Urteil vom Amtsgericht Halle (Saale) - 93 C 3060/12

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.764,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.761,08 € seit dem 7. März 2012 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen,

2.) Die Widerklage wird abgewiesen.

3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.378,30 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt die Bezahlung von Anwaltshonorar.

2

Der Beklagte hatte im Jahr 2009 von der Daimler AG für seine gewerbliche Tätigkeit einen Mercedes-Benz Viano erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bestellung Bl. 52 - 58 d. A. und die Auftragsbestätigung Bl. 59 - 64 d. A. verwiesen. Der Beklagte beauftragte den Kläger im Jahr 2011 damit, Gewährleistungsansprüche aus diesem Kaufvertrag geltend zu machen. Mit Schreiben vom 12. April 2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm den Kaufvertrag vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12. April 2011 Bl. 91 d. A. verwiesen. Unter dem 18. April 2011 fertigte der Kläger ein Schreiben an die Mercedes-Benz Vertriebs-GmbH, in welchem er sich als anwaltlicher Vertreter des Beklagten meldete, Mängel an dem Fahrzeug rügte und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 17 - 17 Rs d. A. verwiesen. Die Mercedes-Benz Vertriebs-GmbH regierte auf dieses Schreiben nicht. In Vorbereitung einer beabsichtigten Klage forderte daher der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2011 (erneut) auf, ihm den Kaufvertrag für das Fahrzeug zu übersenden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 18 d. A. verwiesen. Da der Kläger hierauf nicht antwortete, fertigte der Kläger den Entwurf einer Klage gegen die Mercedes-Benz Vertriebs-GmbH und übersandte diesen dem Beklagten zur Kenntnisnahme und eventuellen Korrektur. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 22. Juli 2011 Bl. 21 d. A. verwiesen. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Beklagten. Daher übersandte der Kläger unter dem 16. August 2011 dem Beklagten erneut einen Klageentwurf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 22 d. A. verwiesen. An 22. August 2011 rief der Beklagte in der Kanzlei des Klägers an und teilte mit, dass die Klage „so raus kann“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gesprächsnotiz Bl. 23 d. A. verwiesen.

3

Sodann reichte der Kläger beim Landgericht Magdeburg Klage gegen die Mercedes-Benz Vertriebs-GmbH ein (Az. 9 O 1272/11). Die Mercedes-Benz Vertriebs-GmbH verteidigte sich gegen die Klage mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012, in welchem sie vortrug, dass nicht sie, sondern die Daimler AG Vertragspartnerin des Beklagten geworden sei, zudem bestehe auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung ein ausschließlicher Gerichtsstand beim Landgericht Stuttgart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bl. 65 - 68 d. A. verwiesen. Daraufhin verkündete der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 im dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Magdeburg der Daimler AG den Streit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bl. 92 - 94 d. A. verwiesen. Der Beklagte entzog nunmehr mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Februar 2012 dem Kläger das Mandat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 95 - 96 d. A. verwiesen. Im dem nunmehr unter 31 O 12/12 geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Magdeburg erschien in der mündlichen Verhandlung am 6. März 2012 für den Beklagten ( = der damalige Kläger) niemand, sodass die Klage des Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen wurde. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 2012 setzte das Landgericht Magdeburg gegen den Beklagten Kosten in Höhe von 2.378,30 € fest, die der Beklagte der damaligen Beklagten und deren Streithelferin zu erstatten hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Bl. 69 - 70 d. A. verwiesen.

4

Der Kläger stellte nunmehr unter dem 6. März 2012 dem Beklagten eine Gebührenrechnung über 1.761,08 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 28 d. A. verwiesen. Da der Beklagte diese Rechnung nicht bezahlte und der Kläger seinen Vergütungsfestsetzungsantrag gegen den Beklagten zurücknehmen musste, weil der Beklagte Einwendungen erhob, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, macht der Kläger diese Forderung nebst Nebenforderungen nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit geltend.

