Urteil vom Amtsgericht Hagen - 17 C 623/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht aus abgetretenem Recht weitere Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20.04.2005 gegenüber den Beklagten in Höhe von 102,63 EUR geltend.
3Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.
4Der Kläger erstellte im Auftrag des Geschädigten, Herrn u, ein schriftliches Sachverständigengutachten im Hinblick auf den am Kraftfahrzeug entstandenen Sachschaden. Ausweislich des Gutachtens beliefen sich die Kosten einer Reparatur des Fahrzeuges auf 1.022,45 EUR. Als Wiederbeschaffungswert errechnete der Kläger einen Wert in Höhe von 650,00 EUR und einen Restwert in Höhe von 150,00 EUR.
5Bei dem begutachteten Fahrzeug handelte es sich um einen Opel Kadett Kombi, Erstzulassung März 1990 mit einer Fahrleistung laut Auskunft des Herrn u 161.035 km. Auf den Inhalt der Ablichtung des Sachverständigengutachtens wird Bezug auf Bl. 97 bis 110 d.A. genommen.
6Der Kläger begehrt für die Gutachtenerstellung insgesamt 310,13 EUR, die Beklagte zu 1. zahlte außergerichtlich einen Betrag von 207,50 EUR. Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung der restlichen Kosten in Höhe von 102,63 EUR.
7Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
8Entscheidungsgründe
9Die zulässige Klage wird abgewiesen.
10Dem Kläger stehen keine weiteren Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht nach §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 249, 398 BGB zu. Daher scheitet auch ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1. nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. aus.
11Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehören vorliegend nicht zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, denn die Begutachtung war zur Geltendmachung eines Schadensersatzes nicht erforderlich und zweckmäßig. Ebenso gehören die Kosten vorliegend nicht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum erforderlichen Herstellungsaufwand, denn zur Wiederherstellung des Kfz war eine Begutachtung ebenfalls nicht erforderlich und zweckmäßig.
12Nach der Rechtssprechung des BGH (BGH Urt. v. 30.11.2004, NJW 2005, 356, 357), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Beauftragung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH Urt. v. 26.05.1970; BGHZ 54, 82, 85).
13Für diese Voraussetzungen ist der Geschädigte, vorliegend der Kläger, darlegungs- und beweisbelastet nach § 249 BGB (vgl. BGH Urt. v. 06.11.1973; BGHZ 61, 346, 351).
14Der beweisbelastete Kläger hat auch nach einem Hinweis des Gerichtes gemäß § 139 ZPO nicht substantiiert dargelegt, warum ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter diesen Umständen den Kläger beauftragt hätte. Der Hinweis der Klägers darauf, dass der Geschädigte die Höhe des Schadens im Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht kannte, kann nicht überzeugen, denn er kannte den Zustand und die wertbildenden Faktoren seines Fahrzeuges.
15Bei dem zu begutachteten Fahrzeug handelte es sich um einen Opel Kadett Baujahr 1990, welches ausweislich der Lichtbilder bereits deutlich sichtbare Gebrauchsspuren und eine Fahrleistung von mind. 160.000 km aufwies. Aus diesen Umständen muss sich dem Geschädigten geradezu aufgedrängt haben, dass die Kosten einer Begutachtung im Verhältnis zum Wert des Fahrzeuges in einem krasses Missverhältnis stehen. Dies verdeutlicht auch eine ex ante Betrachtung, der eingetretene Schaden betrug 500,00 EUR (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 650,00 EUR abzüglich eines Restwertes von 150,00 EUR), die Kosten der Begutachtung 310,13 EUR.
16Unter diesen Umständen hätte ein wirtschaftlich denkender Geschädigter allenfalls einen Kostenvoranschlag eingeholt, nicht aber ein Gutachten mit der entsprechenden Kostenfolge in Auftrag gegeben.
17Darüber hinaus sieht das Gericht eine Informationspflicht beim Kläger nach § 241 Abs. 2 BGB. Dieser hätte im vorliegenden Fall von seiner Beauftragung abraten, zumindest aber den Geschädigten über die Gefahr einer Nichterstattungsfähigkeit seiner Kosten im Falle eines sog. Bagatellschadens hinweisen müssen.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
19Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.
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Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 4x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- NJW 2005, 356, 357 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 54, 82, 85 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 61, 346, 351 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x