Urteil vom Amtsgericht Köln - 120 C 71/21
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.470,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1Der Kläger und seine Ehefrau L. C. verfügten über Buchungen bei der Beklagten unter der Buchungsnummer XXX für zwei Flüge am 01.06.2021 mit dem Flug XX XXX von R. nach A. S. und am 18.06.2021 XX XXX von E. nach R.. Planmäßige Abflugzeit in R. war am 01.06.2021 10:20 Uhr. Der Kläger und seine Frau zahlten für die Flüge 2.213,14 €. Es handelte sich um einen Tarif, der bei Stornierung die Erstattung von Steuern und Gebühren vorsah. Der Kläger und seine Frau verfügten unter der Buchungsnummer XXX über Buchungen für zwei Flüge am 20.08.2021 mit dem Flug XX XXX von R. nach U. und am 08.09.2021 von U. nach R.. Dieser Tarif sah bei Stornierung eine Erstattung von 250 € pro Person vor. Am 26.02.2021 teilte die Beklagte dem Kläger per mail mit, dass die Abflugzeit des Flugs XX XXX am 01.06.2021 auf 10:35 Uhr geändert worden war. Sie bot ihm drei Optionen an: 1. die geänderte Buchung zu akzeptieren, 2. das Ticket zu einem späteren Zeitpunkt zu nutzen oder 3. „Ich möchte mein Ticket erstatten“. Vor dem Button der dritten Option stand der Hinweis, dass der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Ticktes habe, wenn sein Flug annulliert wurde er von einer Flugplanäderung oder Verschiebung der Abflug- und/oder Ankunftszeit von mehr als zwei Stunden betroffen ist. In diesen Fällen könne er sein Ticket über diese Option zur Rückerstattung einreichen. Alle nach der Flugplanänderung verbleibenden Flüge würden storniert. Hinter dem Button wurde der Kläger gebeten, eine der oben genannten Optionen zu wählen oder bei Änderungswünschen oder weiteren Fragen das Service Center bis zum 15.03.2021 zu kontaktieren. Anderenfalls behielt sich die Beklagte vor, die geänderte Buchung zu streichen. Der Kläger befand sich im Krankenhaus und rief seine mails nicht ab. Die Beklagte stornierte die Flüge der Buchungsnummern XXX und XXX. Am 25.04.2021 zahlte die Beklagte an den Kläger zur Buchungsnummer XXX die Steuern und Gebühren der Flüge in Höhe von 121,51 € und zur Buchungsnummer XXX einen Betrag von 1.537,24 €. Am 01.06.2021 führte die Beklagte den Flug XX XXX um 10:35 Uhr durch. Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab.
2Der Kläger behauptet, die Beklagte habe Überkapazitäten abbauen wollen. Sie habe in allen Fällen vorgehabt, den Flug zu stornieren, falls der Empfänger nicht reagiere.
3Der Kläger ist der Ansicht, die mail vom 26.02.2021 sei verwirrend gewesen. Dem Empfänger werde nicht klar gemacht, dass er innerhalb einer Frist reagieren müsse. Es sei unklar, was mit „streichen“ gemeint sei.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.470,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte behauptet, man hätte die Buchung reaktivieren müssen. Er habe die Flüge gar nicht mehr antreten wollen.
9Die Beklagte meint, die Beklagte habe ihre Pflichten erfüllt und auf geringfügige Änderungen der Flugzeiten hingewiesen. Sie habe eine angemessene Frist gesetzt und auf die Folgen hingewiesen. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung sei nicht erfüllt.
10Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist begründet.
13Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 2.470,12 € gegen die Beklagte zu.
14Der Anspruch besteht gemäß §§ 631, 280, 281, 398 BGB.
15Die Parteien haben einen Werkvertrag miteinander geschlossen. Ein auf die entgeltliche Luftbeförderung von Personen gerichteter Vertrag ist als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, X ZR 97/14). Es kann offen bleiben, ob die Ehefrau des Klägers selbst Vertragspartner der Beklagten geworden ist oder nur der Kläger, der die Buchung für sich und seine Ehefrau vorgenommen hätte, denn jedenfalls ist der Kläger durch Abtretung Inhaber der Ansprüche seiner Ehefrau geworden und damit aktivlegitimiert.
16Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht aus dem Vertrag verletzt, den Kläger und seine Frau zu befördern. Pflichtverletzung ist auch die Nichtleistung. Die Leistungspflicht muss grundsätzlich fällig in Sinne von § 271 BGB sein, also der Zeitpunkt muss eingetreten sein, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Fälligkeit ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert (Palandt/Grüneberg BGB, 78. Auflage § 281 Rn 8a). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Flüge im März storniert und mit Schreiben vom 25.04.2021 abgerechnet, wodurch sie dem Kläger gegenüber zum Ausdruck brachte, dass sie sich nicht mehr als zur Leistung verpflichtet ansah.
17Die Stornierung bzw. „Streichung“ der Flüge war unberechtigt. Es ist von Seiten der darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen worden, dass sie nach dem Vertrag zur Stornierung berechtigt war. Diese Frage kann aber dahin stehen, denn selbst wenn es nach dem Vertrag ein freies Kündigungsrecht des Luftfahrtunternehmens gab, hätte dies nicht zur Folge, dass die Beklagte Stornierungsgebühren verlangen kann. Ihrem Vortrag nach sah der Tarif der Buchung XXX zwar vor, dass bei einer Stornierung Steuern und Gebühren erstattet werden und bei dem Tarif mit der Buchung XXX 250 € pro Person erstattet werden. Dieser Vortrag ist jedoch in der Weise auszulegen, dass dies nur dann gelten kann, wenn der Kunde storniert, nicht aber die Fluggesellschaft. Das erwähnt die Beklagte zwar nicht ausdrücklich, sie beruft sich aber darauf, dass ihrer Auffassung nach eine Stornierung des Klägers vorlag. Eine Klausel, die bei Stornierung durch das Luftfahrtunternehmen Stornogebühren vorsähe, wäre ohnehin nicht wirksam und verstieße sowohl gegen nationales AGB-Recht als auch gegen die EG VO 261/2004 (im Folgenden Fluggastrechteverordnung).
18Entgegen der Annahme der Beklagten liegt hier keine Stornierung des Klägers vor. Diesbezüglich hätte es einer Willenserklärung des Klägers bedurft, die der Beklagten auch zugegangen sein müsste. Eine Willenserklärung wird definiert als die Kundgabe eines von einer Person gebildeten und auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens (BeckOGK/Gomille, 1.4.2020, BGB § 130 Rn. 2). Unter Umständen fungiert auch das Schweigen als Willenserklärung. Als Erklärung wirksam wird das Schweigen in diesen Fällen mit Fristablauf (BeckOGK/Gomille, 1.4.2020, BGB § 130 Rn. 7). Schweigen kann kraft Parteiabrede oder auf Grund Auslegung als Erklärungsakt mit rechtlichem Erklärungsgehalt erscheinen, als sogenanntes „beredtes Schweigen“. Die Parteien können also vorab eine entsprechende Vereinbarung treffen, zB dass ein Antrag als angenommen gilt, wenn er nicht binnen einer bestimmten Frist abgelehnt wird. Unabhängig von einer dahingehenden Vereinbarung kann ein Schweigen nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als Zustimmung ausgelegt werden, wenn besondere Voraussetzungen gegeben sind, etwa wenn der Erklärungsgegner aufgrund der besonderen Umstände mit einer Erklärung rechnen durfte, zB wenn etwa eine Annahmeerklärung nur geringfügig verspätet oder modifiziert im Sinne des § 150 BGB zugeht oder etwa weil der Schweigende selbst zu einer Rechtsunsicherheit beigetragen hat (MüKoHGB/Maultzsch, 5. Aufl. 2021, HGB § 346 Rn. 132, 133) oder aber wenn sich zwischen den Parteien im Zuge einer laufenden Geschäftsverbindung eine entsprechende Praxis entwickelt hat, zB Aufträge ohne gesonderte Bestätigung durchzuführen (MüKoHGB/Maultzsch, 5. Aufl. 2021, HGB § 346 Rn. 135). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Parteien befanden sich nicht in einer laufenden Geschäftsbeziehung, der Kläger ist zudem Verbraucher. Er musste zwar mit einer Flugzeitenänderung rechnen, wie dies häufig geschieht, aber nicht damit, dass seinem Schweigen der Regelungsgehalt einer Willenserklärung zukommt. Das konnte die Beklagte schon deshalb nach § 242 BGB nicht annehmen, weil dies dem Schweigenden in der mail gar nicht deutlich gemacht wird. Denn nach dem Wortlaut der mail sollte dem Schweigen des Kunden gar nicht der Erklärungsinhalt einer Stornierung zukommen. Die Beklagte behielt sich vor, nach Ablauf der Frist selbst die „geänderte Buchung zu streichen“. Das Schweigen innerhalb der Frist sollte nach dem eindeutigen Wortlaut nicht als Stornierung des Kunden gelten, sondern der Beklagten ein Recht zum „Streichen der Buchung“ geben. Hinzu kommt, dass auf diese Rechtsfolge nicht ausreichend hingewiesen wurde, so dass die Beklagte nicht annehmen konnte, dass einem durchschnittlichen Empfänger einer solchen mail die Rechtsfolgen seiner Nichtreaktion klar waren bzw. hätten klar sein müssen. Der Empfänger der mail, die mit „Buchungsänderung“ überschrieben ist, wird zu Beginn der mail in hervorgehobener Weise aufgefordert, die „geänderte Buchung zu überprüfen“. Ein Hinweis darauf, dass er zur Mitwirkung verpflichtet ist, befindet sich dort nicht. Im weiteren Verlauf der mail erscheint die geänderte Buchung mit den neuen Flugzeiten. Erst daran schließt sich ein weiterer Kasten an, in dem die Beklagte „für einen reibungslosen Ablauf folgende Möglichkeiten anbietet“. Auch hier befindet sich kein Hinweis darauf, dass eine Nichtreaktion als Willenserklärung ausgelegt werde. Erst im Anschluss an die dritte Möglichkeit wird der Empfänger aufgefordert, sich binnen einer Frist zu melden, und erst jetzt folgt der Satz: „Andernfalls behalten wir uns vor, Ihre geänderte Buchung zu streichen.“ Erst an dieser Stelle weit unten in der mail (im Papierausdruck auf Seite 3 der mail, Bl. 22 d.A.) wird der Empfänger davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beklagte bei Nichtreaktion ein Stornierungsrecht vorbehält. Damit muss ein durchschnittlicher Empfänger nicht rechnen, so dass seinem Schweigen darauf kein Erklärungswert zukommt.
