzung im Amt anhängig, in dem ihm vorgeworfen wird, für den Angriff seines Diensthundes auf einen bei der Personalienfeststellung mitwirkungsbereiten Zeugen verantwortlich zu sein.
8II.
9In der Nacht des 15.10.2017 befuhr der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Diensthundeführer gegen 03:48 Uhr in C mit seinem Streifenwagen den O-Weg in Fahrtrichtung O. In Höhe der Einmündung B kam ihm ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus dem dortigen Industriegebiet entgegen. Dieses Fahrzeug, ein VW-Passat mit dem amtl. Kennzeichen XXX-XX X, wurde von dem jugendlichen Zeugen D T geführt, der – wie sich später herausstellte – nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war.
10Auf der Rückbank dieses Fahrzeugs befanden sich der Jugendliche K X sowie der spätere Geschädigte, der Heranwachsende K1 X1. Der Angeklagte entschloss sich, das Fahrzeug zu kontrollieren.
11Nachdem der Zeuge T das von dem Angeklagten gegebene Anhaltesignal nicht befolgt hatte, sondern sich stattdessen mit hoher Geschwindigkeit entfernte, verfolgte der Angeklagte dieses Fahrzeug als sog. Klettenfahrzeug. Währenddessen forderte der Angeklagte über die Leitstelle Verstärkung an. Nach einer längeren Verfolgungsfahrt verlor der Zeuge D T kurzzeitig die Kontrolle über den von ihm gesteuerten PKW und rutschte frontal in einen Busch. Der Angeklagte konnte aufgrund des nassen und schmierigen Untergrundes nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf den PKW auf.
12Tatgeschehen zu 1)
13Kurz vor dem Aussteigen aus dem Funkstreifenwagen betätigte der Angeklagte eine Vorrichtung, die es dem im Kofferraum des Funkstreifenwagens mitgeführten Diensthund J ermöglichte, in den Insassenbereich des Funkstreifenwagens zu wechseln. Gleichzeitig mit dem Diensthund stieg der Angeklagte aus. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Dunkelheit, lediglich das Blaulicht sorgte in rhythmischen Abständen für Hintergrundbeleuchtung.
14Der Angeklagte verließ mit seinem Diensthund den Funkstreifenwagen, begab sich hinten um ihn herum und trat auf der Beifahrerseite an das Fahrzeug heran. Er erkannte, dass sich im Fahrzeug 3 Insassen befanden, ein Fahrer und 2 Personen auf der Rücksitzbank. Zuvor hatte der Angeklagte seinen Diensthund J ca. 6 Meter vor der Beifahrerseite des verfolgten Fahrzeugs abgelegt. Sodann schickte er sich an, die hintere rechte Autotür zu öffnen.
15Der Angeklagte war eben im Begriff, die hintere rechte Tür des Fahrzeugs zu öffnen, als sich der hinten rechts sitzende Geschädigte K1 X1 entschloss, auszusteigen. Der Geschädigte X1 hatte die hintere Autotür bereits einen Spalt breit geöffnet und war gerade im Begriff, diese weiter zu öffnen, als der Angeklagte die Tür von außen vollends aufzog. Praktisch im selben Moment machte der Geschädigte K1 X1 Anstalten, aus dem Wagen auszusteigen, wobei er deutlich sichtbar die Hände zum Zeichen des „Sich-Ergebens“ erhoben hatte und sich direkt vor der geöffneten Autotür hinstellte. Gleichzeitig wies der Geschädigte den Angeklagten – unstreitig – darauf hin, dass er sich ergebe. Anders als von der Boulevardpresse teilweise kolportiert, machte der Geschädigte keinerlei Anstalten, wegzulaufen, sondern blieb direkt neben dem Auto stehen. In dieser Situation bestand zwischen ihm und dem Angeklagten eine Distanz von lediglich ca. 20 - 30 cm.
16In diesem Moment bemerkte der Angeklagte, dass er sich – für seine Verhältnisse – dem Geschädigten K1 X1 zu stark genähert hatte und die Möglichkeit einer Eigengefährdung mithin nicht ausgeschlossen war. In dieser Lage beschloss der Angeklagte, den Diensthund einzusetzen. Er berührte den Geschädigten mit einer flüchtigen Bewegung mit seinem linken Arm bzw. Ellenbogen. Zeitgleich wandte er seinen Kopf zu dem in einiger Entfernung immer noch liegenden Diensthund, nahm Blickkontakt mit diesem auf und sprang dann rasch zur Seite, um dem Hund – wie der Angeklagte ausführte – „freie Bahn“ zu schaffen, dieses in dem Bewusstsein, dass der Diensthund das als Signal zum Angriff auffassen würde. So geschah es.
17Die Szene wurde durch eine an der Windschutzscheibe des Funkstreifenwagens angebrachte Stummfilm-Videokamera aufgenommen. Die in diesem Urteil nachfolgenden abgedruckten Videosequenzen dokumentieren diesen Vorgang:
18– An dieser Stelle ist in der Entscheidung ein Bild enthalten –
19Sequenz 1: Der Geschädigte steigt mit erhobenen Händen aus dem Wagen, teilt– ausweislich der Aussage des Angeklagten – mit, dass er sich ergebe und wird von dem Angeklagten mit dessen linken Arm berührt.
20– An dieser Stelle ist in der Entscheidung ein Bild enthalten –
21Sequenz 2: Der Geschädigte hat sich ergeben und steht mit nach schräg vorn erhobenen Händen vor dem Wagen, während der Angeklagte seinen Diensthund durch Gestik zum Angriff auffordert.
22Ca. 1 Sekunde nachdem sich der Angeklagte von dem Geschädigten X1 abgewandt hatte, schoss der Diensthund des Angeklagten auf den Geschädigten zu und biss ihn in den linken Arm. Daraufhin kam es zu einigen Zappelbewegungen des schmerzerfüllten Geschädigten X1, die den Diensthund dazu veranlassten, noch mehrere Male (insgesamt 5-6 mal) in beide Arme sowie schließlich auch in den Oberschenkel des Geschädigten X1 zu beißen. Es handelt sich um eine Serie von schweren Bissen, die bei dem Geschädigten zu tiefen Fleischwunden und einem erheblichen Blutverlust geführt haben.
23Tatgeschehen zu 2)
24Ungefähr zeitgleich zu dem Beiß-Geschehen stiegen die Zeugen T und K X aus dem Fahrzeug mit erhobenen Händen aus. Nachdem der Angeklagte den Hund zurückgerufen hatte, befahl er den nunmehr neben dem Wagen stehenden Zeugen T und K X mit vorgehaltener Dienstwaffe, um den Streifenwagen herzumzugehen und sich zusammen mit dem Geschädigten K1 X1 auf den Acker zu legen. Der Geschädigte K1 X1 sowie die Zeugen D T und K X kamen dieser Aufforderung sofort nach und legten sich vor dem Angeklagten auf den Boden, wobei das Gesicht der Zeugen und das des Geschädigten zum Boden zeigte.
25Der Angeklagte postierte sich mit gezogener Waffe in einiger Entfernung vor den drei am Boden Liegenden und befahl seinem Diensthund, sich in „Hab-Acht-Stellung“ zwischen ihm, dem Angeklagten, und den drei am Boden Liegenden hinzulegen. Bei diesem Befehl handelt es sich um die Aufforderung an den Hund, nach eigenem Ermessen anzugreifen, konkret dann, wenn er (der Hund) den Eindruck hat, einer der Beteiligten habe sich in untunlicher Weise bewegt.
26Dieser Aufforderung kam der Diensthund nach und legte sich in Angriffsstellung vor den drei am Boden Liegenden ab. Die beiden Zeugen und der Geschädigte, die zu Boden blickten, wussten nach dem vorausgegangenen Beißgeschehen zwar, dass sich in unmittelbarer Nähe zu ihnen der Diensthund des Angeklagten befand. Sie wussten aber nicht um den sog. „Hab-Acht-Befehl“.
