Urteil vom Amtsgericht GieBen - 43 C 63/21
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu tragen.
3) Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 1.783,15 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche nach erklärtem Rücktritt von einem Werkvertrag sowie – feststellend – darum, ob weitere Zahlungsverpflichtungen aus dem Werkvertrag bestehen.
Die Beklagte erbringt geschäftlich Dienstleistungen als Fotografin bei Hochzeiten.
Die Kläger buchten bei der Beklagten für eine Hochzeit die Erstellung einer Fotoreportage. Unter der getroffenen Vereinbarung vom 05.11.2019 wurde der Termin auf den 01.08.2020 festgelegt. Die kirchliche Trauung sollte in der „…“ Kirche in „…“, die Feier im „…“ in „…“ und die Brautpaarsession im „…“ ausgerichtet werden. Es wurde ein „Hochzeitspaket Unser Tag XXL (10h)“ vereinbart. Für die Tätigkeit der Beklagten wurde ein Gesamtpreis i.H.v. 2.463,40 € vereinbart. Weitere Einzelheiten, insbesondere dazu, in welchem Umfang (Anzahl der beteiligten Gäste etc.) die Veranstaltung durchgeführt werden soll, wurden nicht vereinbart.
In den von den Parteien einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde unter III.3 vereinbart, dass, sofern der Auftraggeber mit dem Einverständnis der Fotografin vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurücktritt, 75 % des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an die Fotografin zu zahlen sind.
Die den Klägern mit Rechnung vom 28.10.2019 in Rechnung gestellte Anzahlung in Höhe von 1.231,70 wurde von den Klägern am 07.11.2019 gezahlt.
Die Kläger beabsichtigten ursprünglich, insgesamt 104 Gäste zur Hochzeit zu empfangen. Aufgrund der bestehenden „Corona-Lage“ – die Veranstaltung im „…“ hätte am vereinbarten Tag nicht in dem von den Klägern beabsichtigten Umfang stattfinden können, wandten die Kläger sich Anfang Juni 2020 an die Beklagte und teilten dieser mit, vom Vertrag zurücktreten zu wollen.
Mit Schreiben vom 19.06.2020 erklärte der Kläger zu 1) zudem gegenüber den Bevollmächtigten der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag und forderte diese auf, die erbrachte Anzahlung in Höhe von 1.231,70 Euro bis zum 03.07.2020 zurückzuzahlen.
Eine solche Rückzahlung erfolgte in der Folge nicht.
Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stünde ein Anspruch auf Rückzahlung zu, da der geschlossene Vertrag nicht wie vereinbart erfüllt hätten werden können, was zu einem gesetzlichen Rücktrittsrecht mit der Folge der wechselseitigen Rückerstattung der Leistungen folgen würde.
Die Kläger beantragen,
1) Die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.231,70 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 zu zahlen,
2) Festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 Euro an die Beklagte zu zahlen,
3) Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten i.H.v. 309,40 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ergibt sich das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO der Kläger daraus, dass die Beklagte außergerichtlich durch ihre Bevollmächtigten bereits darauf hingewiesen wurde, den Differenzbetrag, der sich aus der bereits geleisteten Zahlung und der vereinbarten Stornierungsgebühr, mithin 551,45 Euro, geltend machen zu wollen. Mit dieser Ankündigung sahen sich die Kläger entgegenstehender Ansprüche ausgesetzt, denen sie im Wege der negativen Feststellung Klage entgegentreten können.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1, Abs. 4, 446 Abs. 1 BGB, denn eine Unmöglichkeit, die zum Ausschluss der Leistungspflicht führen würde, haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen.
Zwischen den Parteien vereinbart war die Durchführung einer Fotodokumentation zu einer Hochzeitsveranstaltung. Insofern war lediglich eine Tätigkeit der Beklagten für die Dauer von 10 Stunden an 3 verschiedenen Örtlichkeiten vereinbart. Genauere Ausgestaltungen dazu, wie die Festlichkeiten ablaufen sollten und an welche Bedingungen die vertragliche Vereinbarung geknüpft wird, wurden nicht vereinbart.
