Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 57 C 11862/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186,21 EUR (in Worten: einhundertsechsundachtzig Euro und einundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2011 aus 156,50 Euro und seit dem 02.07.2014 aus 29,71 Euro zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63% und der Beklagte zu 37%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird für die Klägerin zugelassen.


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