Urteil vom Amtsgericht Kerpen - 106 C 96/20
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gemäß Art. 15 DSGVO eine vollständige Datenauskunft zu den über die Klägerin bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten – mit Ausnahme der Stammdaten der Klägerin – zu erteilen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 258,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Die im Jahr 1959 geborene Klägerin war von 1984 bis 2008 Mitarbeiterin bei der Beklagten. Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten ist der inzwischen geschiedene Ehemann der Klägerin. Mit Urkunde vom 00.00.0000 sagte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente auf Lebenszeit ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu. Zur Absicherung dieser Pensionszusage bestanden mehrere Rückdeckungsversicherungen bei der IEJ M-Versicherung AG. Die zu Gunsten des Geschäftsführers der Beklagten bestehende Rückdeckungsversicherung mit der Vers.-Nr. 64422644 war an die Klägerin als Pfandgläubigerin abgetreten worden. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten wurde im Jahr 2007 geschieden. Im Jahr 2008 schied die Klägerin aus dem Betrieb der Beklagten aus. Die Personalakte der Klägerin befindet sich seitdem bei der Klägerin. Im Jahr 2014 sprach die Beklagte die Kündigung der bei der IEJ M-Versicherung AG geführten und zugunsten der Klägerin verpfändeten Rückdeckungsversicherung Nr. 64422644 aus. Gegenwärtig führt die Klägerin vor dem Landgericht Köln (Az. 26 O 442/19) einen Rechtsstreit gegen die IEJ M-Versicherung BH. Der Beklagten wurde in dem dortigen Verfahren der Streit verkündet. Am 00.00.0000 erbat die Klägerin von der Beklagten unter Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen, personenbezogenen Daten der Klägerin. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wies die Beklagte darauf hin, dass bei ihr keine Daten mehr vorhanden seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 00.00.0000. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 mit, in digitaler Form seien bei der Beklagten keine Daten von der Klägerin gespeichert und in Papierform lediglich „Name, Adresse, Geb.-Datum, Firmen Ein- und Austritt sowie die Daten der Pensionszusage“ vorhanden.
3Die Klägerin behauptet, die Personalakte sei ihr bei ihrem Ausscheiden unvollständig übergeben worden und benötige die Daten als Planungssicherheit für die Zeit ihrer Rente. Sie ist der Ansicht, auch personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln unterfielen einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.
4Die Klägerin hat mit der am 00.00.0000 zugestellten Klage ursprünglich u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gemäß Art. 15 DSGVO eine vollständige Datenauskunft zu den über die Klägerin bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. Hinsichtlich der Stammdaten haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 übereinstimmend für erledigt erklärt.
5Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
6die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gemäß Art. 15 DSGVO eine vollständige Datenauskunft zu den über die Klägerin bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten mit Ausnahme der Stammdaten zu erteilen;
7die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 258,17 freizustellen, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe schon keine personenbezogenen Daten der Klägerin im Sinne der DSGVO verarbeitet. Außerdem habe sie einen etwaigen Auskunftsanspruch erfüllt. Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe alle vorhandenen Daten bei ihrem Ausscheiden mitgenommen. Sie ist weiter der Ansicht, die im Zusammenhang mit dem beim Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreit über die Klägerin erlangten Daten unterfielen dem Auskunftsanspruch nicht.
11Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Klägerin angehört. Wegen des Inhaltes der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Auskunft über ihre bei der Beklagten gespeicherten, personenbezogenen Daten.
141. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Dies ist vorliegend hinsichtlich der im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin erhobenen Daten aber auch hinsichtlich der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Köln von der Beklagten erlangten Daten der Fall.
15a) Der Begriff der "personenbezogenen Daten" nach Art. 4 DSGVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Unter die Vorschrift fallen somit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 – 20 U 75/18 – juris, Rn. 304).
