Urteil vom Amtsgericht Essen - 57 Ds-27 Js 1071/23-73/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die in dem hiesigen Verfahren erlittene Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 26.12.2023, Aktenzeichen 300 AR (DieA) 2/23, wird auf die hier ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäß § 51 StGB angerechnet.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Eine Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO ist nicht erfolgt.
4I.
5Der am 00.00.0000 in L. geborene Angeklagte ist ledig, marokkanischer Staatsangehöriger und hat keine Kinder. In seiner Heimat hat er studiert und als Bankkaufmann gearbeitet. Danach hat er im Hotelwesen und in der Gastronomie gearbeitet. Er ist ungefähr fünf Monate bevor er in Untersuchungshaft gekommen ist nach Deutschland gekommen. Nach seiner Haftentlassung möchte er einen Asylantrag stellen, dann einen Deutschkurs machen und eine Ausbildung anfangen.
6Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 26.12.2023, Az. 300 AR (DieA) 2/23, befand sich der Angeklagte vom 26.12.2023 bis zum 23.05.2024 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Essen.
7Laut Auskunft des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 06.03.2024 ist er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
8II.
9Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden:
10Am 20.09.2023 begab sich der Angeklagte während der dortigen Öffnungszeiten in das Islamische Zentrum H. „E.“ in der J.-straße, H., und hielt sich dort versteckt, bis es für die Nachtzeit geschlossen wurde. Während er eingeschlossen war, entnahm er der dort aufgestellten Spendenkiste Bargeld, wobei er dieses mittels eines Klebestreifens, den er durch den Einwurfspalt einführte, herauszog. Insgesamt entnahm er auf diese Weise Bargeld in Höhe von etwa 300 €. Nachdem das Bildungszentrum am nächsten Tag geöffnet wurde, verließ er die Örtlichkeit auf dafür vorgesehenem Wege mit dem Bargeld, welches er für sich zu behalten gedachte.
11Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch diese und weitere Taten eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von zumindest gewisser Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung seines Lebensbedarfs zu verschaffen.
12III.
13Die Feststellungen zur Person hat das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten getroffen, der seinen persönlichen Werdegang, so wie festgestellt, geschildert hat. Die Feststellungen zu Vorstrafen beruhen auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
14Die Feststellungen zu der Tat beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Das Gericht erachtet dieses Geständnis als glaubhaft und legte es seinen Feststellungen zu Grunde.
15IV.
16Der Angeklagte hat sich daher wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB strafbar gemacht.
17V.
18§ 243 Abs. 1 S. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.
19Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht sodann im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
20Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat und bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
21Zu Lasten des Angeklagten sprach die kriminelle Energie.
22Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Angeklagten als unerlässlich und in Höhe von 5 Monaten für tat- und schuldangemessen.
23Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Sozialprognose des Angeklagten ungünstig ist. Der Angeklagte hat die Tat zur Finanzierung seines Lebensbedarfs begangen. Er hat weder Arbeit, noch eine Wohnung, noch Geld, noch spricht er deutsch. Das Gericht hat daher nicht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
24Vorliegend war jedoch die in dem hiesigen Verfahren erlittene Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 26.12.2023, Aktenzeichen 300 AR (DieA) 2/23, auf die Freiheitsstrafe gemäß § 51 StGB anzurechnen.
25VI.
26Soweit dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 07.03.2024 noch ein weiterer Diebstahl in einem besonders schweren Fall am 26.12.2023 vorgeworfen worden ist, ist das Verfahren diesbezüglich gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung eingestellt worden.
27VII.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 242 Diebstahl 2x
- StGB § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 3x
- StGB § 3 Geltung für Inlandstaten 1x
- StGB § 51 Anrechnung 2x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- 00 AR (DieA) 2/23 3x (nicht zugeordnet)