Urteil vom Amtsgericht Hagen - 64 Ls-408 Js 102/19-7/21

Tenor

Die Angeklagte X. wird wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs besonders schweren Fällen und Betruges in weiteren zwölf besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Angeklagte U. wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im übrigen wird die Angeklagte U. freigesprochen.

Zu Lasten der Angeklagten X. wird ein Betrag von 42.718 Euro als Wertersatz von Taterträgen eingezogen, zu Lasten der Angeklagten U. ein Betrag von 13.702 Euro, diesbezüglich haften die Angeklagten als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt wurden; hinsichtlich des Teilfreispruchs der Angeklagten U. trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten.

Angewandte Vorschriften:- betr. X. §§ 263 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 25 Abs.2, 53, 73c StGB; - betr. U. §§ 263 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 25 Abs.2, 53, 56, 73c StGB.


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