Urteil vom Amtsgericht Köln - 149 C 48/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 190,00 Euro zu.
4Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 I 1 1. Alt BGB. Die Leistung der Kläger erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, da sie aufgrund der im Darlehensvertrag verankerten, wirksamen Vereinbarung erfolgte. Die entsprechende Klausel ist nicht nach §§ 305 ff. BGB unwirksam.
5Aus § 310 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die in § 307 BGB normierte Inhaltskontrolle auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, Anwendung findet. Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 BGB besagt dabei, dass allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist eine Benachteiligung in diesem Sinne nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04), wobei jeweils die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind.
6Dies führt dazu, dass bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, insbesondere auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als ein Verbraucher.
7Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass anders als bei einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist, bei einem unternehmerischen Kreditnehmer eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für den Darlehensgeber statuiert, nicht zu beanstanden ist. Von gewerblichen Unternehmern wie den Klägern ist nämlich anders als von einem Verbraucher zu erwarten, dass sie ihre Kosten sorgfältig kalkulieren und deshalb einer ihnen gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenken. Die Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit. Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die ureigene unternehmerische Entscheidung zur Lukrativität eines Geschäfts darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zugunsten des einen Unternehmens sowie zulasten des anderen zu korrigieren ist . Nach alledem ist die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrag nicht auf unternehmensbezogene Darlehensverträge übertragbar. Die Nichtübertragbarkeit ergibt sich insbesondere auch, wenn man sich konkret die Erwägungen des BGH, die ihn zur Annahme einer Unzulässigkeit bewogen haben, betrachtet. Der BGH geht in der Begründung seiner Entscheidung vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 immer wieder auf die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ein; eine solche ist aber bei einem Unternehmer gerade nicht zu verzeichnen. (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.07.2015 - 2/25 O 52/15).
8Bei dem streitgegenständlichen Darlehen handelt es sich auch um ein gewerbliches Darlehen. Zwar haben die Kläger dies in seinem Schriftsatz vom 30.09.2015 bestritten. Er hat jedoch nicht erläutert, warum der Vertrag, den er unterzeichnet hat, als "Darlehen mit veränderlichem Zins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke" überschrieben ist. Sein diesbezügliches Bestreiten ist daher unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
9Mangels Hauptforderung scheiden auch Ansprüche auf Zinsen und Portokosten aus.
10Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
11Der Streitwert wird auf 190,00 EUR festgesetzt.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
14Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
15Köln, 11.11.2015Amtsgericht Richterin |
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Referenzen
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 2x
- X ZR 10/04 1x (nicht zugeordnet)
- 25 O 52/15 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 3x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- XI ZR 170/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- VIII ZR 114/13 1x (nicht zugeordnet)