Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IK 188/04

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des A

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 22.04.2005 gegen den Beschluss vom 06.04.2005 nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.


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