Urteil vom Amtsgericht Köln - 646 Ls 234/14
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in sechs Fällen – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 02.12.2014 (646 Ls 281/14) und der dort bereits einbezogenen Urteile – zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von 6 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen.
Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen selbst.
§§ 263 Abs. 1, 69a, 53 StGB, 1, 105 ff JGG
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte ist inzwischen 21 Jahre alt. Seit dem 19.10.2014 befindet er sich in der JVA A. in Haft, zunächst aufgrund des Urteils des AG Köln vom 25.02.2014 (646 Ls 148/13) und inzwischen aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 02.12.2014 (646 Ls 281/14).
4Der Angeklagte hat zwei ältere Brüder und lebt noch im Haushalt der Eltern. Der älteste Bruder der Familie hat eine schwerwiegende geistige Behinderung. Der Angeklagte musste sich bereits in früher Kindheit intensiv um diesen Bruder kümmern. Der Vater ist aufgrund einer Erkrankung schwerbehindert und erhält eine Berufsunfähigkeitsrente. Nach der Grundschule hat der Angeklagte die Gesamtschule bis zum Jahr 2010 besucht. Er hat keinen Schulabschluss erreicht und verfügt lediglich über ein Abgangszeugnis nach Klasse 9.
5Die davon abweichenden Angaben, die er noch im Hauptverhandlungstermin am 25.02.2014 gemacht hatte, hat der Angeklagte inzwischen richtiggestellt.
6Eine Fahrschule zum Erwerb des Führerscheins für Pkw hat der Angeklagte bisher entgegen seiner früheren Angaben auch noch nicht besucht.
7Nachdem es trotz verschiedener Versuche mit einem Schulabschluss nicht geklappt hat, und auch im Hinblick auf die sehr schwierige und angespannte Situation zuhause, kam es immer häufiger zu der Begehung von Straftaten beim Angeklagten. Es kam zu Verurteilungen und auch zur Verbüßung von Arrest. Aufgrund des Urteils vom 24.07.2012 (646 Ls 188/12) befand der Angeklagte sich vom 10.07.2012 bis zum 31.05.2013 in Strafhaft, zunächst in der JVA B. und nach 6 Monaten in der JVA A. Aus der Haft wurde er nach Verbüßung von 2/3 der Strafe auf Bewährung entlassen. Er zog sodann wieder zu seinen Eltern. Trotz der Hafterfahrung kam es sodann recht schnell zur Begehung von weiteren Straftaten, insbesondere Betrugsstraftaten und Verkehrsdelikten. Der Angeklagte scheint völlig unreflektiert und ohne an die Konsequenzen zu denken zu handeln. So nutzte er immer wieder das Vertrauen von Personen aus, um kurzfristig an Geld zu kommen. Er fährt wiederholt mit gemieteten Pkw`s, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und begeht dabei eklatante Geschwindigkeits- oder Parkverstöße. Es scheint dadurch fast so, dass der Angeklagte bei der Begehung der Straftaten entdeckt werden will oder aber, dass es ihm zumindest völlig egal ist, ob er dabei auffällt oder nicht. Dieses Verhalten des Angeklagten und auch die Tatsache, dass er Jugendgerichtshelfer, Verteidiger und auch das Gericht belogen hat und insbesondere auch zu seinen persönlichen Verhältnissen unwahre Angaben gemacht hat, lässt auf größere psychische Auffälligkeiten beim Angeklagten schließen.
8Seit seiner Inhaftierung und den in der Haft erfolgten Gesprächen mit einer Psychologin scheint der Angeklagte etwas aufgeschlossener und einsichtig zu werden. Inzwischen hat der Angeklagte 2/3 seiner Haftzeit verbüßt. In der Haft hat er als Gebäudereiniger gearbeitet und sich gut geführt. Er hat sich um einen Schulplatz für die Zeit nach der Entlassung bemüht und ebenso um eine eigene Wohnung. Er könnte im Haus C-straße in Köln aufgenommen werden. Die JVA hat eine vorzeitige Entlassung befürwortet.
9II.
10Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 24.04.2015 enthält zehn Eintragungen:
11a)
12Am 13.05.2009 hat die Staatsanwaltschaft Köln ein Verfahren wegen Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 45 Abs.2 JGG nicht verfolgt;
13durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.01.2010 (642 Ds 282/09) wurde der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung verwarnt und zur Ableistung von Sozialstunden verurteilt. Er musste wegen Nichterfüllung der Weisung 4 Wochen Ungehorsamsarrest verbüßen. Am 06.12.2011 hat die Staatsanwaltschaft Köln von der Verfolgung eines Diebstahls gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.
