Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3c C 59/20
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 19.08.2020 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis vom 19.08.2020, die der Beklagte zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um Rückforderungsansprüche aus einem im Jahr 2016 beendeten Werkvertrag.
- 2
Der Beklagte war mit Elektroinstallationsarbeiten für die Arztpraxis der Klägerin beauftragt. Nachdem die Parteien in Streit geraten waren, wurden die Arbeiten nicht wie ursprünglich geplant beendet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 stellte der Beklagte eine Rechnung über Material und Arbeitsleistungen bis 29. Januar 2016 über einen Betrag von 38.738,28 €, auf den die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits 33.320.- € gezahlt hatte (vgl. Anl. K1). Im März 2016 verhandelten die Parteien unter Einschaltung der für den Beklagten zuständigen Innung der Elektro- und Informationstechnik Vorderpfalz über die restliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses (vgl. Schreiben gem. Anl. B 1-3). Die Klägerin zahlte in der Folge weitere 4.000.- € an den Beklagten.
- 3
Die Klägerin trägt vor,
- 4
der Beklagte habe von ihr 3.777,42 € mehr erhalten als ihm zustehe, weil er die in der Rechnung unter den Positionen 01.38, 01.39, 01.40, 01.43, 01.44, 01.45, 01.46, 01.51 und 01.54 aufgelisteten Materialien gar nicht geliefert habe. Diesen Betrag fordere sie nun vom Beklagten zurück, zumal sie sich im Rahmen der Verhandlungen die Prüfung der Rechnung ausdrücklich vorbehalten habe.
- 5
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. August 2020 ist der Beklagte nicht erschienen, worauf er mit Versäumnisurteil vom selben Tag antragsgemäß zur Zahlung von 3.777,42 € an die Klägerin verurteilt wurde. Gegen das ihm am 21. August 2020 zugestellte Versäumnisurteil hat er mit seinem am 1. September 2020 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 31. August 2020 Einspruch eingelegt.
- 6
Die Klägerin beantragt,
- 7
das Versäumnisurteil vom 19.08.2020 aufrecht zu erhalten.
- 8
Der Beklagte beantragt,
- 9
das Versäumnisurteil vom 19.08.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 10
Der Beklagte ist der Ansicht,
- 11
ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei verjährt.
Im Übrigen seien die bereits bestellten, aber aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr eingebauten Materialien, die er in der Rechnung vom 29. Januar 2020 unter den von der Klägerin genannten Positionen abgerechnet hat, mit Ausnahme der Lampen gemäß Position 01.54 allesamt zur Verfügung gestellt worden. Im Hinblick auf die Nichtlieferung dieser Lampen sei die Rechnung einvernehmlich um 1.418,20 € reduziert worden. Zudem habe die Klägerin mit der Zahlung die Rechnung akzeptiert; einen Rückzahlungsvorbehalt habe es nicht gegeben. Schließlich habe die Klägerin entgegen § 377 HGB keine sofortige Rüge erhoben.
- 12
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
- 13
Die mit dem Datum des 20. Dezember 2019 versehene Klageschrift ist am 11. März 2020 beim erkennenden Gericht eingegangen, nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 6. März 2020 erklärt hat, bezüglich der bereits am 20. Dezember 2019 eingereichten Klage keine Eingangsbestätigung erhalten zu haben (vgl. Hinweisbeschluss vom 07.12.2020). Auf entsprechende Anforderung des Gerichts vom 12. März 2020 (vgl. Bl. 1 des Kostenheftes) ist am 23. März 2020 der Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG einbezahlt worden (vgl. Bl. 2 des Kostenheftes). Gemäß der Verfügung des erkennenden Gerichts vom 27. März 2020 (Bl. 5 f. d.A) ist die Klage dem Beklagten sodann am 2. April 2020 zugestellt worden (Bl. 7 f. d.A.).
- 14
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und J. gemäß Beweisbeschluss vom 8. Juli 2020 (Bl. 20 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18. November 2020 (Bl. 38 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 15
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Hierdurch wird das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO).
II.
- 16
Die Klage ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.
- 17
An der Geltendmachung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs aufgrund der von Klägerseite behaupteten Überzahlung der Rechnung aus dem Februar 2016 ist die Klägerin gemäß § 214 BGB gehindert, weil dieser verjährt ist und der Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben hat.
