Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - 9 C 188/13
Tenor
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 632,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.5.2013.
II. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 60,33 EUR durch Zahlung freizustellen.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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TATBESTAND
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
3ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
4Die Klage ist zulässig, hat indes nur im zuerkannten Umfange Erfolg. Die Klägerin hat nämlich lediglich einen Anspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 StVG, § 115 VVG.
5Insoweit war die Beklagtenseite zu verurteilen schon gemäß ihrem mit Schriftsatz vom 9.9.2013 erklärten Anerkenntnis.
6Ein darüber hinausgehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Klägerin trägt an dem Verkehrsunfallgeschehen nämlich eine Mitschuld, welche mit 30 % zu bewerten ist. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sie zwar vorfahrtberechtigt war gegenüber dem Beklagten zu 1), andererseits aber nur eine so genannte halbe Vorfahrt innehatte, da sie ihrerseits von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern das Vorfahrtrecht einzuräumen hatte. Die Besonderheit hier ist, dass die Klägerin sodann tatsächlich einem von rechts kommenden Radfahrer das Vorfahrtrecht gewährt hat und sodann, nachdem durch diesen eine Gefahr nicht mehr bestand, losgefahren ist, ohne sich erneut zu vergewissern, ob der von ihr bereits wahrgenommene Beklagte zu eins weiterhin an der Haltelinie verbleibt. Insbesondere, da von einem Radfahrer zu erwarten ist, dass er eine Kreuzung mit nur geringerer Geschwindigkeit passiert als ein Kfz, lag es nahe, dass ein Verkehrsteilnehmer in der Situation des Beklagten zu eins erwägt, die Kreuzung parallel zu dem Radfahrer zu überqueren oder aber dieses Vorhaben sogar in die Tat umsetzt wie hier. Insoweit hätte es der Klägerin trotz ihres Vorfahrtrechtes oblegen, erneut nach links zuschauen und sich zu vergewissern, dass der Beklagte zu eins immer noch wartet.
7Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 ZPO.
8Die Kosten waren der Klägerin allein aufzuerlegen, §§ 91,93 ZPO, auch hinsichtlich des von Beklagtenseite anerkannten Teilbetrages. Auch wenn sich das Anerkenntnis nicht in dem ersten Schriftsatz der Beklagtenseite befand, vielmehr diese zunächst Klageabweisung beantragt hat, konnte hier noch sofort anerkannt werden, da die maßgeblichen Unterlagen, nämlich das Gutachten nebst Originallichtbildern erst nach Rechtshängigkeit der Beklagten zu zwei zugänglich wurde und diese das Recht hatte die Schadenhöhe zu überprüfen.
9Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- ZPO § 288 Gerichtliches Geständnis 1x
- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x