14b)
15Durch Urteil vom 09.09.2010 (646 Ds 189/10) wurde er wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt, zur Ableistung von Sozialstunden und 2 Freizeitarresten verurteilt. Dieses Urteil wurde einbezogen in die Verurteilung vom 17.03.2011 wegen Betruges (646 Ds 22/11), in dem der Angeklagte eine Verwarnung erhielt und die Weisung an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Weder die Weisungen aus dem Urteil vom 09.09.2010 noch vom 17.03.2011 hat der Angeklagte erfüllt. Beide Verurteilungen wurden einbezogen in die Verurteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts – Köln vom 04.10.2011, (646 Ls 282/11) in dem der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls und Leistungserschleichung zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr verurteilt worden ist. Nach Scheitern der Vorbewährung konnte die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat sich am 18.07.2012 freiwillig gestellt.
16c)
17Am 24.07.2012 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln (646 Ls 188/12) wegen Leistungserschleichung, Betrugs und Unterschlagung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2011 -646 Ls 282/11-, darin einbezogen die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 09.09.2010 -646 Ds 189/10- und vom 17.03.2011 -646 Ds 22/11- zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.
18Den einbezogenen Urteilen lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:
19 20Am 25.02.2009 bot der Angeklagte D. dem Geschädigten E. an, für Diesen Fotokopierarbeiten zu erledigen, die dieser für das Versorgungsamt benötigte. Entgegen der Absprache fertigte der Angeklagte mehr als die benötigten Kopien des überlassenen Personal- und Schwerbehindertenausweises sowie der unter dem Namen E1 ausgestellten EC-Karte und behielt diese, um sie im Rechtsverkehr zu Lasten des Geschädigten zu verwenden. Am 02.03.2009 betrat der Angeklagte D. die Räumlichkeiten der Firma F., G.- Straße 000 in Köln. Er gab den Zeugen H. und I. gegenüber wahrheitswidrig an, Mobilfunkverträge für seinen angeblich „gelähmten“ Onkel abschließen zu wollen und sollen, er sei von diesem hierzu ermächtigt worden. Bei dem angeblichen Onkel handelt es sich um den Geschädigten E. Die Herausgabe der Mobiltelefone solle aber ausschließlich an ihn erfolgen. Dem Angeklagten wurden sodann die Vertragsunterlagen für zwei Mobilverträge ausgehändigt, die dieser mitnahm.
21Am 04.03.2009 betrat der Angeklagte D. erneut die oben genannten Räumlichkeiten. Dort legte er die am 02.03.2009 mitgenommenen Mobilfunkverträge ausgefüllt und unterschrieben vor – mit dem Namen E. -, um so einen Vertragsabschluss zu erreichen. Ausgefüllt und unterschrieben wurden die Verträge jedoch durch den Angeklagten und nicht vom Geschädigten E. Um den Zeugen H. und I. eine Handlungsermächtigung vorzuspiegeln, legte er die oben genannte Fotokopie vor. Durch die aufgrund dieser Täuschung erfolgten zwei Mobilfunkvertragsabschlüsse mit der Firma F., erhielt der Angeklagte wie von ihm von vornherein beabsichtigt, zwei Mobiltelefone der Firma Nokia, ein N 95 – Farbe: Schwarz, IMEI-Nr.: 000000000000000 Telefon-Nr.: 0000/000000, Kundennummer: XX 00000000000 – und ein Nokia N 6500 Slide, Farbe: Silber, IMEI-Nr.: 000000000000000 Telefon-Nr.: 0000/000000, Kundennummer: XX 00000000000.
22 23Das Verfahren ist gem. § 154 Abs. II StPO im Hinblick auf die Verurteilung im Übrigen eingestellt worden.
24 25Das Verfahren ist gem. § 154 Abs. II StPO im Hinblick auf die Verurteilung im Übrigen eingestellt worden.
26 27Am 09.06.2010 gegen 18.25 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad der Marke J. unter anderem die K.-straße in Köln.
28Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
29 30„646 Ds 22/11 u. 646 Ds 111/11:
31Diese Verfahren wurden im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung gem. § 154 Abs. II StPO eingestellt.
32 33Der Angeklagte erwarb im Internet Kinokarten bei den aufgeführten Filialen zu den angegebenen Beträgen und zahlte jeweils per Lastschrifteinzug. Er hatte dabei vor, das Lastschriftverfahren rückgängig zu machen, sobald der Großteil der Karten gegen Bargeld umgetauscht würde. An den folgenden Tagen ließ er eine bestimmte Anzahl der zuvor erworbenen Karten in den Kinos gegen den entsprechenden Bargeldbetrag umtauschen bzw. versuchte dies. Dies erreichte er bzw. versuchte er zu erreichen durch die wahrheitswidrige Angabe, die übrigen Kinobesucher seien nicht erschienen. Später wurde der Betrag für sämtliche erworbenen Karten aufgrund der Stornierung des Lastschriftverfahrens jeweils zurück auf sein Konto überwiesen.
34Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
351)
36Erwerb von Kinokarten im Wert von 125,60 Euro bei der L. GmbH, M.-hof 00, 00000 N. Der Umtausch erfolgte am 26.05.2010.
372)
38Erwerb von Kinokarten im Wert von 280,- Euro bei der L. GmbH, M.-hof 00, 00000 N. Der Umtausch erfolgte am 27.05.2010.
393)
40Erwerb von Kinokarten im Wert von 149,- Euro bei der O. Filmtheater GmbH; P.-str. 00-00, Q. Der Umtausch sollte am 28.05.2010 erfolgen. Zu einer Auszahlung des Bargeldes kam es nicht.
414)
42Erwerb von Kinokarten im Wert von 167,90 Euro bei der L. GmbH, M.-hof 00, 00000 N. Der Umtausch erfolgte am 31.05.2010.
435)
44Erwerb von Kinokarten im Wert von 97,- Euro bei R., S.- Platz 00, .T. Der Umtausch erfolgte am 31.05.2010.
456)
46Erwerb von Kinokarten im Wert von 63,- Euro bei R., S.- Platz 00, .T. Der Umtausch sollte am 01.06.2010 erfolgen. In diesem Fall wies der Angeklagten den dreizehnjährigen Zeugen U. an, davon acht Karten im Wert von 56,- Euro im Kino gegen Bargeld umzutauschen. Zu einer Auszahlung des Bargeldes kam es nicht.
477)
48Erwerb von Kinokarten im Wert von 70,- Euro bei R., S.- Platz 00, .T.. Der Umtausch erfolgte am 02.06.2010.
498)
50Erwerb von Kinokarten im Wert von 70,- Euro bei der L. GmbH, M.-hof 00, 00000 N .Der Umtausch erfolgte im Juni 2010.
519)
52Erwerb von Kinokarten im Wert von 99,50 Euro bei der L. GmbH, M.-hof 00, 00000 N. Der Umtausch von drei Karten im Wert von 59,70 Euro sollte am 22.06.2010 erfolgen. Zu einer Auszahlung des Bargeldes kam es nicht.“
53 541.
55Im November 2010 soll der Angeklagte an der Ecke G.- Straße/V.-gürtel vor einem McDonald-Restaurant den Geschädigten W.W. mit einem Messer bedroht haben, so dass dieser aus Furcht vor der angedeuteten Gewalthandlung es zuließ, dass der Angeklagte ihn durchsuchte und sein Taschengeld in Höhe von 20,- Euro wegnahm. Zuvor waren der Angeklagte und der Geschädigte W.W. im McDonalds gewesen, wo der Angeklagte für beide Essen gekauft hatte. Auch danach verbrachten der Angeklagte und der Geschädigte W. noch mindestens 1 ½ Stunden gemeinsam vor bzw. im McDonalds-Restaurant.
562.
57Zwischen November 2010 und dem 24. Januar 2011 soll der Angeklagte in Köln-Vogelsang an der KVB-Bushaltestelle Bachstelzenweg dem Geschädigten W.W. erneut körperliche Gewalt angedroht haben, wenn er ihm kein Geld besorge. Der Angeklagte soll u. a. gedroht haben, er werde den Geschädigten W.W. und seine Eltern „abstechen“. Aus Angst vor dem Angeklagten und den angedrohten Handlungen soll der Geschädigte W.W. dem Angeklagten einen goldenen Armreif seiner Mutter im Wert von 600 – 700 Euro übergeben haben. Der Geschädigte W.W. hatte diesen Armreif seiner Mutter gestohlen.
583.
59Im Januar 2011 soll der Angeklagte dem Geschädigten W.W. mitgeteilt haben, dass er einen Safe gemietet hätte, indem sich viel Geld befindet, den er jedoch nur gegen Zahlung von 400,- Euro öffnen könne. Der Angeklagte soll den Geschädigten Mehmet Alkan gebeten haben, ihm die zur Öffnung des Safes benötigten 400,- Euro zu geben. Aus dem Inhalt des Safes wolle er dann die 400,- Euro an den Geschädigten W.W. bzw. dessen Mutter zurückzahlen.
60In dem Glauben hieran soll der Geschädigte W.W. seiner Mutter die Bankkarte geklaut haben, deren PIN ihm bekannt gewesen sei und 400,- Euro vom Konto der Mutter abgehoben haben. Tatsächlich existierte dieser Safe jedoch nicht und der Geschädigte soll das Geld nicht mehr zurückerhalten haben. Dies sei vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt gewesen.
61 62Dieses Verfahren ist im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung nach § 154 Abs. II StPO eingestellt worden.