27Nachdem der Geschädigte K1 X1 die Folgen des zunehmenden Blutverlustes dadurch bemerkte, dass ihm das Bewusstsein zu schwinden drohte, richtete er sich auf den Knien auf und machte den Angeklagten auf seine Situation aufmerksam. Er bat ihn, sich weiter aufrichten zu dürfen. Der Angeklagte befahl dem Geschädigten sich wieder hinzulegen und beleidigte die drei am Boden Liegenden als „Arschlöcher“. Nachdem sich für den Geschädigten K1 X1 die Situation allerdings zu verschlechtern drohte, unternahm der Geschädigte einen weiteren Versuch, den Angeklagten auf seine Situation aufmerksam zu machen. Der Geschädigte richtete sich zu diesem Zweck erneut halb auf, um den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass die erheblichen Wunden am Arm direkt im Schlamm lägen. Die Geste des „Sich-halb-Aufrichtens“ nahm der Angeklagte zum Anlass, den Geschädigten K1 X1 anzuherrschen: „Der Hund kann dich auch noch 10-mal beißen“. Fast zeitgleich griff der Hund den Geschädigten aufgrund des vorangegangenen „Hab-Acht-Befehls“ aus eigenem Entschluss dann auch tatsächlich ein zweites Mal an. Er sprang auf den wehrlosen Geschädigten K1 X1 zu und biss ihn erneut, dieses Mal in die Armvene, was den Blutverlust noch vergrößerte.
28Daraufhin legte sich der Geschädigte K1 X1 wieder in den Schmutz und wartete auf Rettung in Gestalt der angeforderten Verstärkungsbeamten.
29Der Geschädigte K1 X1 erlitt bei den beiden Übergriffen insgesamt eine Vielzahl von Hundebissen in den rechten und linken Arm sowie in den Oberschenkel. Die Bisse sind heute vernarbt, ein ca. 10x5 cm großes Hautareal am linken Unterarm des Geschädigten ist nach wie vor taub. Es besteht die Hoffnung, dass dieser Dauerschaden noch abklingen wird.
30Im Nachgang stellte sich heraus, dass gegen den Geschädigten K1 X1 kein Verdacht anlag, Straftaten begangen oder sich an solchen beteiligt zu haben.
31III.
32Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der Aussage des Angeklagten – soweit dieser gefolgt werden konnte –, der Aussagen der Zeugen D T und K X sowie des Geschädigten K1 X1 und aufgrund des sichergestellten Videomaterials.
33Im Einzelnen:
341.
35Der Angeklagte hat den ersten Hundeangriff eingeräumt. Er hat ausgeführt, nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug seien Martinshorn und Blaulicht angeschaltet gewesen. Er habe gleichwohl die noch in dem verfolgten Fahrzeug sitzenden Insassen mehrfach auf den Diensthundeeinsatz aufmerksam gemacht, indem er geschrien habe: „Sitzen bleiben, Diensthundeeinsatz“. Insofern seien die Personen darüber im Bilde gewesen, dass an dem polizeilichen Einsatz ein Diensthund beteiligt gewesen sei. Da er sich ein Bild von der Lage im PKW habe verschaffen wollen, habe er beschlossen, eine der Türen des verfolgten Fahrzeugs zu öffnen, und dort hineinzuschauen. Da sich auf der Fahrerseite zwei Insassen befunden hätten, während auf der Beifahrerseite nur eine Person gesessen habe, habe er das Risiko einer Eigengefährdung als geringer erachtet, wenn er sich dem Fahrzeug auf der Beifahrerseite nähere. Vor diesem Hintergrund sei er mit seiner Diensthündin um den Funkstreifenwagen herumgegangen und habe sich dem verfolgten Fahrzeug von seiner Beifahrerseite genähert. Er habe seinen Diensthund in einer Entfernung von ca. 6 m vor dem Wagen abgelegt und die hintere Beifahrertür geöffnet. Obwohl er dem dort sitzenden Geschädigten K1 X1 mitgeteilt habe, dieser solle sitzen bleiben, es finde ein Diensthundeeinsatz statt, sei der Geschädigte X1 gleichwohl aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe in einer Entfernung von ca. 20 cm vor seiner Person mit den Händen herumgefuchtelt. Dabei habe er ihm, dem Angeklagten, verbal zu verstehen gegeben, dass er sich „ergeben“ wolle (Aussage des Angeklagten, Protokoll Bl. 238 d.A. unten). Er, der Angeklagte habe aber nicht wahrnehmen können, dass der Geschädigte auch die Hände zum Zeichen des „Sich-Ergebens“ erhoben hatte. Er habe nur wahrgenommen, dass der Geschädigte mit den Händen „herumgefuchtelt“ und ihn dabei – wohl unbeabsichtigt, wie er zugestehen müsse – an der taktilen Weste berührt habe. Dieses sei für ihn als Polizeibeamten ein absolutes „No-Go“.
36Die von ihm durch das Herantreten an das Fahrzeug hergestellte körperliche Nähe zu dem Geschädigten in Verbindung mit der Berührung an seiner taktilen Weste habe er, der Angeklagte, als gefährlich empfunden, weshalb er sich zu seinem Diensthund umgedreht und sich „aus der Situation herausgenommen“ habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass dieses für den Diensthund das Signal zum Angriff gewesen sei. Er habe so gehandelt, um dem Hund – so wörtlich – „freie Bahn für seinen Angriff zu geben“. Aufgrund des Umstandes, dass quasi zum selben Zeitpunkt die übrigen Zeugen mit erhobenen Händen aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien, habe er für einen Moment keine Möglichkeit gehabt, sich um den Beißangriff des Diensthundes zu kümmern. Vielmehr habe er mit vorgehaltener Dienstwaffe die Zeugen K X und D T aufgefordert, hinter den Fahrzeugen mit erhobenen Händen stehen zu bleiben. Er habe wahrgenommen, dass von den beiden keine Gefahr ausgegangen sei. Dann habe er den Diensthund zurückgerufen.
37Nachdem der Angriff des Diensthundes gegen den Geschädigten K1 X1 beendet gewesen sei, habe er mit vorgehaltener Dienstwaffe die beiden immer noch hinter den Fahrzeugen stehenden Zeugen T und K X gebeten, um die Wagen weiter herumzugehen und sich neben den verletzten Geschädigten K1 X1 zu stellen. Noch während die beiden Zeugen um den Funkstreifenwagen herumgegangen seien, um sich neben den Geschädigten K1 X1 zu stellen, habe der Geschädigte K1 X1 mit den Händen herumgefuchtelt, obwohl er, der Angeklagte, dem Geschädigten K1 X1 mitgeteilt habe: „Bewegen Sie sich nicht“. Hintergrund für seine Ansage sei der Umstand gewesen, dass sich sein Diensthund immer noch in unmittelbarer Nähe der Beteiligten befunden habe und für ihn die Angriffssituation noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei. Quasi zeitgleich mit dem erteilten Hinweis, sich nicht zu bewegen, habe der Geschädigte K1 X1 dann allerdings eine zappelnde Bewegung mit den Händen gemacht, die zu einem erneuten Angriff des Diensthundes geführt habe. Anschließend habe er den dreien befohlen, sich auf den Boden zu legen. Auf dem Boden sei es dann zu keinem weiteren Angriff des Diensthundes gekommen. Zu keinem Zeitpunkt habe er einem der Beteiligten gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass der Diensthund auch noch „10 Mal zubeißen“ könne.
382.
39Die Aussage des Angeklagten ist im Hinblick auf das dargestellte Tatgeschehen zu 1) nur eingeschränkt glaubhaft (a). Im Hinblick auf das dargestellte Tatgeschehen zu 2) ist sie weitgehend unglaubhaft (b).
40Das Gericht geht entgegen des Vortrags der Verteidigung nicht davon aus, dass der Angeklagte in seiner Fähigkeit, sich vollständig zu verteidigen, eingeschränkt war (c).
41a.
42Tatgeschehen zu 1)
43Im Hinblick auf das Tatgeschehen zu 1) ist die Aussage des Angeklagten nur zum Teil glaubhaft.
44Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, zu Beginn des Einsatzes den Zeugen und dem Geschädigten den Diensthundeeinsatz angekündigt zu haben, wird der Angeklagte durch die Aussagen der beiden Zeugen sowie des Geschädigten widerlegt. Diese haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie von dem Einsatz des Hundes überrascht gewesen seien und erstmals davon erfahren hätten, als der Geschädigte K1 X1 von dem Hund gebissen worden sei. Eine Ankündigung seitens des Angeklagten „Achtung Diensthundeeinsatz!“ sei nicht erfolgt, weder einmalig noch, wie vom Angeklagten vorgetragen, „gebetsmühlenartig“.
45Soweit der Angeklagte weiter ausgeführt hat, er habe dem Geschädigten K1 X1 vor dessen Aussteigen aus dem PKW ein weiteres Mal zugerufen „Sitzen bleiben, Diensthundeeinsatz“, wird der Angeklagte durch die Aussagen aller dreier Zeugen widerlegt. Die beiden Zeugen und der Geschädigte haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Angeklagte sie vor dem Hund nicht gewarnt habe.
46Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, die übrigen Beteiligten von dem Diensthundeeinsatz in Kenntnis gesetzt zu haben, wird er letztlich auch durch das Video widerlegt. Da sich nach Angaben des Angeklagten das Martinshorn in Betrieb befunden hatte, als er den streitgegenständlichen Wagen anhielt, war es auch für den Angeklagten in der damaligen Situation klar, dass die in dem Fahrzeug sitzenden Insassen eine derartige Ansage nicht verstehen konnten, da sie – wenn sie denn überhaupt erfolgt sein sollte – vom Martinshorn übertönt wurde. Als realistischer „echter“ Mitteilungszeitraum bleibt mithin nur noch der Moment, in dem der Angeklagte die von dem Geschädigten schon spaltbreit geöffnete Tür vollends aufzog. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Hundeeinsatz liegen allerdings maximal eine bis anderthalb Sekunden, so dass in diesem Zeitraum die Ansage nach menschlichen Ermessen nicht erfolgt sein kann, jedenfalls aber der Geschädigte keine Möglichkeit mehr hatte, sich darauf einzustellen. Die Aussage des Angeklagten, er habe auf den Hundeeinsatz hingewiesen, wird mithin nicht nur durch die Aussagen der übrigen Beteiligten, sondern auch durch das Videoband widerlegt.
47Die Aussagen der Zeugen und des Geschädigten werden vom Gericht für glaubhaft gehalten. Die Zeugen und der Geschädigte waren ersichtlich darum bemüht, zwischen dem zu trennen, was sie noch sicher wussten und dem, was sie nur noch teilweise in Erinnerung hatten. Erinnerungslücken wurden freimütig eingeräumt. Die Aussagen der Zeugen und des Geschädigten waren in sich schlüssig und wiesen keine Tendenz auf, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.
48Dies gilt insbesondere auch für den Geschädigten K1 X1, der um einen hohen Detailreichtum bemüht war und auch bei hartnäckigen Nachfragen der Prozessbeteiligten bei seiner schlüssigen Darstellung blieb. Auffallend war im Hinblick auf seine Aussage betreffend den ersten Hundeeinsatz, dass er sogar noch versuchte, den Angeklagten zu entlasten, indem er mitteilte, im Hinblick auf das Tatgeschehen zu 1) sei er zunächst nicht von einem absichtlich herbeigeführten Hundeangriff ausgegangen, sondern davon, dass der Angeklagte den Hund lediglich nicht im Griff gehabt habe.
49Die Aussage des Zeugen K1 X1 war von angemessenen emotionalen Anteilen getragen, die seiner Aussage eine hohe Glaubhaftigkeit verliehen. So hat er glaubhaft angegeben, ohnehin – auch schon vor den streitgegenständlichen Vorfällen – große Angst vor Hunden gehabt zu haben und sich im Rahmen des ersten Hundeangriffes vor Angst in die Hose gemacht zu haben.
50Von daher ist es auch glaubhaft, wenn der Geschädigte ausführt, dass er von dem Einsatz eines Hundes keine Kenntnis hatte, denn das Gericht nimmt es ihm ab, dass er vor dem Hintergrund der glaubhaft angegebenen Hundephobie nicht aus dem Wagen ausgestiegen wäre, wenn er gewusst hätte, dass sich im Hintergrund ein angriffsbereiter Diensthund aufhält.
51Auch in der Hauptverhandlung noch erschütterten ihn die ihm vorgespielten Videobilder nachhaltig. Die Erschütterung war nicht gespielt und war dem Zeugen auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ins Gesicht geschrieben. Und in der Tat handelt es sich um verstörende Videoaufnahmen.
52Die Aussagen der Zeugen und insbesondere des Geschädigten K1 X1 sind nicht zuletzt auch deshalb in hohem Maße glaubhaft, weil die Zeugen und der Geschädigte ungeachtet der Tatsache, dass sie im Hauptverhandlungstermin erheblichem psychischen Druck ausgesetzt gewesen waren, stringent bei ihren Aussagen geblieben sind: So war am Prozesstag nicht nur der Angeklagte in Polizeiuniform erschienen, sondern es saßen im Zuschauerraum mehr als 30 Personen, die fast vollumfänglich der Polizei zuzuordnen waren. Dies ist auch den Zeugen nicht verborgen geblieben, da diese Zuschauer teilweise uniformiert waren und zumindest ein Polizeibeamter sich sogar bemüßigt sah, den nach der ersten Einvernahme noch nicht entlassenen (sondern zum Warten vor dem Saal aufgeforderten) Geschädigten vor den Saal als „Begleitschutz“ zu begleiten, wohl um sicherzustellen, dass er keinen Kontakt mit den beiden anderen Zeugen aufnimmt. Dieses rechtlich zwar zulässige aber insgesamt als reichlich unpassend empfundene Verhalten dieses Beamten wurde durch das Gericht letztlich dadurch obsolet gemacht, dass die Wachtmeisterei des Gerichts verständigt und gebeten wurde, den Geschädigten in ihre Obhut zu nehmen und bis zu seinem zweiten Aufruf zu beaufsichtigen.
53Obwohl die Zeugen die massive Polizeipräsenz als Machtdemonstration der Polizei sowie als Solidaritätsadresse der Kollegen des Angeklagten mit demselben empfunden haben dürften, blieben sie allesamt unbeirrt bei ihren Aussagen und beugten sich dem Druck nicht. Dieses verleiht ihren Aussagen eine besondere Überzeugungskraft.
54Soweit der Angeklagte im Hinblick auf das Tatgeschehen zu 1) ausgeführt hat, dass das Erheben der Hände durch den Geschädigten K1 X1 für ihn nicht wahrnehmbar gewesen sei, wird der Angeklagte nicht nur durch die glaubhafte Aussage des Geschädigten X1 widerlegt, sondern auch durch die aus einer Entfernung von ca. 2 Metern erfolgte Videoaufzeichnung, die zweifelsfrei zeigt, wie der Geschädigte mit erhobenen Händen aussteigt. Diese Geste des „Sich-Ergebens“ war aus Sicht des Angeklagten eindeutig wahrnehmbar, zumal der Angeklagte eingeräumt hatte, der Geschädigte habe ihm gesagt, dass er sich ergeben wolle.
55Soweit der Angeklagte schlussendlich ausgeführt hat, der Geschädigte habe beim Aussteigen mit seinen Händen herumgefuchtelt und ihn dabei an seiner taktilen Weste berührt, ist die Aussage des Angeklagten auch in diesem Punkt unzutreffend: Das Video zeigt, dass der Geschädigte angsterfüllt mit erhobenen Händen aus dem Fahrzeug steigt, sodann der Angeklagte sich relativ nah zu dem Geschädigten beugt, ihn mit dem linken Unterarm flüchtig berührt, sich zu seinem Hund umdreht und dann zur Seite springt. Eine Berührung des Angeklagten durch den Geschädigten dokumentiert das Video nicht. Es war umgekehrt der Angeklagte, der den Geschädigten berührt hat. Dieses wird auf den sequenzierten Standaufnahmen des Videofilms deutlich.
56b.
57Tatgeschehen zu 2)
58Im Hinblick auf das Tatgeschehen zu 2) ist die Aussage des Angeklagten weitgehend unglaubhaft.
59Der Angeklagte hatte dargestellt, dass sich der zweite Angriff ereignet habe, als der Geschädigte K1 X1 noch gestanden und mit den Händen herumgefuchtelt habe. Das Herumfuchteln mit den Händen habe der Diensthund als Angriff gegen ihn, den Angeklagten, gewertet und entsprechend seiner Ausbildung noch einmal zugebissen. An dieser Darstellung hält das Gericht für glaubhaft, dass es tatsächlich zu einem zweiten Angriff durch den Diensthund gekommen ist. Unglaubhaft ist dagegen, dass sich dieser zweite Angriff ereignet haben soll, als der Geschädigte K1 X1 vor dem Angeklagten gestanden und dass er mit den Händen herumgefuchtelt hat. In diesem Punkt wird der Angeklagte durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen sowie des Geschädigten widerlegt.
60Die Schutzbehauptung des Angeklagten erfolgte ersichtlich zu dem Zweck, eine rationale Begründung für den überflüssigen Hundeeinsatz zu konstruieren.