- 18
a) Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Danach begann die Verjährung hier Ende 2016 zu laufen, da die mutmaßlich anspruchsauslösende Überzahlung im Jahr 2016 stattgefunden hat und die Klägerin spätestens nach Durchführung der von ihr bereits in den Schreiben vom 9. und 14. März 2016 angekündigten Nachprüfung auch von den den Anspruch aus ihrer Sicht begründenden Umständen wusste. Mithin ist Verjährung mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten.
- 19
b) Eine vorherige Hemmung der Verjährung ist nicht erfolgt, insbesondere nicht durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Eine solche setzt die Zustellung einer Klageschrift im Sinne des § 253 ZPO voraus (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB 80. Aufl. § 204 Rn. 6). Zu dieser ist es hier erst am 2. April 2020 und damit mehr als drei Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist gekommen.
- 20
c) Die Voraussetzungen einer Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift tritt die mit der Zustellung der Klage verbundene, verjährungshemmende Wirkung des § 204 BGB schon mit dem Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn deren Zustellung demnächst erfolgt. Daran fehlt es hier indes.(1) Bereits am rechtzeitigen Eingang der Klageschrift vor Ablauf der Verjährungsfrist bestehen erhebliche Zweifel. Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO gilt ein elektronisches Dokument als eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dabei wird dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Wie das Gericht den Parteien nach entsprechender Prüfung im Hinweisbeschluss vom 7. Dezember 2020 mitgeteilt hat, ist ein Eingang der Klageschrift auf dem Gerichtsserver erst am 11. März 2020 um 16:16:14 Uhr erfolgt (vgl. Transfervermerk zur Klageschrift zu Bl. 3 d.A.). Ein früherer Eingang ist nicht feststellbar. Der Nachweis eines solchen Eingangs obliegt nach allgemeinen Grundsätzen demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl. vor § 230 Rn. 2), hier also der Klägerin. Dabei genügt eine Glaubhaftmachung oder die bloße Möglichkeit, dass die Klageschrift - wie die Klägerin meint - bereits am 20. Dezember 2019 auf dem Server des Gerichts eingegangen ist, nicht aus; der behauptete Zeitpunkt des Eingangs muss vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (grundlegend etwa BGH, VersR 2001, 733). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch auf Hinweis des Gerichts vom 7. Dezember 2020 gerade nicht die ihr gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO u.a. zu Beweiszwecken zur Verfügung zu stellende automatisierte Bestätigung vorgelegt, sondern lediglich einen als „Transfervermerk“ bezeichneten Ausdruck (Bl. 55 d.A.). Die von der Software des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) generierten automatisierten Eingangsbestätigungen sehen nach Kenntnis des Gerichts und dem hierzu herausgegebenen Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer allerdings völlig anders aus und bieten dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, sich neben dem Zeitpunkt der Übermittlung auch den Übermittlungsstatus ("erfolgreich" bzw. "kein Fehler") bescheinigen zu lassen (vgl. beA-Newsletter Nr. 13/2019 vom 04.04.2019 sowie OLG Koblenz, NJW 2020, 1823). Letzterer geht aus dem vorgelegten „Transfervermerk“ aber gerade nicht hervor. Folgerichtig hat auch der Klägervertreter selbst den von ihm zu den Akten gereichten Ausdruck nur als Vermerk bezeichnet, „ausweislich dem die Klage am 20.12.2019 signiert an das Amtsgericht übermittelt wurde“ (Schriftsatz vom 18. Dezember 2020, Bl. 54 d.A.). Der bloße Nachweis der Übermittlung an das Gericht genügt nach dem oben Gesagten zum Beleg des Eingangs bei Gericht jedoch nicht aus. Aus diesem Grund kann die im Schriftsatz vom 15. Februar 2021 unter Beweis gestellte Versendung am 20. Dezember 2019 als wahr unterstellt werden. Die im Schriftsatz vom 6. März 2020 angekündigte „vollständige Zustellungsantwort“ hat der Klägervertreter allerdings weder diesem Schriftsatz - in dem er im Übrigen ausdrücklich darauf hinweist, dass ihm eine Eingangsbestätigung des Gerichts nicht vorliegt - beigefügt, noch auf Hinweis des Gerichts zu den Akten nachgereicht.