16Dass die Beklagte solche Daten vor dem Hintergrund des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin erhoben hatte, steht außer Frage. Auch die im Zusammenhang mit den Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung der Pensionszusage zugunsten der Klägerin bei der Beklagten gespeicherten Informationen sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich der aus dem bei dem Landgericht Köln anhängigen Rechtsstreit erlangten Informationen über die Klägerin.
17b) Die Beklagte hat diese Informationen jeweils auch verarbeitet. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO gehören zur „Verarbeitung“ personenbezogener Daten „das Erheben, Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“. Somit ist jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten eine "Verarbeitung" gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten der Klägerin, indem sie im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin z.B. den Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungs- und Steuernummer, Urlaubsanträge/-bewilligungen, usw. aufbewahrte. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Pensionszusage und der unstreitig zu Gunsten der Klägerin als Versorgungsberechtigte verpfändeten Rückdeckungsversicherung und der übrigen Rückdeckungsversicherungen, hinsichtlich derer die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag als versicherte Person Versorgungsberechtigte ist. Auch der Erhalt personenbezogener Daten im Rahmen des Prozesses vor dem Landgericht Köln stellt eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO dar, unabhängig von der Frage, ob und ggf. wie die Beklagte diesen Schriftverkehr konkret ablegte.
18c) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihre Verarbeitungsweise der personenbezogenen Daten der Klägerin bzgl. des Beschäftigungsverhältnisses nicht unter die DSGVO fällt. Denn bei nichtautomatisierter Verarbeitungsweise umfasst der Begriff des „Dateisystems“ i.S.d. Art. 2 Abs. 2 DSGVO nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Der Anwendungsbereich der DSGVO erfordert es also gerade nicht, dass Daten digitalisiert worden sind, so dass der Umstand, dass "keine digitalisierte Speicherung" erfolgt sein mag (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreterin vom i), unerheblich ist.
192. Ist somit der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet, ergibt sich der klägerseits geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 1 1. Hs. DSGVO bezieht sich der Auskunftsanspruch zunächst auf die Auskunft, ob überhaupt den Anspruchsteller betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, besteht nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DSGVO nicht nur ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten, sondern unter anderem auch über Verarbeitungszwecke, Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, die Speicherdauer, die Information über ein Recht auf Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten und gegebenenfalls Informationen über die Herkunft der Daten.
20Unter Anwendung dieser Grundsätze steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch in dem in Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DSGVO dargelegten Umfang zu. Der Anspruch umfasst u.a. die anlässlich des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten verarbeiteten und noch vorhandenen, personenbezogenen Daten einschließlich solcher betreffend die Pensionszusage und die Rückdeckungsversicherungen und solcher, die die Beklagte im Rahmen des Prozesses vor dem Landgericht Köln erhielt. Die Beklagte hat der Klägerin sämtliche Informationen u.a. hinsichtlich der Verarbeitungszwecke der Daten, der Dauer der Verarbeitung und der Weitergabe an Dritte offenzulegen.
213. Das Begehren der Klägerin ist auch nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB. Zwar ist der eigentliche Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO die Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Erwägungsgrund 63). Allein der Umstand, dass der Betroffene darüber hinaus weitere Zwecke verfolgt, macht die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO jedoch nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. AG Bonn, Urteil vom 30.7.2020 – 118 C 315/19). So ist der Betroffene z.B. berechtigt, personenbezogene Daten zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens herauszuverlangen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018 – 17 Sa 11/18). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit dem Auskunftsbegehren ausschließlich oder ganz überwiegend sachfremde Ziele verfolgt (vgl. Lembke, NJW 2020, 1841, 1845), liegen nicht vor.
224. Dass dem Auskunftsanspruch der Klägerin Rechte und Interessen der Beklagten oder Dritter an der Geheimhaltung der Informationen entgegenstehen könnten, vgl. Art. 15 Absatz 4 DSGVO, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass eine Datenauskunft an die Klägerin möglicherweise auch Informationen über die wirtschaftliche Situation der Beklagten enthalten könnte, genügt nicht. Auch ein mit der Sichtung und Offenlegung der personenbezogenen Daten verbundener, unverhältnismäßig großer Aufwand ist nicht dargetan worden.
235. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Absatz 1 BGB erloschen. Hinsichtlich der in der Personalakte vorhandenen, personenbezogenen Daten erfolgte eine etwaige Aushändigung der Personalakte jedenfalls nicht in Ansehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs (vgl. AG Bonn, Urteil vom 30.7.2020 – 118 C 315/19), sodass es dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin die Personalakte mitnahm oder ihr sie ausgehändigt wurde. Hinsichtlich der im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln verarbeiteten, personenbezogenen Daten werden Tatsachen, die den Einwand der Erfüllung begründen könnten, ohnehin nicht vorgetragen.
246. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Erfüllung des Auskunftsanspruchs unmöglich i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB ist. Hinsichtlich der im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln verarbeiteten, personenbezogenen Daten wird der Einwand nicht erhoben. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin habe mit Firmenaustritt "sämtliche sie betreffende Unterlagen der Beklagten" (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung vom 00.00.0000) mitgenommen, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt schon an Vortrag dazu, dass uneingeschränkt alle Unterlagen, die personenbezogene Daten der Klägerin enthielten (welche konkret?), ausschließlich in der Personalakte aufbewahrt wurden. Dies erscheint ohnehin zweifelhaft, nachdem die Beklagte in diesem Zusammenhang widersprüchlich vorträgt, indem sie einerseits behauptet, die Klägern habe sämtliche sie betreffenden Unterlagen mitgenommen, andererseits aber vorträgt, alle weiteren Unterlagen seien zwischenzeitlich vernichtet worden (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung vom 00.00.0000). Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet, sie habe die Personalakte seitens des Geschäftsführers der Beklagten so, wie sie sie zum Termin mitgebracht habe, erhalten. Das Gericht hat die Personalakte daraufhin in Augenschein genommen und dabei festgestellt, dass z.B. die Lohnabrechnungen ab dem Jahr 2005 fehlten. Angaben zu den Rückdeckungsversicherungen enthielt die Personalakte ebenso wenig wie die Pensionszusage selbst. Diese Substantiierungsmängel hat die Beklagte nicht beheben können, zumal der Geschäftsführer der Beklagten trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens im Termin nicht anwesend war. Mangels hinreichenden Tatsachenvortrags kam eine Beweisaufnahme somit nicht in Betracht.
25Von dem Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses gegen den Geschäftsführer der Beklagten wird im Hinblick auf die prozessualen Nachteile, die der Beklagten durch die Abwesenheit ihres Geschäftsführers entstanden sind, abgesehen. Ob die im Termin vorgelegte Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO das persönliche Erscheinen ersetzt, was nur bei Gleichwertigkeit der Fall wäre und fraglich sein dürfte, kann somit dahinstehen.
26Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 EUR aus §§ 280 Absatz 2, 286 Absatz 1 Satz 1, 249, 257 BGB.
27Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Absatz 1 Satz 1 1. Hs., 288 Absatz 1 BGB.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91a, 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Umfang der bereits erteilten Auskunft übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen. Denn im Zeitpunkt der Klageerhebung befand sich die Beklagte mit der Erteilung der Datenauskunft in Verzug, vgl. § 286 Abs. 1 BGB. Bereits mit Schreiben vom 00.00.0000 und erneut mit Anwaltsschreiben vom 00.00.0000 (mit Fristsetzung bis zum 00.00.0000) forderte die Klägerin die Beklagte zur Datenauskunft auf, ohne dass die Beklagte dieser Aufforderung hinreichend nachkam, auch nicht in Bezug auf die Stammdaten der Klägerin. Die Informationen, die in dem außergerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 00.00.0000 enthalten waren, genügen den Anforderungen an die Erfüllung nicht. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass Stammdaten erhoben, nicht aber, welche Daten konkret verarbeitet wurden.
29Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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