Urteil vom Amtsgericht Köln - 134 C 419/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 521,38 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen;
im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2) ihre eigenen außer-
gerichtlichen Kosten.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen der Kläger zu 1)
selbst 2/3, die Beklagte 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten
tragen der Kläger zu 1) 9/17, die Klägerin zu 2) 3/17, die Beklagte 5/17.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger zu 1) buchte für sich und die Klägerin zu 2) eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik Hotel T. zu einem Preis von 2.462,- € für die Zeit vom 15. – 29.11.2006.
3Nach ihrer Ankunft im Hotel T. zeigten die Kläger der örtlichen Reiseleitung am 18.11.06 Mängel an; sie zogen am 20.11.06 in das Hotel D. um – gegen Zahlung eines Aufpreises von 200,- €. An dem Strand vor diesem Hotel fanden Strandverbreiterungsarbeiten statt. Dies rügten die Kläger gegenüber der Reiseleitung am 25.11.06.
4Die Kläger verlangen nun Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung sowie Schadensersatz.
5Die Kläger behaupten, bereits nach ihrem ersten Strandbesuch hätten sie über 400 Bisse von Sandflöhen erlitten. Es seien außerdem große Anzahl von Sandwespen am Strand gewesen.
6Das Meer habe nicht eine klare blaue Farbe aufgewiesen, sondern sei bräunlich-schwarzfarbig gewesen. Der Meeresgrund sei matschig und voller Schlick gewesen. Ursache hierfür sei die Zuführung von Abwässern ins Meer durch einen nahegelegenen Fluss gewesen. Jeden Tag hätten Angestellte des Hotels große Mengen an Insektenvernichtungsmitteln in der Hotelanlage versprüht. Der Strand vor dem Hotel D. sei nicht nutzbar gewesen, da dort täglich Bauarbeiten von 8.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt worden seien, die mit einem hohen Lärmpegel sowie Dieselgestank verbunden gewesen seien.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.627,57 € und an die
9Klägerin zu 2) 350,- € zu zahlen und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von
105 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte beruft sich darauf, bei dem Auftreten von Sandflöhen, Feuerquallen und Sandwespen handele es sich um Naturerscheinungen, auf die sie keinen Einfluss habe.
14Die Arbeiten am Strand vor dem Ersatzhotel hätten nicht täglich und nicht durchgängig den ganzen Tag stattgefunden. Da es sich um einen sehr langen Strandabschnitt gehandelt habe, sei ausreichend Ausweichmöglichkeit vorhanden gewesen.
15Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.07; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugen verwiesen.
16Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist zulässig aber nur zum Teil begründet.
19Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte aus § 651 d, 638, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung in Höhe von 521,38 €.
20Die Reise hat Mängel im Sinne von §§ 651 c BGB aufgewiesen. Die Kläger haben durch die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugen I.und B. L., C. J., P. und S. M bewiesen, dass das Wasser vor dem Hotel Santana trüb und dunkel verfärbt war und der Meeresgrund matschig und voll Schlick war. Auch die Zeugin D. hat bestätigt, dass der Meeresgrund etwas matschig war. Wenn die Zeugin dies auf die häufigen Regenfälle zurückgeführt hat, so werden diese Angaben jedoch durch die Aussagen der zuvor genannten Zeugen widerlegt, die ausgeführt haben, dass es höchstens gelegentlich ein paar Regenschauer gegeben hat.
21Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass in der gesamten Hotelanlage täglich Insektenvernichtungsmittel versprüht worden sind und zwar derart, dass Wolken stechenden Geruchs durch die Anlage zogen. Dies ist durch die oben genannten Zeugen bestätigt worden; auch die Zeugin D. hat den unangenehmen Geruch der Insektenvernichtungsmittel angeführt.
22Das Auftreten von Sandflöhen und Sandwespen jedoch kann nicht als Mangel im Sinne von §§ 651 c BGB angesehen werden, da es sich um nicht zu verhindernde Naturerscheinungen an einem öffentlichen Strand handelt.
23Zwar ist für die Beklagte die Qualität des Meereswassers ebenfalls nicht zu beeinflussen, da die Beklagte im Reisekatalog jedoch Strandfotos mit blauem Meereswasser abbildet, ist es als Mangel anzusehen, wenn das Wasser braun und trübe ist – und zwar nicht nur vorübergehend, wie der Aussage der Zeugin D. entnommen werden kann.
24Für die vorgenannten Mängel ist eine Minderung um 15 % des Reisepreises angemessen, jedoch erst ab 18.11.06, da die Kläger erst an diesem Tage Mängel angezeigt haben, § 651 d Abs. 2 BGB. Bei einem Reisepreis von 175,86 € pro Tag ergibt sich für 2 Tage (18. – 20.11.06) ein Minderungsbetrag von 52,76 €.
25Für den Umzugstag – in das Ersatzhotel – ist ein Minderungsbetrag von 50 % des Tagesreisepreises anzusetzen, mithin von 87,93 €. Der Umzug in ein anderes Hotel stellte eine Abhilfe nach Mängelrüge dar, so dass die Mehrkosten von 200,- € zurückzuzahlen sind und die Taxikosten für den Umzug von 40,- € zu erstatten sind.
26Auch der Aufenthalt in dem Ersatzhotel D. hat Mängel im Sinne von §§ 651 c BGB aufgewiesen. Durch die Strandverbreiterungsarbeiten wurden die Kläger von morgens bis in den Nachmittag durch Lärm und Dieselgestank am Strand belästigt, außerdem stand nur ein Teilbereich des Strandes zur Verfügung, da ein Teil abgesperrt war – dies ist durch die Zeugen L., I., M. und N.. bestätigt worden. Ausweichmöglichkeiten haben nicht zur Verfügung gestanden, da es sich nicht um einen langen Strandabschnitt gehandelt hat und die Grundstücke rechts und links vom Hotel in Privatbesitz gewesen sind.
27Da die Kläger diese Mängel jedoch erst am 25.11.06 angezeigt haben, § 651 d Abs. 2 BGB, und auch nicht an allen Tagen Arbeiten stattfanden, ist eine Minderung um 20 % für 4 Tage, 140,69 €, angemessen.
28Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 521,38 € den die Beklagte an den Kläger zu 1) zu zahlen hat.
29Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von je 350,- € steht den Klägern nicht zu. § 651 f Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus, von einer erheblichen Beeinträchtigung aber kann erst dann gesprochen werden, wenn eine Minderung von etwa 50 % angemessen wäre (vgl. Führich, Reiserecht Randnummer 412). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist eine Minderungsquote von 50 % aber nicht erreicht.
30Der Zinsanspruch des Klägers zu 1) folgt aus §§ 286, 288 BGB.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 100, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
32Streitwert: 1.977,57 €.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 651 (jetzt § 650) 1x
- BGB § 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren 3x
- BGB § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt 2x
- BGB § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x