63 64Am 25.06.2011 gegen 15.00 Uhr fuhr der Geschädigte X. (zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alt) mit der Straßenbahn der Linie 5. In Höhe der Haltestelle Y.-straße zog der Angeklagte das Mobiltelefon des Geschädigten aus dessen linker Hosentasche, um es für sich zu behalten. Der Geschädigte bemerkte den Diebstahl und forderte vom Angeklagten die Rückgabe seines Telefons. Daraufhin drohte ihm der Angeklagte Schläge an, falls er jemandem von der Wegnahme des Handys erzählen würde. Aufgrund der Drohung gab der Geschädigte seine Forderung auf.
65 66In der Zeit vom 18.01.2010 bis 19.08.2010 nutzte der Angeklagte wiederholt Verkehrsmittel der KVB AG ohne gültigen Fahrausweis, wobei er in jedem Fall von vornherein nicht vorhatte, das Fahrgeld zu entrichten.
67Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
681.
69Er benutzte am 18.01.2010 gegen 16.32 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 13 der KVB.
702.
71Er benutzte am 28.01.2010 gegen 10.43 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 3 der KVB.
723.
73Er benutzte am 26.02.2010 gegen 18.29 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 3 der KVB.
744.
75Er benutzte am 07.03.2010 gegen 21.58 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 3 der KVB.
765.
77Er benutzte am 07.05.2010 gegen 13.20 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 3 der KVB.
786.
79Er benutzte am 17.06.2010 gegen 13.51 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 13 der KVB.
807.
81Er benutzte am 24.06.2010 gegen 13.20 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 5 der KVB.
828.
83Er benutzte am 23.07.2010 gegen 19.24 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 5 der KVB.
849.
85Er benutzte am 29.07.2010 gegen 22.57 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 3 der KVB.
8610.
87Er benutzte am 19.08.2010 gegen 13.51 Uhr ein Verkehrsmittel der Linie 13 der KVB.
88Ab September 2010 verfügte der Angeklagte über ein Schülerticket.
89Insoweit sind die Fälle 11 – 14 der Anklage vom 24.06.2011 im Hauptverhandlungstermin gem. § 154 Abs. II StPO eingestellt worden.“
90Zur Strafzumessung hat das Gericht wie folgt ausgeführt:
91„Bei der konkreten Strafzumessung war zu überprüfen, ob bei dem Angeklagten schädliche Neigungen in einem Umfange vorliegen, dass nur noch durch die Einwirkung mittels einer Jugendstrafe erzieherisch auf ihn eingewirkt werden kann.
92Der Angeklagte hat trotz Vorverurteilungen in den Jahren 2010 und 2011 und der Vollstreckung und Verbüßung von Ungehorsamsarrest und weiteren Arrestmaßnahmen keinerlei Einsicht gezeigt und keinerlei Bereitschaft gezeigt, sein Verhalten zu ändern. Vielmehr hat er auch noch nach Verbüßung des Ungehorsamsarrest weitere Straftaten begangen, insbesondere im Juni 2011 den räuberischen Diebstahl, bei dem es sich um ein Verbrechen handelt.
93Das Vorhandensein schädlicher Neigungen steht daher außer Frage.“
94 95Am 25.01.2012 gegen 15:22 Uhr benutzte der Angeklagte den Zug Nr. 10823 der DB von Z. nach Köln-V. ohne gültigen Fahrausweis. Er hatte von Anfang an vor, das Fahrgeld von 6,20 Euro nicht zu entrichten.
96 97Am 23.12.2011 bestellte der Angeklagte per Internet um 21:58 Uhr bei der Firma A1 unter falschem Namen Blumengrüße zum Preis von 77,15 Euro, wobei er als angeblicher Kontoinhaber eine Lastschrifteinzugsermächtigung für das Konto 000 000 000 bei der Sparkasse KölnBonn erteilte. Tatsächlich war der Angeklagte, was ihm bewusst war, zu keiner Zeit verfügungsberechtigt für das Konto, das ursprünglich seinen Eltern gehört hatte. Dieses Konto war bereits im Jahr 2008 aufgelöst worden. Der Angeklagte beabsichtigte von Anfang an, die Blumengrüße letztlich ohne Bezahlung an die Zeugin A2 liefern zu lassen, was am 24.12.2011 auch geschah.
98 99Dieses Verfahren ist im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung im Hauptverhandlungstermin nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
100IV.
101 102In der Zeit zwischen dem 13.01.2011 bis 13.02.2012 war der Angeklagte im Besitz von ca. 500,00 Euro, die er von dem Geschädigten A3 erhalten hatte. Der Angeklagte sollte das Geld an die Fahrschule A4 GmbH überweisen, da der Geschädigte A3 bei dieser Fahrschule seinen Führerschein machen wollte. Er tätigte auch im Beisein des A3 eine Online-Überweisung. Wie sich allerdings herausgestellt hat, war die von ihm angegebene Konto-Nummer falsch, so dass eine Rückbuchung erfolgte. Das Geld behielt er Abrede widrig für sich, wobei er an den Geschädigten im Laufe der Monate einen Betrag zwischen 200,00 und 250,00 Euro in kleineren Teilbeträgen zurückerstattet hat.“
103Zur Strafzumessung hat das Gericht wie folgt ausgeführt:
104„Bei dem Angeklagten liegen schädliche Neigungen in einem erheblichen Umfang vor. Trotz der Verurteilung vom 04.10.2011, in der er zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist, hat der Angeklagte in der laufenden Bewährungszeit weitere Straftaten begangen. Dies hat bereits dazu geführt, dass die dortige Vorbewährung nicht beendet wurde und eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Erzieherisch kann nach wie vor auf den Angeklagten nur in Form einer Jugendstrafe im Sinne des § 17 JGG eingewirkt werden.
