Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (931. Einzelrichter) - 931 Gs 6455 Js 204720/24

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt am Main, 23. April 2025, 5/08 Qs 27/24, Beschluss

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen J

wegen Verdachts einer Straftat nach § 125 StGB

wird auf Antrag der Drittbetroffenen K analog § 98 Abs. 2 StPO festgestellt, dass die Art und Weise der Durchsuchung vom 19.03.2024 rechtswidrig war, soweit eine gewaltsame Öffnung der Wohnung und fotografische Dokumentation des Zustands der durchsuchten Wohnung erfolgte. Im Übrigen wird die Art und Weise der Ausführung der Durchsuchung richterlich bestätigt.

Gründe

Der Beschuldigte J ist des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und der jedenfalls versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 114, 125, 125a, 223, 224, 22, 23 StGB am 25.11.2023 im Stadion „Deutsche Bank Park“, Mörfelder Landstraße 362 in Frankfurt am Main verdächtig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den in dieser Sache ergangenen Durchsuchungsbeschluss vom 31.01.2024 Bezug genommen.

Die Durchsuchung der amtlichen Meldeanschrift des Beschuldigten erfolgte am 19.03.2024. An der Anschrift sind zudem die Mutter des Beschuldigten – die antragstellende Drittbetroffene – und die Schwester des Beschuldigten wohnhaft. Der Beschuldigte konnte im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen nicht angetroffen werden und soll nach Angaben der Drittbetroffenen zum Durchsuchungszeitpunkt bereits seit einem Monat nicht mehr an seiner amtlichen Meldeanschrift wohnhaft gewesen sein.

Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 07.06.2024 beanstandet die Drittbetroffene die Art und Weise der Durchsuchungsmaßnahme, namentlich die gewaltsame Öffnung der Wohnung, den Umfang und die Dauer der Durchsuchung, die fotografische Dokumentation des Zustands der durchsuchten Wohnung, die Befragung der Drittbetroffenen ohne Belehrung über das bestehende Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Verwehren des Zutritts der 15-jährigen drittbetroffenen Schwester des Beschuldigten zu ihrem Kinderzimmer.

Der gegen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Das gewaltsame Öffnen der Wohnung war rechtswidrig. Zwar gestattet die gerichtliche Durchsuchungsanordnung als Annexkompetenz grundsätzlich auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs, worunter auch das gewaltsame Öffnen von Türen fällt. Hierbei ist jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, weshalb ein gewaltsames Sich-Zutritt-Verschaffen zur Wohnung zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln – hier Tatkleidung und elektronische Geräte – grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene den Zutritt verweigert oder ein nicht gewaltsames Vorgehen aufgrund der Abwesenheit des Betroffenen nicht möglich ist. Nicht ausreichend ist die, vorliegend in Anbetracht des Tatvorwurfs durchaus naheliegende, abstrakte Gefahr eines unkooperativenen Verhaltens des Betroffenen oder – wie hier von Seiten der Polizeibeamten angenommen – die abstrakte Gefahr eines Beweismittelverlustes, da diese jeder Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses innewohnt. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei Bemerkbarmachen der Polizeibeamten Beweismittel vernichtet hätte und ein Beweismittelverlust sodann nicht durch gleich geeignete mildere Mittel unterbunden hätte werden können sind nicht ersichtlich. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstüre war vorliegend folglich unverhältnismäßig.

Auch die Anfertigung von Fotoaufnahmen während der Durchsuchung war rechtswidrig, da das Dokumentationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt. Weder kommen die Lichtbilder als Beweismittel oder zur Spurensicherung in Betracht, noch gebietet die Bedeutung der dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegenden Straftat die Anfertigung von Fotoaufnahmen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass neben der fotografischen Dokumentation der dem Beschuldigten zuzuordnenden und sichergestellten Gegenstände auch die fotografische Dokumentation der gesamten Wohnräumlichkeiten, darunter Kinderzimmer, Flur und Badezimmer, erfolgte. Inwieweit Lichtbilder beispielsweise der Gästetoilette für das hiesige Verfahren von Bedeutung sein sollen, erschließt sich nicht.

Im Übrigen ergeben sich bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Durchsuchung keine materiellen oder formellen Mängel, die zur Rechtswidrigkeit geführt hätten. So war die Überprüfung der Angaben der Drittbetroffenen, wonach der Beschuldigte seit einem Monat nicht mehr an der durchsuchten Wohnanschrift wohnhaft sei, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte dort nach wie vor amtlich gemeldet war, zulässig. Dauer und Umfang der Durchsuchung begegnen folglich keinen Bedenken. Die angegriffene unterbliebene Belehrung der Betroffenen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO hat keinen Einfluss auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Art und Weise der durchgeführten Durchsuchung. Im Übrigen ist der Ermittlungsakte auch nicht zu entnehmen, dass eine Vernehmung der Drittbetroffenen überhaupt erfolgte. Schließlich war die Aussprache eines Zutrittsverbots für das o. g. Kinderzimmer zulässig, da aufgrund der unklaren Wohnsituation zunächst die Abklärung derselben erforderlich war, um den Durchsuchungszweck nicht zu gefährden.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen