Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 764 Ls 105/23
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Ein Betrag in Höhe von N01 € wird als Wertersatz eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Angewandte Bestimmungen:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 25 Abs. 2, 73, 73 c, 74 StGB, 60 Abs. 1 SGB I.
1
G r ü n d e:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der N02 Angeklagte ist verheiratet und hat fünf Kinder, die in den Jahren N03 bis N04 geboren sind. Er ist mit N05 Geschwistern im elterlichen Haushalt in U. aufgewachsen. Die Mutter hat die Familie durch Betteln finanziert. Sie ist vor rund N05 Jahren verstorben; in seinem Heimatland lebt nur noch der Vater. Seine Geschwister, sofern nicht auch schon verstorben, leben mittlerweile alle in Deutschland. Der Angeklagte hat 6 Jahre in U. die Schule besucht und kann lesen und schreiben. Eine Ausbildung wurde nicht absolviert. Seit N06 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl ist er der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und will nochmal einen Sprachkurs belegen. Die Kinder würden mittlerweile in die Schule oder in den Kindergarten gehen und lernten sehr gut deutsch. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Angeklagte selbst hat in seinem Leben auch noch nie Vollzeit gearbeitet. Er war vereinzelt geringfügig beschäftigt im Bereich der Zustellung und als Baustellenhelfer. Derzeit verdient er als Fahrer im Schrotthandel nach eigenen Angaben N07 € monatlich. Darüber hinaus erhält die Familie vom Jobcenter einen monatlichen Betrag von N08 €, wobei Kindergeld und Miete inkludiert sind.
5Hinweise auf eine Suchtproblematik bestehen nicht und eine Suchterkrankung wurde vom Angeklagten auch verneint.
6Strafrechtlich ist er bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist 7 rechtskräftige Voreinträge wie folgt auf:
71.
8Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht V. wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.
92.
10Am 00.00.0000 belegte ihn das Amtsgericht V. wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 €.
113.
12Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht Witten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € und erteilte ihm eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000.
134.
14Am 00.00.N04 belegte ihn das Amtsgericht V. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.
155.
16Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht V. wegen strafbarer Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.
176.
18Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht V. wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 €.
197.
20Zuletzt bildete das Amtsgericht V. am 00.00.0000 nachträglich aus den beiden letztgenannten Entscheidungen durch Beschluss eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 12,00 €.
21II.
22In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
23Der Angeklagte beabsichtigte sich durch Vortäuschen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Jobcenter V. zu erschleichen. Ohne ein solches Arbeitsverhältnis wäre er nachden einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften vom Leistungsbezug in Deutschland ausgeschlossen gewesen.
24Als vermeintlicher Arbeitgeber trat der gesondert verfolgte J. I. auf. Dem Angeklagten war während des gesamten Tatzeitraums 00.00.00 bis 00.00.0000 bewusst, dass ein gelebtes Arbeitsverhältnis nicht existierte und dass die von dem gesondert verfolgten I. herausgegebenen Unterlagen zur Täuschung der Sachbearbeitung bei dem Jobcenter V. über die Voraussetzungen des Leistungsbezuges dienten und er zum Bezug dieser Leistungen nicht berechtigt war. Er handelte mit dem gewerbsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung zur Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Familie.
25Im Einzelnen kam es zu folgendem Ablauf:
26Der Angeklagte Stefan bezog zunächst aufgrund einer Vorbeschäftigung berechtigte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Antrag vom 00.00.N04 begehrte er jedoch die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Darin gab er wahrheitswidrig an, bei dem Einzelunternehmen M. des gesondert verfolgten I. beschäftigt zu sein. Dem Antrag fügte er zudem zwei gefälschte Lohnabrechnungen für die Monate X. und W. N04 bei, um die beim Jobcenter befassten Mitarbeiter über das Bestehen eines tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnisses zu täuschen.
27Mit Bescheid vom 00.00.N04 bewilligten die beim Jobcenter befassten Mitarbeiter infolge der Täuschung daraufhin Leistungen für den Zeitraum von D. N04 bis N. N10 in Höhe von insgesamt N09 €. Mit Bescheiden vom 00.00.N04, 00.00.N04, 00.00.N04, 00.00.N04 und vom 00.00.N10 wurde die bewilligte Summe jeweils entsprechend den Lebensverhältnissen angepasst. Im März N10 übersandte der Angeklagte neben einem Arbeitsvertrag mit Beginn00.00.N10 ein vermeintliches Kündigungsschreiben des gesondert verfolgten I., wonach das mit diesem am 00.00.N04 geschlossene Arbeitsverhältnis zum 00.00.N10 beendet worden sei. Ferner übersandte er gefälschte Lohnabrechnungen und Quittungen über vermeintlich gezahlten Barlöhne im Tatzeitraum. Mit Bescheid vom 00.00.N10 wurden die Leistungen daraufhin erneut angepasst.
28Im Zeitraum der vermeintlichen Beschäftigung bei dem gesondert verfolgten I. vom 00.00.N04 bis 00.00.0000 wurden Leistungen in Höhe von insgesamt N11 € auf das Konto des Angeklagten bei Sparkasse V. mit der N12, sowie N13 € an den Vermieter und weitere N14 € an die Krankenversicherung und N15 € an die Pflegeversicherung überwiesen, auf die der Angeklagte keinerlei Ansprüche hatte.
29In der Summe sind ihm nach alledem für den Zeitraum Juni N04 bis März N10 Leistungen in Höhe von N01 € aufgrund des vermeintlichen Arbeitsverhältnisses mit dem gesondert verfolgten I. bewilligt und ausbezahlt worden.
30Ein Rückforderungsbescheid ist bislang noch nicht ergangen, da das vorliegende Strafverfahren vom Jobcenter zunächst abgewartet wird. Für den Erhalt der Lohnabrechnungen und Quittungen bezahlte der Angeklagte seinerseits den gesondert Verfolgten.
31III.
32Dieser Sachverhalt beruht auf dem Ergebnis und den Feststellungen der Hauptverhandlung vom 00.00.0000; wegen weiterer Einzelheiten wird das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
33IV.
34Der Angeklagte hat sich damit des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Var. 1, 25 Abs. 2 StGB, 60 Abs. 1 SGB I strafbar gemacht.
35Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
36V.
37Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Gedanken leiten lassen:
38Ausgangspunkt bildet beim gewerbsmäßigen Betrug ein Regelstrafrahmen, der Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Es handelt sich vorliegend unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände um einen durchschnittlichen Fall, sodass der Regelstrafrahmen auch Anwendung findet.
39Strafmildernd wird berücksichtigt, dass sich der Angeklagte vollumfänglich geständig gezeigt hat und das Unrecht seiner Tat auch einsieht. Hiermit hat er auch erheblich zur Verfahrensverkürzung beigetragen, zumal die geladene Zeugin des Jobcenters zunächst nicht erschienen und nicht abzusehen war, ob sie noch kommt. Insoweit hat er sich und dem Gericht eine umfassendere Beweisaufnahme erspart. Positiv wird bewertet, dass er sich - im Vergleich zu vielen anderen - dem vorliegenden Verfahren gestellt hat. Ebenso wird zu seinen Gunsten gesehen, dass er durch das Verfahren beeindruckt scheint und insbesondere die Durchsuchungsmaßnahme, die zur Inobhutnahme der Kinder geführt hatte, als einschneidend empfand.
40Strafschärfend wirkt sich dagegen aus, dass der Angeklagte bereits vorbelastet ist, wobei nicht verkannt wird, dass die Voreintragungen geringfügiger Natur sind und auf anderen Gebieten liegen. Straferschwerend muss gewertet werden, dass es sich um eine hohe Schadenssumme handelt und angesichts der desolaten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten mit einer baldigen Schadenswiedergutmachung auch nicht zu rechnen ist. Ebenso wirkt sich zu seinen Lasten aus, dass es sich um einen
41längeren Tatzeitraum handelt und die Beteiligten mit nicht unerheblicher krimineller Energie vorgegangen sind, indem sie ein „Fake-Arbeitssystem“ allein mit dem Zweck installiert und betrieben haben, um einer Vielzahl von ausländischen Mitbürgern zu helfen, in den Bezug von unberechtigten Sozialleistungen zu gelangen. Hierdurch wurde die Solidargemeinschaft als solche empfindlich geschädigt und der ihnen als Leistungsempfänger entgegengebrachte Vertrauensvorschuss wurde so missbraucht.
42Unter Berücksichtigung aller und namentlich der genannten Umstände hat das Gericht vorliegend deshalb eine Freiheitsstrafe von
431 Jahr und 6 Monaten
44als notwendig, aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten hinreichend einzuwirken und ihn zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
45Diese Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt zu werden, da das Gericht dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu bescheinigen vermochte. Er wurde erstmalig mit einer Freiheitsstrafe belegt, sodass das Gericht die begründete Erwartung hegt, dass er sich diese zur Warnung dienen lässt und künftig sein Leben straffrei führen wird. Er lebt in geordneten sozialen und familiären Verhältnissen. Die Kinder sind mittlerweile gut integriert und auch der Angeklagte ist gewillt, einen Sprachkurs zu machen. Derzeit geht er zumindest einer beruflichen Teilzeitbeschäftigung nach.
46Darüber hinaus liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die es rechtfertigen, eine Freiheitsstrafe, die über einem Jahr liegt, vorliegend zu Bewährung auszusetzen. Denn der Angeklagte hat sich als einsichtig und beeindruckt gezeigt und ist nunmehr gewillt, sich eine neue berufliche Perspektive zu erarbeiten.
47Darüber hinaus erscheint auch aus generalpräventiven Gründen keine sofortige Strafvollstreckung geboten.
48Die Einziehung von Wertersatz in Höhe der zu Unrecht bezogenen Leistungen, namentlich N01 €, war gemäß § 73 c StGB anzuordnen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 263 Betrug 2x
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 2x
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 1x
- SG § 60 Arten der Dienstleistungen 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 8 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 16 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 18 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x