Urteil vom Landgericht GieBen (1. Zivilkammer) - 1 S 1/22
Gründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 26.11.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Berufung der Kläger, mit der sie die amtsgerichtliche Klageabweisung angreifen und unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteiles, welches von der Beklagten verteidigt wird, ihre erstinstanzlich gestellten Klageanträge auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 1.231,70 € und Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 € an die Beklagte zu zahlen, weiterverfolgen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zur Berufung und zur amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt ergänzend auszuführen (§ 540 Abs. 1 ZPO):
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zu ergänzen ist, dass auch im Jahre 2021 die Hochzeitsveranstaltung coronabedingt ausgefallen ist und nunmehr im Jahre 2022 stattfinden soll. Zu ergänzen ist ferner, dass die Beklagte auf den Hinweis der Kammer vom 13.04.2022 (Bl. 134 – 136 d. A.) behauptet hat, für den geplanten Termin am 01.08.2020 keine anderen Einnahmen erzielt zu haben. Ersparte Aufwendungen habe sie – insoweit unstreitig – in Form der Fahrtkosten (64,40 €) sowie für Verpackung und Bildabzüge gehabt, wobei 30 Fotos geschuldet wären und sich die Kosten pro Bild auf höchstens 10,- € belaufen würden.
Die Kläger haben mit einem am 14.06.2022, nach Ablauf der in dem Beschluss über die Anordnung des schriftlichen Verfahrens bis zum 10.06.2022 bestimmten Schriftsatzfrist (Beschluss v. 06.05.2022, Bl. 161, 162 d. A.) eingegangenen Schriftsatz weiter vorgetragen (auf Bl. 172, 173 d. A. wird Bezug genommen) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen war das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 1.231,70 € und Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 € an die Beklagte zu zahlen.
Die Anzahlung ist nicht ohne Rechtsgrund gezahlt, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, sondern aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom 05.11.2019 über die Erstellung einer Fotoreportage für eine Hochzeit am 01.08.2020, welche als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Unmöglichkeit mit der Folge des Erlöschens des Anspruchs nach §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB aufgrund des erklärten Rücktritts hat das Amtsgericht aus zutreffenden Gründen verneint.
Zwar konnte die Hochzeitsfeier nicht wie geplant am 01.08.2020 mit 104 Gästen stattfinden, weshalb die Beklagte auch die von ihr geschuldeten Leistungen in Form der Hochzeitsfotografie, Fotoreportage nicht erbringen konnte. Aus der Nichteinhaltung der Leistungszeit im Sinne des § 271 BGB folgt aber nicht ohne weiteres die Annahme der Unmöglichkeit, sondern erst dann, wenn ein sog. „absolutes Fixgeschäft“ gegeben ist. Ein absolutes Fixgeschäft in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt (BGHZ 60, 16; BGH NJW 2013, 378). Wenn die Leistung aber sinnvoll nachgeholt werden kann, was durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln ist, liegt keine Unmöglichkeit vor.
Bei der Frage der Nachholbarkeit sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wäre die Beklagte zur Hochzeit nicht rechtzeitig erschienen, dürfte unzweifelhaft ein Fall der Unmöglichkeit gegeben sein, weil sie ihre Leistung nun nicht mehr erbringen kann. Genauso dürfte es sein, wenn die Hochzeit gar nicht mehr stattfinden soll, aus welchen Gründen auch immer. Im vorliegenden Fall aber, in dem die Hochzeit nur deshalb nicht stattgefunden hat, weil Großveranstaltungen, unter die die geplante Hochzeit mit 104 Gästen gefallen wäre, aufgrund einer behördlichen Anordnung des Landes Hessen untersagt wurden, waren die Leistungen der Beklagten nachholbar. In diesem Fall ist die Nachholbarkeit sogar essentiell, denn eine Eheschließung erfolgt im Normallfall nicht ohne eine Feier. Nicht der Termin steht dann im Vordergrund, sondern die Durchführung der Hochzeitsfeier. Die Nachholung sollte hier auch erfolgen und zwar zunächst ein knappes Jahr später. Auch hieraus ergibt sich, dass das genaue Datum, 01.08.2020, für die Kläger nicht entscheidend war. Eine dauernde Unmöglichkeit kann mithin nicht angenommen werden. Mangels Unmöglichkeit scheidet ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB aus.
Ein Rücktrittsrecht nach §§ 346, 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB scheidet ebenfalls aus, weil aus den gleichen Gründen auch ein sog. „relatives Fixgeschäft“ nicht gegeben ist.
Das Bestehen eines Rücktrittsrechts nach § 313 Abs. 3 3 S. 1 BGB hat das Amtsgericht ebenfalls aus zutreffenden Gründen verneint. Vorrangig hätten die Kläger nach § 313 Abs. 1 BGB Vertragsanpassung verlangen können, nämlich die Vereinbarung eines neuen Hochzeitstermins. Dies wäre den Klägern auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, was sich daran zeigt, dass sie zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 19.06.2020 die Hochzeit ein knappes Jahr später geplant hatten, nur sollte hierzu ein anderer Fotograf engagiert werden. Damit scheidet ein Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB aus.
Allerdings haben die Kläger bei dem hier vorliegenden Werkvertrag nach § 648 BGB ein freies Kündigungsrecht, welches sie mit anwaltlichem Schreiben vom 19.06.2020 ausgeübt haben. Danach hat die Beklagte Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen oder eines anderweitigen Erwerbs. Die Beklagte hat dargelegt, welche Kosten sie hinsichtlich der vollständig nicht erbrachten Leistungen erspart hat (Fahrtkosten in Höhe von 64,40 € sowie Kosten für die Bildabzüge in Höhe von höchstens 300,- €) und dass sie keinen anderweitigen Erwerb an diesem Tag (01.08.2020) hatte. Die Beklagten haben dies nicht bestritten (ihr Vortrag bezieht sich offensichtlich darauf, ob die Beklagte in den Folgejahren 2021 und 2022 Aufträge erhalten hat, auf die es nicht ankommt); im Übrigen wären die Kläger für höhere ersparte Aufwendungen oder einen anderweitigen Erwerb beweisbelastet (vgl. beck-online, BGB, Stand 15.01.2022, § 648 Rz. 164).
Daher kann die Beklagte sogar die über die gezahlten 1.231,70 € hinausgehende Vergütung in Höhe von 551,45 € geltend machen, weshalb der Feststellungsantrag der Kläger nicht begründet ist.
Die von den Klägern beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil es sich bei der Schriftsatzfrist im Rahmen der Anordnung des schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht um eine Notfrist handelt, § 233 ZPO. Vielmehr liegt ein Fall des § 296a ZPO vor; die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor. Im Übrigen enthält das in dem Schriftsatz vom 14.06.2022 enthaltene Vorbringen keine Tatsachen, die zu einer abweichenden Entscheidung führen würden. Höhere ersparte Aufwendungen oder einen anderweitigen Erwerb haben die Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO, da die Frage, ob es sich bei einer Hochzeitsveranstaltung um ein absolutes Fixgeschäft handelt, kontrovers diskutiert wird.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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Referenzen
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- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
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- NJW 2013, 378 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 648 Kündigungsrecht des Bestellers 1x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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