5

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm weder bei Mandatsübernahme noch später den Kaufvertrag vorgelegt. Vorgelegen habe ihm lediglich eine Auftragsbestätigung, aus welcher sich ergeben habe, dass der Verkauf über die Mercedes-Banz Vertriebs GmbH abgewickelt worden sei. Im übrigen ist der Kläger der Ansicht, dass der Schaden des Beklagten durch seine Säumnis am 6. März 2012 entstanden sei und daher dem Kläger nicht zuzurechnen sei. Der Beklagte hätte den Rechtsstreit gegen „die Streitverkündete“ weiter führen und so seine Rechte durchsetzen können. Die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung sei daher nicht ursächlich für den Schaden des Beklagten geworden.

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Der Kläger beantragt,

7
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.761,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2012 als Anwaltsvergütung zu zahlen.
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2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3,50 € zu zahlen.
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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 103,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe aus dem Kaufvertrag und den dazugehörigen AGB gewusst, dass die Daimler AG und nicht die Mercedes-Benz Vertriebs-GmbH Vertragspartner des Beklagten sei. Er ist der Ansicht, dass der Kläger dies jedenfalls im Internet hätte recherchieren können und müssen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem er gegen den falschen Beklagten eine Klage beim unzuständigen Gericht erhoben habe. Eine weitere Pflichtverletzung des Klägers liege in der sinnlosen Streitverkündung.

13

Der Beklagte ist der Ansicht, dass nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB wegen eines grob fahrlässigen Pflichtenverstoßes des Klägers ein Vergütungsanspruch des Klägers von vorneherein nicht entstanden sei, sodass es auf einen Schaden des Beklagten gar nicht ankomme. Im übrigen rechnet der Beklagte hilfsweise gegen die Klageforderung auf mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch gegen den Kläger. Die gegen den Beklagten festgesetzten Kosten in Höhe von 2.378,30 € macht er insoweit als Schadensersatzanspruch gegen den Kläger geltend, weil diese Kosten nur wegen der fehlerhaften Prozessführung des Klägers entstanden und gegen den Beklagten festgesetzt worden seien. In Höhe der Klageforderung rechnet der Beklagte daher gegen die Klageforderung mit seinem behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.378,30 € auf, den überschießenden Betrag verlangt der Beklagte mit der Widerklage.

14

Der Beklagte beantragt,

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den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 617,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Widerklage abzuweisen.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist - bis auf Teile der Nebenforderungen - begründet, die Widerklage ist unbegründet.

20

Das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen den Parteien ist unstreitig. Ein Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB. Das Dienstvertragsrecht kennt ein Mängelgewährleistungsrecht gerade nicht, sodass - entgegen einem populären Rechtsirrtum, der in Verfahren um Anwaltshonorarklagen immer wieder zu Tage tritt - dem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts behauptete Schlechtleistungen nicht entgegengehalten werden können.

21

Unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten, dass im Falle eines grob fahrlässigen Pflichtenverstoßes des Rechtsanwalts nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gar nicht erst entstehe. Vielmehr führt der Gedanke des § 654 BGB nur dann zum Ausschluss der Gebührenforderung, wenn der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache vorsätzlich Parteien mit entgegengesetzten Interessen gedient, also Parteiverrat begangen hat (BGH, Urteil vom 15. Januar 1981, Az. III ZR 19/90, zitiert nach juris - eine Entscheidung, auf die sich der Beklagte erstaunlicherweise für seine abweichende Ansicht berufen hat). Dass der Kläger Parteiverrat begangen hat, trägt freilich auch der Beklagte nicht vor.

22

Der Höhe nach ist der Honoraranspruch des Klägers schlüssig vorgetragen und nicht bestritten.

