Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (19. Einzelrichter) - 29 C 599/23 (19)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2023 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist auch zuständig. Die Ermäßigung des Streitwerts nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung hat an der Zuständigkeit des Gerichts nichts geändert.

Die Rüge des Klägervertreters hinsichtlich der Prozessvollmacht der Beklagtenvertreterin war unbeachtlich. Die Beklagtenvertreterin legt anhand Bl. 51 d.A. eine Abschrift einer auf sie lautenden Prozessvollmacht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 51 d.A. Bezug genommen. Der Klägervertreter begründete die Rüge nicht weiter. Bedenken an der rechtlichen Wirksamkeit der Vollmacht bestehen seitens des Gerichts nicht.

In Höhe der Hauptforderung von 17,15 Euro wurde der Rechtsstreit übereinstimmend erledigt erklärt. Folglich ist im Rahmen dieser Entscheidung lediglich über den verbliebenen Klageanspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu entscheiden.

Dieser Anspruch - nach erfolgter teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 4,00 Euro - in Höhe von nunmehr 85,00 Euro sowie der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, mithin seit dem 23.03.2023, ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 291 BGB begründet.

Der Schädiger hat solche außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen, die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falls zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind. Hierbei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.1st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2022, 707 Rn. 18; WuM 2012, 262 Rn. 4; BGHZ 127, 348 (350 f.)st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2022, 707 Rn. 18; WuM 2012, 262 Rn. 4; BGHZ 127, 348 (350 f.) Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät. Selbst in einfach gelagerten Fällen ist zur Beitreibung einer solchen Forderung regelmäßig die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig.2vgl. BGH NJW 2015, 3793 Rn. 9.vgl. BGH NJW 2015, 3793 Rn. 9. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Insbesondere befand sich die Beklagte bereits seit dem 15.09.2022 mit der Erstattung der Preisdifferenz zwischen einem Ticket der ersten Klasse für die Fahrt von Dresden nach Berlin, welches der Kläger gebucht hatte und einem Ticket der zweiten Klasse, in welcher der Kläger tatsächlich von der Beklagten befördert wurde, in Verzug. Mit E-Mail vom 14.08.2022 machte der Kläger die Erstattung der Preisdifferenz gegenüber dem Beklagten unter Angabe seiner Kontonummer geltend, was eine erste Zahlungsaufforderung darstellt. Die Frist zur Erfüllung bis zum 14.09.2022, welche der Kläger in einer Aufforderung zur Erstattung der Preisdifferenz per E-Mail am 06.09.2022 setzte, war angemessen. Zwar muss dem Schuldner gemäß § 242 BGB eine Nachprüfungs- und Überlegungsfrist zugebilligt werden.3vgl. BGH WM 1970, 1141.vgl. BGH WM 1970, 1141. Eine Nachprüfungs- und Überlegungsfrist von einem Monat erscheint jedoch angemessen, da eine Prüfung des Erstattungsverlangens des Klägers weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als diffizil zu beurteilen ist. Die Angemessenheit der Monatsfrist ergibt sich schon aus Art. 28 Abs. 2 der FahrgastrechteVO (2021/782/EG), welche den Eisenbahnunternehmen eine Beantwortung von Beschwerden innerhalb eines Monats auferlegt.

Auch ein Zugang der Mahnung, welcher eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verzugseintritt darstellt, liegt vor. Dass der Kläger sein Erstattungsverlangen an eine E-Mail-Adresse der Beklagten richtete, welche - wie die Beklagte dargetan hat - dem Bahn Bonus Programm zugeordnet ist und grundsätzlich nicht zur Entgegennahme von Erstattungsansprüchen verwendet wird, ist unschädlich. Zwar kann eine dem Schuldner eine an eine unzutreffende Anschrift übersandte Mahnung nicht die Verzugswirkungen auslösen,4OLG Naumburg, 06.08.2007 - 3 WF 233/07, BeckRS 2007, 18483.OLG Naumburg, 06.08.2007 - 3 WF 233/07, BeckRS 2007, 18483. im elektronischen Postverkehr gelten allerdings andere Maßstäbe. So ist der von einem Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck bringt, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können.5BGH NJW 2022, 3791 Rn. 20.BGH NJW 2022, 3791 Rn. 20. Eine sonstige Erklärung im Rechtsverkehr kann beispielsweise das Veröffentlichen der E-Mail-Adresse6LG Offenburg GRUR-RS 2023, 13986 Rn. 21.LG Offenburg GRUR-RS 2023, 13986 Rn. 21. oder das Nutzen dieser Adresse zur Kontaktaufnahme mit Kunden sein.

