Urteil vom Amtsgericht Ettlingen - 1 C 532/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 87,69 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 03.09.2004 gegen 17.50 Uhr in Waldbronn-Busenbach, Albtalstraße, ereignet hat. Dabei entstand am Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von 2.588,63 EUR. Für Sachverständigenkosten musste 356,12 EUR aufwenden, weiterhin machte er pauschale Kosten in Höhe von 25,00 EUR geltend.
Mit Schreiben vom 22.11.2004 rechneten die mit der Schadensregulierung beauftragten Klägervertreter für ihre Tätigkeit 308,21 EUR gegenüber der Beklagten ab. Dabei legten die Klägervertreter ausgehend von einem Streitwert von 2.912,50 EUR eine Geschäftsgebühr gemäß 2400 VV RVG in Höhe von 1,3 zugrunde.
Hierauf erstattete die Beklagte 220,52 EUR. Dabei legte die Beklagte eine Geschäftsgebühr von 0,9 zugrunde.
Der Kläger trägt vor, die von seinem Prozessbevollmächtigten angesetzte 1,3-fache Geschäftsgebühr sei im konkreten Fall angemessen. Die Regelgebühr betrage ausgehend von einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 1,3. In durchschnittlichen Angelegenheiten sei grundsätzlich von der Mittelgebühr von 1,3 auszugehen. Jedoch könne ein Rechtsanwalt nur dann mehr als 1,3 fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Damit sei gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. 1,3 sei daher die Regelgebühr. Diese Gebühr sei angemessen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 87,89 EUR zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, aus Nummer 2400 des Vergütungsverzeichnisses ergebe sich, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dieses bedeute, dass für die nicht schwierigen Angelegenheiten ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 zur Verfügung stehe, daraus ergebe sich eine Mittelgebühr von 0,9. Im vorliegenden Fall seien rechtliche Probleme nicht erkennbar gewesen. Es habe unstreitig eine volle Haftung des Beklagten bestanden. Eine zögerliche Bearbeitung sei nicht erfolgt. Es seien lediglich 3 Schadenspositionen geltend gemacht worden. Das Studium der Ermittlungsakte sei nicht oder nur am Rande erforderlich gewesen, da der Beklagte Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhoben habe. Umfangreiche Besprechungen seien ebenfalls nicht notwendig gewesen. Wenn der vorliegende Fall nach altem Recht zu beurteilen gewesen wäre, wäre zu beachten, dass eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO nicht angefallen wäre. Es sei daher im vorliegenden Fall die Zubilligung einer 1,3 Gebühr bei diesem einfachst denkbaren Fall einer Schadensregulierung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sei die vorgenommene Berücksichtigung einer 0,9 Gebühr sachgerecht.
10 
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
11 
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
12 
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2004 in Höhe von 87,69 EUR für außergerichtlich nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren.
13 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger letztendlich an seine Prozessbevollmächtigten bereits vollständige Zahlung geleistet hat, jedenfalls wandelt sich der Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch um, nachdem der Beklagte durch Schreiben vom 22.11.2004 den Anspruch abgerechnet und über die bereits gezahlten 220,52 EUR hinaus weiteren Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat und der Kläger Geldersatz fordert. Der Freistellungsanspruch des Klägers ist gem. §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen.
14 
Dieser Zahlungsanspruch besteht jedoch nicht.
15 
Grundsätzlich gehören Rechtsanwaltskosten als die Kosten notwendiger und zweckentsprechender Rechtsverfolgung zwar zu dem bei einem Verkehrsunfall gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltskosten aber nur in den durch das RVG gesetzten Grenzen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Ziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses richtet. Danach ist eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5 eröffnet und eine gekappte Mittelgebühr für Tätigkeiten, die weder umfangreich noch schwierig sind, auf 1,3 vorgesehen.