61Tatsächlich gesehen haben die Zeugen und der Geschädigte zum Zeitpunkt des zweiten Angriffs auf dem Boden gelegen. Dieses ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Geschädigten. Diese haben ausgesagt, dass sie sich unmittelbar – nachdem sie auf Geheiß des Angeklagten zusammengekommen waren – auf den Boden legen mussten und es erst dann im Zusammenhang mit dem Aufrichten des Geschädigten K1 X1 zu einer erneuten Situation mit dem Hund gekommen sei. Auch wenn die beiden Zeugen und der Geschädigte nach Ablauf von rund anderthalb Jahren nicht mehr in der Lage waren, den zweiten Hundeangriff in allen Einzelheiten zu beschreiben und sich zum Teil auf ihre gegenüber der Polizei gemachte Aussage beriefen, so ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Aussage des Angeklagten selbst sowie aus der im Rahmen der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten K1 X1 vom 28.06.2018 abgegebenen Aussage, dass es noch zu einem zweiten Angriff durch den Hund zum Nachteil des Geschädigten X1 gekommen ist, während der am Boden lag. So heißt es (in der Akte auf Blatt 111 unten) durch den Geschädigten:
62„D und K mussten sich dann neben mich legen. Der Polizist forderte sie mit vorgehaltener Waffe auf, sich neben mich auf den Boden zu legen. Ich kann mich auch noch genau an den Wortlaut erinnern. Der Polizist rief mehrmals `Auf den Boden ihr Arschlöcher´ (…) Wir lagen alle drei bäuchlings auf dem Boden. (…) Dann wurde mir wieder schummrig. Dann bin ich wieder hoch. Ich habe ihm das nochmals gesagt, dass ich Sterne sehe und mir schummrig ist. Der Polizist schrie auf: `Mir doch scheißegal. Der Hund kann dich auch noch 10 Mal beißen´. Dann kam der Hund noch mal von der Seite und hat mich dann in die Innenseite der rechten Armbeuge gebissen, genau in die Vene. (…) Dann ließ der Hund wieder los. (…) Er brachte den Hund weg, drohte aber damit, ihn wieder herauszuholen.“
63Diese Darstellung hält das Gericht für glaubhaft. Sie steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Geschädigten im Termin: So weist der Geschädigte in der rechten Armbeuge erhebliche Narben auf.
64c.
65Soweit der Angeklagte geltend gemacht hat, er sei während des Prozesses in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, kann er damit nicht gehört werden. Der Angeklagte ist mehrfach auf sein Recht hingewiesen worden zur Sache auszusagen oder zu schweigen. Durch seine umfangreiche Aussage hat er von diesem Recht Gebrauch gemacht.
66Dem Angeklagten kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, er sei durch die beschränkte Aussagegenehmigung seines Dienstherrn vom 21.02.2019 in seiner Verteidigung unzulässig eingeschränkt gewesen. Der Angeklagte hatte in diesem Zusammenhang über seinen Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung eine Aussagegenehmigung dem Gericht vorgelegt, in der es auszugsweise wie folgt heißt:
67„Sehr geehrter Herr I,
68hiermit erteile ich Ihnen im Rahmen des § 37 Beamtenstatusgesetz die erforderliche Genehmigung, im Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt (…) vor dem Amtsgericht Arnsberg als Beschuldigter auszusagen. Aussagen, die aus dem Inhalt des Handbuches „Diensthundewesen“ resultieren, sind von der Genehmigung ausgeschlossen.“
69Abgesehen davon, dass die Aussagegenehmigung im Hinblick auf die in ihr enthaltene Beschränkung keinerlei Begründung enthält und sich diese auch aus sonstigen Umständen nicht aufdrängt, hatte auch der Angeklagte keine Erklärung für diese Einschränkung. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben sich seit Erhalt der Aussagegenehmigung am 25.02.2019 und mithin für die Dauer von ca. 3 Monaten vor dem Hauptverhandlungstermin nach eigenen Angaben weder um die Hergabe einer Begründung für die Einschränkung bemüht noch darum, dass die Beschränkung aufgehoben wird. Überhaupt diente die gesamte Aussagegenehmigung ausweislich ihres Wortlautes offenbar nicht der Genehmigung einer Aussage vor dem Amtsgericht Brilon, sondern der Genehmigung einer Aussage vor dem Amtsgericht Arnsberg, bei dem - ausweislich der Aussagegenehmigung - ebenfalls ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt anhängig sein soll (Dem Gericht ist ein drittes Verfahren gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Arnsberg nicht bekannt).
70Eine Verweigerung oder Einschränkung der Aussagegenehmigung kommt - wenn der Kernbereich der Verteidigung betroffen ist – nur bei überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern in Betracht. Es ist weder durch die Beschäftigungsdienststelle des Angeklagten noch durch diesen selbst glaubhaft gemacht worden, dass es sich bei dem Inhalt des „Handbuch(es) für das Diensthundewesen“ um ein derart überragend wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, dessen Belange die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bzw. einzelner zu schützender Personen berühren könnten.
71Auf diese Problematik kommt es aber deshalb nicht an, weil sich im Verlauf der Hauptverhandlung zeigte, dass es im Hinblick auf die von der Genehmigung nicht erfassten Inhalte zum Thema „Diensthundewesen“ nicht ankam. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass der Angeklagte in seiner Verteidigung eingeschränkt war.
72Zudem haben der Angeklagte und sein Verteidiger nach der Urteilsverkündung umfassenden Rechtsmittelverzicht erklärt und damit zum Ausdruck gebracht, das Urteil zu akzeptieren. Auch dieses Verhalten spricht dafür, dass der Angeklagte nicht um seine Verfahrensrechte gebracht worden ist.
73IV.
74Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung im Amt in 2 Fällen gem. §§ 340 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB strafbar gemacht.
75Der gezielte Einsatz eines Polizeihundes gegen einen Dritten erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 340 StGB. Die 5-6 Bisse durch den Diensthund in beide Arme, die Armbeuge und den Oberschenkel des Geschädigten stellen eine üble und unangemessene Behandlung des Geschädigten dar, die in Form von Narben und der Ertaubung eines Hautareals am Arm einen körperlichen Dauerschaden nach sich gezogen hat. Da der Angeklagte im Amt war, handelt es sich um den Fall einer Körperverletzung im Amt. Ein für solche Zwecke trainierter Polizeihund ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB.
76Sowohl bzgl. des Tatgeschehens zu 1) als auch bzgl. des Tatgeschehens zu 2) wurde der Polizeihund durch den Angeklagten bewusst und zielgerichtet gegen den Geschädigten K1 X1 eingesetzt.
771.
78Tatgeschehen zu 1)
79a.
80Hinsichtlich des Tatgeschehens zu 1) legte der Angeklagte den entsprechend trainierten Polizeihund in einer Entfernung von ca. 6 m vor dem Fahrzeug, in dem der Geschädigte saß, ab. Dabei war der Polizeihund nach der insoweit glaubhaften Aussage des Angeklagten dergestalt trainiert, dass er im Falle eines Angriffes auf den Diensthundeführer selbsttätig in den Angriff übergehen durfte. Ursache für den Angriff des Hundes ist die durch den Angeklagten zuvor durchgeführte Ausbildung des Hundes in Verbindung mit einem nonverbalen Angriffsbefehl des Angeklagten am Geschehensort.
81Derzeit werden in Nordrhein-Westfalen ca. 290 Diensthunde vorgehalten. Im Rahmen der Ausbildung arbeiten der jeweilige Diensthundeführer und der ihm zugeteilte Diensthund eng zusammen. In diesem Rahmen werden der Gehorsam des Tieres sowie dessen Fähigkeit trainiert, in Stresssituationen selbstsicher und besonnen zu bleiben, ungefährliche Alltagssituationen von gefahrengeneigten Situationen zu unterscheiden und letztere durch Angriff zu entschärfen. Es wird den Tieren beigebracht, auf welchen Befehl sie wann gegen wen in den Angriff überzugehen haben und in welche Körperteile zu beißen ist. Wehrt sich der Angegriffene oder versucht er, den Hund abzuschütteln, sieht das Training vor, dass der Hund den Biss hält und die Beißkraft verstärkt bzw. den Biss löst und den Angegriffenen an einer anderen Stelle weitere Male beißt.
82Gegen Kinder, sehr alte Personen oder Personen, von denen ersichtlich keine Gefahr ausgeht, sollen Diensthunde grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Um im Rahmen von Polizeieinsätzen mit mehreren Beamten Verwechslungen auszuschließen wird den Tieren beigebracht, uniformierte Polizeibeamte von Angriffen auszuschließen.
83Ein Angriff kann dem Hund ausdrücklich mittels Wortbefehl befohlen werden („Fass“).
84Trainiert wird jedoch auch, die Entscheidungsfähigkeit des Hundes dergestalt zu schärfen, dass er in die Lage versetzt wird, gefahrengeneigte Situationen selbstständig zu erkennen und zu bekämpfen. Als eine solche gefahrengeneigte Situation gilt u.a. der Angriff auf den Diensthundeführer, den der Diensthund auch ohne ausdrücklichen Befehl des Diensthundeführers selbstständig „beenden“ darf. Es ist im Einzelfall für einen Diensthund nicht immer leicht zu erkennen, wann und unter welchen Umständen sich ein Verhalten eines Dritten als Angriff auf den Diensthundeführer erweist. Erforderlich aber auch ausreichend ist jedenfalls, dass es im Rahmen einer potenziell gefährlichen Situation mit einer für den Hund wahrnehmbaren Erhöhung des Adrenalinpegels der Beteiligten zu einem wie auch immer gearteten Körperkontakt zwischen Angreifer und Diensthundeführer kommt (An-Greifen, Anpacken, Stoßen, Schlagen) oder dass Gegenstände durch den Angreifer in Richtung des Diensthundeführers geschleudert oder abgefeuert werden.
85Eine weitere Situation, in der der Hund nach pflichtgemäßem Ermessen „entscheiden“ darf, ob er angreift, ist gegeben, wenn der Diensthund mit einem „Hab-Acht-Befehl“ vor einer zu überwachenden Person abgelegt wird. Bewegt sich in einer solchen Situation die zu überwachende Person in untunlicher Weise, darf der Hund nach dem Trainingsinhalt selbstständig entscheiden, ob er angreift oder nicht.
86Gemessen an diesen Maßstäben ist im Hinblick auf das Tatgeschehen zu 1) festzustellen, dass der Hund auf Geheiß des Angeklagten zugebissen hat. Nach den Aussagen der Zeugen und des Geschädigten gab es zwar keinen ausdrücklichen „Fass“-Befehl. Dieses war nach oben Gesagtem aber auch nicht notwendig, denn der Angeklagte hat durch sein Verhalten im Hinblick auf den Geschädigten gegenüber dem Hund zu erkennen gegeben, dass er angreifen soll:
87Zum Tatzeitpunkt herrschte Dunkelheit. Schon durch die längere Verfolgungsfahrt erhöhte sich beim Angeklagten und seinem Hund der (für den Hund riechbare) Adrenalinpegel. Als die Fahrt endete, stiegen beide in dem Bewusstsein einer möglicherweise körperlich zu führenden Konfrontation mit ungewissem Ausgang aus. Die Stimmung war aufgeheizt. Der Hund wurde in einer Entfernung von ca. 6 Metern vor dem Fahrzeug postiert und konnte aus dieser Position wahrnehmen, wie sich der Angeklagte als sein zu beschützendes Herrchen in eine – aus dem Blickwinkel des Hundes gesehen – ausgesprochen kritische Situation begab, und zwar dadurch, dass sich der Angeklagte auf eine Entfernung von ca. 20-30 Zentimetern einem der Fahrzeuginsassen näherte. Der Hund nahm wahr, dass es - bedingt durch das Verhalten des Angeklagten - einen leichten Körperkontakt zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten gab. Praktisch im selben Moment nahm der Hund den Blickkontakt des Angeklagten wahr und nahm weiter wahr, wie dieser zur Seite sprang, um ihm, dem Hund, freie Bahn zu schaffen. Diese Umstände interpretierte er – der Intention des Angeklagten folgend – als Angriffsbefehl.
88Vor dem Hintergrund des soeben Geschilderten geht das Gericht davon aus, dass im Fall des Tatgeschehens zu 1) der Hund durch die Schaffung einer Situation, die starke Ähnlichkeit mit einem „echten“ Angriff auf den Diensthundeführer hatte, in Verbindung mit der Gestik des Angeklagten in Richtung des Hundes zu dem Angriff aufgefordert wurde.
89Diesen Sachverhalt hat der Angeklagte letztlich so auch eingeräumt. Er sagte aus, er sei nach Aufnahme des Blickkontaktes zu seinem Hund zur Seite gesprungen, um dem Hund „freie Bahn“ zu schaffen, dieses in dem Bewusstsein, dass der Hund sein Verhalten als Angriffssignal wertet.
90Es handelt sich, anders als vom Geschädigten zugunsten des Angeklagten vermutet, damit nicht etwa um ein selbstständiges Tätigwerden des Hundes, welches sich dem Willen des Angeklagten entzog. Vielmehr hat der Hund auf Geheiß des Angeklagten zugebissen. Die Beißattacke ist dem Angeklagten damit zurechenbar.
91Insofern ist von einem vorsätzlichen Verhalten des Angeklagten auszugehen.
92b.
93Die Körperverletzung im Tatgeschehen zu 1) war auch nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt.
94Der Angriff des Diensthundes im Tatgeschehen zu 1) wäre gerechtfertigt gewesen, wenn das Handeln des Angeklagten im konkreten Fall durch einen Rechtfertigungstatbestand gedeckt gewesen wäre.
95Dies ist jedoch nicht der Fall.
96(aa)
97Als möglicher Rechtfertigungstatbestand kommt zunächst die Vorschrift des § 55 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) in Betracht. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel zur Durchführung der polizeilichen Maßnahme nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Dabei ist der Einsatz des Zwangsmittels gem. § 56 Abs. 1 PolG NRW anzudrohen. Von der Androhung kann nur abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
98Gemessen an diesen Maßstäben war der Angeklagte schon nicht befugt, den Geschädigten K1 X1 - wie geschehen - festzunehmen. Der Geschädigte K1 X1 hatte letztlich nicht mehr getan als in einem Wagen zu sitzen, der von einer anderen Person gesteuert wurde, auf die er keinen Einfluss hatte. Ein konkreter Strafverdacht lag gegen den Geschädigten K1 X1 nicht an. Soweit der Angeklagte einen Zusammenhang zwischen Zeugen und Geschädigtem einerseits und nicht bezeichneten Einbrüchen andererseits vermutete, lag mangels hinreichend konkreter Verdachtsmomente kein sog. Anfangsverdacht vor. Vorgelegen hat ein Grund zur Personalienfeststellung des Fahrzeugführers T, der im Verdacht stand, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, indem er das Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und die Anhaltesignale des Angeklagten nicht beachtete. Selbst wenn man vor dem Hintergrund der fehlenden Fahrerlaubnis des Zeugen T einen entsprechenden Anfangsverdacht einer Straftat bejahen würde, würde dies den Angeklagten lediglich zu Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Fahrzeugführer T, nicht aber gegenüber dem Geschädigten als Beifahrer berechtigen.
99Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass für den Angeklagten die Voraussetzungen für eine Festnahme des Geschädigten gem. § 127 Abs. 2 StPO nicht vorlagen. Das gegenüber dem Zeugen T – als Fahrer des Fluchtfahrzeugs – bestehende Festnahmerecht reichte nicht so weit, dass davon automatisch auch alle anderen Personen in dem Fahrzeug erfasst wurden.
100Der Angeklagte war gegenüber dem Geschädigten K1 X1 jedoch zur Personalienfeststellung berechtigt. Aus dem Recht zur Personalienfeststellung folgt aber nicht, dass die Polizei beliebige Zwangsmittel hierfür einsetzen durfte. Die Art und Weise der Durchführung einer Personalienfeststellung ist in der Strafprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt. Der Einsatz von Zwangsmitteln richtet sich nach den ergänzend anzuwendenden Regelungen des Polizeirechtes. Danach ist der Einsatz des Diensthundes ein Mittel des unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 55 Abs. 1 PolG NRW.
101Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit sind zwar zugunsten des Angeklagten die mit der konkreten Situation verbundenen Entscheidungsschwierigkeiten zu berücksichtigen. Das heißt: Für die rechtliche Bewertung kommt es auf eine Perspektive ex ante an, und zwar aus Sicht des Polizeibeamten. Soweit aufgrund nachträglicher – besserer – Erkenntnisse mildere Zwangsmittel ausreichend erscheinen würden, würde dies an der Rechtmäßigkeit nichts ändern, wenn diese Erkenntnismöglichkeiten dem Beamten in der konkreten Situation nicht zur Verfügung standen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Polizeibeamter eine Entscheidung, welche Mittel er zum Zwecke einer Personalienfeststellung einsetzt, oft sehr schnell und unter Zeitdruck treffen muss.
102Von einer Rechtfertigung des polizeilichen Handelns kann gleichwohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges nachgewiesen sind. Das gilt insbesondere für die zentralen Fragen von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit beim Einsatz bestimmter Zwangsmittel.
103Einer Rechtfertigung des polizeilichen Handelns steht hier entgegen, dass der Hundeeinsatz unnötig (aaa) und darüber hinaus – ohne dass es noch darauf ankommt – unverhältnismäßig (bbb) war. Zudem fehlte es an einer Androhung des unmittelbaren Zwangs (ccc).