Die Kläger haben zwar – insofern unbestritten – vorgetragen, die Feierlichkeiten hätten aufgrund der „Corona-Beschränkungen“ nicht im der vorgesehenen Umfang stattfinden können. Sie haben jedoch nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die Feierlichkeiten vollständig unmöglich gewesen wären. Der Beklagten wäre es daher durchaus möglich gewesen, die – vertraglich vereinbarte – Fotodokumentation zu erstellen, wenn auch in einem kleineren persönlichen Rahmen als die Kläger dies ursprünglich geplant hatten. Dass die Kläger an einer solchen kleineren Feier kein Interesse hatten, ist im Rahmen der Prüfung einer „Unmöglichkeit“ i.S.d. § 275 BGB unbeachtlich.
Hinzu kommt, dass die vertragliche Vereinbarung, sofern diese als Datum den 01.08.2020 enthält, nach Auffassung des Gerichts nicht so auszulegen ist, dass der Vertrag mit diesem Datum „stehen und fallen“ soll. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen.
Dabei geht das Gericht nicht davon aus, dass es sich bei dem vereinbarten Fototermin um eine absolute oder relative Fixschuld handelt, bei der die Leistung nach Ablauf des vereinbarten Zeitpunkts unmöglich sein sollte oder für den Gläubiger ohne Interesse wäre. Vielmehr dürfte dieses Datum in der Vereinbarung nur dazu dienen, den Tag der – geplanten – Hochzeit und damit den vereinbarten Ausrichtungstermin der Fotodokumentation festzulegen.
Die Hochzeit konnte zwar an dem vereinbarten Tag nicht in dem klägerseits gewünschten Umfang stattfinden. Dem Kläger wäre es allerdings unbenommen gewesen, die Leistungen der Beklagten zu einem späteren Hochzeitstermin in Anspruch zu nehmen. Die Leistung der Beklagten, nämlich die Anfertigung der Fotodokumentation, wäre daher grundsätzlich durchaus weiterhin möglich gewesen; dass die Kläger an einer späteren Durchführung der Fotodokumentation kein Interesse haben – weil sie sich etwa für einen anderen Fotografen entschieden haben – konnte die Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung nicht vorhersehen und fällt insofern in den Risikobereich der Kläger.
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage, §§ 313 Abs. 1, Abs. 3, 346 Abs. 1 BGB, zu.
Ein solcher Anspruch scheitert zumindest am normativen Element der Störung der Geschäftsgrundlage. Danach ist Voraussetzung eines Anspruchs, dass dem durch die Änderung der Umstände betroffenen Vertragspartner – hier also die Kläger – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Die Kläger haben keine zureichenden Gründe zur Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag – nämlich dergestalt, dass die Fotodokumentation an einem späteren Termin durchgeführt werden könne – dargelegt. Sofern Sie, was beklagtenseits vorgetragen und Kläger nicht bestritten wurde, sie sich für einen anderen Fotografen entschieden haben, fällt dies in Ihren Risikobereich. Dadurch, dass die Leistungen der Beklagten später erbracht werden, ergeben sich aus Sicht des Gerichts keine Nachteile für die Kläger.
2.
Die Kläger können nicht die Feststellung verlangen, dass ein weitergehender Zahlungsanspruch in Höhe von 551,45 Euro nicht besteht, da ein solcher Anspruch sich aus den wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt.
Die vertraglich vereinbarte Vergütung beläuft sich auf 2.463,40 Euro. Gemäß III. 8 der AGB sind hiervon im Falle des – erklärten – Rücktritts 75 %, mithin 1.847,55 Euro, als Ausfallshonorar zu zahlen. Abzüglich der bereits gezahlten Anzahlung in Höhe von 1.231,70 Euro, die in Verrechnung zu bringen ist, ergibt dies einen Restbetrag in Höhe von 615,85 Euro, den die Beklagte verlangen kann. Dieser Betrag übersteigt den Feststellungsbetrag.
3.
Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, sind den Klägern auch sowohl die geltend gemachten Zinsansprüche als auch die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu versagen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, wobei der Klageantrag zu 2) als negative Feststellungsklage in voller Höhe, der Antrag zu 3) hingegen als bloße Nebenforderung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war.
Zitiert von
|
Urteil vom Landgericht GieBen (1. Zivilkammer) - 1 S 1/22
21. Juni 2022
|
1 S 1/22 | 21. Juni 2022 |
Referenzen
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht 2x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1x