16 
Entgegen der von dem Kläger geäußerten Auffassung handelt es sich bei dem Wert von 1,3 nicht etwa um eine Regelgebühr in diesem Sinne, dass diese grundsätzlich anzusetzen wäre. Vielmehr soll die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr nur dann sein, wenn Umfang und Schwierigkeit von nur durchschnittlicher Natur sind. Die Gebühr von 1,3 ist eine "Regelgebühr" nur für nach Umfang und Schwierigkeit durchschnittliche Angelegenheiten.
17 
Daraus folgt, dass für Tätigkeiten, die weder schwierig noch umfangreich sind, der Rahmen 0,5 bis 1,3 beträgt.
18 
Diesem Rahmen ist die anwaltliche Tätigkeit für den Kläger zuzuordnen.
19 
Der Schadensersatzanspruch des Klägers war weder den Gründen noch der Höhe nach problematisch. Die Haftung der Beklagten zu 100 % stand nicht in Frage. Auch der Höhe nach ergaben sich keine Probleme. Die Schadensbeträge ergeben sich auch aus dem Gutachten bzw. der Reparaturrechnung und der Rechnung über das Sachverständigenhonorar sowie der Berechnung pauschaler Unkosten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass rechtliche Überlegungen und Prüfungen erforderlich waren, um den Anspruch zu begründen oder um Widerstände der Beklagten zu überwinden. Die Tätigkeit der klägerischen Rechtsanwälte beschränkte sich vielmehr darauf, die Ansprüche im Einzelnen zusammenzustellen und gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass zuvor rechtliche Prüfungen erforderlich gewesen wären oder dass besondere Schwierigkeiten wie die Berechnung der Mehrwertsteuer oder die Geltendmachung von Mietwagenkosten vorhanden gewesen wären.
20 
Das Gericht ist daher der Auffassung, dass anhand der Kriterien des § 14 RVG eine vom Umfang her der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu anderen Verkehrsunfällen eher eine als unterdurchschnittlich zu bewertende Tätigkeit ausgeübt wurde. Es fand auch keine Besprechung mit der Beklagten oder anderen Dritten statt. Zu überdurchschnittlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Klägers trägt dieser nichts vor. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ist daher von der Mittelgebühr aus dem Rahmen von 0,5 bis 1,3, nämlich 0,9 auszugehen. Diese Gebühr erscheint angemessen und wurde auch von der Beklagten bereits erstattet.
21 
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass auch nach altem Gebührenrecht die Klägervertreter nur eine Geschäftsgebühr von 7,5/10 und keine Besprechungsgebühr hätten abrechnen können.
22 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man den Klägervertretern im Hinblick auf das von ihnen auszuübende Ermessen eine Toleranzgrenze von 20 % zubilligt. Denn diese ist mit dem geltend gemachten Gebührensatz von 1,3 überschritten, so dass die Festsetzung durch die Klägervertreter insgesamt gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich ist. Sie kann dann auch nicht teilweise - etwa bis zur Toleranzgrenze - maßgeblich sein.
II.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 
Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Die Frage, ob nach dem neuen RVG durchschnittliche Verkehrsunfälle unabhängig von Umfang und Schwierigkeit die Sache stets mit der Mittelgebühr als Regelgebühr abgerechnet werden können bedarf auch wegen der für Versicherungen und Rechtsanwälte großen wirtschaftlichen Bedeutung der obergerichtlichen Klärung.

Gründe

 
I.
11 
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
12 
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2004 in Höhe von 87,69 EUR für außergerichtlich nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren.
13 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger letztendlich an seine Prozessbevollmächtigten bereits vollständige Zahlung geleistet hat, jedenfalls wandelt sich der Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch um, nachdem der Beklagte durch Schreiben vom 22.11.2004 den Anspruch abgerechnet und über die bereits gezahlten 220,52 EUR hinaus weiteren Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat und der Kläger Geldersatz fordert. Der Freistellungsanspruch des Klägers ist gem. §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen.
14 
Dieser Zahlungsanspruch besteht jedoch nicht.