104(aaa)
105Der Hundeeinsatz war nicht erforderlich, da er zur Erreichung der polizeilichen Maßnahme – Feststellung der Personalien – kein geeignetes Zwangsmittel war. Dies würde selbst dann gelten, wenn – wovon nicht auszugehen ist – der Angeklagte zur Festnahme des Geschädigten berechtigt gewesen sein sollte.
106Der Geschädigte K1 X1 stieg ausweislich des Videofilms im Nahbereich des Angeklagten angsterfüllt und mit erhobenen Händen aus dem Wagen. Angesichts dieses Verhaltens des heranwachsenden Geschädigten bedurfte es des Einsatzes des Hundes überhaupt nicht. Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er durch das Aussteigen des Geschädigten einer unklaren Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, denn es ist ausweislich des Videos ersichtlich, dass eine solche nicht vorlag. Dabei mag dahin gestellt bleiben, ob der Angeklagte – wie er vorgibt – die im Video eindeutig erhobenen Hände des Geschädigten nicht gesehen hat, denn der Angeklagte hat eingeräumt, dass der Geschädigte ihm zu verstehen gegeben habe, sich ergeben zu wollen. Der Angeklagte hat auch nicht berichtet, dass er Waffen oder Schlaggerät in den Händen des Geschädigten gesehen habe.
107Zudem war es der Angeklagte selbst, der sich in den Nahbereich des Heranwachsenden begeben hatte und nicht umgekehrt.
108Der Angeklagte hat keine überzeugende Begründung dafür, warum er es nicht – wie in vergleichbaren Festnahmesituationen durchaus üblich – vorgezogen hat, in einiger Entfernung vor dem festgefahrenen PKW mit gezogener Dienstwaffe die Insassen zum Aussteigen zu bewegen und zu Boden zu sprechen. Dieses wäre dem Angeklagten möglich gewesen. Stattdessen begab er sich in den unmittelbaren Nahbereich des Geschädigten X1. Bei dieser Sachlage ist es dem Angeklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, er habe die plötzliche Nähe zu dem sich ergebenden Geschädigten als bedrohlich empfunden. Wenn der Angeklagte – was nachvollziehbar wäre - die Nähe zu potenziell tatverdächtigen Personen als bedrohlich erlebt, muss er es unterlassen, sich ohne Not in ihre Nähe zu begeben, wenn - wie hier - noch andere Handlungsalternativen verbleiben.
109Richtig ist nach allem, dass es der Angeklagte war, der sehr nahe an den heranwachsenden Geschädigten herangetreten ist, der seinerseits nicht ausweichen konnte, da er zwischen dem Angeklagten und dem Fahrzeug eingekeilt war. Wenn es in einer solchen Situation zu einer versehentlichen Berührung des Geschädigten gegenüber dem Beamten gekommen sein sollte – wofür ausweislich des Videomaterials nichts spricht –, so ist dies nicht einem wie auch immer gearteten Fehlverhalten des Heranwachsenden anzulasten, sondern dem frei verantwortlichen Entschluss des Angeklagten, sich ohne Not in den unmittelbaren Nahbereich des Heranwachsenden zu begeben. Zudem war auch für den Angeklagten unübersehbar, dass der relativ junge Geschädigte angsterfüllt und mit erhobenen Händen vor ihm stand und mitgeteilt hatte, sich ergeben zu wollen. Einen Fluchtversuch unternahm er nicht. Er griff den Angeklagten oder den Hund auch nicht an. Bei dieser Sachlage war ein Einsatz eines Diensthundes überhaupt nicht erforderlich.
110(bbb)
111Selbst wenn man, was das Gericht nicht tut, zugunsten des Angeklagten unterstellen würde, dass ein Angriff des Hundes mit einer Bissverletzung grundsätzlich in Betracht kam, wäre ein einziger Biss des Hundes ausreichend gewesen, um den Geschädigten an einer Flucht zu hindern und hier die Personalienfeststellung zu ermöglichen. Für die Vielzahl von Bissverletzungen, welche der Geschädigte erlitten hat, gibt es überhaupt keinen nachvollziehbaren Grund. Wenn ein Hundebiss zum Zwecke der Personalienfeststellung (oder Festnahme) eingesetzt wird, ist davon auszugehen, dass der Biss in der Regel den Betroffenen an weiterer Gegenwehr oder Fluchtversuchen hindert. Mithin hätte der Angeklagte als Hundeführer dafür zu sorgen gehabt, dass es – jedenfalls – bei einem einzelnen Biss bleibt und der Diensthund von weiteren zusätzlichen Angriffen gegen den Geschädigten K1 X1 im Zusammenhang mit der Tat zu 1) absieht.
112Damit war das angewandte Mittel – nämlich der Hundeeinsatz – insgesamt unnötig und unverhältnismäßig und damit nicht durch § 55 PolG NRW gedeckt.
113(ccc)
114Ohne dass es noch darauf ankommt, war der Diensthundeeinsatz auch formal rechtswidrig, da der Angeklagte ausweislich der glaubhaften Aussagen der Zeugen und des Geschädigten diesen nicht zuvor angekündigt hatte.
115(bb)
116Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere lag eine Notwehrlage gem. § 32 StGB nicht vor.
117c.
118Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht gegeben. Die von dem Angeklagten vorgetragene Behauptung, er habe eine „unklare Bedrohungslage“ empfunden, löst – wie dem Angeklagten als Polizeibeamten bekannt war - kein Notwehrrecht aus. Vielmehr spricht die Vorschrift von einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Der Angeklagte hat nicht behauptet, irrtümlich von einem Angriff des Geschädigten ausgegangen zu sein. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme einer Putativnotwehr aus.
1192.
120Tatgeschehen zu 2)
121a.
122Auch im Falle des Tatgeschehens zu 2) ist der Angriff des Hundes dem Angeklagten zuzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn er – wie hier – keinen ausdrücklichen Befehl für den Angriff gegeben hat. Denn der Angeklagte hat den Hund vor den drei am Boden Liegenden mit dem Befehl abgelegt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob ein Fluchtversuch oder Angriff auf den Diensthundeführer vorliegt und dann anzugreifen. Damit hat er bewusst und zielgerichtet das Geschehen für einen Hundeangriff aus der Hand gegeben und dem Hund überlassen. Die Entscheidung des Hundes, anzugreifen, ist dem Angeklagten im Rahmen des Vorsatzes daher zurechenbar.
123b.
124Die Körperverletzung im Tatgeschehen zu 2) war auch nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt.
125(aa)
126Als möglicher Rechtfertigungstatbestand kommt auch hier zunächst die Vorschrift des § 55 Polizeigesetz NRW in Betracht. Deren Voraussetzungen sind ebenso wenig erfüllt wie beim Tatgeschehen zu 1).
127Der Geschädigte hatte (auch) zum Zeitpunkt des zweiten Angriffes unstreitig keinen Widerstand im Sinne des § 113 StGB geleistet und auch keinen Fluchtversuch unternommen. Der Geschädigte hatte auch weder den Diensthund noch den Angeklagten als Diensthundeführer angegriffen oder verletzt. Ein Angriff oder eine Verletzung des Angeklagten stand auch nicht unmittelbar bevor bzw. war zu erwarten. Damit bestand (auch hier) kein Anlass zur Anwendung unmittelbaren Zwangs.
128Aus diesem Grund braucht vorliegend auch nicht abschließend entschieden zu werden, ob dem Angeklagten bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte bewusst sein können, dass bereits die Delegation der Entscheidung zur Anwendung von Gewalt in der Form des Erteilens eines Befehls an seinen entsprechend trainierten Hund, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob und wie er angreift, verfassungs- und damit rechtswidrig war.
129Im Einzelnen:
130Die Entscheidung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs als behördlicher Eingriff in das durch Artikel 2 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestaltete Recht auf körperliche Unversehrtheit ist von so hoher Sensitivität, dass deren Übertragung auf ein Tier nicht verfassungsgemäß ist.
131Dieses ergibt sich aus einer vergleichenden Rechtsbetrachtung: Hätte der Angeklagte die Entscheidung, ob und wie unmittelbarer Zwang gegen den Geschädigten eingesetzt wird, einem Privaten – z.B. in Form eines privaten Sicherheitsdienstes – überlassen, wäre diese Delegation hoheitlicher Aufgaben ohne Zweifel rechtswidrig.
132Bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Sicherheit auf Private ist zu unterscheiden:
133(aaa)
134Während eine Entscheidung, ob und wie unmittelbarer Zwang eingesetzt wird, stets eine Ausübung von Hoheitsgewalt darstellt, muss die Umsetzung dieser Entscheidung nicht zwangsläufig durch Amtsträger erfolgen. Dies ist beispielsweise bei einem privaten Abschleppunternehmer der Fall. Die staatliche Entscheidung, ein rechtswidrig geparktes Fahrzeug, das eine Gefährdung bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt, entfernen zu lassen, muss aufgrund der durch sie implizierten gerechtigkeitswahrenden Funktion beim Staat verbleiben. Die Ausführung dieser Entscheidung weist ihrerseits aber keinen über diese Entscheidung hinausgehenden Zwangscharakter auf, so dass sie nicht der unmittelbar staatlichen Umsetzung bedarf; der Einsatz des privaten Abschleppunternehmers ist damit als eine dem Staat zulässigerweise zur Verfügung stehende „Erfüllungsmodalität“ anzusehen.
135Auch im Vorfeld des Gewaltmonopols, also im Bereich der Gefahrenabwehr ohne Zwangseinsatz, ist die Einschaltung Privater regelmäßig möglich, da hier nur die generelle Vorgabe des Staatszwecks „Sicherheit“ und damit die – durch den Einsatz Privater regelmäßig sogar beförderte – Sicherheitsverantwortung des Staates Erfüllungsvorgaben liefert. Ebenso gestaltet sich die Mitwirkung von Privaten in sonstigen Bereichen der präventiven Gefahrenabwehr verfassungsrechtlich grundsätzlich als unproblematisch.
136(bbb) Impliziert die Ausführungshandlung demgegenüber die Entscheidung über das Ob und Wie des staatlichen Eingriffs, darf sie nicht delegiert werden.
137Denn gerade die Entscheidung darüber, ob ein Eingriff in die Rechte des Einzelnen als Ausgleich des von ihm begangenen Eingriffs in die allgemeine Rechtsordnung bzw. in die Rechte anderer notwendig ist, ist Ausdruck des staatskonstitutiven hoheitlichen Handelns; im geltenden Verfassungsrecht findet er sich im Verhältnismäßigkeitsprinzip wieder. Der Staat ist aus dem Grundrechtsschutz und dem Rechtsstaatsprinzip heraus verpflichtet, bei der Ausführung belastender Eingriffe eine Interessenabwägung zwischen den Rechten des Betroffenen und den Rechten bzw. Interessen der Allgemeinheit vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine aus dem staatlichen Gewaltmonopol resultierende, nicht delegierbare Verpflichtung. Hintergrund der Unzulässigkeit der Delegation ist die Sicherstellung der Einhaltung der staatlichen Grundrechtsbindungen gegenüber Drittbetroffenen.
138(ccc)
139Im Falle des Tatgeschehens zu 2) wurde nicht nur die Umsetzung einer von dem Angeklagten als Hoheitsträger bereits getroffenen Entscheidung über die Anwendung unmittelbaren Zwang gegen den Geschädigten auf den Hund delegiert, sondern vielmehr wurde diese ganze Entscheidung selbst in letzter Konsequenz auf das Tier übertragen. Hätte der Angeklagte diese Entscheidung nicht an seinen Hund, sondern an einen Privaten delegiert, wäre diese Delegation nach oben Gesagtem ohne Zweifel verfassungs- und damit rechtswidrig gewesen. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Private noch so umsichtig handelt. Denn das staatliche Gewaltmonopol schließt die Delegation über diese dem Staat vorbehaltenen Entscheidungen aus.
140Das was für die Übertragung von Entscheidungen dieser Art an Private gilt, gilt für die Delegation an Diensthunde erst Recht. Insofern unterscheidet sich die Situation von einem Lagebild, in der dem Hund – wie im Tatgeschehen zu 1) – ein Befehl zum Angriff gegeben wird, denn während es im Falle der Befehlserteilung der Amtsträger ist, der entscheidet und sich lediglich bei der Umsetzung dieser Entscheidung des Tieres bedient, entscheidet im Falle der „Hab-Acht-Stellung“ das Tier als Nichtamtsträger autonom. An dieser Einschätzung ändert auch die Bezeichnung des Hundes als „Dienst“-Hund nichts, denn der Hund bleibt mangels Übertragung eines statusrechtlichen Amtes, welches nur Personen nicht aber Tieren übertragen werden kann, Nichtamtsträger. Eine Delegation von Aufgaben, die aus dem staatlichen Gewaltmonopol resultieren, an Nichtamtsträger stellt sich im Licht der überragenden Bedeutung des durch Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz verbrieften Rechts auf körperliche Unversehrtheit als verfassungswidrig dar.
141Die letzte Entscheidung, ob Amtsträger Gewalt gegen andere Menschen ausüben dürfen oder nicht, gebührt dem Amtsträger und damit einem Menschen, nicht einem Tier. Nur der (idealerweise: ausgebildete) Amtsträger wird im Regelfall eine ausreichende Gewähr dafür bieten, sicher zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Einsatz erforderlich und angemessen ist und ob beispielsweise eine Bewegung einer festgesetzten Person als Angriff oder Flucht zu werten ist oder ob sie – wie in dem zur Entscheidung gestellten Fall – harmlos ist bzw. nur der Eigenbefreiung aus einer Zwangslage dient. Die dieser Entscheidung vorausgehende intellektuelle Durchdringung der Sach- und Rechtslage – auch im Hinblick auf den Grad des Tatverdachtes und das Lebensalter des Festzusetzenden – kann von einem Tier trotz besten Trainings nicht erwartet werden. Nicht ohne Grund werden Tiere für ihre Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen juristisch nicht haftbar gemacht.
142Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die Fallkonstellation, in der der Hund bei einem tatsächlichen Angriff auf den Diensthundeführer ohne entsprechenden Befehl autonom in den Abwehrangriff übergeht, z.B. weil der Diensthundeführer aufgrund des Kampfgeschehens nicht mehr in der Lage ist, einen entsprechenden Abwehrangriff zu befehlen. Denn diese Konstellation stellt kein Fall der Delegation von Hoheitsgewalt dar. Vielmehr greifen die Mehrzahl aller Hunde – jedenfalls ab einer bestimmten Größe – autonom ein, wenn ihr „Herrchen“ in höchster Gefahr ist. Das „Eingreifen“ eines Hundes in einem solchen Fall stellt sich – unabhängig davon, ob er entsprechend trainiert wurde oder nicht – als Ausfluss des Schutzreflexes des Tieres und nicht als Delegation hoheitlicher Aufgaben dar.
143Es braucht vorliegend – wie eingangs erwähnt – nicht abschließend entschieden zu werden, ob dem Angeklagten die Verfassungswidrigkeit des von ihm gegebenen „Hab-Acht-Befehls“ bewusst war oder nicht (und – wenn sie ihm nicht bewusst war – ob dem Angeklagten hieraus ein Vorwurf gemacht werden könnte), da selbst in dem Fall, dass dem Angeklagten insoweit ein unvermeidbarer Verbotsirrtum unterstellt würde, schon die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Befehls nicht gegeben waren:
144So scheitert auch im Falle des Tatgeschehens zu 2) die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Hundes in den „Hab-Acht-Angriffsmodus“ zunächst schon formal daran, dass die am Boden mit dem Gesicht nach unten Liegenden nach deren übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen durch den Angeklagten nicht darauf hingewiesen wurden, dass sich der Hund – von dessen Anwesenheit sie nun wussten – nach wie vor im „Stand-by-Angriffs-Modus“ befand und daher tunlichst sämtliche Bewegungen zu unterlassen waren. Schon alleine diese formale Unterlassung steht einer Rechtfertigung gem. § 55 PolG NRW entgegen.
145Zudem lagen aber auch – selbst wenn der Angeklagte nicht um die Verfassungswidrigkeit des Hab-Acht-Befehls gewusst haben sollte – materiell die Voraussetzungen für einen solchen Befehl nicht vor: Der Angeklagte hielt die drei am Boden liegenden Zeugen aus sicherer Entfernung mit seiner Dienstwaffe in Schach. Da sich die Zeugen ergeben hatten und auf dem Boden lagen, ein Angriff auf den Hundeführer daher ebenso wenig zu erwarten war wie ein Fluchtversuch, bedurfte es des gegebenen Befehls an den Hund nicht. Im Hinblick auf die Zeugen K X und D T hatte der Angeklagte in der Verhandlung selbst eingeräumt, dass von ihnen „keine Gefahr“ ausgegangen sei. Doch auch durch den Geschädigten, der sich ergeben hatte und ebenfalls im Schmutz lag, ging eine solche nicht aus und war auch nicht zu erwarten.