105Bei der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht ihm zugute, dass er sich geständig eingelassen hat. Zu seinen Lasten waren allerdings die Tatsache der zahlreichen Vorverurteilungen und die Begehung der Straftaten innerhalb der Bewährungszeit zu würdigen.
106Das Gericht hielt daher – unter Einbeziehung der genannten Vorverurteilungen gemäß § 31 Abs.2 JGG – eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend.
107Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kam angesichts des Bewährungsversagens und der bisherigen Uneinsichtigkeit des Angeklagten nicht in Betracht. Ihm kann zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Sozialprognose gestellt werden.“
108d)
109Weiterhin wurde der Angeklagte am 25.02.2014 vom AG Köln wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des AG Köln vom 24,.07.2012 und den dort bereits einbezogenen Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt (646 Ls 148/13).
110Dort sind folgende Feststellungen in der Sache getroffen worden:
111„1. 646 Ls 148/13
112Am 24.06.2012 fuhr der Angeklagte mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen –X 000 auf der A5-Straße in Köln. Der Angeklagte benutzte das Fahrzeug in dem Wissen, die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht zu besitzen.
113Am 30.06.2012 fuhr der Angeklagte mit dem gemieteten Kraftfahrzeug Audi A3, amtliches Kennzeichen: X-XX 000 im Stadtgebiet von Köln. Dabei wurde er zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen „geblitzt“ (1824 Uhr und 01.15 Uhr). Der Angeklagte benutzte das Fahrzeug in dem Wissen, die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht zu besitzen.
114 115Der Angeklagte befuhr am 1906.2013 gegen 10.30 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Ford mit dem Kennzeichen X-X 0000 unter anderem die A6 -straße in Köln. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
116e)
117Zuletzt wurde der Angeklagte am 02.12.2014 vom Amtsgericht Köln (646 Ls 281/14) wegen Betruges und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer neuen Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt – unter Einbeziehung der vorgenannten Urteile -.
118In der Sache hat die Hauptverhandlung zu den folgenden Feststellungen geführt:
119„
120- 1. 121
Am 25.02.2014, unmittelbar im Anschluss an eine Gerichtsverhandlung gegen den Angeklagten, nach der er vom AG Köln zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt worden war, ließ sich der Angeklagte von der Geschädigten A7, die in dem Prozess gegen ihn als Zeugin ausgesagt hatte, 60 Euro – angeblich leihweise – aushändigen, und gab das Geld der Geschädigten A7– wie von vorne herein geplant – nicht zurück.
123- 2. 124
Der Angeklagte befuhr am 09.03.2014 gegen 13.10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Opel mit dem Kennzeichen X-X 0000 u. a. die A8-Straße in A9.
126Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
127Der Angeklagte war der Polizei aufgefallen, da er das Fahrzeug im absoluten Halteverbot stehen hatte.
128- 3. 129
Der Angeklagte befuhr am 10.03.2014 gegen 00.10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Opel mit dem Kennzeichen X-X00000 u. a. die Autobahn A57 bei Kilometer 114.800 in Köln.
131Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
132Der Angeklagte war der Polizei aufgefallen, da diese eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt hatten.
133Dabei hatten sie eine Geschwindigkeit von 160 km/h beim Angeklagten festgestellt, obwohl dort nur eine Geschwindigkeit von max. 80 km/h bzw. zuletzt von 50 km/h zulässig war.
134- 4. 135
Der Vorwurf der Unterschlagung wurde im Hinblick auf die Vorwürfe im Übrigen nach § 154 Abs. II StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt.“
137III.
1381.
139Nach dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme sind im vorliegenden Verfahren die folgenden Feststellungen getroffen worden:
140Der Angeklagte buchte mittels zwar existenter, jedoch wissentlich ungedeckter Konten, die nachfolgend aufgeführten Flüge bei der A10 wobei es sich jeweils um Business-Class-Flüge handelte. Dabei nahm er in Kauf, dass die A10 nach Reiseantritt durch die Banken rückbelastet wurde, da die Konten keine entsprechende Deckung aufwiesen. Es kam zu den nachfolgend aufgeführten Fällen, bei denen der Angeklagte auch tatsächlich die gebuchten Flüge bei der A10 angetreten hat.
141Dazu hat er sich die Bordkarten selbst ausgedruckt und diese vor dem Besteigen der Flugzeuge jeweils dem Bodenpersonal vorgezeigt. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, gingen die Mitarbeiter jeweils aufgrund der gezeigten Bordkarte davon aus, dass der Angeklagte ein gültiges und damit auch ordnungsgemäß bezahltes Flugticket besitzt und zum Antritt des Fluges berechtigt ist. Nach dem Einlesen der Bordkarte wurde der Angeklagte sodann auch jeweils wie von ihm geplant an Bord der Flugzeuge für die nachfolgend aufgeführten Flüge der A10 gelassen:
142
Lfd.Nr.: |
Ticketnummer: |
Datum: |
Kontonummer: |
BLZ: |
Flugpreis: |
1. |
0000000000000 |
16.07.2013 |
0000000 |
00000000 |
556,13 € |
Flug von Köln über München nach Istanbul und zurück |
|||||
2. |
0000000000000 |
14.01.2014 |
0000000 |
00000000 |
1.234,85 CHF |
Flug von Genf nach Köln |
|||||
3. |
0000000000000 |
14.01.2014 |
0000000 |
00000000 |
1.222,79 € |
Flug von Köln Hbf. über Frankfurt nach Genf |
|||||
4. |
0000000000000 |
24.01.2014 |
0000000 |
00000000 |
653,33 € |
Flug von Köln nach Berlin und zurück |
|||||
5. |
0000000000000 |
08.08.2014 |
0000000 |
00000000 |
1.893,37 TRY |
Flug von Istanbul nach Frankfurt bis zum Kölner Hbf. |
|||||
6. |
0000000000000 |
05.01.2012 |
0000000 |
00000000 |
8.324,- DKK |
Flug von Kopenhagen über München nach Köln |
2.
144Die übrigen Vorwürfe aus der zugrunde liegende Anklageschrift wurden nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.12.2014 (646 Ls 281/14) eingestellt.
145IV.
1461.
147Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten und auf der Verlesung der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aus früheren Urteilen gegen den Angeklagten und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe im Hauptverhandlungstermin. Der Angeklagte hat die Angaben jeweils bestätigt.
1482.
149Die Feststellungen zu den Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 24.04.2015 sowie auf der Verlesung des Urteils des AG Köln vom 02.12.2014 – 646 Ls 281/14 -.
1503.
151Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung her rührenden Umstände.
152V.
153Nach den vorstehenden Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Betruges in sechs Fällen gem. § 263 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit gem. § 53 StGB schuldig gemacht.
154Bei den Taten handelt es sich um Betrugstaten gem. § 263 Abs. 1 StGB, da der Angeklagte sich durch Vortäuschung falscher Tatsachen gegenüber den Mitarbeitern der A10 einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffte. Durch die Buchung im Internet unter Angabe von wissentlich ungedeckten Konten gelangte der Angeklagte an die Bordkarten, die er in den jeweiligen Fällen vorzeigen musste, um in das Flugzeug zu gelangen. Durch das Vorzeigen der Bordkarte beim Bodenpersonal der A10 spiegelte der Angeklagte jeweils vor, eine gültige und bezahlte Berechtigung zu besitzen, mit der er den Flug rechtmäßigerweise antreten darf. Tatsächlich wusste der Angeklagte, dass er wegen Nichtzahlung des Flugpreises nicht berechtigt war in das Flugzeug einzusteigen und täuschte das Bodenpersonal der Lufthansa durch Vorzeigen der Bordkarte über diese Berechtigung. Aufgrund des Vorzeigens der Bordkarte gingen die Mitarbeiter des Bodenpersonals von A10 von einem gültigen und mithin bezahlten Flugticket aus, ließen den Angeklagten deshalb an Bord der Flugzeuge und nahmen dadurch eine Vermögensverfügung zu Gunsten des Angeklagten und letztlich zu Lasten der geschädigten A10 vor. Zwar überprüft das Personal beim Einsteigen der Passagiere in erster Linie deren Identität und die Überstimmung mit dem Namen auf der Bordkarte. Es liegt aber zugleich zumindest ein sachgedankliches Mitbewusstsein auch hinsichtlich der Gültigkeit des Flugtickets, mithin auch der Bezahlung und Berechtigung zum Antritt des Fluges, vor. Dies reicht für die Annahme eines durch die Täuschung des Angeklagten erregten Irrtums bei der Geschädigten bzw. deren Mitarbeitern und damit zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB aus.
155Es handelt sich demgegenüber nicht um einen Fall des Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB. Vorliegend liegt der Schwerpunkt der Tathandlung auf einer Täuschung und nicht darauf, sich „heimlich“ eine Dienstleistung zu erschleichen. Die Flüge konnte der Angeklagte nur durch Vortäuschung einer Berechtigung zum Antritt des Fluges mittels Vorzeigen der Bordkarte gegenüber dem getäuschten Bodenpersonal – und anschließend durch den „offiziellen“ Eingang/Gate - antreten.
