Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 206 Cs - 117 Js 239/23 - 201/23
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 15 Euro
verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50 Euro, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monat jeweils zum Monatszehnten zu zahlen. Die Ratenzahlungsvergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung auch nur einer Rate in Verzug gerät. Dann wird die gesamte Reststrafe sofort fällig.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 140 Nr. 2 StGB
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206 Cs-117 Js 239/23-201/23 |
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Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In der Strafsache
4gegen …
5Verteidiger: …
6wegen Billigung von Straftaten
7hat das Amtsgericht Duisburgaufgrund der Hauptverhandlung vom 10. April 2024,an der teilgenommen haben:
8Richter am Amtsgericht …
9als Richter
10Staatsanwältin …
11als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg
12Rechtsanwalt …als Verteidiger des Angeklagten
13Justizsekretärin …
14als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
15für Recht erkannt:
16Der Angeklagte wird wegen Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von
1760 Tagessätzen zu je 15 Euro
18verurteilt.
19Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50 Euro, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monat jeweils zum Monatszehnten zu zahlen. Die Ratenzahlungsvergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung auch nur einer Rate in Verzug gerät. Dann wird die gesamte Reststrafe sofort fällig.
20Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
21Angewendete Vorschriften: § 140 Nr. 2 StGB
22Gründe:
23I.
24Das Gericht hat die folgenden Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen:
25Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre alte Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er war bis vor Kurzem Student der Geschichte, Arabistik und Islamwissenschaft/Nahostwissenschaft an der Ruhr-Universität …. Nach Abschluss seines Master-Studiengangs und Auslaufen seines Stipendiums ist er derzeit einkommenslos, wird aber von seinem Umfeld finanziell unterstützt.
26Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
27II.
28Das Gericht hat die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen:
29Vorgeschichte
30Am frühen Morgen des 7. Oktober 2023 überwanden von der Hamas geführte propalästinensische Kämpfer die Zäune zwischen dem Gazastreifen und Israel und griffen die Bevölkerung in mehr als 20 zivil genutzten Ortschaften an. Im Zuge dieses Angriffs misshandelten und töteten sie zahlreiche zivile Personen ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht oder nahmen solche als Geiseln.
31Die meisten Menschen (mehr als 300) wurden von den Angreifern auf einem Open-Air-Musikfestival getötet bzw. als Geiseln verschleppt. Nach dem Ende des Angriffs gab es unter den Angegriffenen mehr als eintausend Todesopfer, davon mehr als 700 Zivilisten, Hunderte von geplünderten und niedergebrannten Häusern und mehr als 230 Männer, Frauen und Kinder als Geiseln in der Gewalt propalästinensischer Gruppen.
32Tatgeschehen
33Der Angeklagte ist Teil einer Gruppe, die sich „…“ nennt und zur Tatzeit eine eigene Seite auf der Internetplattform „Facebook“ betrieb. Dort wurde am Morgen des 9. Oktober 2023 folgender Text veröffentlicht:
34„Gaza hat sich erhoben & seine Gefängnismauern gesprengt! [Zusammenstoß-Emoji] Der Widerstand hat eine nie dagewesene Offensive gestartet & versetzt dem zionistischen Kolonialregime heftige Schläge! [Feuer-Emoji] Überall auf der Welt feiern & unterstützen die Menschen diesen Aufstand [Globus-Emoji] [Victory-Hand-Emoji].
35Das wollen wir auch tun! Kommt mit uns auf die Straße und demonstrieren wir unsere Solidarität mit den Menschen & dem Widerstand in Gaza & ganz Palästina [Palästina-Flagge-Emoji]
36Von Duisburg bis Gaza: Sieg der Intifada! [Erhobene Faust-Emoji]
37Palästina wird sich befreien vom Meer bis zum Fluss! [Palästina-Flagge-Emoji]“
38Unterhalb des Beitrags wurde ein Plakat abgebildet, das u. a. zwei stilisierte Arme zeigt, wobei eine der Hände ein Gewehr hält. Der darüberstehende Text lautet: „Palästina befreit sich: vom Meer bis zum Fluss! … [,] Montag, 9. Oktober 19 Uhr“.