23

Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger besteht nicht, sodass der Beklagte weder mit einem solchen aufrechnen noch mit der Widerklage weitere Beträge geltend machen kann. Dies ergibt sich aus zwei selbstständigen und nebeneinander die Entscheidung tragenden Gründen:

24

Zum einen hat der Kläger schon keine Pflichtverletzung begangen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er dem Kläger den Kaufvertrag samt AGB, aus dem sich der richtige Beklagte ergeben hätte, vorgelegt hat, bevor der Kläger beim Landgericht Magdeburg Klage erhoben hat. Für diese Behauptung trifft den Beklagten die Beweislast, denn nur dann würde es eine Pflichtverletzung des Klägers darstellen, dass er vor dem Landgericht Magdeburg die Mercedes-Benz Vertriebs-GmbH statt vor dem Landgericht Stuttgart die Daimler AG verklagt hat. Dass dem Kläger der Kaufvertrag vorgelegen hat, ist auch deshalb kaum anzunehmen, weil andernfalls der Kläger den Beklagten nicht zur Vorlage des Kaufvertrages hätte auffordern müssen. Die Vermutung des Beklagten, dass der Kläger die entsprechenden Angaben in der Klage aus dem Kaufvertrag übernommen habe, ist nicht tragfähig, weil der Kläger insoweit vorträgt, dass der Beklagte ihm eine Auftragsbestätigung vorgelegt habe, aus welchem sich diese Daten, nicht aber der Verkäufer, ergeben habe. Ganz offensichtlich handelte es sich um die von dem Beklagten vorgelegte Auftragbestätigung vom 9. Oktober 2009 (Bl. 59 - 64 d. A.), welche in der Tat von der Mercedes-Benz Vertriebs-GmbH stammt.

25

Abwegig ist die Ansicht des Beklagten, dass „jeder Rechtskundige, der zumindest ansatzweise im Verkehrsrecht tätig ist, wissen [sollte], dass Mercedes Benz Neuwagen von der Daimler AG und nicht von einer Vertriebsgesellschaft veräußert werden“. Jedenfalls dem Unterzeichner dieses Urteils, der von 1996 bis 2002 als Strafrichter und seit 2002 als Zivilrichter „zumindest ansatzweise im Verkehrsrecht tätig ist“, war es bis zu diesem Rechtsstreit nicht bekannt, „dass Mercedes Benz Neuwagen von der Daimler AG und nicht von einer Vertriebsgesellschaft veräußert werden“.

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Wenn der Beklagte dem Kläger eine Auftragsbestätigung der Mercedes-Benz Vertriebs-GmbH vorlegt und ihm sagt, dass er das Fahrzeug bei dieser GmbH gekauft hat, dann durfte der Kläger dies glauben. Dies gilt umso mehr, als der Name dieser GmbH („Vertriebs-GmbH“) es durchaus plausibel erscheinen lässt, dass sie am Markt als Verkäuferin auftritt.

27

Der Kläger hatte keine Veranlassung, im Internet oder sonstwo zu recherchieren und zu prüfen, wer allgemein Verkäufer von Mercedes-Benz Nutzfahrzeugen ist. Schon recht gab es keine Veranlassung, im Internet irgendwelche AGB zu überprüfen. Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen (BGH, Urteil vom 22. September 2005, Az. IX ZR 23/04, zitiert nach juris). Im übrigen hat überobligatorisch der Kläger den Beklagten sogar zur Vorlage des Kaufvertrages aufgefordert. Wenn aber der Beklagte hierauf nicht reagiert und dann noch den Entwurf der gegen die Mercedes-Benz Vertriebs GmbH gerichteten Klage dahingehend kommentiert, dass die „so raus kann“, dann darf der Kläger davon ausgehen, dass tatsächlich die Mercedes-Benz Vertriebs GmbH Verkäuferin des Beklagten war.