156Ein Computerbetrug gemäß § 263 a Abs. 1 StGB scheidet aus, da keine unbefugte Datennutzung durch den Angeklagten bei Eingabe der existenten Konten auf der Internetseite erfolgte.
157VI.
1581.
159Zu den Tatzeiten war der Angeklagte zwischen 18 - 20 Jahre alt und damit Heranwachsender i. S. v. § 1 Abs. 2 JGG.
160Das Gericht hat gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe sowie mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf ihn die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des JGG angewandt, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
161Der Angeklagte hinterlässt einen noch sehr jugendtümlichen und unreifen Eindruck.
162Er ist unter schwierigsten Bedingungen aufgewachsen. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung noch im Elternhaus und ist moralisch und auch wirtschaftlich noch auf die Unterstützung der Eltern angewiesen.
163Einen Schulabschluss hat er nicht, eine berufliche Einbindung ist noch nicht erfolgt, vielmehr scheint er noch orientierungslos und bedarf engmaschiger Betreuung.
164Damit finden die Vorschriften des Jugendrechts Anwendung.
1652.
166Gegen den Angeklagten war gem. § 17 Abs. 2 JGG wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen Jugendstrafe zu verhängen.
167Schädliche Neigungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen, und zwar solcher, die die Gemeinschaftsordnung erheblich stören. Sie dürfen nicht lediglich als Bagatelldelikte einzustufen sein.
168Diese Voraussetzungen treffen auf die Taten des Angeklagten zu. Es handelt sich bei allen Taten nicht um bloß als „gemeinlästig“ einzuordnende Delikte. Der entstandene Schaden ist erheblich. Zudem ist bei dem Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Mehrzahl der Straftaten nur kurze Zeit nach der Haftentlassung und während laufender Bewährung begangen hat. Weder die Verurteilungen zu einer Verwarnung, noch zu einer längeren Jugendstrafe mit „Vorbewährung“ oder die Verbüßung einer Haftstrafe haben ihn bisher so nachhaltig beeindrucken können, dass er keine weiteren Straftaten begeht. Nur drei Wochen nach Haftentlassung hat er sich erneut einschlägig strafbar gemacht. Die Gefahr erheblicher Rückfälligkeit ist offenkundig.
169Desweiteren kann auf die Ausführungen im Urteil vom 02.12.2014 (646 Ls 281/14) Bezug genommen werden:
170„In den neuerlich begangenen Straftaten unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 25.02.2014 hat sich das Vorliegen von schädlichen Neigungen beim Angeklagten noch weiter manifestiert.
171Die Hauptverhandlung und selbst die Verurteilung zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung hat den Angeklagten keineswegs beeindruckt.“
172Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte seine schädlichen Neigungen bereits überwunden hat. Dafür spricht auch nicht zwingend, dass die JVA eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung befürwortet. Dass der Angeklagte sich in der Haft beanstandungsfrei führt ist erfreulich und war auch zu erwarten. Der Angeklagte hat sich stets höflich und eher zurückhaltend bei Gericht verhalten. Er ist in der Lage sich an die jeweilige Situation anzupassen und sich entsprechend zu benehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die wiederholt begangen Straftaten trotz verschiedenster Sanktionen letztlich über einen Zeitraum von sechs Jahren (2009 – 2014) erstrecken. Es handelt sich überwiegend um Betrugs- und Vermögensdelikte, wobei der Angeklagte überlegt und planmäßig vorging. Die Taten wurden weder situationsbedingt begangen noch von einer Gruppendynamik getragen. Der Angeklagte handelte aus egozentrischen, teilweise nahezu größenwahnsinnigen Beweggründen. Diese Gedanken und Verhaltensweisen scheinen beim Angeklagten über die Jahre tief verwurzelt und manifestiert, so dass trotz der nunmehr weiterhin verstrichenen Haftzeit von 6 Monaten noch nicht angenommen werden kann, dass die schädlichen Neigungen überwunden sind.
173Dies könnte nur nach längerer straffreier Lebensführung außerhalb der Haft angenommen werden. Bisher kann nur festgestellt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit nach Haftentlassung und auch trotz laufender Bewährung mehrfach erneut straffällig wurde.
1743.
175Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht berücksichtigt, dass die Jugendstrafe gem. § 105 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
176Bei der Strafzumessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens, § 18 Abs. 1 S. 3 JGG.
177Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden.
178Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Gericht die folgenden konkreten Strafzumessungserwägungen getroffen.
179Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass er die ihm hier zur Last gelegten Taten im Rahmen der Hauptverhandlung gestanden hat. Die hat zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens geführt.