39Am Abend des 9. Oktober 2023, am Ende der von dem Angeklagten angemeldeten Versammlung, zu der in dem soeben zitierten Text aufgerufen wurde, fand gegen 20:30 Uhr die Abschlusskundgebung vor der… auf der …statt, einem Stadtteil mit großem muslimischen Bevölkerungsanteil. Der Angeklagte hielt den letzten Redebeitrag mittels Mikrofon und Lautsprecher vor etwa 70 Versammlungsteilnehmern.
40Zu diesem Zeitpunkt war das oben geschilderte Ausmaß der Folgen des Angriffs vom 7. Oktober 2023 noch nicht vollständig bekannt. Der allgemeine Kenntnisstand – auch der des an diesem Konflikt besonders interessierten Angeklagten – war der, dass es sich um einen Angriff aus dem Gazastreifen auf israelische Gemeinden im Grenzgebiet und das Gelände des Musikfestivals von bis dahin unvergleichlicher Wucht und Brutalität handelte. Aus Medienberichten und aus den von den Angreifern selbst veröffentlichten Videos in den sozialen Netzwerken waren Misshandlungen und Tötungen zahlreicher Zivilisten aus purer Mordlust sowie zahlreiche Geiselnahmen bekannt. Am Morgen des 9. Oktober 2023 waren etwa 700 Tote und 2.200 Verletzte bestätigt, davon 260 Opfer alleine auf dem Gelände des Musikfestivals.
41Obwohl der Angeklagte die Umstände und das Thema der Versammlung (Feiern der „nie dagewesene[n] Offensive“ und der „heftige[n] Schläge“) kannte, rief er im Rahmen seines Redebeitrags lautstark die Parolen „Yalla Intifada, von Duisburg nach Gaza” und „From the river to the sea, Palestine will be free“, wobei die Versammlungsteilnehmer darin einstimmten und die Parolen im Sprechchor wiederholten. Die Palästinenser nennen ihre Aufstände gegen die israelische Besatzung „Intifada“, „Yalla“ ist u. a. ein Ausruf der Freude. „From the river to the sea“ beschreibt die Schaffung eines palästinensischen Staates vom Jordan bis zum Mittelmeer, ein Gebiet, das das Staatsgebiet Israels umfassen würde.
42Eine kritische Auseinandersetzung mit den Umständen des Angriffs auf die israelische Zivilbevölkerung enthielt der Redebeitrag des Angeklagten nicht.
43Vielmehr nahm er billigend in Kauf, dass aufgrund der zur Tatzeit herausragenden Prominenz der Angriffe vom 7. Oktober und dem oben dargestellten Versammlungs-thema für einen Erklärungsempfänger oder eine Erklärungsempfängerin mit normalem Durchschnittsempfinden die Beziehung der Parolen zu den Morden, Tötungen und Geiselnahmen ebenso eindeutig zu erkennen war wie die Billigung dieser Taten als moralisch gerechtfertigter Widerstand.
44Dabei nahm der Angeklagte auch billigend in Kauf, dass seine Äußerungen zu einer Friedensstörung auch in Deutschland geeignet waren, d. h. zur Entstehung eines Klimas beitragen konnte, das die Begehung entsprechender Taten gegen Unterstützer Israels begünstigt.
45III.
46Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung und auf der verlesenen Auskunft über ihn aus dem Bundeszentralregister.
47Die Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich der Anmeldung und des Ablaufs der Versammlung und der Abschlusskundgebung auf den Angaben des Zeugen Kriminalhauptkommissar (KHK) … und dem verlesenen und in Augenschein genommenen Aufruf der Gruppe „…“ vom Morgen des 9. Oktober 2023 (Bl. 4 d. A.) sowie den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte.
48Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass es keinen Zusammenhang zwischen den von ihm auf der Versammlung gerufenen Parolen und der “Militäroperation“ vom 7. Oktober 2023 gegeben habe. Er sei zwar Mitglied der Gruppe „…“ und habe den Text des Versammlungsaufrufs gekannt, aber auf der Versammlung nur allgemein im Rahmen der Meinungsfreiheit seine Solidarität mit den Palästinensern bekunden wollen, denen seiner Ansicht nach „alle Formen des Widerstands“ zustünden. Es sei ein Aufruf gewesen, für die Palästinenser aufzustehen. Es handle sich bei der Anklage allein um einen Einschüchterungsversuch durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei, die einseitig gegen propalästinensische Personen vorgingen.