146Wenn allerdings von den am Boden Liegenden keine Gefahren ausgingen, durfte der Angeklagte wegen der mit der Erteilung des Befehls einhergehenden Gesundheitsgefahren für die am Boden Liegenden einen derartigen Befehl unter keinen Umständen erteilen, zumal er wusste, dass er aufgeregte Jugendliche bzw. Heranwachsende vor sich hatte, von denen einer – wie der Angeklagte wusste – durch seinen Diensthund zuvor erheblich verletzt worden war. Es war, insbesondere nachdem der Geschädigte bei dem Angeklagten schon einmal – seinerzeit ebenfalls halb aufgerichtet - darum gebettelt hatte, seine körperliche Lage verändern zu dürfen, naheliegend, dass er sich alsbald erneut räkeln oder aufrichten würde, ohne dass hiermit ein Fluchtversuch bzw. ein Angriff auf den Angeklagten verbunden sein würde.
147Vor diesem Hintergrund durfte der Angeklagte den Diensthund unter keinen Umständen angriffsbereit vor den drei am Boden liegenden Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ablegen. Diese Handlung war für die am Boden Liegenden nicht nur gefährlich, sie war auch aus ex-ante Sicht unnötig, weil der Angeklagte die am Boden Liegenden, die sich ergeben hatten, auch noch mit seiner Waffe in Schach hielt.
148Wenn der Angeklagte in einer solchen Situation den Hund angriffsbereit vor den am Boden Liegenden ablegt und der Hund dann aufgrund einer harmlosen Räkelbewegung einen der am Boden Liegenden angreift, ist es dem Angeklagten verwehrt, sich auf den Rechtfertigungstatbestand des § 55 Abs. 1 PolG NRW zu berufen.
149(bb)
150Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere lag eine Notwehrlage gem. § 32 StGB nicht vor.
151c.
152Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben.
1533.
154Abschließend und zusammenfassend hat sich der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung in 2 Fällen. gem. §§ 340 Abs. 1 und Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB strafbar gemacht.
1554.
156Vor dem Hintergrund der Umstände am Festnahmeort (Dunkelheit, drei Autoinsassen gegen einen Polizeibeamten) geht das Gericht hinsichtlich beider Tatgeschehen davon aus, dass sich der Angeklagte in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Die halsbrecherische Verfolgungsjagd über Straßen, Wege und Felder ließ in ihm offensichtlich den Verdacht aufkommen, dass die Insassen des flüchtigen Fahrzeuges möglicherweise eine erhebliche Straftat begangen hatten und, nachdem sie sich festgefahren hatten, einiges unternehmen würden, um sich durch Flucht zu entziehen. Vor diesem Hintergrund wiegt es weniger schwer, dass der Angeklagte die Situation vor Ort im Hinblick auf seine Bedrohungslage evident falsch eingeschätzt hat. Der Aufregung vor Ort mag es auch geschuldet sein, weshalb der Angeklagte es unterlassen hat, die Fahrzeuginsassen aus - auch im Tatortbereich herstellbarer - sicherer Entfernung mit vorgehaltener Dienstwaffe zum Aussteigen aufzufordern, sondern sich stattdessen in den Nahbereich der Verdächtigen begeben hat. Vor dem Hintergrund der psychischen Ausnahmesituation des Angeklagten geht das Gericht davon aus, dass es sich bei beiden Taten um minderschwere Fälle handelt.
157V.
158Bei der Strafzumessung ist der Strafrahmen der §§ 340 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrunde zu legen. Dieser sieht – pro Tat – eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
159Bei der Strafzumessung im Besonderen hatte das Gericht strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten teilweise eingestanden hat und strafrechtlich in der Vergangenheit bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter wirkt sich – nochmals – die psychische Ausnahmesituation, in der sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tathandlungen befand, aus.
160Strafschärfend wirkt sich demgegenüber aus, dass sich die Gewaltanwendung gegen einen Heranwachsenden und damit relativ jungen und unerfahrenen Menschen richtete, der sich erkennbar ergeben und zu seiner Festnahme nichts beigetragen hatte, auch nicht dadurch, dass er in einem Auto saß, dessen Fahrer sich eine Verfolgungsfahrt mit der Polizei geliefert hat, denn diese Verfolgungsfahrt erfolgte gegen den Willen des Geschädigten. Strafschärfend wirken sich weiter die erheblichen Verletzungen des Geschädigten aus.
161Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Dem liegen folgende Einzelstrafen zugrunde:
162Pro Tat 4 Monate Freiheitsstrafe.
163VI.
164Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Für den Angeklagten ist es die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Er lebt im festen Verband seiner Familie und übt zudem einen Beruf aus. Ein im Falle der Begehung neuer Straftaten drohender Bewährungswiderruf würde für den Angeklagten mit dem Verlust seines Berufes einhergehen, weshalb davon auszugehen ist, dass er keine neuen Straftaten verübt. Auch wird ihn die Bewährungsauflage noch eine Zeitlang an das begangene Unrecht erinnern. Dies gilt – wenngleich abgeschwächt – selbst dann, wenn als Folge eines Spendenaufrufes in den sozialen Medien - so geschehen auf der Facebook-Seite der User-Gruppe „Polizist=Mensch“ – dem Angeklagten der an den Geschädigten zu zahlende Betrag ganz oder teilweise erstattet werden sollte.
165Auch wenn der Angeklagte nicht deutlich gemacht hat, dass er die Tat bereut und entsprechend auch keine Entschuldigung gegenüber dem Tatopfer ausgesprochen hat, nimmt das Gericht an, dass ihn die Durchführung des Gerichtsverfahrens und die damit im Raum stehende Möglichkeit der Entfernung aus dem Beamtendienst stark mitgenommen hat. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich der Angeklagte schon allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe als Warnung dienen lassen und er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
166Im Zusammenhang mit dieser Frage werden sich der Angeklagte und auch seine vorgesetzte Dienststelle mit der Frage zu befassen haben, inwieweit der Angeklagte als Diensthundeführer geeignet ist. Wie jeder Bürger sind auch Polizeibeamte an Recht und Gesetz gebunden. Sie sind verpflichtet, das Recht des Bürgers auf körperliche Unversehrtheit zu wahren und in dieses nur einzugreifen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Gerade von einem Polizeibeamten muss erwartet werden können, dass er Dritten gegenüber – wie hier – nicht unangemessen und beleidigend auftritt oder grundlos gewalttätig wird.
167Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sieht das Gericht erhebliche Zweifel an der Eignung des Angeklagten als Diensthundeführer als gegeben an. In der Gesamtschau geht das Gericht auch nicht davon aus, dass es sich bei den zur Aburteilung gelangten Taten um zwei persönlichkeitsfremde Augenblicksversagen des Angeklagten gehandelt hat. Hierfür spricht, dass er die am Boden liegenden Zeugen und den ebenfalls am Boden liegenden Geschädigten angeherrscht hat „Wenn ihr euch bewegt, kann der Hund auch noch zehnmal zubeißen.“ Auch die Beleidigung der am Boden Liegenden als „Arschlöcher“ ist nicht geeignet, bestehende Eignungszweifel auszuräumen.
168Vor dem Hintergrund des in der Tatnacht gezeigten Verhaltens des Angeklagten gegenüber den Zeugen ist davon auszugehen, dass ein Verbleib des Angeklagten in seiner Tätigkeit als Diensthundeführer für die Bevölkerung und damit auch für den Angeklagten risikobehaftet ist. Allerdings hat es der Angeklagte in Kooperation mit seinem Dienstherrn in wohlverstandenem Eigeninteresse selbst in der Hand, durch entsprechende Nachschulungen bzw. – als Ultima Ratio – auch durch die Entbindung von der Tätigkeit als Hundeführer dafür Sorge zu tragen, dass die Gefahr gleich oder ähnlich gelagerter Straftaten verringert wird. Bei dem Stellen der Sozialprognose geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte im Zusammenwirken mit seiner vorgesetzten Dienststelle Maßnahmen ergreift, um gleichartige oder ähnliche Vorfälle mit seinem Diensthund in Zukunft sicher ausschließen zu können.
169Der Angeklagte muss sich bewusst sein, dass er im Falle der Aburteilung weiterer Straftaten mit seiner Entfernung aus dem öffentlichen Dienst zu rechnen hat.
170VII.
171Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 StPO.
172Rechtsmittelbelehrung:
173Dieses Urteil ist nach dem in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers unanfechtbar.
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Referenzen
- 215 Js 15/18 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 4x
- StGB § 32 Notwehr 2x
- § 55 Abs. 1 PolG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 127 Vorläufige Festnahme 1x
- StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 1x
- § 56 Abs. 1 PolG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 PolG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 340 Körperverletzung im Amt 3x