Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 660 M 703/23

Tenor

wird der eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO) vom 10.10.2023 gegen den Beschluss vom 04.10.2023 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.


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