Urteil vom Amtsgericht Köln - 263 C 228/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Am 09.08.2015 befuhr der Kläger mit seinem Pkw T., amtliches Kennzeichen XXX, die Autobahn aus Serbien nach Ungarn am Grenzübergang I. und S. Die Autobahn verfügt an dieser Stelle über sieben Fahrstreifen. Die Zeugin V befuhr mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw, amtliches Kennzeichen YYY, rechts neben dem Klägerfahrzeug. Die Fahrzeuge kollidierten miteinander in der Weise, dass das Klägerfahrzeug hinten rechts und das Beklagtenfahrzeug vorne links beschädigt wurden. Die Fahrer der Fahrzeuge haften jeweils zur Hälfte für den eingetretenen Schaden. Der Kläger holte ein Gutachten ein, das die Nettoreparaturkosten mit 1.126,24 € bezifferte. Von den Nettoreparaturkosten sind Kosten in Höhe von 2,50 € für einen Ersatzteilzuschlag nicht erforderlich. Dem Gutachten lagen die aktuellen DEKRA-Reparaturstundenverrechnnungssätze zugrunde. Für die Erstellung des Gutachtens wurden dem Kläger 435,24 € in Rechnung gestellt. Diese Kosten zuzüglich einer Auslagenpauschale von 30 € forderte der anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 10.09.2015 von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte zahlte auf der Basis einer hälftigen Teilung 494,47 € (1/2 von 988,94 €) auf die Reparaturkosten, 217,62 € auf die Sachverständigengebühren und 15 € auf die Auslagenpauschale, zusammen 727,09 €.
3Der Kläger beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an ihn 864,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 sowie 108,29 € zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beklagten meinen, der Kläger müsse sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der Werkstatt N. verweisen lassen.
8Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
9Die Klage ist teilweise begründet.
10Gemäß Art. 40 Abs. 2 EGBGB ist deutsches Recht anwendbar, weil der Ersatzpflichtiger und der Verletzte zur Zeit des Unfalls ihren Aufenthalt in Deutschland hatten.
11Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 67,40 € gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG zu.
12Die hälftige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
13Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 67,40 € verlangen. Ihm stand ein Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 561,87 € (1/2 von 1.123,74 €) zu, der infolge Zahlung in Höhe von 494,47 € untergegangen ist. Von den Reparaturkosten ist ein Abzug in Höhe von 2,50 € mangels Erforderlichkeit der Ersatzteilzuschläge zu machen. In dieser Höhe haben die Parteien die fehlende Erforderlichkeit unstreitig gestellt. Das darüber hinausgehende Bestreiten der Erforderlichkeit der Ersatzteilzuschläge hat die Beklagte aufgegeben.
14Weitere Abzüge muss sich der Kläger nicht gefallen lassen. Er muss sich insbesondere nicht auf die niedrigeren Löhne der Werkstatt N. verweisen lassen.
15Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Amtsgericht auch folgt, kann der Schädiger zwar den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Das gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte seiner fiktiven Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09; BGH, Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02). Das ist aber hier gar nicht der Fall. Denn dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass es sich um mittlere Dekra-Stundenlöhne. Etwas anderes hat die Beklagte auch nicht behauptet.
16Die Frage, ob sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung, wenn der Reparaturkalkulation mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zu Grunde liegen, auf eine billigere Werkstatt innerhalb oder außerhalb seines Wohnortes verweisen lassen muss, verneint das Gericht (vgl. OLG München, Urteil vom 13.09.2013, 10 U 859/13; vgl. AG Köln, Urteil vom 19.04.2016, 263 C 210/15; AG Köln, Urteil vom 23.02.2016, 263 C 62/15; AG Köln, Urteil vom 24.11.2015, 263 C 81/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2010, 114 C 3140/09; AG München, Urteil vom 01.12.2014, 335 C 11782/14). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens berechnet. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache (BGH, VersR 2003, 920). Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (BGH, NJW 2005, 1108). Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob, wann und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt. Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2, S. 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen. Maßgeblich sind insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen. Dass die im Gutachten genannten Stundenverrechnungssätze die durchschnittlichen, ortsüblichen Sätze übersteigen, ist nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden.
17Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem von Beklagtenseite zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 15.07.2014, VI ZR 313/13) nichts anderes. Denn der Bundesgerichtshof hatte als Revisionsinstanz nur die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze zulässig war. Dabei hatte er die Tatsachen, die von den Vorinstanzen festgestellt worden sind, zu Grunde zu legen. Es stellt keine „Unsorgfältigkeit“ dar, die das erkennende Gericht dem Bundesgerichtshof unterstellt, sondern folgt aus der beschränkten Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts. In der Revision können unbeschränkt Rechtsfehler gerügt werden, während die tatrichterliche Feststellung der Tatsachen nur auf Verfahrensrüge hin gerügt wird. Der Tatbestand bildet die Grundlage der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht. In dem erstinstanzlichen Urteil befindet sich jedoch an keiner Stelle im Tatbestand ein Hinweis darauf, dass es sich nicht um Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Werkstätten handelt. Im Gegenteil, in dem Urteil des AG Köln (AG Köln, Urteil vom 07.08.2012, 272 C 29/12) heißt es : „Grundsätzlich leistet der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 2 genüge, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt (vgl. BGH, NJW 2010, 606).“ Danach folgen Ausführungen zu der rechtlichen Zulässigkeit einer Verweisung, deren Möglichkeit bejaht wird. Der Bundesgerichtshof hatte mithin keinen Anlass zu der Annahme, dass vorliegend keine markengebundenen Stundenlöhne zu Grunde gelegt wurden.
18Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Ein Zinsbeginn am 05.01.2015 ist nicht dargelegt.
19Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren besteht nicht. Soweit ein solcher bestand, ist er durch Zahlung untergegangen (§ 362 BGB).
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21Die Berufung war auf Antrag der Beklagten zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Denn die Frage, ob der Geschädigte bei der Geltendmachung von mittleren Stundenverrechnungssätzen auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer günstigeren Werkstatt verwiesen werden kann, ist bisher von dem Berufungsgericht noch nicht entschieden worden. Die Konstellation tritt zudem häufig auf, so dass die grundsätzliche Bedeutung zu bejahen ist.
22Streitwert: 864,29 €
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
251. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
262. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
27Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
28Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
29Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
30Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
31B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
32Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- §§ 7, 18 StVG, 115 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- 272 C 29/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- VI ZR 53/09 1x (nicht zugeordnet)
- 263 C 210/15 1x (nicht zugeordnet)
- 263 C 62/15 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 313/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- 335 C 11782/14 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- VI ZR 398/02 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- 10 U 859/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 263 C 81/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- 114 C 3140/09 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x