180Zu seinen Lasten war allerdings zu berücksichtigen, dass er bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist und dass er mehrfach eine hohe Rückfallgeschwindigkeit bei der Begehung von Straftaten gezeigt hat.
181Die vorliegenden Betrugstaten wurden nach der Haftentlassung und während laufender Bewährung begangen.
182Er zeigte sich damit erneut völlig unbeeindruckt von jeglichen Haftzeiten und auch gerichtlichen Mahnungen und Verurteilungen.
183Der durch die hiesigen Taten entstandene Schaden ist erheblich.
184Nach Abwägung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hielt das Gericht unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 02.12.2014 (646 Ls 281/14) sowie den dort einbezogenen Urteilen des AG Köln vom 25.02.2014 (646 Ls 148/13) und vom 24.07.2012 (646 Ls 188/12) und vom 04.10.2011, (646 Ls 282/11 sowie der dort weiter einbezogenen Entscheidungen) eine neue
185Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren
186für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken.
187Der Angeklagte sollte in der Haftzeit den notwendigen Abstand von seinem Zuhause bekommen und regelmäßige Gespräche mit der Psychologin führen. Eine geregelte Arbeitstätigkeit könnte sich positiv auf den Angeklagten auswirken. Zudem sollte der Angeklagte nach Möglichkeit die Schule besuchen.
188VII.
189Die Vollstreckung der Jugendstrafe kann nicht gem. § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden.
190Es kann nicht erwartet werden, dass sich der Angeklagte allein die Verurteilung ohne die Einwirkung des Strafvollzuges zur Warnung dienen lassen und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
191Der Angeklagte ist bereits vielfach einschlägig vorbestraft und hat sich trotz zahlreicher Verurteilungen, u. a. zu Jugendstrafe mit Vorbewährung, trotz der Verbüßung von Strafhaft und laufender Reststrafenbewährung und auch trotz einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung in unmittelbarem Anschluss daran jeweils erneut strafbar gemacht.
192Er hat sich mithin von allen zur Verfügung stehenden milderen Mitteln im Rahmen des Jugendstrafrechts völlig unbeeindruckt gezeigt. Er hat sich auch nicht an die ihm früher gemachten Bewährungsauflagen gehalten.
193Der Angeklagte scheint nicht gewillt, sich an Regeln und Gesetze zu halten. Vielmehr sucht er nach seinem eigenen Vorteil und provoziert geradezu, erneut bei der Begehung von Straftaten entdeckt zu werden. Dabei scheint er jegliche Konsequenzen – sofern er überhaupt darüber nachdenkt – in Kauf nehmen zu wollen.
194Dem Angeklagten kann daher keine positive Sozialprognose gestellt werden. Darüber hinaus erscheint die Vollstreckung der Strafe auch aus erzieherischen Gesichtspunkten dringend erforderlich; mildere Maßnahmen haben beim Angeklagten nicht zu einem Umdenken geführt.
195Eine längere räumliche Trennung vom Elternhaus und auch von seinem früheren Freundeskreis in Köln wird ebenfalls für notwendig und sinnvoll erachtet.
196Die bereits in den Verfahren 646 Ls 281/14 und 646 Ls 148/13, 646 Ls 188/12 und 6346 Ls 148/13 verbüßten Haftzeiten sind auf die hier erkannte Einheitsjugendstrafe anzurechnen.
197VIII.
198Aufgrund der – in den einbezogenen Urteilen festgestellten - Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis war gem. §§ 69, 69 a StGB eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von nunmehr noch sechs Monaten zu verhängen.
199Durch die wiederholte Begehung von Verkehrsstraftaten, jeweils in Verbindung mit auch erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten, hat der Angeklagte sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt.
200IX.
201Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.
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Referenzen
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- 642 Ds 282/09 1x (nicht zugeordnet)
- 646 Ls 281/14 9x (nicht zugeordnet)
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 1x
- 646 Ds 189/10 3x (nicht zugeordnet)
- JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 1x
- 6346 Ls 148/13 1x (nicht zugeordnet)
- 646 Ds 16/11 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 3x
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 1x
- 646 Ls 148/13 5x (nicht zugeordnet)
- JGG § 109 Verfahren 1x
- 646 Ds 22/11 4x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263a Computerbetrug 1x
- 646 Ls 328/13 1x (nicht zugeordnet)
- 646 Ls 285/11 1x (nicht zugeordnet)
- 646 Ds 526/10 1x (nicht zugeordnet)
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- JGG § 18 Dauer der Jugendstrafe 2x
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- JGG § 21 Strafaussetzung 1x
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- JGG § 17 Form und Voraussetzungen 2x
- StGB § 265a Erschleichen von Leistungen 1x
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- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 2x
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- 646 Ls 431/14 1x (nicht zugeordnet)
- 646 Ls 269/12 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x