Dass die Beklagte die E-Mail-Adresse „[email protected]“, an welche der Kläger seine Erstattungsverlangen richtete, auch nutzt bzw. unter dieser im Geschäftsverkehr auftritt und dass die E-Mail des Beklagten tatsächlich zugegangen ist, wird von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte trägt lediglich vor, die Geltendmachung von Erstattungsverlangen an diese E-Mail-Adresse verzögere den Erstattungsprozess, da eine interne Weiterleitung an die zuständige Stelle, das „…“, erforderlich gewesen sei. Dies liegt jedoch innerhalb der Risikosphäre der Beklagten und lässt den Verzugseintritt daher nicht entfallen. Zudem ist für einen objektiven Dritten erkennbar, dass die E-Mail-Adresse grundsätzlich der Beklagten oder jedenfalls deren Konzern zuzuordnen ist, eine Zuordnung zum „…“-Programm geht aus ihr hingegen nicht unmittelbar hervor. Davon abgesehen ist der Kläger als natürliche Person Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, die Beklagte als Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB zu qualifizieren. Bei der Kommunikation zwischen Unternehmer und Verbraucher gilt, dass der Verbraucher unter mehreren Kontaktmöglichkeiten nicht auf eine festgelegt ist. So kann er beispielsweise nicht dazu verpflichtet werden, Erklärungen mittels eines Kontaktformulars abzugeben, wenn ihm auch eine E-Mail-Adresse des Unternehmers bekannt ist.7LG Berlin MMR 2013, 591.LG Berlin MMR 2013, 591.

Es stünde darüber hinaus mit Sinn und Zweck der FahrgastrechteVO (2021/782/EG) nicht in Einklang, wenn die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen an zu hohe Voraussetzung geknüpft würde. Schließlich dient ebendiese Verordnung dem Schutz der Fahrgastrechte8EG 4 der VO 2021/782/EG.EG 4 der VO 2021/782/EG. und ausdrücklich auch der Vereinfachung des Verfahrens, mit dem Fahrgäste eine Entschädigung oder Rückerstattung beantragen können.9EG 38 der VO 2021/782/EG.EG 38 der VO 2021/782/EG.

Da die E-Mail des Klägers vom 06.09.2023 bei der Beklagten auf einer von ihr im Geschäftsverkehr verwendeten E-Mail-Adresse eingegangen ist, gelangte die Mahnung in den Machtbereich der Beklagten, sodass der Kläger mit der Kenntnisnahme rechnen konnte. Nachdem die Beklagte innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist mit Fristende am 14.09.2022 keine Erstattung der Preisdifferenz vornahm, durfte der Kläger zur Beitreibung der Forderung die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach Fristablauf für erforderlich und zweckmäßig halten, weshalb ein Anspruch auf Ersatz der hierfür entstandenen Kosten dem Grunde nach besteht. Es war ihm nicht zumutbar, weiterhin - auf unbestimmte Zeit - auf eine Antwort der Beklagten zu warten.

Ob die Geltendmachung des Anspruchs durch den Rechtsanwalt gegenüber der Beklagten durch dessen Schreiben vom 15.09.2022, welches an die Adressen „[email protected]“ und „[email protected]“ gerichtet war, wiederrum als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB zu beurteilen ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass der Kläger die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach Ablauf der Frist zur Erfüllung für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, nicht hingegen der Inhalt des Mahnschreibens des Beauftragten.

Der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ist auch der Höhe nach begründet. Der Höhe nach erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gemäß RVG für die erforderlichen Maßnahmen,10vgl. BGH BeckRS 2018, 2606.vgl. BGH BeckRS 2018, 2606. weshalb hier grundsätzlich nicht die zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten am 15.09.2022 geschlossene Vergütungsvereinbarung maßgeblich ist, sondern die im RVG festgelegten Gebühren. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind für das Verfassen und Versenden einer vorprozessualen anwaltlichen Zahlungsaufforderung entstanden, was grundsätzlich der Geschäftsgebühr des Nr. 2300 RVG VV unterfällt.11BGH NJW-RR 2022, 707 Nr. 24.BGH NJW-RR 2022, 707 Nr. 24. Ob das Verfassen des Mahnschreibens als besonders umfangreich oder schwierig bewertet werden muss, kann dahinstehen, da die geltend gemachten Kosten ihrer Höhe den gesetzlich vorgesehenen, 1,3-fachen Satz nicht überschreiten. Sie liegen mithin innerhalb des im RVG für entsprechende Tätigkeiten vorgesehenen Kostenrahmens.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 S. 1 BGB. Es handelt sich um eine Geldschuld, welche ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag, dem 23.03.2023, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 17,15 Euro festgesetzt.

Fußnoten

1)
st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2022, 707 Rn. 18; WuM 2012, 262 Rn. 4; BGHZ 127, 348 (350 f.)
2)
vgl. BGH NJW 2015, 3793 Rn. 9.
3)
vgl. BGH WM 1970, 1141.
4)
OLG Naumburg, 06.08.2007 - 3 WF 233/07, BeckRS 2007, 18483.
5)
BGH NJW 2022, 3791 Rn. 20.
6)
LG Offenburg GRUR-RS 2023, 13986 Rn. 21.
7)
LG Berlin MMR 2013, 591.
8)
EG 4 der VO 2021/782/EG.
9)
EG 38 der VO 2021/782/EG.
10)
vgl. BGH BeckRS 2018, 2606.
11)
BGH NJW-RR 2022, 707 Nr. 24.

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