Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 276/14
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.118,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6.5.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.8.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt als Eigentümer und Fahrer des Pkw Renault Megan Scenic, amtl. Kennzeichen …-… …, von dem Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Corsa, amtl. Kennzeichen …-… …, mit seiner am 28. bzw. 29.08.2014 zugestellten Klage die Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalles im Kreuzungsbereich E. Straße/W. Gasse in Frankenthal (Pfalz) am 10.03.2014.
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Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die E. Straße Richtung N., der Beklagte zu 1) befuhr die W. Gasse Richtung Justizzentrum. An der Kreuzung gilt rechts vor links. Der Unfallhergang ist in den Einzelheiten zwischen den Parteien in Streit.
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Auf die vorgerichtliche Bezifferung seines Schadens auf insgesamt 2.237,80 € (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 3 der Akten Bezug genommen) - der der Höhe nach außer Streit steht - glich die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 6.5.2014 zunächst 1/3 des Schadens aus, mit weiterem Schreiben vom 8.7.2014 wurde der Sachschaden durch die Beklagte zu 2) in Höhe von insgesamt 1.118,90 € unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % reguliert.
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Der Kläger behauptet,
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zu seinen Gunsten streite die Regelung rechts vor links, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen, die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges trete hinter den groben Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 1), der die Wartelinie überfahren habe und ungebremst in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, zurück.
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Die Beklagten seien auch zur Zahlung restlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 133,04 € (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 6 der Akten verwiesen) verpflichtet. Die Beklagten befinden sich seit 22.3.2014 in Verzug.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.118,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. März 2014 zu zahlen.
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen
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und begründen dies damit, dass dem Kläger über die bereits gezahlten 1.118,90 € sowie anteiligen Rechtsanwaltsgebühren keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagten mehr zustünden.
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Der Kläger sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren, damit habe der Beklagte zu 1), der sich mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung hineingetastet habe, nicht rechnen müssen.
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Dies rechtfertige eine Mithaftungsquote von 50 %.
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Angesichts der der Beklagten zu 2) zustehenden Prüfungsfrist habe sie sich nicht am 22.3.2014 in Verzug befunden.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Parteien persönlich gehört, § 141 ZPO, und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. M.-H. und T. H. J. W. -wegen des Ergebnisses wird insoweit auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.11.2014, Blatt 48 ff der Akten, Bezug genommen - sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. B. B. vom 13.8.2015, wegen dessen Ergebnisses auf Blatt 74 ff der Akten verwiesen wird.
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Die beigezogene Ordnungswidrigkeitenakte 500… wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 1.118,90 €, §§ 7, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, §§ 1,9 Abs. 1 StVO, §§ 249 ff BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
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Auch der auf einer bevorrechtigten Straße fahrende Kraftfahrer muss zwar bei seiner Geschwindigkeit den Anforderungen der Verkehrslage und dem Gebot der Rücksichtnahme im Verkehr Rechnung tragen, doch er kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Er ist daher nicht verpflichtet, allgemein die Geschwindigkeit so einzurichten, dass er bei Einmündungen von Straßen, die wegen Bebauung nicht einsehbar sind, für den Fall der Verletzung des Vorfahrtsrechts anhalten kann (BGH (Vereinigte große Senate), Beschluss vom 12.7.1954 - VGS 1-54 m.w.N.).
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Der Zeuge W. hat erklärt, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aus der W. Gasse habe kommen sehen, dieses habe kurz gebremst, als aus dieser Straße mit relativ hoher Geschwindigkeit ein Fahrzeug herausgekommen sei und das andere Fahrzeug erfasst habe. Auf Nachfrage hat der Zeuge angegeben, dass das Klägerfahrzeug ungebremst in die Kreuzung eingefahren sei und es dann auch zu dem Anstoß und anschließender Drehung gekommen wäre.
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Die Zeugin M.-H. hat erklärt, sie seien von der W. Gasse herkommend in die Kreuzung eingefahren und hätten vorher sehr langsam gemacht. Ob sie vorher gehalten hätten, vermochte sie nicht mehr zu sagen. Als sie in die Kreuzung eingefahren seien, habe es gekracht und das Fahrzeug sei vor der Wand zum Stehen gekommen, nachdem es sich gedreht habe. Sie hätte das klägerische Fahrzeug erstmals im Zeitpunkt der Kollision wahrgenommen.
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Der Kläger hat erklärt, er sei so ca. 15-20 km/h gefahren; der Beklagte zu 1) gab an, er sei wegen der Unübersichtlichkeit zunächst langsam in die Kreuzung eingefahren, er habe den Kläger gesehen, sei aber der Meinung gewesen, das reiche um die Kreuzung zu überqueren, und daher weitergefahren mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h wenn es hoch komme.
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Der Sachverständige geht in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass eine Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Pkw von 20-30 km/h und eine Kollisionsgeschwindigkeit des beklagten Fahrzeugs von 24-34 km/h zu erwarten sei. Er hat festgestellt, dass nach Auswertung der Schäden und Endstellungen sich die jeweiligen Kollisionsgeschwindigkeiten auf die vorgenannten Größen belaufen haben. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das klägerische Fahrzeug vor der Kollision abgebremst worden sei, könne mit den vorliegenden Informationen nicht aufgeklärt werden. Aus techn. Sicht hätte der Kläger Möglichkeiten zur Unfallvermeidung gehabt, wenn er bremsbereit mit einer Geschwindigkeit von max. 15 km/h an die Kreuzung herangefahren, den Verkehr auf beiden Seiten kontrolliert und sofort nach Erkennen des beklagten Fahrzeuges eine Bremsung eingeleitet hätte.
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Nach dem Vorgenannten haben die Beklagten nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit eine wesentlich überhöhte Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges nachweisen können. Daneben ist der Kläger nicht verpflichtet, allgemein die Geschwindigkeit so einzurichten, dass er bei Einmündungen von Straßen, die wegen Bebauung, wie vorliegend, nicht einsehbar sind, für den Fall der Verletzung des Vorfahrtsrechts anhalten kann. Auch ist die Kollisionsendgeschwindigkeit des beklagten Fahrzeuges mit 24-34 km/h, zu dessen Lasten eine Fehleinschätzung der Verkehrslage geht, zu hoch gewesen. Eine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges tritt daher hinter dem groben Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 1) zurück, was sich auch die Beklagte zu 2) anrechnen lassen muss.
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Dem Grunde nach steht daher dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 % gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu, der Schaden selbst ist der Höhe nach unstreitig, sodass die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 1.118,90 € verpflichtet sind.
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Daneben sind die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von restlichen 133,04 €, die der Höhe nach unstreitig sind, als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, §§ 251 BGB, 91 a ZPO, verpflichtet.
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Die Zinspflicht hinsichtlich der Hauptforderung folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB seit dem Eintritt in die Teilregulierung unter zunächst Ablehnung der übrigen Ansprüche durch die Beklagte zu 2) unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungsfrist mit Ablauf des 6.5.2014, hinsichtlich der Nebenforderungen mit Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 2) am 29.8.2014, § 291 BGB, § 261 ZPO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.118,90 € festgesetzt.
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- §§ 1,9 Abs. 1 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 249 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 251 Ruhen des Verfahrens 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x