49Dies ist aus Sicht des Gerichts widerlegt durch den verlesenen und in Augenschein genommenen Versammlungsaufruf der Gruppe „…“ auf der Internetplattform Facebook, die allgemein- und gerichtsbekannten Umstände des Angriffs der palästinensischen Gruppen auf Israel am Morgen des 7. Oktober 2023 und die Aussage des Zeugen Kriminalkommissar ….
50Die Formulierungen des oben wieder gegebenen Versammlungsaufrufs lassen sich auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich verankerten Meinungsfreiheit des Angeklagten nicht anders verstehen, als dass die Veranstaltung in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Angriff am 7. Oktober 2023 gestellt wurde („Gaza hat sich erhoben & seine Gefängnismauern gesprengt! [Zusammenstoß-Emoji] Der Widerstand hat eine nie dagewesene Offensive gestartet & versetzt dem zionistischen Kolonialregime heftige Schläge! [Feuer-Emoji]“).
51Bereits aus dem Versammlungsaufruf ergibt sich, dass die Veranstalter – darunter der Angeklagte – dieses Geschehen guthießen, ja „diesen Aufstand“ „feiern & unterstützen“ wollten („Das wollen wir auch tun!“).
52Zwar hat der Angeklagte die Parolen im Rahmen der Abschlussrede gerufen, über deren sonstigen Inhalt der Zeuge KHK … keine Angaben machen konnte. Das Gericht hält es aber für ausgeschlossen, dass in der Rede der Terrorangriff vom 7. Oktober 2023 in einen Kontext gestellt wurde, der eine Billigung der Taten durch den Angeklagten relativiert hätte. Zum einen hat der Angeklagte selbst dazu keine Angaben gemacht, zum anderen ergibt sich dies für das Gericht aus dem sonstigen Inhalt der Einlassung des Angeklagten, der die „Militäroperation“ vom 7. Oktober 2023 als erlaubte Form des Widerstands ansieht.
53IV.
54Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, denn er hat in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich und in einer Versammlung Morde, vorsätzliche Tötungen und Geiselnahmen, d. h. Katalogtaten gemäß 126 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gebilligt.
551. Durch das Rufen der genannten Parolen auf der Abschlusskundgebung der von dem Angeklagten selbst angemeldeten Versammlung mit dem oben beschriebenen politischen Hintergrund hat der Angeklagte die Morde, Totschläge und Geiselnahmen der propalästinensischen Kämpfer am 7. Oktober 2023 öffentlich gebilligt.
56Billigen bedeutet ein nachträgliches Gutheißen der Taten, d. h. die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, dass die Taten begangen wurden, und zwar dergestalt, dass der Täter sich damit moralisch hinter die Täter der gebilligten Vortaten stellt (MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021, StGB § 140 Rn. 17).
57Dies ist hier der Fall. Aus dem dem Angeklagten bekannten Versammlungsaufruf seiner Gruppe „…“ ergibt sich ohne Zweifel, dass die Versammlung stattfand, um die „nie dagewesene Offensive“ und „heftigen Schläge [gegen das zionistische Kolonialregime]“ zu feiern. Damit können am 9. Oktober 2023 aber nur die konkreten Taten am 7. Oktober 2023 gemeint gewesen sein, die der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung als „Militäroperation“ bezeichnet hat.
58Gerade in diesem Kontext waren die von dem Angeklagten am Abend des 9. Oktober 2023 verwendeten Parolen („Yalla Intifada, von Duisburg nach Gaza” und „From the river to the sea, Palestine will be free“) zu sehen, zumal diese – in leicht abgewandelter Form – auch den Abschluss des Versammlungsaufrufs auf Facebook darstellten („Von Duisburg bis Gaza: Sieg der Intifada! [Erhobene Faust-Emoji]“; „Palästina wird sich befreien vom Meer bis zum Fluss! [Palästina-Flagge-Emoji]“).