(2) Letztendlich können die Zweifel an der Einreichung der Klageschrift vor Ablauf der Verjährungsfrist aber sogar dahinstehen. Denn die Zustellung der Klageschrift ist nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, sondern erst mehr als drei Monate nach Verjährungseintritt beim Beklagten erfolgt. Ein derart langer Zeitraum kann nur ganz ausnahmsweise und allenfalls dann noch als demnächst angesehen werden, wenn die eingetretene Verzögerung der klagenden Partei nicht zugerechnet werden kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.Die Klägerin hatte nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 6. März 2020 (Bl. 4 d.A.) nach Übermittlung der Klageschrift am 20. Dezember 2019 keine Bestätigung des Eingangs der Klageschrift erhalten und zudem weder einen Gerichtskostenvorschuss einbezahlt, noch eine Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten bekommen. Bezüglich des Gerichtskostenvorschusses gilt zwar nach allgemeiner Auffassung, dass auf eine gerichtliche Anforderung gewartet werden kann. Allerdings trifft die klagende Partei eine Nachfrageobliegenheit, wonach sie dem Grund für die fehlende Aufforderung nachzugehen hat, sofern diese länger als angemessen ausbleibt (vgl. Zöller/Greger aaO § 167 Rn. 15). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - auf Klägerseite offensichtlich die im Schriftsatz vom 6. März 2020 ausgedrückten Zweifel am Eingang der Klage bestehen. Welcher Zeitraum in diesem Zusammenhang noch als angemessen angesehen werden kann, bevor die klagende Partei ihrer Nachfrageobliegenheit nachzukommen hat, wird von den Senaten des Bundesgerichtshofs weder verbindlich noch einheitlich beantwortet. Während der V. Zivilsenat entschieden hat, dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist (BGH V ZR 203/14 Rz. 13 = WuM 2014, 58,59; ähnlich bereits der IV. Zivilsenat, NJW-RR 1992, 470, 471), soll nach einem Beschluss des VI. Zivilsenates sogar ein Zeitraum von fünf Wochen gerade „noch knapp innerhalb jenes Zeitraums liegen, der noch keine Nachfrageobliegenheit begründet“ (BGH VI ZR 85/16 Rz. 18 = VersR 2017, 1102, 1104). Ungeachtet dieser Rechtsprechungsunschärfe ist der Zeitraum für eine unschädliche Untätigkeit von Klägerseite hier deutlich überschritten worden, so dass die Klägerin ihrer Nachfrageobliegenheit nicht zeitig nachgekommen ist. Die Klageschrift ist bei Unterstellung des Klägervortrags am 20. Dezember 2019 versandt worden. Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 trat Verjährung ein. Erst am 6. März 2020 und damit genau elf Wochen nach Einreichung der Klage und über neun Wochen nach Verjährungseintritt hat die Klägerin erstmals um Überprüfung des Klageeingangs gebeten. Wiederum fünf Tage danach, am 11. März 2020 ist dann der Eingang der Klageschrift in den Akten zu verzeichnen. Auf die umgehend am 12. März 2020 erfolgte Vorschussanforderung hat die Klägerin erneut mehr als zehn Tage verstreichen lassen, bevor es am 23. März 2020 zum Zahlungseingang kam. Da einer Partei regelmäßig nur eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen ist (BGH MDR 2018, 177), hat die Klägerin somit auch dadurch zu einer weiteren Verzögerung der Zustellung an den Beklagten beigetragen, ohne dass darüber entschieden werden muss, ob die Erledigungsfrist angesichts des zum Zeitpunkt der Zahlungsanforderung bereits eingetretenen Zeitverzuges und der aufgrund des Streitwertes eher moderaten Höhe des angeforderten Betrages im konkreten Fall nicht eher unterhalb einer Woche zu bemessen wäre.Nach alledem ist die Zustellung der Klage hier jedenfalls nicht so zeitnah erfolgt, wie dies für eine Rückwirkung nach § 167 ZPO erforderlich gewesen wäre.
- 21
d) Aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede kann offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch überhaupt besteht.
III.
- 22
Die Klage war daher mit der sich aus § 91, § 344 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- HGB § 377 1x
- ZPO § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 3x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 2x
- ZPO § 344 Versäumniskosten 1x
- § 12 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 339 Einspruchsfrist 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 3x
- V ZR 203/14 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 85/16 1x (nicht zugeordnet)