28

Zum anderen entfällt aber ein Schadensersatzanspruch des Beklagten, wenn man ihn entgegen dem oben gesagten dem Grunde nach annehmen wollte, jedenfalls vollständig wegen eines erheblichen und weit überwiegenden Mitverschuldens des Beklagten (§ 254 BGB). Der Beklagte hat unstreitig jedenfalls - so der ausdrückliche Vortrag des Beklagten - dem Kläger gesagt, dass er „den Vertrag in den Geschäftsräumen der Mercedes Benz Vertriebs GmbH geschlossen hat“. Weiter hat der Beklagte dem Kläger eine Auftragsbestätigung vorgelegt, die von der Mercedes Benz Vertriebs GmbH ausgestellt wurde. Bei dieser Sachlage stellt es eine ganz erhebliche Obliegenheitsverletzung des Beklagten dar, wenn er trotz ausdrücklicher Aufforderung des Klägers diesem den Kaufvertrag nicht vorlegt und dann auch noch ausdrücklich erklärt, dass die gegen die Mercedes Benz Vertriebs GmbH gerichtete Klage „so raus kann“. Durch dieses schlechthin unerklärliche Verhalten hat der Beklagte es geradezu provoziert, dass der Kläger die falsche Beklagte am falschen Gericht verklagt hat, sodass seine jetzige Verteidigung nur als dreist bezeichnet werden kann. Dies gilt insbesondere für die gehäufte Verwendung von Kraftausdrücken („unerklärlicher Weise und unter Außerachtlassung jeder anwaltlichen Sorgfalt“, „schwerer anwaltlicher Fehler“, „besonders grob gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten verstoßen“, „willkürlich handeln“, „ebenso mutig wie aussichtslos“, „berufsrechtlich relevant“ etc.), mit denen offensichtlich der Beklagte von seinem eigenen massiven Mitverschulden ablenken will.

29

Nur vollständigkeitshalber soll darauf verwiesen werden, dass auch die Streitverkündung keine Pflichtverletzung darstellte. Im Gegenteil war auf Grund der Informationen, die der Kläger vom Beklagten erhalten hatte, diese sogar geboten, um die Interventionswirkung des § 74 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 68 ZPO zu erhalten. Andernfalls hätte nach Abweisung der Klage gegen die Mercedes Benz Vertriebs GmbH und Erhebung einer neuen Klage gegen die Daimler AG letztere sich wiederum damit verteidigen können, nicht sie, sondern die Mercedes Benz Vertriebs GmbH sei Vertragspartnerin des Beklagten gewesen.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB, wobei Verzug allerdings erst 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung, somit erst am 7. April 2012, eingetreten ist.

31

Als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 3 BGB kann der Kläger auch die 3,50 € verlangen, die er als Kostenvorschuss für die Zustellung seines Vergütungsfestsetzungsantrages gegen den Beklagten beim Landgericht Magdeburg einzahlen musste. Insoweit kann nicht eingewandt werden, dass nach dem Anwaltsschreiben des Beklagten vom 17. Februar 2012 mit Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art zu rechnen und daher die Stellung eines Vergütungsfestsetzungsantrages aussichtslos gewesen sei. Denn hätte der Kläger einen Vergütungsfestsetzungsantrag nicht eingereicht und sofort Klage erhoben, hätte es passieren können, dass seine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen worden wäre mit der Begründung, dass er durch einen Vergütungsfestsetzungsantrag einfacher hätte zu einem Titel kommen können.

32

Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nach Verzugseintritt irgendwelche Tätigkeiten, die Gebührenansprüche begründen könnten, entfaltet hat. Die Rechnung vom 6. März 2012 wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, als sich der Beklagte noch nicht in Verzug befand. Das Schreiben des Klägers vom 16. Märt 2012 - falls man es überhaupt als Mahnung der Gebührenforderung und nicht vielmehr als Bestandteil des eigentlichen Mandats des Klägers ansehen will - erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich der Beklagte mit der Gebührenforderung noch nicht in Verzug befand.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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