59Dass es sich bei den Vortaten um rechtswidrige, schuldhafte Katalogtaten des § 126 Abs. 1 StGB i. V. m. §§ 211, 212, 239 StGB handelte, nahm der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf. Zwar lässt sich seine Einlassung so verstehen, dass er die „Militäroperation“ vom 7. Oktober gegen Israel angesichts des Leids der Zivilbevölkerung im Gaza-Streifen für moralisch gerechtfertigt hielt.
60Umstände, aufgrund derer der Angeklagte davon hätte ausgehen dürfen, dass es sich bei den zivilen Opfern in Israel um völkerrechtlich legitime militärische Ziele handelte und der Angriff rechtlich gerechtfertigt oder entschuldigt war, hat der Angeklagte aber nicht geschildert.
612. Die Billigung der Taten geschah in einer Versammlung von etwa 70 Teilnehmern und auch öffentlich und war geeignet, den (inländischen) öffentlichen Frieden zu stören.
62Öffentlicher Friede ist sowohl der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger als auch das im Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustandes begründete Sicherheitsgefühl. Dieses zu stören muss das Billigen der begangenen rechtswidrigen Vortat selbst geeignet sein.
63Hierfür ist nicht allein der Inhalt der Äußerung relevant. Beachtung finden müssen vielmehr auch die konkreten Umstände der Situation, in der die Billigung kundgetan wurde. Für die Qualifizierung einer Äußerung als zur Friedensstörung geeignet kommt es daher u. a. darauf an, in welchem Umfang diese Äußerung Verbreitung fand, welche Personen dem angesprochenen Adressatenkreis angehören sowie unter welchen gesellschaftlichen und massenpsychologischen Bedingungen sie erfolgte. Nur dann, wenn unter Berücksichtigung all dieser Aspekte die Billigung die Gefahr begründet, das Vertrauen der Bevölkerung in den Bestand der Rechtsgüter zu stören bzw. ein die Begehung gleichartiger Straftaten begünstigendes Klima zu schaffen, kann eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens angenommen werden.
64Dies ist hier der Fall.
65Der langjährige, gewalttätige, opferreiche Konflikt zwischen Palästinensern und Israel und die damit verbundene Gewaltspirale aus Terroranschlägen, Raketenangriffen, Vergeltungsaktionen, Sanktionen usw. werden auch in Deutschland mit großer medialer Aufmerksamkeit wahrgenommen. Der Nahostkonflikt führt auch hier immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des palästinensischen Lagers und den Unterstützern Israels, zuletzt vermehrt auch zu Straftaten mit antisemitischem Hintergrund.
66Die Angriffe vom 7. Oktober 2023 und der gesellschaftliche und politische Umgang mit ihnen waren gerichtsbekannt immer wieder Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in den Medien; die einseitige unkritische Unterstützung der palästinensischen Sache führte dabei ebenso zu Kontroversen wie die einseitige unkritische Unterstützung Israels.
67Zumal die Versammlung in … stattfand, in der gerichtsbekannt eine große muslimische Gemeinschaft zu Hause ist, ist davon auszugehen, dass die Äußerungen des Angeklagten gerade einen bestimmten Kreis von Personen ansprechen sollten, die entsprechend dem Motto der Versammlung dachten. Der Angeklagte rief zwar nicht aktiv zu Straftaten auf. Zur Überzeugung des Gerichts nahm er aber jedenfalls billigend in Kauf, dass sich bei den Versammlungs-teilnehmern eine Stimmung verbreitete, in der jede Form des propalästinensischen Widerstands – auch Morde, Tötungen und Geiselnahmen unbeteiligter Zivilisten – als legitim erscheint, d. h. ein die Begehung gleichartiger Straftaten begünstigendes Klima geschaffen wurde.
68V.
69Für diese Tat war der Angeklagte zu bestrafen. Der Strafrahmen des § 140 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
70Bei der Strafzumessung gemäß § 46 StGB innerhalb dieses Strafrahmens hat sich das Gericht von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
71Strafmildernd hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der äußeren Umstände der Tat teilweise geständig war und bisher nicht vorbestraft ist.
72Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro für tat- und schuldangemessen, wobei das Gericht gemäß § 40 Abs. 3 StGB die Höhe des dem Angeklagten monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens auf mindestens 450 Euro geschätzt hat.
73VI.
74Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
75...
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