19Auch aus § 308 Nr. 5 BGB ergibt sich nichts anderes. Danach ist eine Bestimmung unwirksam, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und sich der Verwender verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann demnach in den Grenzen des § 308 Nr. 5 BGB Klauseln vereinbaren, die bestimmte Erklärungen des Kunden fingieren. Hier ist nicht vorgetragen, dass die Parteien bei Vertragsschluss eine solche Vereinbarung geschlossen haben. Auf die Vereinbarung entsprechender Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich die Beklagte nicht berufen. Aber selbst wenn, ergäbe sich nichts anderes. Denn es fehlt jedenfalls an einem „besonderen Hinweis“ auf die Erklärungsfiktion. Der Hinweis muss in einer Form geschehen, die unter normalen Umständen Kenntnisnahme verbürgt. Er darf folglich nicht in Unterlagen versteckt werden, die üblicherweise nicht aufmerksam gelesen werden (MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, BGB § 308 Nr. 5 Rn. 14). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat – wie oben bereits ausgeführt – erst am Ende der mail und zudem noch uneindeutig auf die Erklärungsfiktion hingewiesen.
20Eine Fristsetzung zur Leistung war entbehrlich. Die Fristsetzung ist gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Das war hier der Fall. Die Beklagte hat die noch nicht fällige Leistung im Vorfeld ernsthaft und endgültig abgelehnt, indem sie die Flüge stornierte und die Buchungen am 25.04.2021 abrechnete und rückabwickelte. Darin liegt eine ernsthafte Leistungsverweigerung, weil für den Kläger erkennbar war, dass sich die Beklagte nicht mehr vom Bestehen eines Vertrags ausging. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ihre Bereitschaft erklärt, die Buchungen zu reaktivieren, so dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass sie nach Abrechnung und Auszahlung des Teils der Ticketpreise noch leistungsbereit wäre. Zudem lagen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigten. Die Beklagte, die als großes Unternehmen rechtlich beraten war, wusste bzw. musste wissen, dass durch bloße Nichtreaktion auf eine Fristsetzung in einer verwirrenden Mail keine Stornierungserklärung des Kunden fingiert werden und auch kein einseitiges Stornierungsrecht der Beklagten entstehen kann. Indem sie die Flüge einseitig stornierte, den Kläger davon aber nicht unterrichtete und dann so abrechnete, als hätte der Kläger selbst storniert, obwohl sie selbst es war, die eine Stornierung vorgenommen hatte, hat sie sich treu- und vertragswidrig verhalten, so dass für den Kläger besondere Umstände vorlagen, die eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
21Der Kläger kann Rückerstattung der Ticketpreise verlangen. Nach §§ 280, 281 BGB kann der Gläubiger den Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Da die Beklagte auf die Buchung P4XDR3 in Höhe von 2.213,14 € bereits 243,02 € gezahlt hat, verbleiben 1.970,12 €. Auf die Buchung P3PAHR in Höhe von 2.037,24 € sind bereits 1.537,24 € erstattet, sodass 500 € offen sind. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte nach dem dort vereinbarten Tarif, der nach ihrem Vortrag bei Stornierung eine Erstattung von 250 € pP vorsieht, nur 500 € hätte zahlen müssen. Zusammen ergibt dies den tenorierten Betrag von 2.470,12 €.
22Ob der Kläger seinen Anspruch auch auf § 323 BGB stützen kann und ob in seinem Rückzahlungsbegehren eine konkludente Rücktrittserklärung liegt, kann offen bleiben.
23Weil die Beklagte bereits aufgrund vertraglicher Anspruchsgrundlagen Schadensersatz schuldet, kann auch die Frage dahinstehen, ob ein Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung gegeben ist.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
25Streitwert: 2.470,12 €
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
281. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
292. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
34B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
35Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- X ZR 97/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 2x
- BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 3x
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- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
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