15 
Grundsätzlich gehören Rechtsanwaltskosten als die Kosten notwendiger und zweckentsprechender Rechtsverfolgung zwar zu dem bei einem Verkehrsunfall gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltskosten aber nur in den durch das RVG gesetzten Grenzen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Ziffer 2400 des Vergütungsverzeichnisses richtet. Danach ist eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5 eröffnet und eine gekappte Mittelgebühr für Tätigkeiten, die weder umfangreich noch schwierig sind, auf 1,3 vorgesehen.
16 
Entgegen der von dem Kläger geäußerten Auffassung handelt es sich bei dem Wert von 1,3 nicht etwa um eine Regelgebühr in diesem Sinne, dass diese grundsätzlich anzusetzen wäre. Vielmehr soll die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr nur dann sein, wenn Umfang und Schwierigkeit von nur durchschnittlicher Natur sind. Die Gebühr von 1,3 ist eine "Regelgebühr" nur für nach Umfang und Schwierigkeit durchschnittliche Angelegenheiten.
17 
Daraus folgt, dass für Tätigkeiten, die weder schwierig noch umfangreich sind, der Rahmen 0,5 bis 1,3 beträgt.
18 
Diesem Rahmen ist die anwaltliche Tätigkeit für den Kläger zuzuordnen.
19 
Der Schadensersatzanspruch des Klägers war weder den Gründen noch der Höhe nach problematisch. Die Haftung der Beklagten zu 100 % stand nicht in Frage. Auch der Höhe nach ergaben sich keine Probleme. Die Schadensbeträge ergeben sich auch aus dem Gutachten bzw. der Reparaturrechnung und der Rechnung über das Sachverständigenhonorar sowie der Berechnung pauschaler Unkosten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass rechtliche Überlegungen und Prüfungen erforderlich waren, um den Anspruch zu begründen oder um Widerstände der Beklagten zu überwinden. Die Tätigkeit der klägerischen Rechtsanwälte beschränkte sich vielmehr darauf, die Ansprüche im Einzelnen zusammenzustellen und gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass zuvor rechtliche Prüfungen erforderlich gewesen wären oder dass besondere Schwierigkeiten wie die Berechnung der Mehrwertsteuer oder die Geltendmachung von Mietwagenkosten vorhanden gewesen wären.
20 
Das Gericht ist daher der Auffassung, dass anhand der Kriterien des § 14 RVG eine vom Umfang her der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu anderen Verkehrsunfällen eher eine als unterdurchschnittlich zu bewertende Tätigkeit ausgeübt wurde. Es fand auch keine Besprechung mit der Beklagten oder anderen Dritten statt. Zu überdurchschnittlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Klägers trägt dieser nichts vor. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ist daher von der Mittelgebühr aus dem Rahmen von 0,5 bis 1,3, nämlich 0,9 auszugehen. Diese Gebühr erscheint angemessen und wurde auch von der Beklagten bereits erstattet.
21 
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass auch nach altem Gebührenrecht die Klägervertreter nur eine Geschäftsgebühr von 7,5/10 und keine Besprechungsgebühr hätten abrechnen können.
22 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man den Klägervertretern im Hinblick auf das von ihnen auszuübende Ermessen eine Toleranzgrenze von 20 % zubilligt. Denn diese ist mit dem geltend gemachten Gebührensatz von 1,3 überschritten, so dass die Festsetzung durch die Klägervertreter insgesamt gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich ist. Sie kann dann auch nicht teilweise - etwa bis zur Toleranzgrenze - maßgeblich sein.
II.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 
Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Die Frage, ob nach dem neuen RVG durchschnittliche Verkehrsunfälle unabhängig von Umfang und Schwierigkeit die Sache stets mit der Mittelgebühr als Regelgebühr abgerechnet werden können bedarf auch wegen der für Versicherungen und Rechtsanwälte großen wirtschaftlichen Bedeutung der obergerichtlichen Klärung.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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